Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-1333/2011
Urteil vom 4. März 2011
Besetzung Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiberin Gabriela Oeler.
Parteien A._______, geboren am (…),
Algerien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Italien
(Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 21. Februar
2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer sein Heimatland am 4. Februar 1997 verliess
und sich nach Italien begab, wo er sich bis zum 12. Oktober 2010
aufhielt,
dass er am 12. Oktober 2010 im Zug in die Schweiz einreiste und noch
gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso um
Asyl nachsuchte,
dass das BFM den Beschwerdeführer unter Androhung eines
Nichteintretensentscheides angesichts des Fehlens jeglicher
Ausweispapiere zur Abgabe von gültigen Identitätsdokumenten innert 48
Stunden aufforderte,
dass der Beschwerdeführer dieser Aufforderung bis heute nicht nachkam,
dass das BFM den Beschwerdeführer am 19. Oktober 2010 im EVZ zu
seinen Ausreisegründen aus dem Heimatstaat im Jahre 1997 befragte,
dass der Beschwerdeführer angab, damals ausgereist zu sein, um dem
Militärdienst entgehen zu können, und dass er auch wegen einer
Lohnstreitigkeit mit seinem Onkel das Land verlassen habe,
dass er seinen Unterhalt in Italien zuerst in der Landwirtschaft, später im
Autogewerbe und im Drogenhandel und schliesslich mit Reinigungs- und
Gartenarbeiten verdient habe,
dass er sich stets illegal in Italien aufgehalten habe und zu keiner Zeit um
Asyl nachgesucht habe,
dass er in Italien vier- oder fünfmal über längere Zeit inhaftiert gewesen
sei,
dass ein Gericht in B._______ zuletzt eine zehnjährige
Landesverweisung ausgesprochen habe,
dass er auf diese Landesverweisung hin beschlossen habe, sein Glück in
der Schweiz zu versuchen,
dass das Bundesamt dem Beschwerdeführer anlässlich der
summarischen Befragung im EVZ Chiasso vom 19. Oktober 2010 das
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rechtliche Gehör bezüglich der wahrscheinlichen Zuständigkeit Italiens für
das vorliegende Asylverfahren, zu einem allfälligen
Nichteintretensentscheid und zu einer Überstellung an die italienischen
Behörden zwecks Durchführung des Asylverfahrens gewährte (vgl. A1/9,
S. 7),
dass der Beschwerdeführer geltend machte, sein Asylgesuch bewusst in
der Schweiz gestellt zu haben und dass er in Italien ja ohnehin des
Landes verwiesen worden sei (a.a.O),
dass das BFM am 14. Dezember 2010 gestützt auf Art. 10 Abs. 2 Dublin-
II-Verordnung bei den italienischen Behörden ein Gesuch betreffend
Übernahme des Beschwerdeführers ("Request for taking charge")
einreichte,
dass es dieses damit begründete, der Beschwerdeführer habe sich
eigenen Angaben zufolge seit über 13 Jahre in Italien aufgehalten und sei
am 12. Oktober 2010 direkt von Italien kommend in die Schweiz
eingereist sei,
dass er 1997 in C._______ den Dublin-Raum betreten habe, seither
ununterbrochen in Italien gelebt, dort verschiedentlich daktyloskopisch
erfasst, vier- oder fünfmal für längere Zeit inhaftiert und mehrmals mittels
eines "foglio di via" weggewiesen worden sei,
dass er schliesslich von einem Gericht in B._______ des Landes
verwiesen und eine zehnjährige Einreisesperre verhängt worden sei,
dass die italienischen Behörden auf das Übernahmegesuch innert Frist
nicht antworteten,
dass das BFM mit Verfügung vom 21. Februar 2011 – eröffnet am 22.
Februar 2011 – auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung des
Beschwerdeführers nach Italien anordnete,
dass das Bundesamt zur Begründung seiner Verfügung ausführte, auf ein
Asylgesuch werde nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen
Drittstaat ausreisen könnten, der für die Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig sei,
dass sich die Schweiz mit der Umsetzung des Abkommens vom 26. Ok-
tober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der
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Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestim-
mung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitglied-
staat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-
Assoziierungsab-kommen [DAA], SR 0.142.392.689) verpflichtet habe,
die Dublin-II-Ver-ordnung ([Dublin-II-VO] Verordnung [EG] Nr. 343/2003
des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und
Verfahren zur Bestim-mung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines
von einem Dritt-staatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten
Asylantrages zustän-dig ist) anzuwenden,
dass die italienischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist zum
Übernahmeersuchen der Schweiz (15. Februar 2011) keine Stellung
bezogen hätten,
dass somit gemäss DAA und in Anwendung von Art. 18 Abs. 7 VO Dublin
die Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens bei Italien liege,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Gewährung des rechtlichen
Gehörs im EVZ vorgebracht habe, er habe in der Schweiz um Asyl
nachgesucht und Italien habe ihn ja bereits des Landes verwiesen,
dass das BFM hierzu anmerkte, Italien sei auch dann für die
Durchführung eines Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig, wenn
es bereits einen Wegweisungsentscheid erlassen habe,
dass nämlich keine Hinweise dafür vorlägen, dass Italien seinen
völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkomme und das Asyl- und
Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde,
dass die Einwände des Beschwerdeführers insgesamt die Zuständigkeit
Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht zu
widerlegen vermöchten,
dass die Überstellung nach Italien vorbehältlich einer allfälligen
Unterbrechung oder Verlängerung der Frist bis spätestens am 15. August
2011 zu erfolgen habe,
dass somit auf das Asylgesuch nicht eingetreten werde,
dass die Folge eines Nichteintretensentscheides gemäss Art. 44
Abs. 1 des Asylgesetzes vom 28. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) in der
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Regel die Wegweisung aus der Schweiz sei und der Beschwerdeführer in
einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor Rückschiebung im
Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden würde, weshalb das Non-Refou-
lement-Gebot nicht zu prüfen sei, und auch keine Hinweise auf eine
Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im
Falle einer Rückkehr nach Italien bestehen würden,
dass weder die in Italien herrschende Situation noch andere Gründe ge-
gen die Zumutbarkeit der Wegweisung nach Italien sprechen würden und
der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführ-
bar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Februar 2011
(Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhob,
dass er darin die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl
beantragte,
dass jedenfalls auf den Wegweisungsvollzug zu verzichten sei,
dass ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und eine
allenfalls entzogene aufschiebende Wirkung der Beschwerde
wiederherzustellen sei,
dass von einer Kontaktnahme mit den heimatlichen Behörden abzusehen
und eine allfällige Herausgabe von Daten in einem separaten Entscheid
zu verfügen sei,
dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten am 2. März 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eingingen,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes über
das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021])
des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des
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Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (Entscheidungen und
Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht
diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese
Fragen – namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von
Vollzugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den
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zuständigen Staat) – in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des
Nichteintretensentscheides stellen,
dass auf die in der Rechtsmitteleingabe formulierten Begehren des
Beschwerdeführers um Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und
Asylgewährung nach dem Gesagten nicht einzutreten ist,
dass mangels entsprechender Anordnungen seitens der Vorinstanz auch
auf die weiteren Anträge betreffend Datenaustausch mit dem Heimatstaat
nicht einzutreten ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchfüh- rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass das BFM an Italien gestützt auf Art. 10 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung
ein Ersuchen um Übernahme des Beschwerdeführers gestellt hat,
dass dieses bis zum Ablauf der festgelegten Frist unbeantwortet geblie-
ben ist und demnach die Zuständigkeit für das vorliegende Verfahren
durch Italien als akzeptiert gilt,
dass der Beschwerdeführer nach Italien ausreisen kann, welches für die
Prüfung seines Asylantrages staatsvertraglich zuständig ist,
dass Italien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Ju-
li 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der
EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist,
dass keine Hinweise dafür bestehen, Italien würde sich nicht an die
massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das
Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten,
dass für das Bundesverwaltungsgericht insbesondere keine Gründe
ersichtlich sind, die das BFM zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der
Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) hätten veranlassen sollen,
dass zwar das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende in der Kritik
steht, in den Aufenthalts- und Verfahrensbedingungen für Personen, wel-
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che sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten, aber
insgesamt kein Vollzugshindernis zu erkennen ist (s. beispielsweise
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-6195/2009 vom 30. Oktober
2009 und E-1826/2010 vom 29. März 2010),
dass nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts Dublin-Rückkeh-
rende und verletzliche Personen, zu welchen der Beschwerdeführer nicht
gehört, bezüglich Unterbringung von den italienischen Behörden
bevorzugt behandelt werden und sich – neben den staatlichen Strukturen
– auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von
Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen,
dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift geltend macht, als
Jugendlicher viele Fehler gemacht zu haben und, obwohl er diese
verbüsst habe, in Italien immer noch darunter leiden zu müssen,
dass er nicht nach Italien zurückkehren wolle, da er wegen des Fehlens
von Ausweispapieren dort immer wieder Schwierigkeiten mit den
Behörden habe,
dass ihm das Telefon gesperrt und Geld abgenommen worden sei und er
wegen seines illegalen Status immer wieder verhaftet worden sei,
dass er im Heimatland aufgrund des frühen Todes seines Vaters die
Rolle des Ernährers übernommen habe und er seine Familie weiterhin
vom Ausland her unterstützen möchte, zumal er nun einen Reifeprozess
durchgemacht habe und für ein pflichtbewusstes Leben bereit sei,
dass er die Schweiz für sein Asyl ausgesucht habe, da dieses Land für
die Achtung der Menschenrechte bekannt sei,
dass er volles Vertrauen in die Schweizer Behörden habe und es
vorziehen würde, hier zu sterben, als seiner Familie beim Verhungern
zuzusehen,
dass das Bundesverwaltungsgericht selbst unter Berücksichtigung der
genannten Einwände des Beschwerdeführers zum Schluss kommt, dass
das BFM zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass keiner der in der Befragung oder in der Beschwerdeschrift
angeführten Gründe die verfügte Überstellung des Beschwerdeführers an
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die italienischen Behörden zwecks Prüfung seines Asylverfahrens in
Frage zu stellen vermag,
dass der Beschwerdeführer vielmehr jene Gründe, die seiner
Wegweisung ins Heimatland entgegenstehen sollen, den italienischen
Behörden gegenüber vorzutragen hat und, wie erwähnt, davon
ausgegangen werden darf, in Italien würden allfällige
Wegweisungshindernisse in völkerrechtskonformer Weise geprüft,
dass auch der Wunsch des Beschwerdeführers, die Familie im
Heimatland finanziell zu unterstützen, keinen Grund darstellt, der einer
Überstellung nach Italien entgegenstünde,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wobei in Verfahren
nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zulässigkeit und
Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs bereits Voraussetzung (und nicht
erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides und deshalb vorliegend
nicht zu prüfen ist,
dass sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in
Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt von
Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) stellt, sondern vor
der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen der Ausübung des Selbstein-
trittsrechts (Art. 3 Dublin-II-VO) oder gegebenenfalls – wenn sich Fami-
lienmitglieder in verschiedenen Dublin-Mitgliedstaaten befinden und zu-
sammengeführt werden sollen – bei der Ausübung der sogenannten
Humanitären Klausel (Art. 15 Dublin-II-VO),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg-
weisung nach Italien zu bestätigen ist,
dass der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde nicht darzutun ver-
mag, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist,
dass sich mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache die Frage
der allfälligen Einräumung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde
nicht mehr stellt,
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dass die Beschwerde als offensichtlich aussichtslos zu qualifizieren ist,
weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird
abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Gabriela Oeler
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