B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1333/2016
Ur t e i l vom 8 . F eb r u a r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz),
Richterin Constance Leisinger,
Richterin Andrea Berger-Fehr,
Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
China (Volksrepublik),
vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
(…)
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 3. Februar 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin reiste am 31. Mai 2013 in die Schweiz ein und
suchte gleichentags um Asyl nach. Am 13. Juni 2013 wurde sie von der
Vorinstanz summarisch zur Person befragt und am 3. Juli 2014 einlässlich
angehört. Dabei gab sie im Wesentlichen an, sie sei tibetischer Ethnie und
stamme aus dem Dorf B._______ (chinesisch) / B._______ (tibetisch) in
der Volksrepublik China. Im Jahr 2007 habe sie ihr Dorf verlassen und eine
Pilgerreise nach (…) unternommen. Im (…) 2008 sei sie in die Volksrepub-
lik China zurückgekehrt, habe etwa einen Monat eine Pilgerreise nach
Lhasa gemacht und sei dort geblieben, um das tibetische Neujahr zu feiern.
Im März 2008 sei es zu grossen Unruhen in Lhasa gekommen, und sie
habe mit weiteren Demonstranten chinesische Läden in Brand gesteckt.
Dabei sei sie verhaftet und ins Gefängnis (…) in Lhasa verbracht worden.
In der Haft sei sie oft befragt worden. Sie sei während neun Monaten aller-
dings nie einem Richter vorgeführt worden, da während dieser Zeit die
Olympiade in China stattgefunden habe. Am (…) 2008 sei sie aus dem Ge-
fängnis in Lhasa freigelassen, zunächst in ihren Heimatbezirk C._______
gebracht und dort zu einer Gefängnisstrafe von zwölf Jahren verurteilt wor-
den. Danach sei sie in ein Gefängnis in der Ortschaft D._______ (Region
E._______) verlegt worden. Dort habe sie verschiedene Arbeiten verrich-
ten müssen, unter anderem habe sie auf dem Feld gearbeitet. Bei einer
solchen Gelegenheit sei ihr am (…) 2013 mit Hilfe eines (…), der im Ge-
fängnis gearbeitet habe, die Flucht gelungen; die Sicherheitsbeamten hät-
ten einfach weggesehen und sie ignoriert. Da sie sich politisch betätigt
habe, habe ihr (…) ihr nicht so einfach helfen können und sie habe erst
nach vier Jahren fliehen können. Nach der Flucht aus dem Gefängnis sei
sie zunächst bei einem Onkel untergekommen, welcher schliesslich ihre
Ausreise organisiert und sie im (…) 2013 nach Lhasa gefahren habe. Von
dort sei sie in einem Lastwagen, unter Ware versteckt, nach Nepal gereist
und von dort mit dem Flugzeug in die Schweiz geflogen.
Die Beschwerdeführerin reichte ihre Identitätskarte zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 3. Februar 2016 stellte die Vorinstanz fest, die Be-
schwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asyl-
gesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Weg-
weisungsvollzug an. Den Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik
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China schloss sie aus und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem
Vollzug der Wegweisung.
C.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 2. März 2016
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt, die Verfügung
sei aufzuheben und für eine Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu-
weisen. Eventualtier sei ihr Asyl zu gewähren oder mindestens, unter Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft, die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
In prozessualer Hinsicht beantragte sie, es sei auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses zu verzichten und ihr die unentgeltliche Prozessführung zu
bewilligen und in der Person des unterzeichnenden Rechtsvertreters ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Oktober 2016 hiess die Instruktionsrichte-
rin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut
und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner hiess
sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
gut, setzte lic. iur. Dominik Löhrer als amtlichen Rechtsbeistand ein und lud
die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.
E.
Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 18. Oktober 2016 die
Abweisung der Beschwerde und hielt vollumfänglich an ihren Erwägungen
fest. Am 25. Oktober 2016 wurde die Vernehmlassung der Beschwerdefüh-
rerin zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutre-
ten.
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2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
3.1 Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch ab, da die Beschwerdeführerin
ihre Herkunft aus der Volksrepublik China sowie ihre Asylgründe nicht
glaubhaft dargelegt habe. Zur Begründung führte sie aus, die Beschwer-
deführerin habe zwar korrekte Angaben zur administrativen Einteilung ihrer
Herkunftsregion gemacht, von sich aus nahegelegene Siedlungen benannt
und die Gemeindehauptstadt korrekt situiert. Indes habe sie auch einige
Ortschaften in der Nähe nicht gekannt und falsche Angaben zu den Distan-
zen gemacht. Sie habe zutreffende Aussagen zur Landwirtschaft, dem
Schulgeld und den Lokalitäten der Schule gemacht, jedoch seien die An-
gaben zu den Schulstufen tatsachenwidrig und die Angaben zu den aktu-
ellen Preisen gängiger Produkte falsch gewesen. Die Beschwerdeführerin
verfüge demnach zwar über landeskundlich-kulturelle Kenntnisse, diese
seien indes teilweise unzutreffend und veraltet, was darauf hinweise, dass
sie das Gebiet früher als angegeben verlassen habe. Die Kenntnisse wür-
den nicht umfassend dem entsprechen, was von einer einheimischen Per-
son im Alter der Beschwerdeführerin und ihres sozialen Hintergrundes er-
wartet werden dürfe.
Aus linguistischer Sicht stimme die Sprache der Beschwerdeführerin
grundsätzlich mit dem Dialekt der Kreishauptstadt C._______ überein, in-
des würden zahlreiche Merkmale auf tieferer Sprachebene auf den Dialekt
von Lhasa beziehungsweise der exiltibetischen Koine hinweisen. Es sei
nicht zu erwarten, dass sich der Heimatdialekt während des geltend ge-
machten, kurzen Aufenthaltes im Ausland so stark verändert habe. Da die
Chinesisch-Kenntnisse auf eine Hauptsozialisierung in der angegebenen
Region hinweisen würden, sei von einer früheren als der angegebenen
Ausreise auszugehen. Bezeichnenderweise seien auch die Schilderungen
zum Reiseweg unsubstantiiert ausgefallen.
Aufgrund der landeskundlich-kulturellen und linguistischen Analyse sei da-
von auszugehen, dass die Hauptsozialisation der Beschwerdeführerin sehr
wahrscheinlich in der geltend gemachten Herkunftsregion stattgefunden
habe. Es gebe aber zahlreiche Hinweise darauf, dass sie Tibet früher ver-
lassen habe und somit mutmasslich über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht
in einem Drittstaat verfüge. Schliesslich komme ihrer Identitätskarte trotz
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fehlender objektiver Fälschungsmerkmale keine Beweiskraft für die gel-
tend gemachte Herkunft zu, da chinesische Identitätskarten mangels um-
fassender Sicherheitsmerkmale käuflich erwerbbar seien. Der Ausweis
vermöge nicht zu beweisen, dass die Beschwerdeführerin die Volksrepub-
lik China zum geltend gemachten Zeitpunkt verlassen habe.
3.2 Für eine asylsuchende Person tibetischer Ethnie, welche unglaubhafte
Angaben über ihren angeblichen Sozialisierungsraum in der Volksrepublik
China mache, könne grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass sie
eine Aufenthaltsbewilligung oder eine Duldung in einem Drittstaat oder so-
gar eine andere Staatsangehörigkeit besitze.
Der Beschwerdeführerin sei es nicht gelungen, ihre Herkunft aus der Volks-
republik China sowie ihre Asylgründe glaubhaft darzulegen. Vielmehr sei
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie vor ih-
rer Ankunft in der Schweiz in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe. Da
sie keine glaubhaften Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einem
Drittstaat geliefert habe, sei insgesamt zu schliessen, dass keine flücht-
lingsrechtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufent-
haltsort bestehen würden.
3.3 Eine grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht könne den Vollzug der
Wegweisung nicht verhindern, wenn die gesuchstellende Person – wie die
Beschwerdeführerin – eine sinnvolle Prüfung der wahren Herkunft verun-
mögliche. Die Beschwerdeführerin habe somit die Folgen ihrer unglaubhaf-
ten Identitätsangaben und der Unglaubhaftigkeit ihres Sachverhaltsvortra-
ges zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen sei, es stünden
einer Wegweisung in ihren bisherigen Aufenthaltsort keine Vollzugshinder-
nisse entgegen.
4.
4.1 In der Rechtsmitteleingabe rügt die Beschwerdeführerin eine Verlet-
zung der Begründungspflicht. Die Begründung der Verfügung könne nicht
nachvollzogen werden.
4.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29
VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die
Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft
und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der
Entscheidbegründung niederschlagen muss (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die
Begründung soll es der betroffenen Person ermöglichen, den Entscheid
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gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur möglich ist, wenn sich
sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite
des Entscheides ein Bild machen können (BGE 129 I 232 E. 3.2). Dabei
muss sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständ-
lichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen,
sondern darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken
(BGE 126 I 97 E. 2b; BVGE 2013/34 E. 4.1 S. 546 f., 2008/47 E. 3.2
S. 674 f.). Die Begründungsdichte richtet sich nach dem Verfügungsgegen-
stand, den Verfahrensumständen und den Interessen der betroffenen Per-
son, wobei die bundesgerichtliche Rechtsprechung bei schwerwiegenden
Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen – und um
solche geht es bei der Frage der Gewährung des Asyls – eine sorgfältige
Begründung verlangt (BGE 112 Ia 110 E. 2b).
4.3 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, aufgrund der
landeskundlich-kulturellen und linguistischen Analyse sei sehr wahrschein-
lich, dass die Beschwerdeführerin in der angegebenen Herkunftsregion so-
zialisiert worden sei. Es gebe jedoch zahlreiche Hinweise, dafür dass sie
Tibet früher verlassen habe. Mit der Beschwerdeführerin ist festzustellen,
dass es die Vorinstanz unterlässt, auch nur einen der angeblich zahlrei-
chen Hinweise anzuführen. Sodann sieht sie ebenfalls gänzlich davon ab,
auch nur eine einzige Ungereimtheit zu nennen, welche ihren Schluss, die
Schilderungen zur Demonstrationsteilnahme und zum Gefängnisaufenthalt
seien widersprüchlich, belegen würden. Schliesslich legt die Vorinstanz
auch nicht ansatzweise dar, inwiefern die Schilderung zum Reiseweg un-
substantiiert ausgefallen sein soll. Damit ist für die Beschwerdeführerin in
mehreren Punkten der angefochtenen Verfügung nicht nachvollziehbar,
aufgrund welcher Überlegungen die Vorinstanz ihre Vorbringen in Frage
stellt beziehungsweise als nicht glaubhaft erachtet. Die Vorinstanz hat da-
mit die ihr obliegende Begründungspflicht offensichtlich verletzt. Die erho-
bene Rüge erweist sich als zutreffend.
4.4 Die Beschwerde wäre bereits aus diesem Grund gutzuheissen. Indes
erachtet es das Gericht vorliegend mit Blick auf die Rückweisung an die
Vorinstanz wesentlich, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde ein-
zugehen.
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Seite 7
5.
5.1 Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der
gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die
Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht.
Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Bei der Beurteilung
der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente
(Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanti-
iertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.),
die für oder gegen die Darstellung der betroffenen Person sprechen.
Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente
überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn
der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesam-
ten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorge-
brachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1).
5.2 Die sachverständige Person kam in ihrem LINGUA-Bericht zum
Schluss, dass die Beschwerdeführerin sowohl aufgrund der landeskund-
lich-kulturellen als auch der sprachlichen Analyse sehr wahrscheinlich aus
dem Kreis C._______, Bezirk F._______, Provinz G._______ kommt.
Diese Erkenntnisse stimmen mit den Personalangaben der Beschwerde-
führerin gegenüber den Schweizer Behörden überein. Entgegen der Fest-
stellung in der angefochtenen Verfügung ist die Herkunft der Beschwerde-
führerin aus China somit glaubhaft gemacht.
5.3 Zum Beweis ihrer Identität hat die Beschwerdeführerin sodann ihre chi-
nesische Identitätskarte eingereicht. Dazu führt die Vorinstanz aus, nach
ihren Erkenntnissen seien chinesische Identitätskarten mangels umfassen-
der Sicherheitsmerkmale leicht käuflich erwerbbar. Trotz fehlender objekti-
ver Fälschungsmerkmale komme der Identitätskarte der Beschwerdefüh-
rerin daher keine Beweiskraft für die geltend gemacht Herkunft zu.
Im Rahmen der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) hat die
Beschwerdeführerin ein Identitätspapier im Sinne von Art. 1a Bst. c der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) eingereicht.
Die darauf enthaltenen Angaben stimmen mit den von der Beschwerdefüh-
rerin angegebenen Personalien überein, ebenfalls was ihre Herkunft betrifft
(vgl. Erkenntnisse LINGUA-Bericht, vorstehend). Vor diesem Hintergrund
der Identitätskarte jegliche Beweiskraft abzusprechen, geht nicht an. Na-
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mentlich kann der Beschwerdeführerin das Fehlen objektiver Fälschungs-
merkmale des Ausweises nicht angelastet werden. Und allein der Um-
stand, dass chinesische Identitätskarten leicht käuflich erwerbbar sind, ge-
nügt bei der vorliegenden Sachlage für den vorinstanzlichen Schluss nicht,
die Beschwerdeführerin habe unglaubhafte Identitätsangaben gemacht.
5.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Vor-
instanz zu Unrecht festgestellt hat, die Herkunft der Beschwerdeführerin
sei nicht glaubhaft und sie habe über ihre Identität getäuscht. Damit hat die
Vorinstanz Bundesrecht verletzt.
5.5 Nachdem von der chinesischen Herkunft der Beschwerdeführerin aus-
zugehen ist, ist der von der Vorinstanz zitierte BVGE 2014/12 (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E-2981/2012 vom 20. Mai 2014) nicht ein-
schlägig und die Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts richtet sich
nach BVGE 2009/29. In diesem Zusammenhang ist es dann auch nicht von
Belang, zu welchem exakten Zeitpunkt die Beschwerdeführerin ausgereist
ist und wie lange ein allfälliger Aufenthalt in einer exiltibetischen Gemein-
schaft ausserhalb der Volksrepublik China gedauert haben mag (vgl. dazu
auch Urteil des BVGer D-1220/2016 vom 15. August 2017).
6.
Die Beschwerde ist somit gutzuheissen. Die Verfügung vom 3. Februar
2016 ist aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vor-
instanz zurückzuweisen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
7.2 Obsiegende oder teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf
eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und ver-
hältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
7.3 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat keine Kostennote zu
den Akten gereicht. Auf entsprechende Nachforderung kann verzichtet
werden, da der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten zuver-
lässig abgeschätzt werden kann. Unter Berücksichtigung der massgeben-
den Berechnungsfaktoren ist die Parteientschädigung in Anwendung von
Art. 8-11 VGKE und ausgehend von einem Stundenansatz von Fr. 200.–
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auf insgesamt Fr. 1‘000.– (inkl. Auslagen) festzusetzen. Die Vorinstanz ist
anzuweisen, der Beschwerdeführerin diesen Betrag als Parteientschädi-
gung zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 3. Februar 2016 wird aufgehoben und die Sache wird
im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1‘000.
auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Evelyn Heiniger
Versand: