Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-1334/2011
Urteil vom 24. Juni 2011
Besetzung Richter Kurt Gysi (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richterin Regula Schenker
Senn,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Sabina Sorg, Beratungsstelle für Asyl-
und Ausländerrecht, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Familienzusammenführung zugunsten von B._______,
geboren (…), Eritrea;
Verfügung des BFM vom 25. Januar 2011 / N (…).
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Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 26. März 2009 hiess das BFM das Asylgesuch des
Beschwerdeführers vom 14. September 2007 gut und gewährte ihm Asyl
in der Schweiz.
Ein vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. April 2010 gestelltes
Gesuch um Bewilligung der Einreise seines Sohnes C._______, geboren
(…), in die Schweiz und um Einbezug desselben in die ihm zuerkannte
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 51 Abs. 1 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) wurde vom BFM mit Verfügung vom
19. Mai 2010 gutgeheissen.
Mit Eingabe vom 1. Januar 2011 – beim BFM eingegangen am 20.
Januar 2011 − ersuchte der Beschwerdeführer darum, es sei seiner
Ehefrau B._______, geboren (…), die Einreise in die Schweiz zu
gestatten und sie sei in die ihm zuerkannte Flüchtlingseigenschaft
einzubeziehen. Zur Begründung führte er aus, er und seine Ehefrau
hätten sich schon seit dem Kindesalter gekannt und sie seien seit dem
Jahre 2003 ein Paar. Die im Spätsommer 2006 geplante Hochzeit habe
vor seiner Flucht aufgrund seiner Einberufung zum Militärdienst und des
anschliessenden erzwungenen Aufenthalts in Tesseney nicht stattfinden
können. Nach der Ausreise seiner nunmehrigen Ehefrau in den Sudan
hätten sie am (…) in D._______ geheiratet. Sie habe sich im Übrigen
intensiv um seinen Sohn gekümmert, nachdem dessen Mutter nach
Äthiopien deportiert worden sei, und werde von diesem als seine Mutter
betrachtet. Zum Beleg der Vorbringen wurden Identitätsdokumente von
B._______ (Reisepass, Identitätskarte, Geburtsschein.
Ledigkeitsbestätigung) in Kopie sowie die Eheurkunde in Kopie und
diverse Fotos der Hochzeit sowie von B._______ zusammen mit dem
Sohn des Beschwerdeführers eingereicht.
Mit Verfügung vom 25. Januar 2011 – eröffnet am 27. Januar 2011 − wies
das BFM das Gesuch um Familienzusammenführung ab und bewilligte
die Einreise von B._______ in die Schweiz nicht.
Mit Eingabe vom 25. Januar 2011 beantragte der Beschwerdeführer, die
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Verfügung des BFM sei aufzuheben, seine Ehefrau sei gestützt auf
Art. 51 Abs. 1 AsylG in die ihm zuerkannte Flüchtlingseigenschaft
einzubeziehen und es sei ihr die Einreise in die Schweiz zu bewilligen.
Eventualiter sei die Sache als Asylgesuch aus dem Ausland zur
materiellen Behandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses. Zum Beleg der Vorbringen wurden eine Vorladung
der Polizei in E._______ vom 4. Januar 2010, betreffend B._______,
inklusive Übersetzung, ein Brief des Vaters des Beschwerdeführers, zwei
Fotos sowie mehrere Briefumschläge zu den Akten gereicht.
Mit Zwischenverfügung vom 7. März 2011 hiess der Instruktionsrichter
das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) unter dem Vorbehalt der
Nachreichung einer Fürsorgebestätigung gut und forderte den
Beschwerdeführer dazu auf, innert Frist eine Bestätigung der geltend
gemachten Mittellosigkeit nachzureichen oder einen Kostenvorschuss
einzuzahlen.
Mit Eingabe vom 21. März 2011 reichte der Beschwerdeführer eine
Mittellosigkeitsbestätigung des Sozialamts des Kantons F._______ vom
11. März 2011 sowie zwei weitere Briefumschläge im Original
beziehungsweise in Kopie zu den Akten.
In ihrer Vernehmlassung vom 29. März 2011 hielt die Vorinstanz an ihrer
Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Die Vernehmlassung des BFM wurde dem Beschwerdeführer mit
Zuschrift vom 31. März 2011 ohne Replikrecht zur Kenntnis gebracht.
Mit Eingabe vom 20. April 2011 zeigte die Rechtsvertretung die
Übernahme des Vertretungsmandats an, teilte mit, dass die Ehefrau des
Beschwerdeführers in D._______ verhaftet worden sei, und ersuchte um
eine rasche Verfahrenserledigung. Zudem wurden eine Vollmacht des
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Beschwerdeführers sowie eine Vorladung der Polizei in E._______ vom
29. März 2010, betreffend B._______, inklusive Übersetzung und
Zustellcouvert eingereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1
VwVG sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten, eingetragene
Partnerinnen und Partner von Flüchtlingen sowie ihre minderjährigen
Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, sofern keine
besonderen Umstände dagegen sprechen. Besondere Umstände sind
beispielsweise anzunehmen, wenn das Familienmitglied Bürger eines
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anderen Staates als der Flüchtling und die Familie in diesem Staat nicht
gefährdet ist, wenn der Flüchtling seinen Status derivativ erworben hat,
oder wenn das Familienleben während längerer Zeit nicht gelebt wurde
und erkennbar ist, dass die Familienmitglieder nicht den Willen haben, als
Familie zusammenzuleben. In jedem Fall bedingt die Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft, dass die anspruchsberechtigte Person ihren
Heimat- oder Herkunftsstaat verlassen hat; im Hinblick hierauf haben
Personen, welche nach Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtlinge
anzuerkennen sind, aus Art. 51 Abs. 4 AsylG einen Anspruch auf
Erteilung einer Einreisebewilligung, sofern sie sich im Ausland aufhalten
und durch die Flucht vom anerkannten Flüchtling getrennt wurden (vgl.
dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 8 E. 3.2). Massgeblicher
Zeitpunkt für die Beurteilung ist derjenige des Asyl- beziehungsweise
Beschwerdeentscheides.
3.1. Das Bundesamt begründete seine Verfügung damit, dass den Akten
keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen seien, dass der
Beschwerdeführer und seine nunmehrige Ehefrau schon seit dem Jahre
2003 ein Paar gewesen seien und vor seiner Ausreise in einer
eheähnlichen Gemeinschaft gelebt hätten. So habe er sich anlässlich
seines Asylverfahrens als ledig bezeichnet und die Heirat habe erst
kürzlich stattgefunden. Ebenso werde die Behauptung, seine Ehefrau
habe sich nach der Deportation von dessen Mutter um seinen Sohn
gekümmert, durch die Akten nicht gestützt. Die eingereichten Fotos seien
jüngsten Datums und damit nicht beweistauglich.
3.2. Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seiner Verfügung im
Wesentlichen vor, er habe seine Freundin anlässlich seiner Befragungen
nicht erwähnt, weil ihm keine entsprechenden Fragen gestellt worden
seien. Ebenso sei ihm nicht bewusst gewesen, dass er sich hätte zur
Betreuung seines Sohnes durch diese äussern sollen. Dass seine
Ehefrau bereits vor seiner Ausreise zur Familie gehört habe, könne durch
die beigelegten Fotos aus dem Jahre 2005 belegt werden. Ferner sei
seine Ehefrau von der örtlichen Polizei in E._______ vorgeladen und über
ihn befragt worden, was bestätige, dass ihre Beziehung bekannt sei.
Schliesslich müsse, auch wenn das Vorliegen einer vorbestandenen
eheähnlichen Beziehung nicht anerkannt werden sollte, beachtet werden,
dass seine Ehefrau und sein Sohn in einem engen Verhältnis
zusammengelebt hätten, als wären sie Mutter und Kind.
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4.
4.1. Nach Prüfung der Akten gelangt das Gericht in Übereinstimmung mit
der Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschwerdeführer das Vorliegen
einer vorbestandenen, durch die Flucht getrennten Lebensgemeinschaft
nicht hinreichend glaubhaft zu machen vermag. Zu Recht wurde in der
angefochtenen Verfügung darauf verwiesen, dass er seine Ehefrau,
welche bereits damals seine Lebenspartnerin gewesen sein soll,
anlässlich der Befragungen in seinem Asylverfahren weder bei den
Angaben zu seinen Familienangehörigen noch im Rahmen der
Begründung seines Asylgesuchs erwähnte, sondern sich vielmehr als
ledig bezeichnete. Dies wiegt umso schwerer als er sein Asylgesuch
massgeblich mit der Trennung von seinen Angehörigen durch den
erzwungenen Nationaldienst begründete. Die angeblich seit dem Jahre
2003 bestehende Lebensgemeinschaft mit seiner Ehefrau wird im
Weiteren auch dadurch in Frage gestellt, dass er offenkundig zur selben
Zeit eine Beziehung zu einer anderen Frau pflegte, aus welcher der am
(…) geborene Sohn C._______ entsprang. Die im vorliegenden
Verfahren eingereichten Dokumente sind nicht geeignet, zu einem
anderen Schluss zu führen. Die Fotos aus dem Jahre 2005 lassen auf
eine freundschaftliche Beziehung zwischen B._______ und der Familie
des Beschwerdeführers schliessen, was im Einklang mit der Aussage in
der Eingabe vom 1. Januar 2011 steht, dass seine Familie und diejenige
seiner Ehefrau sich schon lange kennen würden. Das Bestehen einer
eheähnlichen Beziehung ist damit aber keineswegs belegt. In den
eingereichten, an B._______ gerichteten Vorladungen der Polizei ist der
Grund derselben nicht verzeichnet, weshalb ein Zusammenhang mit dem
Beschwerdeführer nicht ersichtlich ist. Selbst wenn seine Ehefrau
tatsächlich zu seinem Aufenthaltsort befragt worden sein sollte, kann
daraus aber nicht geschlossen werden, dass sie von den Behörden als
Konkubinatspaar betrachtet wurden.
4.2. B._______ kann im Weiteren auch aus ihrer Beziehung zum Sohn
des Beschwerdeführers nichts zu ihren Gunsten ableiten. Insbesondere
ist ein Einbezug in die diesem zuerkannte Flüchtlingseigenschaft nicht
möglich. Eine abgeleitete Flüchtlingseigenschaft kann nur dann
weiterübertragen werden, wenn der Träger oder die Trägerin seiner- oder
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ihrerseits auch die materielle Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Die
abgeleitete Flüchtlingseigenschaft kann nicht weiterübertragen werden
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-8742/2010 vom 13. Januar
2011; EMARK 1997 Nr. 1 E. 5). Diese Voraussetzung ist im Falle des
Sohnes des Beschwerdeführers mangels eigener relevanter Gefährdung
nicht erfüllt.
4.3. Nach dem Gesagten hat das BFM somit die Einreise der Ehefrau des
Beschwerdeführers zu Recht unter Verweis auf Art. 51 Abs. 4 AsylG
verweigert. Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung (Verweigerung der
Einreise) ist demnach zu bestätigen und die Beschwerde ist
diesbezüglich abzuweisen.
4.4. Somit sind vorliegend nicht die Asyl- sondern die Migrationsbehörden
zuständig, den Familiennachzug und allfällige sich aus Art. 8 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ergebende Rechtsansprüche zu
prüfen (vgl. EMARK 2006 Nr. 8).
5.
5.1. Gemäss Art. 18 AsylG ist jede Äusserung, mit der eine Person zu
erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung ersucht,
als Asylgesuch zu werten. Nach Art. 20 Abs. 2 AsylG (Gesuch aus dem
Ausland) bewilligt das BFM Personen zur Abklärung des Sachverhalts die
Einreise in die Schweiz, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im
Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land
auszureisen.
5.2. Ein Familiennachzugsgesuch, mit dem unter anderem eine
persönliche Gefährdung der sich im Ausland befindenden,
nachzuziehenden Familienangehörigen geltend gemacht wird, ist nach
Treu und Glauben gegebenenfalls auch als Asylgesuch aus dem Ausland
im Sinne von Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG zu verstehen (vgl. BVGE
2007/19 E. 3.3). Bei einem Asylgesuch aus dem Ausland kommt der
Prüfung einer allfällig originären Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG
Vorrang vor jener der derivativen Flüchtlingseigenschaft (Prüfung des
Gesuchs nach Art. 51 AsylG) zu; folglich ist in erster Linie das
Asylgesuch der betroffenen Person aus dem Ausland zu behandeln (vgl.
Art. 37 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311] ; BVGE 2007/19).
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5.3. Vorliegend wurde im Gesuch um Familienzusammenführung vom
1. Januar 2011 keine individuelle Gefährdung von B._______ geltend
gemacht, sondern nur ihr Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers beantragt. Diese Eingabe war somit auch nach Treu
und Glauben nicht als Asylgesuch aus dem Ausland im Sinne von Art. 20
AsylG zu qualifizieren. Erst in der Beschwerdeeingabe vom 25. Februar
2011 wurde vorgebracht, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers von
Reflexverfolgung bedroht sei und beantragt, die Sache sei eventualiter
als Asylgesuch aus dem Ausland entgegenzunehmen. Die
entsprechenden Vorbringen auf Beschwerdeebene sind demnach als
Asylgesuch aus dem Ausland mit dem Gesuch um Einreise nach Art. 20
Abs. 2 und 3 AsylG für B._______ zu betrachten.
5.4. Die auf Beschwerdeebene geltend gemachte Gefährdung von
B._______ wird vom BFM im Rahmen eines ordentlichen Asylverfahrens
gemäss Art. 20 AsylG (Asylgesuch aus dem Ausland) zu prüfen sein. Das
Bundesverwaltungsgericht ist für die erstinstanzliche Prüfung des
nunmehr vorliegenden Asylgesuchs funktionell die unzuständige
Behörde; das Gesuch ist daher zuständigkeitshalber an das BFM zu
überweisen.
5.5. Die Akten (insbesondere die Beschwerdeschrift und die Eingabe vom
20. April 2011 inklusive Vorladungen der Polizeibehörde E._______) sind
demnach zur Behandlung als Asylgesuch aus dem Ausland (Art. 20
AsylG) an die Vorinstanz zu überweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer die
Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit
Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. März 2011
das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und
keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich seine finanzielle Lage
seither massgeblich verändert hätte, wird auf die Auferlegung von
Verfahrenskosten verzichtet.
7.
Ausführungen dazu, inwieweit vorliegend von einem teilweisen Obsiegen
des Beschwerdeführers auszugehen ist, können unterbleiben. Die
Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat erst in der Eingabe vom
20. April 2011 die Übernahme des Vertretungsmandats angezeigt und es
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ist aufgrund der Aktenlage zu schliessen, dass ihm keine notwendigen
und verhältnismässig hohen Parteikosten im Sinne von Art. 64 Abs. 1
VwVG erwachsen sind. Demnach ist bereits aus diesem Grund keine
Parteientschädigung zuzusprechen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit das Gesuch um Bewilligung
der Einreise von B._______ und um Einbezug in die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers betreffend.
2.
Die Akten werden zur Prüfung als Asylgesuch aus dem Ausland an das
BFM überwiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Nicholas Swain
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