B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1334/2012
U r t e i l v o m 1 9 . S e p t e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richter Markus König, Richter Walter Stöckli,
Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.
Parteien
A._______,
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Pascale Bächler,
BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 10. Februar 2012 / N (…).
E-1334/2012
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reichte am 28. Dezember 2009 ein Asylgesuch
ein. Am 6. Januar 2010 wurde er summarisch befragt und am 19. Juni
2010 vertieft zu seinen Asylgründen angehört.
B.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 10. Februar 2012 – eröffnet am
11. Februar 2012 – fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab, ordnete die Wegwei-
sung aus der Schweiz an und beauftragte den zuständigen Kanton mit
dem Vollzug der Wegweisung.
C.
Mit Eingabe vom 8. März 2012 (Poststempel) erhob der Beschwerdefüh-
rer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die an-
gefochtene Verfügung sei aufzuheben; es sei festzustellen, dass der Voll-
zug der Wegweisung nicht zumutbar bzw. nicht zulässig sei, und die Vor-
instanz sei anzuweisen, den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Rah-
men einer vorläufigen Aufnahme zu regeln. Eventualiter beantragte der
Beschwerdeführer die Rückweisung zur rechtsgenüglichen Sachverhalts-
abklärung betreffend allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse unter Be-
rücksichtigung seiner Minderjährigkeit, an die Vorinstanz. In prozessrecht-
licher Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Prozessführung und den
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 21. März 2012 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle-
ge gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und er-
suchte die Vorinstanz um Vernehmlassung. Die Vernehmlassung ging am
28. März 2012 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde dem Be-
schwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt.
E.
Mit Eingabe vom 27. März 2012 reichte der Beschwerdeführer ein ärztli-
ches Zeugnis ein. Am 18. Juli 2012 reichte er weitere Beweismittel zu den
Akten.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer
ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108
Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz begründet den angefochtenen Entscheid damit, dass
es sich bei den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nachteilen of-
fensichtlich um keine ernsthaften Nachteile im Sinne des Asylgesetzes
handle. Sie stellten weder eine Gefährdung an Leib, Leben oder Freiheit
noch Massnahmen dar, die einen unerträglichen psychischen Druck be-
wirkten. Die Ausführungen des Beschwerdeführers seien insgesamt nicht
glaubhaft. Er habe angegeben, von seinem Onkel geschlagen worden zu
sein, und dieser habe einmal eine Schere nach ihm geworfen. Die Aus-
führungen dazu seien sehr spärlich ausgefallen, und den Sachverhalt mit
der Schere sei an der Anhörung nicht mehr erwähnt worden. Der Be-
schwerdeführer habe zudem nicht überzeugend erklären können, warum
er nicht bei seiner Schwester und dessen Ehemann habe bleiben können.
3.2 Der Beschwerdeführer hält in seiner Beschwerde dagegen, dass sei-
ne Eltern gestorben seien bzw. davon ausgegangen werden müsse, dass
auch sein Vater nach jahrelanger Verschollenheit tot sei. Er habe seit ca.
seinem sechsten Lebensjahr mit seiner Schwester bei seinem Onkel ge-
lebt. Er habe keine Schule besucht und sei von seinem Onkel als Arbeits-
kraft in dessen (…) eingesetzt worden, ohne dafür entlohnt zu werden. Es
handle sich um eine klare Form von Kinderarbeit, die sklavenähnliche
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Züge aufweise. Der Onkel habe ihn wiederholt körperlich misshandelt, er
habe auf dem Rücken drei ca. 15 cm lange Narben, welche davon
stammten, dass der Onkel mit einer Schere nach ihm geworfen habe. Die
Schwester habe kurz vor seiner Ausreise geheiratet und sei ausgezogen.
Der Ehemann der Schwester habe Druck auf den Onkel ausgeübt, damit
dieser einem Verkauf des Ladens des verschollenen Vaters zustimmt. Mit
einem Teil des Erlöses sei seine Ausreise finanziert worden. Er habe
manchmal bei seiner Schwerster und deren Ehemann übernachtet. Der
Onkel habe dies jedoch nicht toleriert und ihn postwendend wieder zu
sich nach Hause zurückgeholt. In Afghanistan bestehe die Gepflogenheit,
dass Frauen nach der Heirat zur Familie des Ehemannes gehörten und er
streng genommen nun nicht mehr zur Familie seiner Schwester gehöre.
Es sei deshalb äusserst schwierig, dass er längerfristig bei ihr leben
könnte. Die Schwester und ihr Ehemann lebten mittlerweile ohnehin ille-
gal (…). Seit seiner Ausreise habe er zu niemandem mehr Kontakt im
Heimatland. Zum Zeitpunkt der Befragung und Anhörung sei er erst 15
Jahre alt gewesen. Er habe keine Schulbildung genossen und sei es nicht
gewohnt, dass man Fragen zu seiner Befindlichkeit und seinem Leben
stelle. Deshalb habe er die Fragen nur kurz und knapp beantwortet. Den
Vorfall mit der Schere habe er anlässlich der Anhörung nicht mehr er-
wähnt, weil er davon ausgegangen sei, dass es ausreichend sei, wenn er
dies im Rahmen der Befragung schon erzählt habe.
3.3 Die Vorinstanz entgegnete in ihrer Vernehmlassung, dass die seitens
des Onkels gemachten Nachteile weder intensiv genug noch glaubhaft
seien. Es sei deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zu
seinem Onkel zurückkehren könne. Des Weiteren bestünden gewisse
Zweifel bezüglich des Aufenthaltes der Schwester und ihres Ehemannes
(…). Der Beschwerdeführer habe in der Beschwerde angegeben, die
Schwester und ihr Ehemann hätten mit dem Onkel Probleme bekommen,
nachdem der Ehemann wegen des Verkaufs des Ladens Druck ausgeübt
habe. Anlässlich der Anhörung habe der Beschwerdeführer jedoch ange-
geben, dass der Onkel deswegen keine Probleme gemacht habe. Die
nachträglich vorgebrachten Probleme und die daraus resultierende Aus-
reise (…) wirkten vorgeschoben und konstruiert.
4.
4.1 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht. Die Flücht-
lingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhanden-
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sein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft
sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig be-
gründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entspre-
chen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel ab-
gestützt werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen
an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid
dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen
werden (vgl. statt vieler BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
Nach Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft
erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von be-
stimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche im Fall einer
Rückkehr in den Heimatsaat befürchten muss. Die Nachteile müssen der
asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmoti-
ve drohen oder zugefügt worden sein (vgl. BVGE 2010/57 E. 2 und die
dort genannten Zitate und Literaturhinweise).
4.2 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass vorlie-
gend durchaus einige Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des
Beschwerdeführers bestehen. So fielen seine Aussagen eher substanz-
arm aus, und es bestehen einige Ungereimtheiten. Es ist beispielsweise
nicht schlüssig, weshalb der Beschwerdeführer den Vorfall mit der Schere
anlässlich der Bundesanhörung nicht mehr erwähnt hat. Eine umfassen-
de Glaubhaftigkeitsprüfung kann indes unterbleiben, da es sich bei den
vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nachteilen offensichtlich um
keine ernsthaften Nachteile im Sinne des Asylgesetzes handelt. Der Be-
schwerdeführer zeigt denn in seiner Beschwerde auch nicht auf, inwiefern
die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzt oder zu einer
fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht
ersichtlich. Die Vorinstanz hat somit richtigerweise festgestellt, dass die
vorgebrachten Übergriffe nicht die nötige Intensität aufweisen um eine
flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu begründen und der Be-
schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat
das Asylgesuch nach dem Gesagten zu Recht abgelehnt.
5.
Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das
Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer ver-
fügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch
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über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9).
Das Bundesamt hat die Anordnung der Wegweisung zu Recht verfügt.
6.
6.1 Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG regelt das Bundesamt das Anwesen-
heitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme von Ausländern (Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR
142.20]), wenn der der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zu-
mutbar oder nicht möglich ist.
Die Beweislast für das Vorliegen eines Wegweisungsvollzugshindernisse
trägt, wer ein solches geltend macht. Nach ständiger Praxis und Lehre gilt
der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das
heisst, Vollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis
möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (siehe etwa
Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 30. November 2011 E-
317/2011, E. 6.1; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi
Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
6.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegen-
stehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt,
ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des
Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und
völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR
101]); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR
0.101]. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers und den Akten erge-
ben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in sein Heimatland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig.
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Seite 7
6.3
6.3.1 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzu-
mutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allge-
meiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird
eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
6.3.2 Sicherheitslage und humanitäre Situation stellen sich in Afghanistan
differenziert dar. In der Stadt Herat – wie auch in der Hauptstadt Kabul
(BVGE 2011/7 insbes. E. 9.9.2) – ist die Lage heute weniger bedrohlich
als in den übrigen Landesteilen. Nach der Rechtsprechung kann unter
der Voraussetzung begünstigender Umstände (insbesondere tragfähiges
Beziehungsnetz, Möglichkeit zur Sicherung des Existenzminimums, gesi-
cherte Wohnsituation, guter Gesundheitszustand) der Vollzug der Weg-
weisung in die Stadt Herat zumutbar sein (vgl. BVGE 2011/38 E. 4.3.1–
4.3.3).
Es ist somit zu prüfen, ob der aus Herat stammende Beschwerdeführer
die strengen Zumutbarkeitsvoraussetzungen im Hinblick auf eine allfällige
Rückkehr in seine Heimatstadt oder eine alternative Wohnsitznahme in
Afghanistan erfüllt. Der Beschwerdeführer ist heute 18 Jahre alt, allein-
stehend und mangels gegenteiliger Anhaltspunkte offenbar gesund. Er
hat eigenen Angaben zufolge im Heimatland sporadisch eine Koranschu-
le besucht und hauptsächlich in (…) seines Onkels gearbeitet. In der
Schweiz besucht er die Schule für Brückenangebote. Gemäss des Be-
richts der Sozialhilfe der Basel Stadt befinde er sich momentan auf Lehr-
stellensuche und es sei ihm aufgrund seiner Fähigkeiten und seines Wil-
lens zuzutrauen, einen Beruf zu erlernen und anschliessend ein unab-
hängiges Lebens in der Schweiz zu führen.
6.3.3 Die Vorinstanz zweifelt am tatsächlichen familiären Hintergrund des
Beschwerdeführers. Sie schliesst aus der Unglaubhaftigkeit der Vorbrin-
gen, dass der Beschwerdeführer bei seinem Onkel oder allenfalls bei sei-
ner Schwester und deren Ehemann leben bzw. arbeiten könnte. Die in
der angefochtenen Verfügung vertretene Auffassung entbehrt jedoch ei-
ner genügenden Abstützung. Die Vorinstanz hat sich in ihrer Beweiswür-
digung darauf beschränkt, das Aussageverhalten des Beschwerdeführers
zu würdigen. Dabei hat sie die körperlichen Spuren der Misshandlungen,
welche er anlässlich der Anhörung zeigte und die für die Glaubhaftigkeit
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Seite 8
der Angaben sprechen (vgl. A12/16 S. 15), ausser Acht gelassen. Weiter
stellt die Schlussfolgerung, dass der Vollzug aufgrund der Unglaubhaftig-
keit der Vorbingen zumutbar sei, eine blosse Mutmassung dar, was den
Anforderungen der Rechtsprechung an die Zumutbarkeitsprüfung nicht
genügt. Die angefochtene Verfügung spricht sich nicht darüber aus, in-
wiefern das Beziehungsnetz in finanzieller und sozialer Hinsicht tragbar
im Sinne einer vorhandenen Unterstützungsfähigkeit der Verwandten ist.
Die Umstände sind auch nicht abgeklärt worden. Die familiären und fi-
nanziellen Verhältnisse sowie die Wohnsituation des Beschwerdeführers
bei einer Rückkehr in die Heimatstadt sind unter dem Aspekt von Art. 83
Abs. 4 AuG aber von zentraler Bedeutung, weshalb die unvollständige
Sachverhaltsfeststellung Bundesrecht verletzt. Aufgrund der Akten lässt
sich kein zuverlässiges Bild über die Lebensumstände gewinnen, mit
welchen der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Herat zur
rechnen hätte.
Das Bundesverwaltungsgericht enthält sich bei dieser Sach- und Rechts-
lage einer selbständigen Prüfung, weshalb die angefochtene Verfügung
aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen ist.
6.3.4 Nach der Rückweisung ist von der Vorinstanz im Wegweisungsvoll-
zugspunkt zu untersuchen, ob tatsächlich noch Verwandte des Be-
schwerdeführers in Herat oder Kabul leben. Sie wird die finanziellen Ver-
hältnisse der Verwandten wie auch die Frage zu klären haben, ob diese
in der Lage wären, den Beschwerdeführer bei sich aufzunehmen.
Schliesslich wird sie darüber befinden müssen, ob und inwiefern der Be-
schwerdeführer im Fall der Rückkehr eine reelle Aussicht auf eine exis-
tenzsichere Arbeit oder Auskommen hat. Der Beschwerdeführer seiner-
seits hat im Rahmen der Mitwirkungspflicht an der Sachverhaltsfeststel-
lung aktiv mitzuwirken (Art. 8 Asyl; BVGE 2011/27, E. 4.2 S. 539), im Fall
einer Befragung möglichst genaue Angaben zu machen und die objektive
Beweislast zu tragen.
7.
Zusammenfassend ist die Beschwerde betreffend Dispositivziffer 1
(Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft), Ziffer 2 (Ablehnung Asylge-
such) und Ziffer 3 (verfügte Wegweisung) der angefochtenen Verfügung
abzuweisen. Betreffend den Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffer 4
und 5) ist sie demgegenüber gutzuheissen, weil die Aufhebung der Verfü-
gung beantragt wird.
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Seite 9
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist von einem hälftigen Obsiegen
des Beschwerdeführers auszugehen. Er hätte die Hälfte der Kosten des
vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischen-
verfügung vom 21. März 2012 hat das Bundesverwaltungsgericht das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheis-
sen. Der Beschwerdeführer wird deshalb von der Bezahlung der Verfah-
renskosten befreit (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
8.2 Obsiegende und teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf
eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten
(Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
Angesichts des teilweisen Obsiegens ist dem Beschwerdeführer eine re-
duzierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 7 Abs. 2 VGKE). Die
eingereichte Kostennote der Rechtsvertreterin vom 13. März 2012 beläuft
sich auf Fr. 1'100.– (Stundenansatz Fr. 200.–). Unter Berücksichtigung
der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8, 9 und 11 VGKE) ist die-
ser Betrag um die Hälfte zu kürzen und die Parteientschädigung auf
Fr. 550.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Die Vorin-
stanz ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Partei-
entschädigung zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
2.
Die Ziffer 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 10. Febru-
ar 2012 werden aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur
neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung von Fr. 550.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Linda Rindlisbacher
Versand: