B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1334/2013
U r t e i l v o m 2 . J u l i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Walter Lang,
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien
A._______, geboren (…), Türkei,
vertreten durch (…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Nichteintreten
auf Wiedererwägungsgesuch); Verfügung des BFM vom
5. März 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM mit Verfügung vom 20. September 2012 feststellte, die
Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, ihr Asylge-
such vom 19. März 2012 ablehnte, ihre Wegweisung aus der Schweiz
verfügte und den Vollzug anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 17. Dezember 2012
(E-5522/2012) eine auf die Anordnung des Wegweisungsvollzugs be-
schränkte Beschwerde vom 22. Oktober 2012 abwies,
dass das BFM der Beschwerdeführerin am 21. Dezember 2012 Frist zur
Ausreise bis zum 17. Januar 2013 ansetzte, welcher Aufforderung diese
nicht nachkam,
dass die Beschwerdeführerin durch ihre damalige Rechtsvertreterin mit
Wiedererwägungsgesuch vom 15. Januar 2013 beim BFM beantragte, es
sei die Verfügung vom 20. September 2012 aufzuheben, ihre Flüchtlings-
eigenschaft und die Unzulässigkeit der Wegweisung festzustellen und ihr
Asyl zu gewähren,
dass in formeller Hinsicht um Einräumung der aufschiebenden Wirkung
des Gesuchs und Aussetzung des Wegweisungsvollzugs sowie um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung, einschliesslich den Verzicht
auf Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde,
dass dem Wiedererwägungsgesuch je ein Schreiben eines örtlichen Vor-
sitzenden der (B._______) vom 2. Januar 2013, eines ehemaligen Partei-
kollegen vom 3. Januar 2013, des in der Schweiz wohnhaften C._______
vom 7. Januar 2013 sowie des zweiten in der Schweiz lebenden
D._______ vom gleichen Tag beilag und es damit begründet wurde, dass
angesichts dieser Beweismittel zwischenzeitlich insofern eine massgeb-
lich veränderte Sachlage entstanden sei, als nachgewiesen sei, dass die
Beschwerdeführerin aus Sicherheitsgründen nicht in die Türkei zurück-
kehren könne, womit Revisionsgründe gemäss Art. 66 Abs. 2 Bst. a des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021) vorlägen und die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf
Wiedererwägung habe,
dass dem Gesuch ein ärztlicher Bericht vom 24. Dezember 2012 beilag,
wonach ihre gesundheitliche Verfassung sich seit dem 17. Dezember
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2012 verschlechtert habe, zumal sie zufolge konkreter Suizidgedanken
notfallmässig professionelle Hilfe habe in Anspruch nehmen müssen,
dass das BFM mit Verfügung vom 5. März 2013 – eröffnet am 6. März
2013 – auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eintrat, der Beschwerde-
führerin die Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 600.– auferlegte und
feststellte, einer allfälligen Beschwerde komme von Gesetzes wegen kei-
ne aufschiebende Wirkung zu,
dass es argumentierte, die Beweismittel hätten mehrheitlich bereits wäh-
rend des ordentlichen Verfahrens eingereicht werden können, sie seien
als Gefälligkeitsschreiben zu werten, weshalb ihnen nur ein geringer Be-
weiswert zukomme und sie seien nicht erheblich, beziehungsweise das
Schreiben der Psychologin vermöge die Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs nicht in Frage zu stellen, da im Falle eines zwangsweisen Voll-
zugs sich akzentuierenden suizidalen Tendenzen mit geeigneten medi-
kamentösen und allenfalls psychotherapeutischen Massnahmen zu be-
gegnen sei, um die Gefährdung ernsthafter gesundheitlicher Schädigung
auszuschliessen,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 13. März 2013 durch ihre
damalige Rechtsvertreterin eine Beschwerde beim Bundesverwaltungs-
gericht einreichen liess, worin sie beantragte, die Verfügung des BFM
vom 5. März 2013 sei aufzuheben und auf ihr Wiedererwägungsgesuch
sei einzutreten,
dass sie in formeller Hinsicht um Aussetzung des Vollzugs der Wegwei-
sung, Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde,
Information an die Vollzugsbehörde betreffend einstweiliges Abstand
nehmen von Vollzugshandlungen und um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung, einschliesslich den Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses, ersuchte,
dass mit der Beschwerde das Original der angefochtenen Verfügung ein-
gereicht wurde,
dass die Beschwerde unter Hinweis auf die im Wiedererwägungsgesuch
eingereichten fünf Beweismittel damit begründet wurde, diese seien nicht
früher beschaffbar gewesen und würden aufzeigen, dass die Beschwer-
deführerin aus einer politischen Familie komme, selber politisch gewesen
sei und in der Türkei in Gefahr sei, und sie in einer schlechten gesund-
heitlichen Verfassung sei, wegen hoher Suizidgefahr notfallmässig be-
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handelt werde und am Datum der Beschwerdeerhebung in eine Klinik ha-
be eingewiesen werden müssen,
dass die damalige Rechtsvertreterin am 20. März 2013 (Eingang Telefax-
Schreiben) ihr Mandat niederlegte,
dass der Instruktionsrichter am 22. März 2013 den Vollzug der Wegwei-
sung aussetzte,
dass der neue Rechtsvertreter mit Schreiben vom 27. März 2013 seine
Mandatsübernahme dem Bundesverwaltungsgericht anzeigte,
dass mit Schreiben vom 17. April 2013 ein vom 4. April 2013 datierter
ärztlicher Bericht von der psychiatrischen Klinik, in welcher die Be-
schwerdeführerin hospitalisiert war oder noch immer ist, nachgereicht
wurde, welchem zu entnehmen ist, dass sie mit einem depressiv-suizi-
dalen Syndrom in die Klinik eingetreten sei, die Behandlung bislang nicht
zu einer Verbesserung ihrer instabilen depressiven Stimmungslage ge-
führt habe, sie einer intensiven Überwachung mit psychiatrischer Beglei-
tung bedürfe und zudem wegen einer Poliomyelitis-Erkrankung auf einen
Rollstuhl angewiesen sei,
dass gemäss Begleitschreiben des neuen Rechtsvertreters die in der
Schweiz lebenden (…) der Beschwerdeführerin sich um sie kümmern
könnten, während ihre sich in hohem Alter befindenden Eltern ihr im Hei-
matland nicht helfen könnten,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Re-
gel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass darunter auch Verfügungen fallen, mit denen das BFM (vgl. Art. 33
Bst. d VGG) auf ein Gesuch um Wiedererwägung eines rechtskräftigen
Entscheides nicht eingetreten ist,
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dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem
VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen
(Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist,
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide die Beurteilungs-
kompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage limitiert
ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten ist, und
bei einer allfälligen Feststellung, dass zu Unrecht nicht eingetreten wurde,
die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Ent-
scheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht vorliegend auf die Durchführung ei-
nes Schriftenwechsels verzichtet hat (Art. 111a Abs. 1 AsylG),
dass vorab festzustellen ist, dass das BFM der Beschwerde die aufschie-
bende Wirkung nicht entzogen (sondern nur auf die gesetzliche Regelung
des fehlenden Suspensiveffekts hingewiesen) hat, weshalb auf den ent-
sprechenden Antrag mangels Anfechtungsobjekt nicht einzutreten ist,
dass die Beschwerdeführerin sich in ihrem Wiedererwägungsgesuch bei
den Anträgen auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylge-
währung ausdrücklich auf den Revisionsgrund von Art. 66 Abs. 2 Bst. a
VwVG (neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel) berief und es sich
bezüglich dieser seinerzeit nicht angefochtenen, sondern mit Ablauf der
Rechtsmittelfrist rechtskräftig gewordenen Anordnungen (Dispositiv-
Ziffern 1 und 2 der BFM-Verfügung vom 20. September 2012) in der Tat
um ein qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch gehandelt hat, welches
nach den Bestimmungen von Art. 66 ff. VwVG zu behandeln gewesen wä-
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re (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2.a, m.w.H.),
dass die angefochtene Verfügung sich bezüglich der beiden Fragen
Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung nicht ausdrücklich auf die Re-
geln von Art. 66 ff. VwVG abstützt, ihr diesbezügliches Nichteintreten al-
lerdings damit begründet, dass die vier eingereichten Schreiben "mehr-
heitlich" bereits im ordentlichen Verfahren hätten eingereicht werden kön-
nen, dass sie alle als Gefälligkeitsschreiben mit geringem Beweiswert zu
verstehen seien und dass sie inhaltlich keine neuen Tatsachen enthalten
und deshalb den Sachverhalt nicht massgebend verändern könnten,
dass das BFM sich mit dieser Argumentation wenigstens sinngemäss auf
die Umschreibung des Revisionsgrundes von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG
und den Ausschlussgrund von Art. 66 Abs. 3 VwVG zu berufen scheint,
wonach einerseits die neuen Tatsachen und Beweismittel erheblich sein
müssen und anderseits solche Gründe nicht als Revisionsgründe gelten,
wenn die Partei sie bereits im vorangegangenen ordentlichen Verfahren
hätte beibringen können,
dass auch das Gericht nicht erkennen kann, weshalb es der Beschwerde-
führerin während des neun Monate dauernden ordentlichen Asylverfah-
rens vor erster und zweiter Instanz nicht hätte möglich sein sollen, sich al-
le vier Schreiben – nicht nur die meisten davon – zu beschaffen, zumal es
ihr gelungen ist, innerhalb eines einzigen Monats nach Abweisung der
Beschwerde in den Besitz aller vier Beweisstücke zu gelangen,
dass das Gericht diese Schreiben zudem als offensichtlich ungeeignet
zum Nachweis der Flüchtlingseigenschaft erachtet, zumal die Beschwer-
deführerin – wie vom BFM zu Recht ausgeführt – mit der seinerzeitigen
Nichtanfechtung der Dispositivziffern betreffend Flüchtlingseigenschaft,
Asyl und Wegweisung die Gesuchsablehnung akzeptiert hat und es un-
denkbar ist, dass der Inhalt der vier Schreiben ihr bislang unbekannte, ih-
re Furcht vor Verfolgung erst begründende Tatsachen bewusst gemacht
haben könnte,
dass der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz diesbezüglich zu bestä-
tigen ist,
dass hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs und der Geltendmachung ei-
nes neu entstandenen Wegweisungsvollzugshindernisses ein einfaches
Wiedererwägungsgesuch vorliegt,
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dass die (einfache) Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ein ge-
setzlich nicht geregelter Rechtsbehelf ist, auf dessen Behandlung durch
die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch eines Antragstellers
besteht,
dass gemäss Lehre und Praxis des Bundesgerichts jedoch aus Art. 29
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein ver-
fassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet wird (vgl.
BGE 127 I 133 E. 6 m.w.H.), und danach auf ein entsprechendes Gesuch
einzutreten ist, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ur-
sprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Be-
schwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verän-
dert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträg-
lich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist,
dass mit der vor dem BFM geltend gemachten und mit einem Schreiben
einer Psychologin belegten akuten Suizidgefahr sowie dem offenbar am
Tag der Beschwerdeerhebung erfolgten Eintritt der Beschwerdeführerin in
eine psychiatrische Klinik, den vom dortigen Facharzt festgestellten de-
pressiv-suizidalen Syndromen und den beiden in der Klinik erfolgten para-
suizidalen Handlungen im Zusammenhang mit ihrer allgemeinen und an-
dauernden instabilen depressiven Stimmung (vgl. Notiz Fürsorgerische
Unterbringung durch Ärztin/Arzt vom 13. März 2013 und Arztbericht aus
der Klinik vom 4. April 2013) eine gewisse Veränderung gegenüber der
Situation im Zeitpunkt der Entscheide des BFM und des Bundesverwal-
tungsgerichts im ordentlichen Verfahren eingetreten ist,
dass allerdings das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung
und die Tatsache der (…)-Erkrankung ebenso Gegenstand des Gerichts-
urteils vom 17. Dezember 2012 waren wie die psychischen Probleme der
Beschwerdeführerin, die gemäss Urteil die Fortführung einer Psychothe-
rapie erfordern dürften und die in der Türkei – namentlich im Universitäts-
spital von (…) – behindertengerecht erfolgen könne,
dass in der seither erfolgten Aggravation, das heisst in der von der Be-
schwerdeführerin selber – wenn auch vor allem reaktiv – herbeigeführten
Perpetuierung der depressiven Stimmungslage und der wiederkehrenden
Suizidgedanken, eine Verschlechterung gegenüber dem seinerzeit beur-
teilten Gesundheitszustand zu erkennen ist, welche auch im Eintritt in ei-
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ne psychiatrische Klinik, im dortigen (allenfalls noch andauernden) Auf-
enthalt und in der dort eingesetzten Behandlung ihren Ausdruck findet,
dass das Gericht aber dennoch in der eingetretenen Verschlechterung
des Gesundheitszustandes keine wesentliche Veränderung des rechtser-
heblichen Sachverhaltes zu erkennen vermag, da einerseits das Auftreten
akuter Suizidalität im Zusammenhang mit einer bevorstehenden Rückfüh-
rung in den Heimatstaat nach Abweisung des Asylgesuchs ein bei abge-
wiesenen Asylsuchenden immer wieder zu beobachtendes Phänomen
darstellt und insofern aufgrund des bekannten Krankheitsbildes durchaus
voraussehbar war, und anderseits einer solchen momentanen Verzweif-
lung mit fachärztlicher Betreuung und gegebenenfalls medikamentöser
Behandlung begegnet werden kann,
dass damit auch gesagt ist, dass die Vorinstanz dem Wiedererwägungs-
gesuch zu Recht nicht entsprochen hat – auch wenn sie angesichts der
inhaltlichen Auseinandersetzung mit der gesundheitlichen Verschlechte-
rung diesbezüglich wohl besser mit einer Abweisung als mit einem Nicht-
eintreten reagiert hätte,
dass mithin die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und ange-
messen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), und die Beschwerde abzuweisen ist,
soweit auf diese einzutreten ist,
dass die Vollzugsbehörden trotz Abweisung der Beschwerde gehalten
sind, bei der Mithilfe und Organisation der Rückreise der Beschwerdefüh-
rerin auf ihren Gesundheitszustand Rücksicht zu nehmen und die erfor-
derlichen Massnahmen zu treffen,
dass der Vorinstanz die ihr noch nicht bekannten vorerwähnten fachärztli-
chen Dokumente vom 13. März und 4. April 2013 zur Kenntnisnahme zu-
zustellen sind,
dass bei diesem Verfahrensausgang die Kosten der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen wären, vorliegend in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 3. Satz
VwVG aber zu erlassen sind,
dass damit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
i.S. von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos wird.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Thomas Hardegger
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