B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1334/2017
Ur t e i l vom 1 2 . D e z embe r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler,
Richterin Muriel Beck Kadima,
Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Jana Maletic, Rechtsanwältin,
Caritas Schweiz,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 2. Februar 2017 / N (…).
E-1334/2017
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer verliess Eritrea eigenen Angaben zufolge un-
gefähr im März 2015. Am 27. Juli 2015 gelangte er in die Schweiz und
suchte gleichentags um Asyl nach. Am 3. August 2015 wurde er durch die
Vorinstanz summarisch zur Person befragt (BzP) und führte dabei aus, er
sei im Jahr (…) nach B._______ gegangen. Danach sei er vom (…) nach
C._______ eingeteilt worden. Bis Januar (…) habe er bei der Firma
D._______ gearbeitet und sei zwei Monate zu Hause gewesen, bevor er
ausgereist sei.
A.b Am 6. Januar 2017 wurde der Beschwerdeführer einlässlich zu seinen
Asylgründen angehört. Dabei führte er im Wesentlichen aus, er habe im
Sommer (…) die (…) Klasse abgeschlossen und sei dann nach B._______
eingezogen worden. Dort sei er schulisch sowie militärisch ausgebildet
worden und habe nach Absolvierung des (…) Schuljahres (…) erhalten. Im
Juli (…) sei er nach Hause zurückgekehrt und habe – wie alle anderen
gewartet – bis er eingeteilt werde. Im November (…) sei er im Rahmen des
Nationaldienstes der Firma D._______ zugeteilt worden. Bis Ende (…)
habe er dort als „(…)“ gearbeitet. Nach dem Tode seines Vaters sei er eine
Weile zu Hause geblieben, um mit seiner Familie zu trauern. Im Januar und
Februar (…) habe er daher nur noch sporadisch gearbeitet. Da er im Rah-
men des Nationaldienstes bei D._______ angestellt gewesen sei, habe er
nicht den gleichen Lohn erhalten, wie die anderen Angestellten. Ende Ja-
nuar oder Anfangs Februar (…) sei im Unternehmen eine Liste aufgehängt
worden, gemäss welcher er für den Militärdienst aufgeboten worden sei. In
der Folge sei er nicht mehr zur Arbeit gegangen und habe sich zu Hause
versteckt. Leute vom Geheimdienst hätten ihn wiederholt gesucht, Schrei-
ben vorbeigebracht und die Gegend, in welcher er sich aufgehalten, habe
von weitem beobachtet. Deswegen habe er nicht ohne Furcht weiter dort
leben können. Für kurze Zeit habe er sich immer wieder versteckt und sei-
nen Aufenthaltsort gewechselt. Um einer Festnahme zu entgehen, habe er
am (…) sein Zuhause in Richtung E._______ verlassen.
B.
Mit Verfügung vom 2. Februar 2017 stellte die Vorinstanz fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylge-
such ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Voll-
zug der Wegweisung an.
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C.
Mit Eingabe vom 2. März 2017 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragt, der angefochtene
Entscheid sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustel-
len und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigen-
schaft festzustellen und ihm als Folge davon von Amtes wegen die vorläu-
fige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit/Un-
möglichkeit/Unzumutbarkeit des Vollzuges festzustellen und ihm als Folge
davon von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In pro-
zessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen
und ihm ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 8. März 2017 hiess die Instruktionsrichterin
die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt-
lichen Rechtsverbeiständung gut und forderte den Beschwerdeführer auf,
eine Rechtsvertretung zu bezeichnen und zu bevollmächtigen, die ihm als
amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet werden solle.
E.
Am 10. April 2017 bestellte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer
MLaw Gnanagowray Somaskanthan als amtliche Rechtsbeiständin und
gab der Rechtsvertreterin Gelegenheit, zum Verfahren Stellung zu neh-
men.
F.
Am 20. April 2017 reichte die Rechtsvertreterin eine die Beschwerde er-
gänzende Stellungnahme ein.
Zum Beweis gab der Beschwerdeführer das Original seiner Geburtsur-
kunde, ein Foto welches ihn in Militäruniform zeigt sowie das Original eines
(…) zu den Akten.
G.
Mit Vernehmlassung vom 8. Mai 2017 hielt die Vorinstanz vollumfänglich
an ihren Erwägungen fest. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 9. Mai
2017 zur Kenntnis gebracht.
H.
Am 19. Januar 2018 ersuchte MLaw Gnanagowray Somaskanthan um Ent-
lassung aus dem Mandat als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerde-
führers.
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Seite 4
I.
Mit Zwischenverfügung vom 29. Januar 2018 entliess die Instruktionsrich-
terin MLaw Gnanagowray Somaskanthan per 31. Januar 2018 aus dem
Mandat als amtliche Rechtsbeiständin und ordnete dem Beschwerdeführer
MLaw Jana Maletic als amtliche Rechtsbeiständin bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
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Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE
2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
4.
4.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten weder den Anforderun-
gen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG zu genügen.
Zur Begründung stellte sie vorab fest, der Beschwerdeführer habe keine
Ausweisdokumente eingereicht, welche seine Identität belegen könnten.
An der BzP habe er zwar von einer Identitätskarte gesprochen, aber an der
Anhörung mitgeteilt, seine Mutter habe diese nicht mehr auffinden können
und wisse überdies nicht, wie sie Unterlagen per Post schicken könne.
Diese Aussagen seien ausweichend und es erscheine wenig plausibel,
dass seine Identitätskarte plötzlich nicht mehr auffindbar sein solle.
Weiter habe der Beschwerdeführer sinngemäss eine Refraktion geltend
gemacht, indem er sich nach einem Aufgebot in den Militärdienst vom Na-
tionaldienst entfernt habe. Bei der BzP habe er angegeben, er habe im Jahr
(…) seine (…) absolviert und mit einem (…) abgeschlossen. Er habe auf
ein (…) verwiesen, sich indes nicht mehr an das genaue Datum erinnern
können. Später habe er eine Kopie eines (…) eingereicht. Die vermerkten
Daten würden aber nicht mit seinen Angaben über die Dauer seiner (…)
übereinstimmen. Darauf angesprochen habe der Beschwerdeführer ange-
geben, er habe das entsprechende Dokument nicht mehr ausfindig ma-
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Seite 6
chen können und einfach alles eingereicht, was ihm in die Hände gekom-
men sei. Damit vermöge er aber die unterschiedlichen Angaben nicht über-
zeugend zu erklären. Ausserdem hätten Kopien von Dokumenten grund-
sätzlich einen geringen Beweiswert.
Der Beschwerdeführer habe an der BzP angegeben, gemäss Aufgebot
hätte er sich im Februar (…) im Ausbildungsort „F._______“ (phonetisch)
melden müssen. An der Anhörung habe er hingegen ausgeführt, er hätte
ungefähr im Mai (…) in den Ausbildungsort „G._______“ einrücken müs-
sen. Diese Angaben würden sich wesentlich unterscheiden, obwohl bei
den Orten eine gewisse Ähnlichkeit bestehe.
Die Widersprüche in den Aussagen würden entscheidwesentliche Punkte
der Vorbringen des Beschwerdeführers betreffen und seien mangels sach-
logischer Erklärungen unglaubhaft.
4.2 Der Beschwerdeführer habe weiter geltend gemacht, mehrmals Kon-
takt mit den Behörden bezüglich des Militärdienstaufgebots gehabt zu ha-
ben. Bei der BzP habe er angegeben, er habe C._______ (…) Monate
nach dem Aushang der Liste verlassen und es habe sich nichts mehr er-
eignet, was für sein Asylgesuch von Beachtung sei. Später habe er ausge-
führt, er sei während diesen (…) Monaten wiederholt durch die Militärpoli-
zei kontrolliert worden. An der Anhörung habe er vorgetragen, es seien ihm
wiederholt Schreiben vorbeigebracht worden, als er nach dem Aufgebot zu
Hause geblieben sei. Verschiedene dieser Vorbringen – Kontrollen durch
die Militärpolizei respektive Geheimagenten sowie Erhalt von Schreiben –
habe der Beschwerdeführer ohne zwingenden Grund erst später geltend
gemacht. Die Schilderungen zu den behördlichen Aktionen seien ferner wi-
dersprüchlich, weitgehend substanzarm und nicht von persönlichen, kon-
kreten Erlebnissen geprägt. Aufgrund des offensichtlichen Nachschubs,
der teils krassen Widersprüche und substanzarmen Schilderungen er-
scheine das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe im Zusammen-
hang mit dem angeblichen Militärdienstaufgebot mit den Behörden mehr-
mals Kontakt gehabt, als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unglaub-
haft.
4.3 Es sei aufgrund seiner Aussagen und des eingereichten Fotos nicht
auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer das (…) Schuljahr in
B._______ absolviert habe. Seine Schilderungen zum geleistete National-
dienst, der Desertion daraus, zum angeblichen Behördenkontakt und der
Refraktion seien indes mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unglaubhaft.
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Damit sei es ihm nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung durch die
eritreischen Behörden glaubhaft zu machen.
4.4 Bezüglich der gelten gemachten illegalen Ausreise hielt die Vorinstanz
fest, die Schilderungen des Beschwerdeführers seien kaum substantiiert
und stereotyp. Es sei ihm nicht gelungen, das Vorliegen von subjektiven
Nachfluchtgründen glaubhaft zu machen.
5.
Der Beschwerdeführer macht in der Rechtsmitteleingabe geltend, die Vor-
instanz habe Art. 7 AsylG nicht richtig angewendet und damit Bundesrecht
verletzt.
Er habe Beweismittel eingereicht und seine Herkunft glaubhaft machen
können. Die wenigen Widersprüche, die es allenfalls in seinen Aussagen
gebe, vermöchten die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen insgesamt nicht in
Zweifel zu ziehen. Die eingereichten Beweismittel würden mit seinen Vor-
bringen übereinstimmen. Er habe in zentralen Punkten übereinstimmende
Aussagen gemacht und die wichtigsten Asylgründe bereits in der BzP vor-
gebracht.
In der Ergänzung der Beschwerdeschrift verweist der Beschwerdeführer
darauf, dass er an der Anhörung seine Zeitangaben oft mit dem Zusatz „ich
glaube“ angegeben habe. Er habe damit seine Unsicherheit bezüglich der
zeitlichen Angaben ausdrücken wollen, weshalb ihm diesbezügliche Unge-
nauigkeiten nicht vorzuhalten seien. Die Vorinstanz habe es ferner unter-
lassen, die Punkte, welche für seine Glaubwürdigkeit sprechen, in die Ge-
samtwürdigung einzubeziehen.
6.
6.1 Grundsätzlich sind Vorbringen glaubhaft gemacht, wenn sie genügend
substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in
vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht wider-
sprüchlich sein, nicht der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen
oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Vorbringen sind substan-
tiiert, wenn sie sich auf detaillierte, präzise und konkrete Schilderungen
stützen. Als schlüssig gelten Vorbringen, wenn sie innerhalb einer Anhö-
rung, zwischen einzelnen Anhörungen oder im Vergleich zu Aussagen Drit-
ter keine Widersprüche aufweisen. Allerdings sollten kleine, marginale Wi-
dersprüche sowie solche, die nicht die zentralen Asylvorbringen betreffen,
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zwar in die Gesamtbetrachtung einfliessen, jedoch nicht die alleinige Be-
gründung für die Verneinung der Glaubhaftigkeit darstellen. Darüber hin-
aus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen,
was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie wichtige Tatsachen un-
terdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen
auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mit-
wirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner – im
Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der
gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die
Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht.
Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5
E. 2.2, BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3; EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.;
ANNE KNEER und LINUS SONDEREGGER, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asyl-
verfahren – Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts, Asyl 2/2015 S. 5).
6.2 Aussagewidersprüche zwischen den Protokollen der summarischen
ersten Befragung und der einlässlichen Anhörung dürfen für die Beurtei-
lung der Glaubhaftigkeit herangezogen werden, wenn klare Angaben bei
der Befragung zur Person in wesentlichen Punkten der Asylbegründung
von späteren Aussagen in der Anhörung zu den Asylgründen diametral ab-
weichen oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche
später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der Emp-
fangsstelle zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. EMARK 1993
Nr. 3).
6.3 Zur Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers
ist unter Beachtung dieser Grundsätze Folgendes festzustellen.
6.3.1 Der Beschwerdeführer hat glaubhaft dargetan, dass er das (...)
Schuljahr in B._______ beendet hat. Er hat in diesem Zusammenhang
überzeugend geschildert, dass er mit guten schulischen Noten abge-
schlossen hat und dies für (…) gereicht habe. Vor diesem Hintergrund er-
scheinen auch seine Ausführungen, dass er zuhause habe warten müssen,
bis er für seinen Einsatz im zivilen Nationaldienst aufgeboten werde, als
plausibel. In seinen diesbezüglich substantiierten Schilderungen sind keine
Widersprüche zu erkennen und der Beschwerdeführer hat seine Arbeitstä-
tigkeit bei D._______ belegen können. Auf Beschwerdeebene hat der Be-
schwerdeführer das bereits in Kopie vorliegende „(…)“ im Original einge-
reicht. Obwohl dieses nur einen (…) aufführt, bestätigt es die Anstellung
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des Beschwerdeführers bei D._______. Die genaueren Umstände zu sei-
ner Tätigkeit bei D._______ wurden anlässlich der Anhörung nicht erfragt.
Indes hat der Beschwerdeführer ausgeführt, dass er zunächst ein (…) ab-
solvierte und danach als „(…)“ angestellt war. Entgegen der Ansicht der
Vorinstanz reiht sich das vom Beschwerdeführer eingereichte (…) in seine
Ausführungen ohne Weiteres ein. Es erscheint durchaus möglich, dass er
im Rahmen seiner (…) auch einzelne (…) belegen musste, erklärte er doch
in der Anhörung überzeugend, er habe die Bestätigung über die (…) nicht
mehr auftreiben können. Stattdessen habe er einfach alles eingereicht,
was er gefunden habe. Bei dieser Ausgangslage ist, entgegen der Ansicht
der Vorinstanz, insgesamt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Nationaldienstes
bei D._______ gearbeitet hat.
6.3.2 Was die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers und insbe-
sondere sein Aufgebot zum militärischen Nationaldienst betrifft, ist indes
mit der Vorinstanz festzustellen, dass die diesbezüglichen Schilderungen
zahlreiche Widersprüche enthalten. Zunächst ist nicht klar, wann, wo und
aus welchem Grund der Vater des Beschwerdeführers gestorben ist. Wei-
ter hat sich der Beschwerdeführer widersprüchlich dazu geäussert, wo er
selbst sich zu diesem Zeitpunkt aufgehalten hat. Diesbezüglich hat er an
der Anhörung einerseits angegeben, sein Vater habe in einem Spital gele-
gen, wo er ihn noch habe besuchen können beziehungsweise sei er bereits
auf der Flucht gewesen, als der Vater gestorben sei. An der BzP hatte der
Beschwerdeführer zuvor bereits ausgesagt, der Vater sei verhaftet worden
und im Gefängnis gestorben. Die diesbezüglichen Erklärungen des Be-
schwerdeführers vermögen nicht zu überzeugen. Weiter hat sich der Be-
schwerdeführer bezüglich des Zeitpunktes, zu welchem er in den Militär-
dienst hätte einrücken müssen, widersprochen. Auch seine Ausführungen
dazu, dass nach ihm gesucht und versucht worden sei, ihn festzunehmen,
erwecken nicht den Eindruck als handle es sich dabei um tatsächliche Vor-
kommnisse. Seine Ausführungen dazu, wie er die Zeit vor seiner Ausreise
aus Eritrea verbracht hat, vermögen ebenfalls nicht zu überzeugen. Ob der
Beschwerdeführer indes tatsächlich ein Aufgebot für den militärischen Teil
des Nationaldienstes erhalten hat, kann vorliegenden offen bleiben, da
nach dem oben Dargelegten davon auszugehen ist, dass der Beschwer-
deführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aufgrund seiner Tätigkeit bei
D._______ im aktiven zivilen Nationaldienst war.
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Seite 10
7.
7.1 Der Beschwerdeführer sagte aus, das (…) habe ihm nach einer militä-
rischen Grundausbildung und einer Wartezeit eine Arbeitsstelle bei
D._______ zugewiesen. Gestützt auf die Erkenntnisse des Gerichts, wo-
nach von einer durchschnittlichen Dienstdauer zwischen fünf und zehn
Jahren auszugehen ist und Dienstpflichtige im Rahmen des zivilen Natio-
naldiensts unter anderem in staatlichen Unternehmen eingesetzt werden,
ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine Tätigkeit als (…)
Operator bei D._______ im Rahmen des zivilen Nationaldienstes ausübte
(vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 E. 5 und 6). Nach-
dem der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise lediglich drei Jahre bei
D._______ gearbeitet hat und keine Hinweise für eine begründete ordent-
liche Entlassung oder Befreiung vom Nationaldienst vorliegen, ist davon
auszugehen, dass er sich unerlaubt von seiner Arbeit bei D._______ ent-
fernte. Dies ist als Desertion aus dem eritreischen Nationaldienst zu wer-
ten.
7.2 Gemäss ständiger Rechtsprechung werden Dienstverweigerung und
Desertion in Eritrea als Ausdruck einer Regimegegnerschaft qualifiziert und
aus politischen Motiven unverhältnismässig streng bestraft, was im Ergeb-
nis einer asylrelevanten Verfolgung gleichkommt (grundlegend EMARK
2006 Nr. 3; zusammenfassend zu dieser Praxis BVGE 2015/3 E. 5.7.1 so-
wie etwa die Urteile des BVGer D-1359/2015 vom 22. August 2017 E. 6.1
und E-3581/2016 vom 13. November 2017 E. 7.1). Aufgrund seiner Deser-
tion hatte der Beschwerdeführer bereits vor seiner Ausreise aus Eritrea
ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten. Diese Ge-
fährdung dauert auch weiterhin an.
Da die befürchteten Nachteile von den eritreischen Sicherheitskräften aus-
gehen, ist im vorliegenden Fall auch offensichtlich nicht vom Bestehen ei-
ner sicheren innerstaatlichen Fluchtalternative auszugehen.
7.3 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die
Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne
von Art. 3 AsylG erfüllt. Da den Akten keinerlei Anhaltspunkte zu entneh-
men sind, die auf das Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne von
Art. 53 AsylG hindeuten würden, ist ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren
(vgl. Art. 49 AsylG). Die Rüge der Verletzung von Bundesrecht erweist sich
damit als berechtigt.
E-1334/2017
Seite 11
7.4 Bei diesem Verfahrensausgang kann die Frage der flüchtlingsrechtli-
chen Relevanz der vom Beschwerdeführer geltend gemachten illegalen
Ausreise offengelassen werden.
8.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung vom
2. Februar 2017 ist aufzuheben, der Beschwerdeführer als Flüchtling an-
zuerkennen und die Vorinstanz ist anzuweisen, ihm in der Schweiz Asyl zu
gewähren.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu
erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
9.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Bei Be-
schwerdeeinreichung war der Beschwerdeführer nicht vertreten. Mit Zwi-
schenverfügung vom 10. April 2018 wurde ihm eine amtliche Rechtsbei-
ständin bestellt. Diese führte in der Stellungnahme vom 20. April 2017 aus,
die bisherigen Aufwendungen würden 4.6 Stunden betragen, was ange-
messen erscheint. Der geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 194.–
(inkl. MwSt) liegt im Rahmen der Bestimmung von Art. 10 Abs. 2 VGKE.
Zusätzlich werden Auslagen in der Höhe von Fr. 54.– geltend gemacht.
Diese Pauschale wird nicht berücksichtigt, da nur effektiv ausgewiesene
Kosten entschädigt werden. Nach Einschätzung des Gerichts ist vorlie-
gend eine Pauschale von Fr. 10.– für Porti und Telefonate gerechtfertigt.
Die mit Zwischenverfügung vom 28. Januar 2018 neu eingesetzte Rechts-
vertreterin hat in dieser Sache keine Aufwendungen mehr getätigt. Gestützt
auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE)
ist dem Beschwerdeführer zulasten des SEM eine Parteientschädigung
von insgesamt Fr. 902.40 (inkl. Spesen und Mehrwertsteuerzuschlag) zu-
zusprechen. Die Parteientschädigung ist von der Vorinstanz an die Rechts-
beratungsstelle für Asylfragen der Caritas Schweiz auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 2. Februar 2017 wird aufgehoben, der Beschwerdefüh-
rer als Flüchtling anerkannt und das SEM angewiesen, ihm Asyl zu gewäh-
ren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 902.40 auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Evelyn Heiniger
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