B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1335/2016
Ur t e i l vom 9 . M ä r z 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 1. Februar 2016 / N (…).
E-1335/2016
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Äthiopien nach eigenen Angaben im April
2015. Am 21. Juli 2015 reiste er in die Schweiz ein und stellte einen Tag
später ein Asylgesuch. Am 23. Juli 2015 wurde er im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum Zürich summarisch zur Person (BzP) und am 17. August
2015 summarisch zu den Asylgründen befragt. Die Vorinstanz hörte ihn am
22. September 2015 im Beisein seiner Rechtsvertretung ausführlich zu den
Asylgründen an. Im Wesentlichen machte er geltend, im Jahr 2014 hätten
die Behörden seinen Vater und seinen Bruder verhaftet, weil der Vater Mit-
glied der ABO (Adda Bilisummaa Oromo) gewesen sei. Im Mai 2014 sei
der Bruder freigelassen worden. Ende des Jahres 2014 sei er von der Po-
lizei zusammen mit anderen Jugendlichen festgenommen und geschlagen
worden. Am gleichen Tag sei er wieder freigelassen worden. Kurz vor den
Wahlen im Jahr 2015 sei sein Vater aus der Haft entlassen worden, jedoch
in einem sehr schlechten Zustand. Seine Eltern hätten ihm empfohlen,
Äthiopien zu verlassen, weshalb er im April 2015 ausgereist sei.
B.
Mit Verfügung vom 1. Februar 2016 – eröffnet am 3. Februar 2016 – stellte
die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der
Wegweisung.
C.
Mit Eingabe vom 25. Februar 2016 (Poststempel: 29. Februar 2016)
reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde ein und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuhe-
ben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen, es sei ihm Asyl zu
gewähren, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzuläs-
sig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme an-
zuordnen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessfüh-
rung sowie die amtliche Rechtsvertretung zu gewähren, es sei auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, es sei der Beschwerde
die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die zuständige Behörde sei
vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Hei-
mat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselbe zu
unterlassen. Eventualiter sei er bei bereits erfolgter Datenweitergabe in ei-
ner separaten Verfügung zu informieren.
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Er reichte ein Schreiben der Oromo Community of Switzerland vom
28. Februar 2016 zu den Akten.
D.
Mit Eingabe vom 4. März 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Unter-
stützungsbedürftigkeitserklärung ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
im Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zu-
dem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49
VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde ist teilweise in englischer Sprache und damit nicht in
einer Amtssprache des Bundes (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 33a VwVG
und Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) abgefasst. Die Eingabe weist
keine Unklarheiten auf, weshalb praxisgemäss auf die Einholung einer
Übersetzung in eine Amtssprache zu verzichten ist (vgl. statt vieler Urteil
des BVGer E-2000/2015 vom 4. Mai 2015).
2.3 Soweit der Beschwerdeführer den Antrag stellt, jegliche Datenweiter-
gabe an den Heimatstaat sei zu unterlassen sowie (eventualiter) bei bereits
erfolgter Datenweitergabe darüber in einer separaten Verfügung informiert
zu werden, so ist die Beschwerde mangelhaft, weil es an einer genügenden
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Begründung fehlt (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Eine Rückweisung zur Verbesse-
rung des Mangels (Art. 52 Abs. 2 VwVG) kann unterbleiben, weil der ver-
fahrensrechtliche Antrag mit dem vorliegenden Endentscheid gegen-
standslos wird.
Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung von Gesetzes wegen und die
Vorinstanz hat sie nicht entzogen (Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG). Der Antrag
betreffend aufschiebende Wirkung ist gegenstandslos.
2.4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zu-
mindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Abs. 1). Glaubhaft ge-
macht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaub-
haft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig
begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entspre-
chen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abge-
stützt werden (Abs. 3).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE
2010/57 E. 2.2 und 2.3).
4.
4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Er könne kaum An-
gaben zur politischen Aktivität seines Vaters machen. Die Schilderung der
Verhaftung seines Vater und seines Bruders falle unsubstantiiert und nicht
erlebnisgeprägt aus. Auf Fragen antworte er in pauschaler und stereotyper
Weise, und er vermöge vieles zeitlich nicht einzuordnen. Die Angaben zu
seiner Festnahme und den Ereignissen auf dem Polizeiposten seien eben-
falls detaillos und undifferenziert. Seine Vorbringen, dass er in der Schule
keine ausreichende Bildung erhalten habe, sowie dass er in Äthiopien
keine Lebensperspektive habe, seien zudem nicht asylrelevant.
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Seite 5
4.2 Die Vorinstanz hat den Massstab des Glaubhaftmachens nicht ver-
kannt und auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. Der Beschwer-
deführer setzt sich mit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung nicht ausei-
nander und zeigt nicht auf, inwiefern sie Bundesrecht verletzen oder zu
einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist
auch nicht ersichtlich.
So trifft zu, dass der Beschwerdeführer keine Angaben über die politische
Tätigkeit seines Vaters machen konnte. Er führt hierzu lediglich aus, er
wisse nur, dass sein Vater in der ABO sei (SEM-Akten, A21/21 F56 ff.). Auf
Beschwerdeebene bringt der Beschwerdeführer vor, in Äthiopien sei es
nicht üblich, dass der Vater mit den Kindern über Politik spreche. Im vorlie-
genden Fall ist dies nicht nachvollziehbar, zumal der Beschwerdeführer an-
geblich wegen der politischen Tätigkeit seines Vaters von der Polizei immer
wieder gesucht und sogar einmal festgenommen wurde. Spätestens nach
der Rückkehr des Vaters wäre zu erwarten gewesen, dass sich der Be-
schwerdeführer bei diesem erkundigt, weshalb die Polizei es nun auch auf
ihn abgesehen habe. Umso unverständlicher ist dies, da er mit seinem Va-
ter über dessen Haft gesprochen, ihn aber anscheinend nicht auf die
Gründe dieser Haft angesprochen hat (SEM-Akten, A21/21 F110).
Die Angaben des Beschwerdeführers zur Festnahme seines Bruders und
seines Vaters sind äusserst oberflächlich. So habe er während der Fest-
nahme geschlafen (SEM-Akten, A21/21 F54). Es darf jedoch davon aus-
gegangen werden, dass der Beschwerdeführer die Festnahme mitbekom-
men hat, zumal eine solche Festnahme bei Nacht nicht still und heimlich
abgelaufen sein dürfte, sondern Lärm und Diskussionen hervorgebracht
hätte. Dass er lediglich vorbringt, er sei aufgewacht und habe einzig gehört,
wie sie mit dem Auto weggefahren seien (SEM-Akten, A21/21 F79), ist un-
ter diesen Umständen nicht realistisch. Auffallend ist auch, dass er dieses
Ereignis zeitlich nicht einordnen konnte, obwohl ihm dies mit anderen, we-
niger prägenden Erlebnissen gelang.
Auch seine eigene Festnahme schildert der Beschwerdeführer nur vage
und ohne Details zu nennen (SEM-Akten, A21/12 F120 ff.). Realkennzei-
chen finden sich auch hier nicht.
Insgesamt sind seine Schilderungen über die politischen Aktivitäten seines
Vaters, die Festnahme seines Vaters und seines Bruders sowie über seine
eigene Festnahme durchgehend unsubstantiiert und deshalb unglaubhaft.
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Seite 6
Aus dem eingereichten Schreiben der Oromo Community of Switzerland
kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten.
4.3 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, das
geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu
machen. Die Vorinstanz hat demnach das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
such ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt we-
der über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen
Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegwei-
sung ist nicht zu beanstanden.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen. Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingsei-
genschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsver-
bot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwend-
bar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allge-
meinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3
BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Weder aufgrund der Akten noch aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Der Vollzug ist demnach zulässig.
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Seite 7
6.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumut-
bar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Her-
kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist.
Gemäss konstanter Rechtsprechung ist der Vollzug der Wegweisung nach
Äthiopien zumutbar. Die allgemeine Lage in Äthiopien ist weder durch
Krieg, Bürgerkrieg noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekenn-
zeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefähr-
det bezeichnet werden müsste (vgl. BVGE 2011/25).
Auch sprechen keine individuellen Gründe gegen eine Rückkehr des Be-
schwerdeführers nach Äthiopien. Er hat sein ganzes bisheriges Leben in
Äthiopien verbracht und verfügt dort über ein grosses soziales Netz (Eltern,
Onkel, Tanten, Nachbarn). Zudem handelt es sich beim Beschwerdeführer
um einen kurz vor der Volljährigkeit stehenden gesunden Mann im arbeits-
fähigen Alter. In Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen ist
von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen (vgl. auch
Urteil des BVGer D-6417/2012 vom 8. April 2013 E. 7.4.3).
6.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG
als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei
der zuständigen Vertretung seines Heimatlandes die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG;
BVGE 2008/34 E. 12).
6.5 Die Vorinstanz hat demnach zu Recht Wegweisungsvollzugshinder-
nisse verneint. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt ausser Be-
tracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten
des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf
Fr. 600.– festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Den Ersuchen um Gewährung der unent-
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Seite 8
geltlichen Rechtspflege und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsvertre-
ters kann nicht stattgegeben werden, weil seine Begehren als aussichtslos
zu gelten haben (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Entscheid
gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-1335/2016
Seite 9
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
Versand: