Abtei lung V
E-1336/2009/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 5 . M ä r z 2 0 0 9
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
X._______, geboren (...),
Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration BFM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 25. Februar 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-1336/2009
Das Bundesverwaltungsgericht
in Anwendung
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention,
EMRK, SR 0.101),
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht-
linge (Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30),
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerin-
nen und Ausländer (AuG, SR 142.20),
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungs-
gericht (VGG, SR 173.32),
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht
(BGG, SR 173.110),
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),
stellt fest
dass der Beschwerdeführer am 2. Februar 2009 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum Y._______ ein Asylgesuch stellte und dieses mit
einer Gefährdung durch Mitglieder eines Geheimkults begründete,
dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfü-
gung vom 25. Februar 2009 – gleichtags eröffnet – gestützt auf Art. 32
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Abs. 2 Bst. a AsylG nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. März 2009 (Poststem-
pel: 2. März 2009) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss die Aufhebung der
vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung des Verfahrens an
die Vorinstanz zur materiellen Prüfung beantragt,
dass die vorinstanzlichen Akten am 3. März 2009 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-34 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerde nicht in einer schweizerischen Amtssprache
abgefasst ist und daher grundsätzlich zur Übersetzung zurückzuwei-
sen wäre,
dass indessen aus prozessökonomischen Gründen darauf zu verzich-
ten ist, da der Eingabe deren Inhalt entnommen und darüber aufgrund
der Aktenlage ohne Weiteres entschieden werden kann,
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte
Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und. Art. 6 AsylG
i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
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dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Zustellung einer Überset-
zung der angefochtenen Verfügung des BFM in englischer Sprache
oder in seiner Muttersprache Igbo abgewiesen wird, da das Deutsche
Amtssprache am Wohnort des Beschwerdeführers und damit Verfah-
renssprache ist (Art. 16 AsylG) und es dem Beschwerdeführer ferner
möglich und zumutbar ist, die Hilfe Dritter – beispielsweise einer
Rechtsberatungsstelle – in Anspruch zu nehmen, um sich den Inhalt
dieser Verfügung erläutern zu lassen,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen
materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und
die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch
gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist
(vgl. BVGE 2007/8 insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
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solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass für den zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten
Sachverhalt auf die Protokolle der Befragung im Z._______ vom
12. Februar 2009 der Anhörung zu den Asylgründen vom 20. Februar
2009 und auf die angefochtene Verfügung verwiesen wird,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher
Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Vollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung dargelegt hat, weshalb
die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid gemäss
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG gegeben sind und weshalb die
Wegweisung zu verfügen und deren Vollzug anzuordnen ist,
dass die unglaubhaften Angaben des Beschwerdeführers bezüglich
angeblich fehlender und nicht beschaffbarer Reise- oder Identitätspa-
piere und seine unsubstanziierten und klarerweise unglaubhaften Aus-
führungen zu seiner Reise in die Schweiz darauf hinweisen würden,
dass er die wahren Reiseumstände und die benutzten Reisepapiere
den schweizerischen Asylbehörden vorenthalte,
dass ferner in Anbetracht der widersprüchlichen und realitätsfernen
Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen angeblichen Problemen
im Heimatstaat ohne weitere Abklärungen festgestellt werden könne,
dass seine Asylvorbringen den Anforderungen an Art. 3 und 7 AsylG
nicht zu genügen vermöchten,
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dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentli-
chen seine Vorbringen anlässlich der Befragungen wiederholt und dar-
auf hinweist, er könne aufgrund der grassierenden Korruption nicht auf
Schutz durch die heimatlichen Behörden zählen,
dass die Beschwerde damit keine Ausführungen enthält, die auch nur
ansatzweise darzutun vermögen, dass die Erwägungen des BFM
unzutreffend sein sollen, und auch aus den Akten nicht ersichtlich
wird, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist,
dass insbesondere angesichts der stereotypen, unsubstanziierten und
realitätsfremden Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich seiner
Reise in die Schweiz als unglaubhaft erachtet werden muss, er sei in
der geschilderten Weise, ohne im Besitze eines eigenen und rechtsge-
nüglichen Identitätspapieres zu sein, gereist,
dass das BFM somit zu Recht zum Schluss gelangt ist, der Beschwer-
deführer mache keine entschuldbaren Gründe für das versäumte Ein-
reichen von Identitätspapieren geltend,
dass ferner die Beschwerdevorbringen nicht geeignet sind, die Ein-
schätzung der Vorinstanz, es könne ohne weitere Abklärungen festge-
stellt werden, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft
offensichtlich nicht erfülle, umzustossen,
dass diesbezüglich auf die überzeugende vorinstanzliche Argumentati-
on in der angefochtenen Verfügung abgestellt werden darf,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer
weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf die
Erteilung einer solchen hat, weshalb auch die verfügte Wegweisung im
Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen
ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, vgl. auch EMARK 2001 Nr. 21),
dass auch keine erheblichen Hinweise für das Bestehen eines Weg-
weisungshindernisses vorliegen,
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegwei-
sung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren
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oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den
Bestimmungen des AuG zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG, Art. 83
Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil ange-
sichts der offensichtlich unglaubhaften Vorbringen keine Anhaltspunkte
für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem
Beschwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat drohen wür-
de (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatland noch individuelle
Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges des jung-
en, und, soweit aus den Akten ersichtlich, gesunden Beschwerde-
führers sprechen, der in seinem Heimatland eigenen Angaben zufolge
auch über ein gewisses familiäres Beziehungsnetz verfügt, weshalb
der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass sich aufgrund der Akten schliesslich keine Hinweise auf das Vor-
liegen technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug
auch als möglich erscheint (Art. 83 Abs. 2 AuG),
dass unter diesen Umständen ohne weitere Erörterungen und unter
Verweis auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfü-
gung festzustellen ist, dass das BFM zu Recht in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist
und die Wegweisung sowie deren Vollzug angeordnet hat, weshalb die
Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1-3 VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer, durch Vermittlung des Z._______
(Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Z._______ (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N (...), mit
der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und
um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das
Bundesverwaltungsgericht)
- den (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Nicholas Swain
Versand:
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