B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1336/2014
U r t e i l v o m 1 9 . M ä r z 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien
A._______, geboren (…), Eritrea,
vertreten durch (…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Ver-
fahren); Verfügung des BFM vom 3. März 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin verliess ihr Heimatland nach eigenen Anga-
ben zusammen mit ihrem Ehemann im September 1998 Richtung Sudan.
Dort hätten sie längere Zeit gelebt und gearbeitet. Am 10. Juli 2012 hät-
ten sie gemeinsam Khartum verlassen. Sie seien mit der Hilfe von
Schleppern in verschiedenen Fahrzeugen – die Schlepper hätten Frauen
und Männer getrennt – an der sudanesisch-libyschen Grenze anderen
Schleppern übergeben worden. Ihr Ehemann sei mit den anderen Män-
nern seines Fahrzeugs verhaftet worden. Er sei seither verschollen. Sie
selber sei in Tripolis festgenommen worden und habe rund acht Monate
in einem libyschen Gefängnis zugebracht. Ende August 2013 sei sie nach
Italien gelangt. Am 5. November 2013 stellte sie in der Schweiz ein Asyl-
gesuch.
A.b Daktyloskopische Abklärungen des BFM vom 6. November 2013 in
der Eurodac-Datenbank ergaben, dass sie am (…) 2013 in Pozzallo, Sizi-
lien, registriert worden ist.
A.c In der Befragung zur Person vom 22. November 2013 machte die
Beschwerdeführerin geltend, sie sei im Alter von (…) Jahren aufgefordert
worden, in den Militärdienst einzurücken, weshalb sie und ihr Mann ihren
Besitz verkauft und Eritrea umgehend verlassen hätten.
Gleichentags wurde ihr das rechtliche Gehör zur Möglichkeit eines Nicht-
eintretensentscheids und einer Überstellung nach Italien gewährt. Die
grundsätzliche Zuständigkeit Italiens zur Behandlung des Asylgesuchs
wurde von ihr nicht bestritten. Jedoch machte sie geltend, sie möchte in
der Schweiz bei ihrer Schwester und ihren Nichten bleiben. Sie liebe ihre
Schwester, habe deren Kinder grossgezogen und vermisse sie.
A.d Das vom BFM am 30. Dezember 2013 in Anwendung von Art. 10
Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar
2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehöri-
gen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-
VO) an die italienischen Behörden gestellte Ersuchen um Rücknahme der
Beschwerdeführerin blieb unbeantwortet. Ausgehend von der stillschwei-
genden Zustimmung Italiens zur Behandlung des Asylgesuchs ersuchte
das BFM Italien am 4. März 2014 um Mitteilung der gewünschten Rück-
führungsmodalitäten.
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Seite 3
B.
Mit Verfügung 3. März 2014 – eröffnet am 7. März 2014 – trat das BFM
auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, wies sie nach Ita-
lien weg, forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der
Beschwerdefrist zu verlassen, und beauftragte den zuständigen Kanton
mit dem Vollzug der Wegweisung. Das Bundesamt stellte zudem fest, ei-
ner allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschie-
bende Wirkung zu, und händigte der Beschwerdeführerin die editions-
pflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus.
Das BFM stellte fest, dass die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens an Italien übergegangen ist. Aus dem Um-
stand, dass die Beschwerdeführerin Verwandte in der Schweiz habe,
könne sie nichts zu ihren Gunsten ableiten. Es würden keine konkreten
Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Italien sich nicht an seine völker-
rechtlichen Verpflichtungen halten und das Asyl- und Wegweisungsver-
fahren nicht korrekt durchführen würde.
C.
Mit Eingabe vom 13. März 2014 reichte die Beschwerdeführerin beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein mit den Anträgen, die Verfü-
gung vom 3. März 2014 sei aufzuheben und das BFM sei anzuweisen,
(sein Recht auf Selbsteintritt auszuüben und) die Behandlung des Asyl-
gesuchs fortzusetzen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, der Be-
schwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen. Es sei die unentgeltli-
che Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses zu verzichten. Mit der Beschwerdeschrift wurden die Vollmacht
vom 11. März 2014 sowie Kopien der angefochtenen Verfügung und einer
Fürsorgebestätigung vom 12. März 2014 eingereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
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zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR
142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch
die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdi-
ges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist ein-
zutreten.
1.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer
zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Es handelt sich vor-
liegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriften-
wechsel verzichtet.
1.4 Mit Beschwerde kann im Geltungsbereich des Asylgesetzes die Ver-
letzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung
des Ermessen, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Kein Rügegrund stellt gemäss dem seit 1. Februar 2014 geltenden Recht
die Unangemessenheit dar (vgl. alt Art. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG).
1.5 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
2.
2.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG).
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Vorliegend gelangt das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemein-
schaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen
Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz
gestellten Asylantrags (sog. Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA,
SR 0.142.392.68]) zur Anwendung. Darauf basierend ist seit dem
1. Januar 2014 in allen Staaten der Europäischen Union die Verordnung
(EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsange-
hörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf
internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), anwendbar (Art. 49
Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Notenaustausch vom 14. August 2013 zwischen
der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der
Dublin-III-VO (Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands) hat
der Bundesrat der Europäischen Union mitgeteilt, dass die Schweiz den
Inhalt dieses Rechtsakts akzeptiere und in ihre innerstaatliche Rechts-
ordnung umsetzen werde. Mit Bundesratsbeschluss vom 18. Dezember
2013 wurde festgehalten, die Dublin-III-VO werde ab dem 1. Januar 2014
vorläufig angewendet, mit Ausnahme deren Art. 18 Abs. 2, Art. 27 Abs. 3
und Art. 28. Folglich kommt gestützt auf das DAA in der Schweiz ab dem
1. Januar 2014 die Dublin-III-VO zur Anwendung, soweit gemäss Art. 49
Abs. 2 Dublin-III-VO nicht die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats
nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom
18. Februar 2003 (Dublin-II-VO) vorbehalten bleibt.
Da die Beschwerdeführerin am 5. November 2013 in der Schweiz ein
Asylgesuch gestellt hat, stützt sich vorliegend die Zuständigkeit für die
Prüfung des Asylgesuchs auf die Kriterien der Art. 5–14 der Dublin-II-VO
(vgl. Art. 49 Dublin-III-VO). Im Übrigen sind die Bestimmungen der Dub-
lin-III-VO anzuwenden.
2.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO oder Dublin-III-VO haben die Mit-
gliedstaaten jeden Asylantrag prüfen, den ein Drittstaatsangehöriger an
der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, wobei der
Antrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Krite-
rien des Kapitels III Dublin-II-VO als zuständiger Staat bestimmt wird.
Bei einem Aufnahmeverfahren (take charge) sind dabei die Kriterien in
der in Kapitel III der Dublin-II-VO genannten Rangfolge anzuwenden
(vgl. Art. 5–14 Dublin-II-VO) und es ist von der Situation zum Zeitpunkt, in
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dem der Asylbewerber erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat stellt,
auszugehen (Art. 5 Abs. 1 und 2 Dublin-II-VO). Dies steht im Gegensatz
zum Wiederaufnahmeverfahren (take back), bei dem keine – neuerliche –
Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-II-VO stattfindet, sondern
ein solches insbesondere auf den materiellen Zuständigkeitsbestimmun-
gen von Art. 16 Abs. 1 Bst. c-e Dublin-II-VO gründet (vgl. CHRISTIAN FILZ-
WIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin-II-Verordnung: Das Europäische Asylzu-
ständigkeitssystem, 3. Aufl., Wien und Graz 2012, Art. 16 K5 S. 129).
Somit ist im Aufnahmeverfahren vorab derjenige Mitgliedstaat zuständig,
der einem Familienangehörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigen-
schaft als Flüchtling gewährt hat, sofern die betroffenen Personen dies
wünschen (Art. 7 Dublin-II-VO), welches Kriterium den nachfolgend ge-
nannten vorgeht (Art. 5 Dublin-II-VO). In zweiter Linie ist der Mitgliedstaat
zuständig, der dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder ein
gültiges Visum ausgestellt hat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze der
Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend legal oder illegal überschrit-
ten hat, oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde (Art. 5 i.V.m.
Art. 8-13 Dublin-II-VO). Weitere Einzelheiten hierzu lassen sich den Ver-
ordnungsbestimmungen entnehmen.
2.3 Das erste Asylgesuch im sog. Schengen-Raum wurde am 5. Novem-
ber 2013 in der Schweiz gestellt. Die Beschwerdeführerin wünscht, in der
Schweiz bei den Verwandten zu bleiben, die ihren Wunsch unterstützten.
Die Schwester der Beschwerdeführerin ist laut Eintrag im ZEMIS (Zentra-
les Migrationssystem) in der Schweiz als Flüchtling anerkannt. Sie und ih-
re Kinder, die Nichten der Beschwerdeführerin, sowie ein ebenfalls in der
Schweiz lebender Halbbruder erfüllen jedoch die Voraussetzungen an ei-
nen "Familienangehörigen" der Beschwerdeführerin nicht (vgl. dazu Art. 2
Bst. i Dublin-II-VO, welcher bei erwachsenen Personen nur deren Ehe-
gatten/Partner und ihre minderjährigen Kinder darunter versteht). Mithin
kann sich die Beschwerdeführerin nicht auf Art. 7 Dublin-II-VO berufen.
2.4 Aufgrund der erstmaligen Registrierung der Beschwerdeführerin im
sog. Schengen-Raum durch Italien am (…) 2013 hat das BFM am 30.
Dezember 2013 die italienischen Behörden gestützt auf Art. 10 Abs. 1
Dublin-II-VO um Rücknahme der Beschwerdeführerin ersucht. Mit der
Nichtbeantwortung des Übernahmeersuchens innert der in Art. 20 Abs. 1
Bst. b Dublin-II-VO respektive Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen
Frist haben sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannt (Art. 18 Abs. 7
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Dublin-II-VO respektive Art. 18 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 22 Abs. 7 Dublin-
III-VO). Damit ist die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gegeben.
Dass das BFM und die zuständigen italienischen Behörden im vorliegen-
den Aufnahmeverfahren vom selben Sachverhalt ausgehen, ist unzwei-
felhaft, zumal Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO mit dem Inhalt von Art. 10 Abs. 1
Dublin-II-VO übereinstimmt.
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin ersucht um Anwendung der Ermessensklau-
sel von "Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin-II-VO" (recte: Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-
VO) an, was zum Selbsteintritt der Schweiz und zur materiellen Beurtei-
lung des Antrags auf internationalen Schutz durch dieses Land führe. Sie
machte geltend, die Situation von Flüchtlingen in Italien sei erbärmlich
und menschenunwürdig. Unterbringungs- und Aufnahmebedingungen
seien prekär. Ein abgeschlossenes Asylverfahren – egal ob nach Gut-
heissung oder Abweisung – führe dazu, dass der Betroffene auf der
Strasse lande. Die Schweizerische Flüchtlingshilfe fordere deshalb, ge-
fährdete Personengruppen, u.a. alleinstehende Frauen, nicht nach Italien
zu überstellen. Diverse europäische Länder hätten bereits auf diese Situ-
ation reagiert, indem sie den Selbsteintritt erklärt oder wegen Feststellung
der Nichterfüllung von Mindestnormen für Flüchtlinge Abschiebungen von
Asylsuchenden nach Italien gestoppt hätten. Auch wenn das Amt des Ho-
hen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) bis anhin
die anderen Schengen-Staaten nicht aufgefordert habe, Überstellungen
von Asylbewerbern nach Italien zu unterlassen, bedeute dies noch lange
nicht, dass dort kein reales Risiko der Überstellten drohen könnte. Selbst
das BFM habe 2012 wegen der prekären Situation einige Monate lang
Überstellungen nach Italien ausgesetzt. Die Beschwerdeführerin befinde
sich seit 1998 auf der Flucht und habe die Hoffnung auf ein Leben in Ru-
he und Sicherheit fast verloren. Sie sei u.a. in einem libyschen Gefängnis
in ihrer körperlichen Integrität schwer verletzt worden, unmenschlich und
erniedrigend behandelt und vergewaltigt worden. Sie sei schutzbedürftig
und aufgrund des Erlebten schwer traumatisiert. Ihr Halbbruder, ihre
Schwester und deren Töchter lebten in der Schweiz. Um die Letzteren, ih-
re beiden Nichten, habe sie sich sechs Jahre lang gekümmert. Die ältere
der Nichten habe aufgrund ihrer Sehnsucht nach der Beschwerdeführerin
Probleme mit ihrer Mutter bekommen und habe hospitalisiert werden
müssen; die Beschwerdeführerin habe sie im Spital besucht. Es bestehe
mithin eine enge Beziehung der Beschwerdeführerin zur Schweiz. Sie
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habe gute Integrationsaussichten, die den Selbsteintritt der Schweiz na-
helege. In Italien wäre sie auf sich allein gestellt, ohne Vertrauensperson,
ohne Bleiberecht, ohne Unterkunft und ohne weitere Unterstützung.
Schliesslich habe Italien die Anfrage des BFM nicht beantwortet.
3.2 Nach den Ermessensklauseln von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann
die Schweiz ein Asylgesuch materiell prüfen, auch wenn nach den in der
Dublin-III-VO vorgesehenen Kriterien ein anderer Staat zuständig wäre
(sog. Selbsteintrittsrecht). Diese Bestimmung ist indessen nicht direkt an-
wendbar, sondern kann nur in Verbindung mit einer anderen Norm des
nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden (zur Souveräni-
tätsklausel von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO vgl. BVGE 2010/45 E. 5). Er-
weist es sich allerdings als unmöglich, die Beschwerdeführerin an den ei-
gentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das dortige Asylverfahren und die dor-
tigen Aufnahmebedingungen systemische Schwachstellen aufweisen, die
für sie die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behand-
lung i.S. von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
(2012/C 326/02, EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, wäre in der
Folge zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als
zuständig bestimmt werden kann; andernfalls würde der die Zuständigkeit
prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO). In Frage kommen insbesondere das flüchtlingsrechtliche Re-
foulement-Verbot nach Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie menschen-
rechtliche Garantien der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Interna-
tionalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II,
SR 0.103.2) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Droht ein Verstoss gegen ein solches
übergeordnetes Recht, besteht ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung
des Selbsteintrittsrechts – und der Ermessensspielraum der anwenden-
den Behörde tendiert gegen Null.
3.3 Die ins nationale Recht aufgenommene Norm von Art. 29a Abs. 3 der
Asylverordnung 1 vom 1. Februar 2014 über Verfahrensfragen (AsylV 1,
SR 142.311) sieht vor, dass das BFM aus humanitären Gründen ein Ge-
such behandeln kann, auch wenn eine Prüfung ergeben hat, dass ein an-
derer Staat zuständig wäre. Es handelt sich dabei um eine Kann-Be-
stimmung, die dem BFM über die zwingenden Regeln des übergeordne-
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ten Rechts hinaus einen gewissen Ermessensspielraum lässt und restrik-
tiv auszulegen ist (BVGE 2010/45 E. 8.2.2 und BVGE 2011/9 E. 8.1 f.).
Nach der am 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Asylgesetzesrevision
kann in diesem Bereich das Handeln oder Unterlassen des BFM mittels
seiner angefochtenen Verfügung nicht (mehr) wegen Unangemessenheit
gerügt werden (vgl. E. 1.4).
3.4 Mithin ist nachfolgend nur zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin im
Falle ihrer Überstellung nach Italien Gefahr laufen würde, wegen der dor-
tigen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen eine
Verletzung ihrer Grundrechte zu erleiden. Es obliegt ihr dabei, dem Ge-
richt darzulegen, gestützt auf welche ernsthaften konkreten Hinweise an-
zunehmen sei, die italienischen Behörden würden in ihrem Fall ihre
staatsvertraglichen Verpflichtungen nicht respektieren und ihr den not-
wendigen Schutz verweigern.
3.5 Die Ausführungen der Beschwerdeführerin vermögen nicht zu über-
zeugen. Zur Situation in Italien brachte sie lediglich pauschale Behaup-
tungen vor. Sie hat kein hängiges Asylverfahren in Italien und hat somit
auch keine eigenen Erfahrungen mit dem italienischen Asylbereich, son-
dern leitet ihre Aussagen offenbar von früheren Berichten ab. Zur Be-
hauptung, die Zustände in Italien seien generell prekär, ist festzuhalten,
dass die Unterbringung der Asylsuchenden jedenfalls die Minimalstan-
dards des internationalen Rechts und insbesondere von Art. 3 EMRK
nicht unterschreitet und somit auch kein Grund zur Annahme besteht,
dass die Beschwerdeführerin wegen ungenügender Aufenthaltsbedin-
gungen in existenzielle Not geraten wird.
Auch ist in Weiterführung der bisherigen Praxis des Bundesverwaltungs-
gerichts nach wie vor von der Vermutung auszugehen, dass Italien als si-
cher im Sinne der FK gilt und es die Gebote des flüchtlingsrechtlichen
und des menschenrechtlichen Rückschiebeverbots beachtet. Gemäss der
Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sieht
Italien wirksame verfahrensrechtliche Garantien (inkl. Rekursmöglichkei-
ten) vor, die eine beschwerdeführende Person vor einer unmittelbaren
Zurückweisung in ihren Herkunftsstaat, in dem sie nachweislich Gefahr
laufen würde, Folter oder unmenschlicher Behandlung i.S. von Art. 3
EMRK ausgesetzt zu werden, schützen. Bei einer Überstellung wird von
der Prämisse ausgegangen, Italien komme kraft seiner Mitgliedschaft den
Verpflichtungen aus der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezem-
ber 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur
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Seite 10
Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (sog. Verfah-
rensrichtlinie) sowie jenen aus der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom
27. Januar 2003 (sog. Aufnahmerichtlinie), darunter auch dem Refoule-
ment-Verbot, nach (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4.2). Die blosse Verletzung
der erwähnten Richtlinien durch den zuständigen Mitgliedstaat begründet
kein selbständiges Recht einer beschwerdeführenden Person auf Anru-
fung zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts, sondern es bedarf hierzu
grundsätzlich des Nachweises eines "real risk" im Sinne der EGMR-
Rechtsprechung (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O., Art. 3 K11 S. 75), den
die Beschwerdeführerin nicht erbracht hat. Nach dem Gesagten ist davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführerin bei einer Überstellung nach
Italien der Zugang zu einem fairen Asylverfahren ermöglicht wird und sie
damit nicht unmenschlicher Behandlung ausgesetzt oder durch die italie-
nischen Behörden ohne Prüfung ihres Asylgründe und unter Missachtung
des Non-Refoulement-Gebotes oder von Art. 3 EMRK in den Heimat-
oder Herkunftsstaat zurückgeschafft würde. Auch kann nicht erkannt wer-
den, dass Italien in genereller Weise seinen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nicht nachkommt respektive in völkerrechtswidriger Weise gegen
die Aufnahmerichtlinie verstösst.
Der EGMR hält zudem fest, dass in Italien kein systematischer Mangel an
Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende (als eine besonders
verletzliche Personengruppe) bestehe, dies obwohl die allgemeine Situa-
tion und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, aner-
kannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus
in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. Urteil des EGMR vom
2. April 2013, Mohammed Hussein und andere gegen Niederlande und
Italien [Beschwerde Nr. 27725/10], Unzulässigkeitsentscheidung wegen
offensichtlicher Unbegründetheit gemäss Art. 35 Abs. 3 EMRK). Die vom
Gerichtshof zitierten Berichte zeigten detailliert eine Struktur von Einrich-
tungen und Versorgung auf, und in letzter Zeit seien zudem gewisse Ver-
besserungen festzustellen. Der Gerichtshof kam im zu beurteilenden Fall
zum Schluss, dass die asylsuchende Person – eine alleinstehende Frau
mit zwei kleinen Kindern – bei einer Rückkehr nach Italien nicht einer
ernsthaften und unmittelbar drohenden Gefahr ausgesetzt wäre, in mate-
rieller, physischer oder psychischer Hinsicht in eine Notlage zu geraten,
die in den Schutzbereich von Art. 3 EMRK fallen würde. Diese Feststel-
lungen lassen für das vorliegende Verfahren ableiten, dass Rückkehren-
de, die noch nicht in einer entsprechenden Einrichtung aufgenommen
wurden, in einem Aufnahmezentrum untergebracht werden können.
Überdies steht es der Beschwerdeführerin offen, allfällige Probleme bei
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Seite 11
der Unterbringung als alleinstehende Frau oder beim Zugang zum Asyl-
verfahren bei den zuständigen italienischen Justizbehörden zu rügen,
dies entweder unter Beiziehung eines italienischen Rechtsanwalts oder
mittels Hilfe unabhängiger, vorhandener Hilfsorganisationen in Italien.
3.6 Die Beschwerdeführerin berief sich ferner darauf, ihr aktueller Ge-
sundheitszustand stehe einer Überstellung entgegen, denn sie sei stark
traumatisiert und wolle die Nähe ihrer Verwandten in der Schweiz nicht
missen. Sie gab an, während ihrer Flucht schlimmste Erfahrungen – wäh-
rend ihres Gefängnisaufenthaltes in Libyen sei sie vergewaltigt worden –
erlebt zu haben.
Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen kann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen, wenn die
betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krank-
heitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7
mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR. Dabei handelt es sich um selte-
ne Ausnahmefälle, in denen sich die Person in einem dermassen
schlechten Zustand befindet, dass sie nach einer Überstellung mit dem
Tod rechnen müsste, und sie dabei keinerlei soziale Unterstützung erwar-
ten kann. Dies trifft für die Situation der Beschwerdeführerin nicht zu. Es
handelt sich nicht um eine gesundheitliche Beeinträchtigung, die im Hin-
blick auf ihre Überstellung nach Italien von Bedeutung sein könnte, zumal
davon auszugehen ist, sie werde in Italien adäquate medizinische
Betreuung vorfinden. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug
der angefochten Verfügung beauftragt sind, haben gesundheitlichen Um-
ständen bei einer Überstellung gleichwohl Rechnung zu tragen und die
italienischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über allfällige
schwerwiegende spezifische medizinische Umstände zu informieren (vgl.
Art. 31 f. Dublin-III-VO).
4.
Zusammenfassend besteht kein konkretes und ernsthaftes Risiko, die
Überstellung der Beschwerdeführerin nach Italien würde gegen völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz oder Landesrecht verstossen. Es
besteht keine Verpflichtung der Schweiz zum Selbsteintritt. Aufgrund die-
ser Sachlage erweisen sich die vorinstanzlichen Erwägungen, soweit sie
vom Bundesverwaltungsgericht angesichts dessen eingeschränkter Kog-
nition im Asylverfahren überprüft werden kann, als zutreffend. Italien ist
zur Übernahme der Beschwerdeführerin sowie zur Durchführung des vor-
liegenden Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig.
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Seite 12
5.
Das BFM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten, und hat, da die Beschwerde-
führerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungs-
bewilligung ist, zu Recht in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstel-
lung nach Italien angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV1).
Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind
allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesge-
setzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
(AuG, SR 142.20) nicht zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10).
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die angefoch-
tene Verfügung des BFM ist zu bestätigen.
Das Beschwerdeverfahren wird mit vorliegendem Urteil abgeschlossen,
weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung,
Anordnung vorsorglicher Massnahmen und Verzicht eines Kostenvor-
schusses als gegenstandslos erweisen.
7.
In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung – die gesetzlichen Voraussetzung der Mittellosigkeit der Be-
schwerdeführerin und der fehlenden Aussichtslosigkeit der Beschwerde
sind erfüllt – sind keine Kosten zu erheben (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-1336/2014
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantona-
le Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Thomas Hardegger
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