B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1336/2019
Ur t e i l vom 4 . Ap r i l 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 14. Februar 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin reichte am 20. Dezember 2016 in der Schweiz ein
Asylgesuch ein. Am 2. Januar 2017 wurde sie zur Person befragt (BzP).
Am 7. Dezember 2017 folgte die Anhörung zu den Asylgründen durch das
SEM (Art. 29 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]).
B.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen geltend, sie habe mit ihrer Familie in B._______, Zoba
C._______, gelebt. Ihre Mutter sei sieben bis acht Jahre nach der illegalen
Ausreise eines Bruders im (…) 2013 für ungefähr (…) Monate verhaftet
und danach zu einer Strafzahlung aufgefordert worden. Um die Familie
während dieser Zeit zu unterstützen und bei der (…) Arbeit (…) der Familie
mitzuhelfen, habe sie, die Beschwerdeführerin, die Schule während der
(…) Klasse abgebrochen. Nach der Rückkehr ihrer Mutter habe sie die
Schule jedoch nicht wieder besuchen dürfen. Im (…) 2014 habe sie des-
halb eine Vorladung für den Militärdienst erhalten, gemäss welcher sie sich
bei der Verwaltung hätte melden müssen. Sie habe keinen Militärdienst
leisten wollen. Deshalb sei sie noch ungefähr (…) Tage zuhause geblieben
und habe dann das Land illegal verlassen. Sie sei über Äthiopien und wei-
tere Länder bis in die Schweiz gereist.
Die Beschwerdeführerin reichte eine Kopie der eritreischen Identitätskarte
ihrer Mutter zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 14. Februar 2019 stellte das SEM fest, die Beschwer-
deführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab
und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, die Beschwerde-
führerin habe weder die Inhaftierung ihrer Mutter noch den Erhalt der be-
hördlichen Vorladung für den Militärdienst als (…) glaubhaft darlegen kön-
nen. Aufgrund unsubstantiierter, widersprüchlicher und teilweise nicht
nachvollziehbarer Schilderungen könne nicht davon ausgegangen werden,
dass die Beschwerdeführerin die geltend gemachten Vorbringen selber er-
lebt habe. Ferner vermöge die behauptete Verfolgung der Mutter aufgrund
der illegalen Ausreise eines Bruders keine begründete Furcht vor zukünfti-
ger Verfolgung der Beschwerdeführerin zu begründen. Ihre geltend ge-
machte illegale Ausreise sei ebenfalls nicht asylrelevant. Insgesamt erfülle
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die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft somit nicht, weshalb ihr
Asylgesuch abzulehnen sei. Schliesslich sei der Wegweisungsvollzug zu-
lässig, zumutbar – weder die allgemeine Lage in Eritrea noch persönliche
Gründe würden gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs spre-
chen – und möglich.
D.
Mit Eingabe vom 18. März 2019 reichte die Beschwerdeführerin durch ihre
Rechtsvertretung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Sie
beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben; es sei die Unzu-
lässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustel-
len und die vorläufige Aufnahme als Ausländerin anzuordnen. Sodann er-
suchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses.
Zur Begründung der Beschwerde machte sie zunächst geltend, sie habe in
der Schweiz eine zweijährige Beziehung und wolle ihren Partner, der als
anerkannter Flüchtling in der Schweiz lebe, heiraten, weshalb sie bezüglich
Ehevorbereitungsverfahrens in Kontakt mit dem Zivilstandsamt seien. Wei-
ter führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe Eritrea im wehrdienstpflich-
tigen Alter illegal verlassen und noch keinen Militärdienst absolviert. Daher
drohten ihr als junge Frau bei einer Rückkehr eine Inhaftierung unter un-
menschlichen Bedingungen sowie der Einzug in den Nationaldienst. Der
ihr drohende Militärdienst sei ein Wegweisungshindernis im Sinne von
Art. 83 Abs. 3 und Abs. 4 AIG (SR 142.20). Der Zwang zum Militärdienst in
Eritrea stelle ferner – entgegen der Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts im Grundsatzurteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 – eine
Verletzung von Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 EMRK dar. Der Wegweisungsvoll-
zug sei daher unzulässig und unzumutbar.
Der Beschwerde wurde eine Unterstützungsbestätigung vom 15. März
2019 beigelegt.
E.
Mit Schreiben vom 19. März 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsge-
richt den Eingang der Beschwerde.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998
(AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfah-
ren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur
Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrati-
onsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesarti-
kel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen wor-
den, weshalb das Gericht die neue Gesetzesbezeichnung verwendet.
2.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdefüh-
rerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Ausländerrecht nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
4.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
5.
5.1 Die Beschwerde richtet sich lediglich gegen den angeordneten Weg-
weisungsvollzug (Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung
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des SEM vom 14. Februar 2019). Demnach ist die vorinstanzliche Verfü-
gung in Rechtskraft erwachsen, soweit sie die Fragen der Flüchtlingsei-
genschaft und des Asyls betrifft (Dispositivziffern 1 und 2). Praxisgemäss
ist somit auch die Wegweisung als solche (Dispositivziffer 3) grundsätzlich
nicht mehr zu überprüfen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdever-
fahrens bildet demnach die Frage, ob das SEM den Wegweisungsvollzug
zu Recht als durchführbar erachtet hat oder ob allenfalls anstelle des Voll-
zugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist.
5.2 Hinsichtlich der Wegweisung ist ergänzend festzuhalten, dass das vor-
liegend unsubstantiiert geltend gemachte Ehevorbereitungsverfahren ge-
mäss Praxis keinen Anspruch auf dauerhaften Verbleib in der Schweiz zu
begründen vermag (vgl. u.a. Urteile des BVGer E-5348/2017 vom 28. März
2019 E. 5.2; E-3422/2018 vom 27. Juni 2018 E. 7.3, m.w.H.). Die Be-
schwerdeführerin macht keine Ausführungen darüber, ob es sich bei ihrer
Partnerschaft um eine tatsächliche, gelebte und gefestigte Beziehung han-
delt. Die Meldung der Heiratspläne erfolgte erst auf Beschwerdeebene im
März 2019. Während der BzP im Januar 2017 und der Anhörung im De-
zember 2017 erwähnte die Beschwerdeführerin ihren Partner mit keinem
Wort, obwohl die Beziehung gemäss eigenen Angaben seit zwei Jahren
bestehe. Sodann verfügen die beiden gemäss ZEMIS-Register nicht über
die gleiche Wohnadresse. Insgesamt kann nicht von einem gemeinsamen
Haushalt respektive einer dauerhaften und gefestigten, mithin eheähnli-
chen Beziehung ausgegangen werden (vgl. Urteil des BVGer D-1869/2017
vom 6. August 2018 E. 5). Zum aktuellen Zeitpunkt kann die Beschwerde-
führerin folglich keine Ansprüche aus der geltend gemachten Beziehung
respektive dem geplanten Ehevorbereitungsverfahren ableiten. Daran ver-
mag der potenzielle Anspruch auf eine Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks
Vorbereitung des Eheschlusses nichts zu ändern (vgl. Urteil des Bundes-
gerichts 2C_880/2017 vom 3. Mai 2018 E. 4.2 f., m.w.H.). Der Beschwer-
deführerin ist es jedoch unbenommen, ein entsprechendes Gesuch bei den
hierfür zuständigen kantonalen Behörden zu stellen (vgl. Urteil des BVGer
D-6304/2018 vom 12. Dezember 2018).
6.
Die Beschwerdeführerin vertritt in der Beschwerde die Auffassung, der
Wegweisungsvollzug sei angesichts der ihr drohenden Inhaftierung und
Einziehung in den eritreischen Nationaldienst als unzulässig und unzumut-
bar zu qualifizieren (vgl. oben Sachverhalt Bst. D). Ferner könne der An-
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sicht des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich des eritreischen Natio-
naldienstes nicht gefolgt werden. Dieser führe zu einer Verletzung von
Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 EMRK.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Vorliegend kommt der Beschwerdeführerin keine Flücht-
lingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von
Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwend-
bar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allge-
meinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3
BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
6.2.1 Aufgrund des Alters der Beschwerdeführerin erscheint ihre Befürch-
tung, bei einer Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen zu werden, als
plausibel (vgl. zur eritreischen Musterungspraxis auch das Referenzurteil
D-2311/2016 vom 17. August 2017, E. 13.2–13.4).
6.2.2 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehen-
der Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwal-
tungsgericht mit Grundsatzurteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (zur Pub-
likation vorgesehen) geklärt worden.
6.2.3 Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sowohl
unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK)
als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und
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erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) geprüft und bejaht (vgl. Grund-
satzurteil E-5022/2017 E. 6.1). Insbesondere kam das Gericht zum
Schluss, der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu befürchtende Nach-
teil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit für den Staat aus-
führen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last zu qualifizieren.
Der Nachteil verletze aber nicht den Kerngehalt von Art. 4 Abs. 2 EMRK.
Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und Über-
griffe derart systematisch stattfänden, dass jede und jeder Nationaldienst-
leistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe
zu erleiden, weshalb auch insofern eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK
durch den Wegweisungsvollzugs zu verneinen sei (a.a.O., E. 6.1.5.2). Ge-
mäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
(EGMR) müsste ein Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernst-
hafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil E-5022/2017 wurde diesbezüglich
ausgeführt, dass keine hinreichenden Belege dafür existierten, Misshand-
lungen und sexuelle Übergriffe fänden im Nationaldienst derart flächende-
ckend statt, dass jede und jeder Dienstleistende dem ernsthaften Risiko
ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es bestehe daher
kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer
Einziehung in den eritreischen Nationaldienst (a.a.O., E. 6.1.6).
6.2.4 Vorliegend ist nicht ersichtlich, weshalb im Falle der Beschwerdefüh-
rerin eine allfällige Einziehung in den Nationaldienst diese Bestimmungen
verletzen sollte. Die generellen Ausführungen in der Beschwerdeschrift zur
Einstufung des eritreischen Nationaldienstes sind sodann nicht geeignet,
die obgenannte Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts umzustos-
sen. Aus den Akten ergeben sich keine weiteren Gründe für die Annahme
der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Wegweisungsvollzug
ist folglich als zulässig zu betrachten.
6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
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6.3.1 Die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führt –
entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – mangels einer hinreichend
konkreten Gefährdung auch nicht generell zur Feststellung der Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG (vgl. Grund-
satzurteil E-5022/2017 E. 6.2). Umstände, weshalb dies im Falle der Be-
schwerdeführerin anders sein sollte, sind nicht ersichtlich.
6.3.2 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem
Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungs-
weise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausge-
gangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in ei-
nigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor
schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation,
der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der
Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Kon-
flikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch
die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil
der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage
des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenz-
bedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen.
Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende
individuelle Faktoren indes nicht mehr zwingende Voraussetzung für die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil D-2311/2016
E. 16 f.).
6.3.3 Sodann sind – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – keine Hin-
weise ersichtlich, wonach die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in
eine existenzielle Notlage geraten könnte. Es handelt sich bei ihr um eine
junge und gesunde Frau mit Schulbildung bis zur (…) Klasse und Arbeits-
erfahrung in der (…). In ihrer Heimat kann sie auf ein tragfähiges familiäres
Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation zurückgreifen. Ferner
verfügt ihre Familie über (…). Es ist somit davon auszugehen, dass sie ihre
Familie bei der Reintegration bei Bedarf unterstützen wird.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
6.4 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückfüh-
rung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen
Rückkehr steht aber praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des
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Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen. Es ob-
liegt daher der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung
des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist.
6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuwei-
sen.
8.
8.1 Die Beschwerdeführerin beantragte die Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG und aArt. 110a Abs. 1 AsylG. Aufgrund der vorstehenden Erwägun-
gen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtlos zu bezeichnen waren.
Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gege-
ben, weshalb die Gesuche abzuweisen sind.
Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist
mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden.
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter