B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1337/2012
U r t e i l v o m 9 . M ä r z 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi;
Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger.
Parteien
A._____, geboren (…),
alias
B._____, geboren (…),
Nigeria,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 28. Februar 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein (…) aus (…), Nigeria im Jahre 2003 oder
2004 verliess, nach (…) und anschliessend nach (…) ging, im Jahr 2008
nach Italien gelangte, ein Jahr später in Schweden ein Asylgesuch stellte
und im (…) nach Italien zurückgeschafft wurde,
dass er am (…) auf dem Landweg in die Schweiz kam und gleichentags
im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nach-
suchte,
dass ein Abgleich mit der Zentraleinheit EURODAC ergab, dass er am
(…) in Italien um Asyl nachgesucht hatte,
dass das BFM am (…) im EVZ anlässlich der Kurzbefragung die Perso-
nalien des Beschwerdeführers erhob und ihn summarisch zum Reiseweg
sowie zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragte, wo-
bei dieser im Wesentlichen geltend machte, er sei seit dem Jahr 2003
Mitglied der BIAFRA (sezessionistische Gruppierung) gewesen, auf wel-
che die Polizei Jagd gemacht, ihn im (…) nach einer Kundgebung zwei
Wochen inhaftiert und gefoltert habe und von ihm habe wissen wollen,
wer die BIAFRA finanziere,
dass er seinen Heimatstaat aus Angst vor den Sicherheitskräften verlas-
sen habe, Probleme habe er dort mit Personen, Behörden oder Organisa-
tionen sonst nicht gehabt,
dass der Beschwerdeführer in Bezug auf eine mutmassliche Zuständig-
keit Italiens ausführte, die italienischen Behörden würden sich um Asyl-
bewerber nicht kümmern und er habe in Italien keine Arbeit und keine Un-
terkunft gehabt,
dass er keine Ausweispapiere zu den Akten gab, er habe weder einen
Pass noch eine Identitätskarte besessen,
dass das BFM am (…) die italienischen Behörden gestützt auf Art. 16
Abs. 1 Bst. e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom
18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zustän-
dig ist (Dublin II-VO), um Übernahme der Beschwerdeführenden
ersuchte,
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dass Italien das Übernahmeersuchen innerhalb der festgelegten Frist un-
beantwortet liess,
dass das Bundesamt mit Verfügung vom (…) – eröffnet am (…) – in An-
wendung von Art 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung
aus der Schweiz nach Italien anordnete, festlegte, der Beschwerdeführer
habe die Schweiz – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlas-
sungsfall – bis spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu
verlassen, den Kanton (…) verpflichtete, die Wegweisungsverfügung zu
vollziehen, dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss
Aktenverzeichnis aushändigte und gleichzeitig festhielt, einer allfälligen
Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass es zur Begründung anführte, ein Abgleich der Fingerabdrücke mit
der Zentraleinheit EURODAC habe ergeben, dass der Beschwerdeführer
am (…) in Italien ein Asylgesuch eingereicht habe,
dass gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen
Italien für die Durchführung der Asylverfahren zuständig sei und Italien
das Ersuchen des BFM um Übernahme der Beschwerdeführenden unbe-
antwortet gelassen habe, weshalb in Anwendung von Art. 20 Abs. 1 Bst. c
Dublin II-VO die Zuständigkeit, das Asyl- und Wegweisungsverfahren
durchzuführen, am (…) an Italien übergegangen sei,
dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder
Verlängerung – bis spätestens am (…) zu erfolgen habe,
dass es dem Beschwerdeführer zumutbar sei, bei den italienischen Be-
hörden Unterstützung zu beantragen,
dass der Vollzug der Wegweisung zumutbar, technisch möglich und prak-
tisch durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer bezüglich dieser Verfügung mit handschrift-
lich ergänzter Formularbeschwerde vom (…) an das Bundesverwaltungs-
gericht gelangte und in materieller Hinsicht beantragt, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben, es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuer-
kennen und Asyl zu gewähren, und es sei die vorläufige Aufnahme infolge
Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungs-
vollzuges anzuordnen,
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dass er weiter im Sinne einer vorsorglichen Massnahme beantragt, jegli-
che Datenweitergabe an die Behörden seines Heimatstaates sei zu unter-
lassen, eventualiter sei er in einer separaten Verfügung über eine allen-
falls bereits erfolgte Weitergabe von Daten in Kenntnis zu setzen,
dass er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses ersucht,
dass er zusammen mit der Rechtsmitteleingabe eine Fürsorgebestäti-
gung des (…) vom (…) einreichte,
dass die vorinstanzlichen Akten am (…) beim Bundesverwaltungsgericht
eingingen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so
auch vorliegend – endgültig entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter Vor-
behalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2
AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Un-
angemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
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dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdein-
stanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prü-
fung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neu-
er Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004
Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass deshalb auf den Antrag auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
und auf Gewährung von Asyl nicht einzutreten ist,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Über-
stellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen
Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im
Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20),
dass eine solche Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen
des Nichteintretensentscheides stattfinden muss (vgl. BVGE 2010/45
E. 10.2 S. 645),
dass dementsprechend die Anordnung von Ersatzmassnahmen respekti-
ve die Feststellung von diesen zugrundeliegenden Vollzugshindernissen
nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein kann,
dass deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit darin bean-
tragt wird, es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchfüh-
rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig
ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass gestützt auf die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1 des
Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eid-
genossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung
eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags
(DAA, SR 0.142.392.68) i.V.m. Art. 29a Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) die Prü-
fung der staatsvertraglichen Zuständigkeit zur (materiellen) Behandlung
eines Asylgesuches nach den Kriterien der Dublin II-VO zu erfolgen hat,
dass Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG im Weiteren voraussetzt, dass der staats-
vertraglich zuständige Staat einer Übernahme der asylsuchenden Person
zugestimmt hat (vgl. Art. 29a Abs. 2 AsylV 1),
dass aufgrund der Akten unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer am (…)
in Italien ein Asylgesuch stellte,
dass angesichts dieses Umstands und der einschlägigen Staatsverträge
(Dublin II-VO, Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom
2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung
[EG] Nr. 343/2003 des Rates [Dublin-DVO]) Italien als für die Durchfüh-
rung des vorliegenden Asylverfahrens zuständig zu erachten ist,
dass die italienischen Behörden das Wiederaufnahmeersuchen innert
Frist nicht beantworteten, weshalb das BFM gestützt auf Art. 20 Abs. 1
Bst. c Dublin II-VO zu Recht annehmen durfte, Italien stimme stillschwei-
gend der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zu,
dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten schwierigen Lebensum-
stände in Italien keinen Hinderungsgrund für eine Überstellung in dieses
Land darstellen,
dass, auch wenn das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Italien zwi-
schenzeitlich rechtskräftig abgewiesen sein und er deshalb eventuell kein
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Anrecht mehr auf Unterbringung oder weitergehende staatliche oder
nichtstaatliche Unterstützung haben sollte, Italien gemäss Art. 16 Abs. 2
Bst. e Dublin-II-VO weiterhin für die Verfahren der Beschwerdeführenden
bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug (Art. 16 Abs. 4 Dublin II-VO
sowie CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin II-Verordnung,
3. Aufl., Wien/Graz 2010, K25 zu Art. 16 Abs. 4) zuständig ist,
dass der Beschwerdeführer weder im Rahmen des vorinstanzlichen
Verfahrens noch in seiner Rechtsmittelschrift die grundsätzliche Zu-
ständigkeit Italiens explizit bestreitet,
dass Italien Signatarstaat sowohl des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der Kon-
vention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist und keine konkreten Hinweise da-
für bestehen, Italien würde sich nicht an die daraus resultierenden Ver-
pflichtungen halten,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe einzig auf die
aktuellen Verhältnisse für Asylsuchende in Italien eingeht und sich zu ei-
ner Rückkehr nach Nigeria nicht äussert, weshalb kein Anlass besteht,
darauf einzugehen beziehungsweise vorliegend lediglich die Vorausset-
zungen einer Wegweisung im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Italien
beziehungsweise der Zuständigkeit dieses Staates zur Prüfung der Asyl-
gesuche zu beurteilen sind,
dass Italien die Mindestnormen der EU für die Aufnahme von Asylsuchen-
den anwendet und demzufolge entsprechende Strukturen zur Verfügung
stellt,
dass festzuhalten ist, dass Asylsuchende in Italien bei der Unterkunft, der
Arbeit und dem Zugang zur medizinischen Infrastruktur zwar gewissen
Schwierigkeiten ausgesetzt sein können,
dass die italienischen Behörden seit geraumer Zeit Kapazitätsengpässe
bei den Aufnahmezentren haben,
dass indessen das Gericht auch in Berücksichtigung der mit diesen Eng-
pässen im Zusammenhang stehenden schwierigen Aufenthalts- und Le-
bensbedingungen nicht zum Schluss gelangt, Italien verletze erwiese-
nermassen in systematischer Weise die Richtlinie Nr. 2003/9/EG des Ra-
tes vom 27. Januar 2003 (Aufnahmerichtlinie),
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dass zwar das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende in der Kritik
steht, in den Aufenthalts- und Verfahrensbedingungen für Personen, wel-
che sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten, aber insge-
samt kein Vollzugshindernis zu erkennen ist,
dass Rückkehrende und verletzliche Personen bezüglich Unterbringung
von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden,
dass Italien die Aufnahmerichtlinie ohne Beanstandungen von Seiten der
Europäischen Kommission umsetzt und nebst den staatlichen Strukturen
zahlreiche private Hilfsorganisationen, welche Asylsuchende betreuen,
existieren,
dass vor diesem Hintergrund das Vorbringen in der Beschwerde, es fehle
an staatlicher Unterstützung, nicht zu überzeugen vermag,
dass der Beschwerdeführer keine Gründe vorbringt, welche die Zustän-
digkeit der Schweiz zur Durchführung des vorliegenden Asyl- und Weg-
weisungsverfahrens nach sich ziehen würden beziehungsweise die der
Ausreise in den Drittstaat entgegenstünden,
dass für das Bundesverwaltungsgericht weder angesichts der Verhältnis-
se in Italien noch zufolge der individuellen Situation des Beschwerdefüh-
rers Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts im Sinne von Art. 3
Abs. 2 Dublin II-VO besteht,
dass der Beschwerdeführer weder im Rahmen des ihm gewährten rechtli-
chen Gehörs noch auf Beschwerdeebene berechtigte Vorbehalte gegen
eine Rückkehr nach Italien geltend machte, weshalb keine konkreten An-
haltspunkte dafür ersichtlich sind, dass er im Falle einer Rückkehr nach
Italien in eine existenzielle Notlage geraten würde,
dass das BFM aufgrund dieser Sachlage richtig folgerte, Italien habe den
Beschwerdeführer zurück zu übernehmen,
dass im Rahmen einer Gesamtabwägung aller relevanten Umstände im
konkreten Einzelfall keine Gründe ersichtlich sind, die eine Wegweisung
aus humanitärer Sicht im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 als unange-
messen erscheinen lassen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-7221/2009 vom 10. Mai 2011 E. 8.2 und 8.3, mit weiteren Hinweisen),
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dass zusammenfassend festzustellen ist, dass einer Überstellung des Be-
schwerdeführers nach Italien weder völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz noch humanitäre Gründe entgegenstehen, weshalb die Souve-
ränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO) nicht zur Anwendung gelangt
und folglich das BFM zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d
AsylG auf die Asylgesuche nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs.1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2008/34 E. 9.2
S. 510, BVGE 2009/50 E. 9 S. 733), weshalb die verfügte Wegweisung
im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach
vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass – wie bereits erwähnt – im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei
dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des
Asylgesuches zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum
bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m.
Art. 83 Abs. 1 AuG,
dass eine entsprechende Prüfung – soweit notwendig – vielmehr be-
reits im Rahmen des Dublin-Verfahrens stattfinden muss (vgl. vorste-
hende Erwägungen; BVGE 2010/45 E. 10.2 S. 645),
dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung
nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtete,
dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermag, inwiefern
die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserhebli-
chen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unange-
messen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
soweit darauf einzutreten ist,
dass das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen im Zusammenhang mit
einer Datenweitergabe an den Heimatstaat durch den direkten Entscheid
in der Hauptsache gegenstandslos wird,
dass aus den Akten nicht hervorgeht, es seien bereits Daten an den Hei-
matstaat übermittelt worden, weshalb auf das Begehren um entspre-
chende Offenlegung nicht einzugehen ist,
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dass mit vorliegendem Direktentscheid ohne vorgängige Instruktion auch
das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und
der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde
mit vorliegendem Urteil gegenstandslos werden,
dass die Beschwerde angesichts der vorstehenden Erwägungen als
aussichtslos zu bezeichnen war, weshalb das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2
VwVG – unabhängig von der Frage der Bedürftigkeit des Beschwerde-
führers – abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und C._____.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Jeannine Scherrer-Bänziger
Versand: