B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1337/2016
Ur t e i l vom 1 5 . M ä r z 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien
A._______, Geburtsdatum unbekannt,
Somalia,
vertreten durch Urs Jehle, Caritas Schweiz,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 3. Februar 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der papierlos und illegal einreisende Beschwerdeführer wurde am 1. Mai
2015 in B._______ im Zug von Italien herkommend durch die schweizeri-
schen Grenzwachtbehörden kontrolliert, wobei er den (…) als sein Ge-
burtsdatum nannte. Bei dieser Gelegenheit teilte er seine Absicht mit, in
der Schweiz ein Asylgesuch stellen zu wollen. In der Folge wurde er dem
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel zugewiesen, wo er am 2.
Mai 2016 um Asyl nachsuchte und auf dem selbständig ausgefüllten Per-
sonalienblatt den (…) als Geburtsdatum angab.
Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 22. Mai 2015 im EVZ – bei
dieser Gelegenheit konnte er kein Geburtsdatum nennen, gab sein Alter
aber mit (…) Jahren an – und der Anhörung vom 20. November 2015 zu
den Asylgründen machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei so-
malischer Staatsangehöriger, in C._______ als Angehöriger des Madhiban
Clans geboren und im kleinen Dorf D._______ (Somaliland) nahe der äthi-
opischen Grenze bei seiner Familie aufgewachsen, wo er stets wohnhaft
gewesen sei. Die Schulen habe er aber während zwölf Jahren bis zur High
School in E._______ (Äthiopien) besucht. Sein Vater sei seit 2005 ver-
schwunden. Der Madhiban Clan sei ein Minderheiten-Clan, weitgehend
rechtlos und insbesondere vom Isaaq Clan unterdrückt. Er habe sich in
eine aus dem Dorf stammende Frau dieses Clans verliebt. Dies habe deren
Familie erfahren und ihn seither verfolgt, wobei er einmal auch gefesselt
und misshandelt worden sei. Er habe sich aber befreien können, sei in der
Folge mit seiner Geliebten "durchgebrannt" und habe sie im Juli 2014 vor
einem "Nomaden-Sheikh" heimlich religiös geheiratet, im Wissen darum,
mit diesem Akt gegen die diesbezüglich rigiden traditionellen Clan-Gesetze
verstossen zu haben. Aus Furcht vor weiteren Verfolgungsmassnahmen
seien sie am 10. Juli 2014 weiter nach Äthiopien geflüchtet, wo sie alsbald
aufgrund ihrer Papierlosigkeit von der "Liyu Police" festgenommen und in-
haftiert worden seien. Aus Angst vor seiner Auslieferung an die Familie sei-
ner Frau und damit vor seiner Tötung habe er zwei Tage später die Flucht
aus dem Gefängnis ergriffen, dabei seine Frau im gegenseitigen Einver-
ständnis zurückgelassen und die Weiterreise via Sudan, Libyen und Italien
in die Schweiz bewerkstelligt. Von seiner Familie habe er erfahren, dass
sie unmittelbar nach seiner Flucht angefeindet und ihr Haus in Brand ge-
setzt worden sei, was sie zum Wegzug nach Äthiopien bewogen habe. Von
seiner Frau wisse er einzig, dass sie inzwischen aus der Haft entlassen
worden sei und sich in Äthiopien aufhalte.
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Der Beschwerdeführer reichte als Beweismittel vier Schulzeugnisse ein.
Identitätsdokumente gab er keine zu den Akten. Hierzu erklärte er, niemals
einen Reisepass, eine Identitätskarte oder andere Identitätspapiere beses-
sen zu haben; als Angehöriger eines verachteten Clans habe er auch kei-
nen Anspruch auf Ausstellung solcher Dokumente.
B.
Mit Verfügung vom 3. Februar 2016 – eröffnet tags darauf – verneinte das
SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte dessen
Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der
Schweiz und den Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 2. März 2016 reichte der (sich nunmehr als am […] gebo-
ren erklärende) Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde gegen die Verfügung des SEM ein. Darin beantragt er deren Auf-
hebung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung
von Asyl sowie eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme unter
Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzuges. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er die Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG und die Bei-
ordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand
nach Art. 110a AsylG (SR 142.31).
D.
Mit Verfügung vom 4. März 2016 stellte das Bundesverwaltungsgericht den
einstweilen legalen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
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Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte das
SEM die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen
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von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sach-
verhalts nicht genügend, weshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingsei-
genschaft nach Art. 3 AsylG nicht erfülle. So habe er die als zentrales und
einschneidendes Ereignis dargestellte angebliche Fesselung und Miss-
handlung durch Familienangehörige seiner Frau in der BzP gänzlich uner-
wähnt belassen und erst an der Anhörung nachgeschoben. Die Schilde-
rung der Befreiung aus dieser misslichen Lage sei zudem "platt" und undif-
ferenziert ausgefallen. Als unbegründeter Nachschub von Asylvorbringen
müssten auch die erst in der Anhörung geltend gemachten und nach seiner
Flucht seinetwegen erfolgten Vergeltungsmassnahmen gegenüber seiner
Familie bezeichnet werden. Selbst unter Berücksichtigung eines infolge
Hektik in einer BzP möglichen selektiven Erinnerungsvermögens und bei
Annahme der Glaubhaftigkeit der "an Romeo und Julia mahnenden Lie-
besgeschichte" sei trotzdem von der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen
auszugehen. Es sei undenkbar, dass die Schwiegerfamilie das "Durch-
brennen" des Beschwerdeführers – ein "Madhiban-Outcast" – mit seiner
Geliebten derart leichtsinnig zugelassen hätte. Gleichsam weder überzeu-
gend noch nachvollziehbar erscheine, dass der Beschwerdeführer seine
geliebte Frau in Äthiopien einfach ihrem Schicksal überlassen und aus
Furcht vor einer Abschiebung nach Somalia alleine die Flucht aus der Haft
unternommen hätte. Aus diesen nicht abschliessend aufgeführten Un-
glaubhaftigkeitselementen und der mitwirkungsverweigernden Haltung des
Beschwerdeführers ergebe sich, dass in den Schilderungen Erlebtes und
Erfundenes vermischt sei und die Verfolgungsvorbringen gesamthaft nicht
glaubhaft seien. Die Wegweisung sei die Regelfolge der Ablehnung des
Asylgesuchs und der Vollzug der Wegweisung sei völkerrechtlich zulässig
und möglich. Der Vollzug sei überdies zumutbar, da die "Republik Somali-
land" in weiten Landesteilen eine institutionalisierte Staatsgewalt und ein
sich nach westlichem Muster etablierendes Regierungssystem aufweise.
Die Menschenrechts- und Sicherheitslage habe sich in den letzten Jahren
merklich verbessert. Angesichts der nicht glaubhaft gemachten Madhiban-
Clanzugehörigkeit müsse davon ausgegangen werden, dass der Be-
schwerdeführer einem in der fraglichen Region etablierten Clan angehöre,
dort ferner nach wie vor über ein familiäres Beziehungsnetz verfüge und
mithin seinen Lebensunterhalt sichern könne, zumal er volljährig und ge-
sund sei.
5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe berichtigt der Beschwerdeführer zu-
nächst den vom SEM festgestellten Sachverhalt hinsichtlich seines Ge
burtsortes (C._______ statt D._______). Ferner widersetzt er sich der Un-
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glaubhaftigkeitserkenntnis des SEM. Aus dem Protokoll der Hilfswerksver-
tretung vom 4. Dezember 2015 und ebenso aus der Betrachtung des An-
hörungsprotokolles gehe hervor, dass er bei der Anhörung einen durchaus
glaubwürdigen Eindruck hinterlassen, Emotionen gezeigt und seine Schil-
derungen mit Realkennzeichen versetzt habe. Seine Clanausführungen
seien detailliert und stimmten mit hierzu bestehenden Berichten überein.
Das SEM begründe denn auch die erkannte Unglaubhaftigkeit seiner Mad-
hiban-Clanzugehörigkeit nicht näher. Im Weiteren habe er in der BzP Miss-
handlungen zwar nicht explizit erwähnt, aber durch Vorzeigen von Narben
präsentiert, was aber keinen Eingang ins Protokoll gefunden habe. Auch
müsse praxisgemäss der summarische Charakter der BzP und deren somit
beschränkter Beweiswert berücksichtigt werden. Die ihm durch die
Schwiegerfamilie zugefügten Gewaltakte seien zudem nur als Warnungen
zu verstehen und für ihn gar nicht fluchtauslösend gewesen. Die grösste
Furcht vor Benachteiligungen durch die Schwiegerfamilie sei nach der Hei-
rat entstanden. Weiter sei ihm das erst nachträgliche Vorbringen der Flucht
seiner Familie nicht anzulasten, weil er davon in der BzP noch gar nichts
gewusst, sondern erst zwischenzeitlich erfahren habe. Es treffe auch nicht
zu, dass die Schwiegerfamilie sein Entkommen einfach so zugelassen
habe; vielmehr seien die Misshandlungen nur als Warnung gedacht und
das Durchbrennen des Paares ein für die Schwiegerfamilie unvorgesehe-
nes Ereignis gewesen. Sodann sei die Flucht aus der äthiopischen Haft
unter Zurücklassung seiner Frau durchaus erklärbar, weil er im Falle einer
Auslieferung seine Tötung, sie aber nur eine anderweitige Bestrafung
durch ihre Familie zu befürchten gehabt hätte. Er sei persönlich glaubwür-
dig und habe seine Ausreisegründe gesamthaft substanziiert und plausibel
dargestellt und seine Herkunft und Clanzugehörigkeit glaubhaft machen
können. Die Anforderungen von Art. 7 AsylG seien somit erfüllt und die Ver-
folgung sei auch asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG. Das Verfolgungs-
motiv sei seine Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, die
von der Schwiegerfamilie ausgehenden Benachteiligungen und Befürch-
tungen seien weiter ernsthaft und der Staat in Somaliland sei weder willens
noch fähig, ihn zu schützen. Wie entsprechenden Berichten zu entnehmen
sei, stehe in ländlichen Gebieten die traditionelle Konfliktlösung durch die
Clans im Vordergrund und nicht die Streitbeilegung durch staatliche Behör-
den im ordentlichen Rechtssystem. Als Angehöriger des unterdrückten
Minderheiten-Clans der Madhiban könne er keinen wirksamen Schutz er-
warten. Der Vollzug der Wegweisung sei schliesslich entgegen der Auffas-
sung des SEM praxisgemäss nicht zumutbar, weil er in seiner Heimat we-
der über Angehörige noch über eine Unterkunft verfüge, ohne Berufsaus-
bildung sei und als schutzloser Madhiban Menschenrechtsverletzungen,
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Diskriminierungen und mithin eine konkrete Gefährdung zu gewärtigen
habe.
Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer nebst dem Protokoll der Hilfs-
werksvertretung einen (auszugsweisen) Bericht der "D-A-CH Fact Finding
Mission" zu Äthiopien und Somaliland vom Mai 2010 sowie einen auf die
Clansituation in Somalia spezifizierten "ACCORD"-Bericht vom 27. Feb-
ruar 2013 zu den Akten.
6.
6.1 Die Sachverhaltsberichtigung des Beschwerdeführers betreffend sei-
nen behaupteten Geburtsort ist zutreffend; für die rechtliche Würdigung ist
diese Korrektur indessen irrelevant. Das SEM ist nämlich in seinen Erwä-
gungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die Verfolgungsvorbringen
des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
nach Art. 7 AsylG nicht genügen, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft
nach Art. 3 AsylG nicht erfülle. Auf die betreffenden Erwägungen der Vor-
instanz gemäss angefochtener Verfügung und Zusammenfassung in E. 5.1
oben kann zur Vermeidung von Wiederholungen grundsätzlich verwiesen
werden. Eine Relativierung ist immerhin insoweit vorzunehmen, als die erst
in der Anhörung geltend gemachten Vergeltungsmassnahmen gegenüber
seiner Familie und deren Flucht nach Äthiopien nicht zwingend als Nach-
schub zu qualifizieren ist, da eine erst zwischenzeitlich erfolgte Kenntnis-
nahme dieses Sachverhaltselements durch den Beschwerdeführer nicht
gänzlich auszuschliessen ist. Abgesehen von dieser Relativierung drängt
der Inhalt der Beschwerde keine gegenüber dem SEM andere Betrach-
tungsweise auf. Die Einwände stützen sich auf blosse Behauptungen
(wortloses und unprotokolliert gebliebenes Präsentieren von Misshand-
lungsspuren in der BzP), nicht stichhaltige (summarische Charakter der
BzP) oder konstruierte Erklärungsversuche (Durchbrennen des Paares als
ein für die Schwiegerfamilie unvorhergesehenes Ereignis; Zurücklassung
der Frau in äthiopischer Haft, da sie bei einer Auslieferung nicht gleich wie
er von der Todesstrafe bedroht sei). Die in der Anhörung beim Beschwer-
deführer phasenweise aufgetretene Emotionalität in seinen Schilderungen
ist nicht in Abrede zu stellen. Dieser Umstand führt vorliegend aber nicht
zur Annahme der Glaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen, sondern bes-
tenfalls zur Annahme der Glaubhaftigkeit einer geografisch oder faktisch
getrennten Liebesbeziehung in einem verfolgungsfremden Umfeld. So-
dann ist zwar die Rüge des Beschwerdeführers, das SEM unterlasse eine
Begründung für die erkannte Unglaubhaftigkeit seiner Madhiban-Clanzu-
gehörigkeit, auf den ersten Blick nicht gänzlich von der Hand zu weisen,
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zumal seine Clanausführungen durchaus gewisse Substanz aufweisen.
Die Schilderungen lassen indessen ein allgemeines Wissen über das Clan-
wesen in Somalia und auch im nahen Grenzgebiet Äthiopiens erkennen,
ohne dass sich daraus die Wahrscheinlichkeit der Zugehörigkeit zum Mad-
hiban Clan ergeben würde. Vielmehr ist mit der Vorinstanz festzuhalten,
dass die Verfolgungsvorbringen selber Erlebtes und offensichtlich Erfunde-
nes vermischen und jedenfalls keinen glaubhaften Verfolgungssachverhalt
mit dem sozialen Motiv der Madhiban-Clanzugehörigkeit beinhalten. In die-
sem Zusammenhang ist denn auch die bereits vom SEM erwogene Miss-
achtung der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 AsylG) ins Zent-
rum zu rücken. Nicht nur die Madhiban-Zugehörigkeit bleibt unbelegt, son-
dern für das Gericht erscheint die Identität des Beschwerdeführers als sol-
che höchst zweifelhaft. Die Erklärungsversuche für das gänzliche Fehlen
jeglicher Identitätsdokumente (nie solche besessen und keinen Anspruch
auf deren Ausstellung) misslingen und die Verletzung der Mitwirkungs-
pflicht wird mit den krass widersprüchlichen Angaben zum Geburtsdatum
augenfällig. Es ist davon auszugehen, der Beschwerdeführer verheimliche
und verschleiere seine tatsächliche Identität und mitunter gar seine soma-
lische Herkunft, zumal sein zwölfjähriger und mit Zeugnissen unterlegter
Schulbesuch eine mögliche Herkunft und allenfalls gar Staatsangehörigkeit
aus Äthiopien erahnen lässt. Es bestehen mithin erhebliche Zweifel nicht
nur an der behaupteten Verfolgungssituation, sondern ebenso an seiner
angeblichen Biografie.
Das SEM hat aufgrund der von ihm rechtskonform gewonnenen Unglaub-
haftigkeitserkenntnis zutreffend auf eine Prüfung der Frage nach der flücht-
lingsrechtlichen Beachtlichkeit der Asylvorbringen verzichtet. Dennoch ist
anzumerken, dass diese Frage selbst unter hypothetischer Annahme der
Glaubhaftigkeit der Vorbringen nicht nur aufgrund des Bestehens inner-
staatlicher Ausweichmöglichkeiten und mangels Beanspruchung staatli-
chen Schutzes tendenziell zu verneinen wäre. Vielmehr ist klarzustellen,
dass Verfolgungsmassnahmen in Äthiopien ausser Betracht fallen würden,
wenn er sich als Staatsangehöriger Somalias beziehungsweise Somali-
lands bezeichnen will, denn bei Äthiopien würde es sich diesfalls um einen
Drittstaat handeln. In seiner Beschwerde hat er denn auch erklärt, das ei-
gentliche verfolgungsauslösende Moment sei erst die Heirat – im nomadi-
schen somalisch-äthiopischen Grenzgebiet – gewesen.
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6.2 Aufgrund des Gesagten ist festzuhalten, dass das SEM das Bestehen
einer Verfolgungssituation des Beschwerdeführers und mithin dessen be-
haupteten Ansprüche auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und auf
Gewährung des Asyls zu Recht verneint hat.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV,
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der
Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im
Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürger-
krieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet
sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist
schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder
in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausrei-
sen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
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wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Die genannten Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Die Vor-
instanz hat in der angefochtenen Verfügung (dort E. III) zutreffend erkannt,
dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung
mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und
keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind.
Ebenso zutreffend sind ihre Erkenntnisse, wonach weder die allgemeine
Lage in Somaliland noch andere, insbesondere individuelle Gründe gegen
die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges des Beschwerdeführers
sprächen. Auf die betreffenden Ausführungen kann zur Vermeidung von
Wiederholungen verwiesen werden. Anzumerken bleibt Folgendes: Die Zu-
lässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs sind zwar grundsätz-
lich von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht findet jedoch
nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Asyl
suchenden Person (Art. 8 AsylG), und es kann nicht Sache der Asylbehör-
den sein, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen
Herkunftsländern zu forschen. Der Beschwerdeführer hat deshalb vorlie-
gend die Folgen seiner Mitwirkungsverweigerung zu tragen, indem vermu-
tungsweise davon auszugehen ist, es würden einer Wegweisung in den
tatsächlichen Heimatstaat keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugs-
hindernisse entgegenstehen.
8.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen und es er-
übrigt sich, auf deren Inhalt und die vorgelegten Beweismittel näher einzu-
gehen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da der Beschwerdeführer
ausgewiesenermassen bedürftig ist und sich die Beschwerde zum Zeit-
punkt der Einreichung nicht als aussichtslos präsentierte, sind die Gesuche
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um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG)
und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes (Art. 110a AsylG) gut-
zuheissen. Der rubrizierte Rechtsvertreter erfüllt die Voraussetzungen von
Art. 110a Abs. 3 AsylG und ist somit nach Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG
beizuordnen. In der Beschwerde werden ein zeitlicher Aufwand von sieben
Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 194.– (inkl. Mehrwertsteuer) so-
wie Auslagen von Fr. 54.–, total Fr. 1'412.–, ausgewiesen. Der geltend ge-
machte Zeitaufwand erscheint leicht überhöht. Praxisgemäss ist der Stun-
denansatz für das Honorar von amtlich bestellten Rechtsbeiständen im
Zeitpunkt der Beiordnung gestützt auf Art. 12 i.V.m. Art. 10 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) in der Regel zu begrenzen,
wobei für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ein Stundenansatz von
Fr. 200.– bis 220.– und für nichtanwaltliche Rechtsvertretungen ein Stun-
denansatz von Fr. 100.- bis 150.- vorzusehen ist. Aufgrund dessen wird
dem nichtanwaltlichen Rechtsvertreter für die amtliche Verbeiständung des
Beschwerdeführers vorliegend eine Entschädigung von Fr. 1 000.– ausge-
richtet (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskos-
ten erhoben.
3.
Das Gesuch um amtliche Verbeiständung durch Urs Jehle, Caritas
Schweiz, wird gutgeheissen.
4.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse eine Ent-
schädigung von Fr. 1 000.– zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David
Versand: