B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1338/2019
Ur t e i l vom 1 6 . Ap r i l 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Gambia,
vertreten durch Dr. iur. Andreas Noll,
Advokat, Advokatur & Notariat,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 14. Februar 2019.
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 16. April 2007 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlings-
eigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte
die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Die gegen
diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 1. Oktober 2007 wies das
Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-6593/2007 vom 21. Juni 2011 ab.
Auf zwei hiergegen eingereichte Revisionsgesuche (Revisionsgesuche
vom 27. Juli 2011 und vom 1. Februar 2016) trat das Bundesverwaltungs-
gericht mit den Urteilen E-4202/2011 vom 4. Juni 2014 und E-621/2016
vom 5. Februar 2016 nicht ein.
B.
Am 18. August 2011 reichte der Beschwerdeführer Beschwerde beim UN-
Ausschuss gegen Folter der Vereinten Nationen (Commitee Against Tor-
ture [CAT]) ein, welches die Beschwerde am 21. April 2015 abwies (Com-
munication No. 476/2011). Es kam zum Schluss, die Vorbringen des Be-
schwerdeführers seien unglaubhaft und er sei in seinem Heimatstaat kei-
ner Gefahr der Folter im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (SR 0.105) ausgesetzt.
C.
Mit Verfügung vom 27. Juli 2016 lehnte das SEM ein Wiedererwägungsge-
such des Beschwerdeführers vom 23. Februar 2016 ab. Auf die gegen
diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 18. August 2016 trat das Bun-
desverwaltungsgericht mit Urteil E-5020/2016 vom 19. September 2016
nicht ein.
D.
Mit Verfügung vom 29. Juni 2018 lehnte das SEM ein weiteres Wiederer-
wägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 13. Mai 2018 (Eingang SEM:
15. Mai 2018) ab. Auf die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde
vom 3. September 2018 trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil
E-4998/2018 vom 5. September 2018 ebenfalls nicht ein.
E.
Mit Eingabe vom 5. November 2018 stellte der Beschwerdeführer unter
Beilage zweier Schreiben der African Commission on Human & Peoples
Rights (ACHPR) vom 25. September und 10. Oktober 2018, eines Schrei-
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bens des Defence Headquarters vom 8. Oktober 2018, einer handschriftli-
chen Desertionsmeldung der Gambia Armed Forces vom 12. April 2006
sowie von Ausdrucken aus dem Internet beim SEM erneut ein Gesuch um
Wiedererwägung und führte im Wesentlichen aus, diesen Dokumenten sei
zu entnehmen, dass er im Falle einer Rückkehr nach Gambia wegen Hoch-
verrats festgenommen und zu einer Haftstrafe verurteilt werde.
F.
Mit Verfügung vom 14. Februar 2019 (eröffnet am 15. Februar 2019) wies
das SEM das Gesuch um Wiedererwägung ab, erklärte die Verfügung vom
4. September 2007 für rechtskräftig sowie vollstreckbar, erhob eine Gebühr
in Höhe von Fr. 600.– und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme
keine aufschiebende Wirkung zu.
G.
Mit Eingabe vom 18. März 2019 reichte der Beschwerdeführer unter Bei-
lage bereits aktenkundiger Beweismittel sowie eines Schreibens seines
Rechtsvertreters vom 28. März 2018 beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde ein und beantragte, es sei die Verfügung des SEM vom 14. Feb-
ruar 2019 vollumfänglich aufzuheben. Dementsprechend sei die Verfügung
vom 4. September 2007 wiedererwägungsweise aufzuheben und dem Be-
schwerdeführer Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass die
Wegweisung nicht vollziehbar sei, weshalb er vorläufig aufzunehmen sei.
Subeventualiter sei die Angelegenheit zur neuen Entscheidung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei der Vollzug der
Wegweisung bis zum Abschluss des vorliegenden Beschwerdeverfahrens
auszusetzen und ihm der Aufenthaltstitel eines Asylbewerbers zu erteilen.
In der Folge sei das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft an-
zuweisen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Beschwer-
deverfahrens von jeglichen Vollzugsmassnahmen abzusehen. Es seien die
zur Edition offerierten Originalunterlagen auf deren Echtheit zu überprüfen.
Es sei der sich bei den Akten befindliche Geburtsschein ebenfalls auf Echt-
heit zu überprüfen. Es sei ihm die Möglichkeit zu gewähren, auf eine allfäl-
lige Beschwerdeantwort zu replizieren. Im Falle des Unterliegens sei die
unentgeltliche Rechtspflege mit unterzeichnendem Advokaten als unent-
geltlicher Rechtsbeistand zu bewilligen. Es sei von der Erhebung eines
Kostenvorschusses abzusehen.
H.
Mit Schreiben vom 22. März 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsge-
richt den Eingang der Beschwerde.
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Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998
(AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfah-
ren gilt indes das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmun-
gen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Ge-
setzesartikel (insb. Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG über-
nommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbe-
zeichnung verwenden wird.
2.
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwal-
tungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiederer-
wägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf
dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das
Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108
Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist – unter Vorbehalt des Begehrens
betreffend N-Ausweis (vgl. E. 3.3.) – einzutreten.
3.
3.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weite-
rungen und mit summarischer Urteilsbegründung zu behandeln (Art. 111a
Abs. 1 und 2 AsylG).
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3.3 Soweit beantragt wird, es sei dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltsti-
tel eines Asylbewerbers zu erteilen (sog. N-Ausweis), ist auf die Be-
schwerde nicht einzutreten, da die Ausstellung von N-Ausweisen nicht in
die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts fällt.
4.
Der Beschwerdeführer erhebt verschiedene formelle Rügen, die vorab zu
prüfen sind, da sie zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen kön-
nen. Soweit sich die Beschwerde in allgemeinen Ausführungen erschöpft,
ohne einen konkreten Bezug zur vorliegenden Beschwerdesache erken-
nen zu lassen, ist darauf nicht weiter einzugehen.
5.
5.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift.
Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass ei-
nes solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise bei-
zubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträ-
gen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entwe-
der mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch
auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse,
die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren
Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1,
BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.).
Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin-
gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung
angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten
Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streit-
frage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so ab-
gefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachge-
recht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nen-
nen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren
Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vor-
bringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
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Seite 6
5.2 Aus der angefochtenen Verfügung ergeben sich auch nach Prüfung der
Akten keine Anhaltspunkte, die den Schluss zuliessen, die Vorinstanz habe
irgendeine dieser Pflichten verletzt. So stützt sich die Vorinstanz nament-
lich auf verschiedene Argumente und nicht ausschliesslich auf die Fälsch-
barkeit der eingereichten Beweismittel. Das rechtliche Gehör ist nicht ver-
letzt. Sodann werden in Ziffer 61 der Rechtsmitteleingabe zwar Sprach-
probleme bei der Anhörung gerügt, indes wurden diese bereits im ordentli-
chen Verfahren abgehandelt (Urteil des BVGer E-6593/2007 vom 21. Juni
2011 E. 6.1). Die Verfügung der Vorinstanz ist auch – entgegen den Rügen
auf Beschwerdeebene – ausreichend begründet, zumal sie sich nicht mit
jedem einzelnen Vorbringen auseinandersetzen muss. Dass eine sachge-
rechte Anfechtung möglich war, zeigt die Beschwerde selbst. Der Begrün-
dungspflicht ist mithin Genüge getan.
6.
6.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Ur-
kunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittperso-
nen, Augenschein und Gutachten von Sachverständigen). Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri-
ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt wor-
den sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig,
wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände be-
rücksichtigt werden (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 630). Der Amts-
grundsatz zur Feststellung des Sachverhalts findet seine Grenze an der
Mitwirkungspflicht der Partei (Art. 8 AsylG).
6.2 Die Rüge der rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung ist gänzlich
unbegründet, wird doch in den Ziffern 38–60 der Rechtsmitteleingabe nicht
ansatzweise dargelegt, worin die ungenügende oder falsche Sachverhalts-
feststellung liegen soll. Auch gehen die weitschweifigen und nicht im direk-
ten Zusammenhang mit dem vorliegend zu beurteilenden Wiedererwä-
gungsgesuch stehenden Beschwerdeausführungen und Rügen ins Leere,
weshalb auf diese nicht weiter einzugehen ist. Wie im Folgenden zu zeigen
sein wird, sind auch die Beweiswürdigung und die Rechtsanwendung der
Vorinstanz nicht zu beanstanden.
7.
7.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge-
regelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM
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innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schrift-
lich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren
nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG
(Art. 111b Abs. 1 AsylG).
7.2 Das Wiedererwägungsgesuch bezweckt primär die Anpassung einer
ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene er-
hebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.).
Beweismittel, die vorbestehende Tatsachen belegen sollen, aber erst nach
Erlass eines materiellen Beschwerdeentscheids entstanden und daher ei-
nem Revisionsverfahren nicht zugänglich sind (Art. 123 Abs. 2 Bst. a in fine
BGG), können im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens vor dem
SEM geprüft werden (vgl. BVGE 2013/22 E. 12.3). Werden nachträgliche
erhebliche Gründe in Bezug auf die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
vorgetragen, handelt es sich um ein Mehrfachgesuch im Sinne von
aArt. 111c AsylG (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.).
8.
8.1 Der Beschwerdeführer beantragte mit seinem Wiedererwägungsge-
such vom 5. November 2018 eine neue Prüfung seiner ursprünglichen
Asylvorbringen und reichte hierzu folgende Beweismittel ein: zwei Schrei-
ben der African Commission on Human & Peoples Rights (ACHPR) vom
25. September und 10. Oktober 2018, ein Schreiben des Defence Head-
quarters vom 8. Oktober 2018, eine handschriftliche Desertionsmeldung
vom 12. April 2006 sowie diverse allgemeine Ausdrucke von Artikeln aus
dem Internet. Die ersten drei Beweismittel (zwei Schreiben der ACHPR
vom 25. September und 10. Oktober 2018 sowie das Schreiben des De-
fence Headquarters vom 8. Oktober 2018) sind nach dem letzten materiel-
len Wiedererwägungsentscheid vom 29. Juni 2018 entstanden. Das vierte
Beweismittel (Handschriftliche Desertionsmeldung) datiert indes vom
12. April 2006, mithin von viel früher und wurde vom Beschwerdeführer be-
reits anlässlich der Anhörung in Kopie eingereicht. Obschon dieses früher
als Verhaftungsbefehl – und nicht als Desertionsmeldung – taxiert wurde
(Urteil des BVGer E-6593/2007 vom 21. Juni 2011 E. 6.2.3), wurde bereits
damals zutreffend festgestellt, dass es untauglich sei, um eine Furcht vor
zukünftiger Verfolgung zu begründen. Dieses Beweismittel ist mithin vor-
liegend nicht mehr zu prüfen, auch wenn es inzwischen angeblich im Ori-
ginal vorliegt.
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Vor diesem Hintergrund ist die Vorinstanz zurecht vom Vorliegen eines
qualifizierten Wiedererwägungsgesuchs ausgegangen und nicht von ei-
nem Mehrfachgesuch, da keine neuen, nach dem letzten materiellen Ent-
scheid die Flüchtlingseigenschaft betreffenden Gründe entstanden sind
beziehungsweise kein neuer Sachverhalt vorgebracht wurde.
8.2 Die zu beurteilenden Beweismittel sind weder geeignet, an der fehlen-
den Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers noch an der Zulässig-
keit, der Zumutbarkeit oder der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs et-
was zu ändern. Sie basieren auf der bereits mehrfach als unglaubhaft be-
fundenen Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers (insb. Urteil des
BVGer E-6593/2007 vom 21. Juni 2011 insb. E. 6 und CAT Communication
No. 476/2011 vom 21. April 2015 insb. E. 7). Sie sind – ob echt oder nicht
– für sich alleine nicht geeignet, den unglaubhaften Sachverhalt in ein
glaubhaftes Licht zu rücken, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung auf
eine Überprüfung deren Echtheit zu verzichten ist und die entsprechenden
Anträge abzuweisen sind. Dasselbe gilt für die auf Beschwerdeebene im
Original nachgereichten und bereits früher im Verfahren eingebrachten Do-
kumente. Zudem hat der Beschwerdeführer im Verlauf des Verfahrens be-
reits zwei Dokumente eingereicht, die als gefälscht erachtet wurden (hierzu
z. B. Urteil des BVGer E-6593/2007 vom 21. Juni 2011 E. 6.2). Die Erklä-
rungsversuche auf Beschwerdeebene zu diesen Fälschungen gehen ins
Leere. Namentlich ist die Echtheit des Geburtsscheins vorliegend unbe-
achtlich; der entsprechende Antrag auf Überprüfung ist abzuweisen. Im
Übrigen ist der Beweiswert entsprechender Dokumente aus Gambia – un-
abhängig von der Frage der Authentizität – als gering einzustufen. So ha-
ben Dokumente, die käuflich leicht erworben werden können oder die keine
fälschungssicheren Merkmale aufweisen, nur geringen Beweiswert. Bei
den eingereichten Dokumenten trifft beides zu. Zudem ist der Vorinstanz
darin beizupflichten, dass es sich bei den Schreiben der ACHPR um reine
Gefälligkeitsschreiben handelt (Schreiben vom 10. Oktober 2018, Schrei-
ben vom 25. September 2018, Schreiben vom 17. April 2017, Schreiben
vom 4. November 2015). Auch das handschriftliche Replikat und die eben-
falls bereits früher im Verfahren eingereichten Schreiben des Defence
Headquarters und des Ministry of Justice haben keinen ausreichenden Be-
weiswert und die allgemeinen Ausdrucke aus dem Internet sind nicht ge-
eignet, einen anderen Standpunkt zum Vollzug der Wegweisung zuzulas-
sen. Das gilt auch für das Schreiben des Rechtsvertreters vom 28. März
2018, das erstmals auf Beschwerdeebene ins Recht gelegt wurde. Nach
Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit der
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Seite 9
Vorinstanz festzustellen, dass die im vorliegend zu beurteilenden Wieder-
erwägungsverfahren eingereichten Dokumente nicht geeignet sind, eine
nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage darzutun.
Die Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, zu einer von der Vorinstanz
abweichenden Betrachtungsweise zu führen, zumal der Beschwerdeführer
den vorinstanzlichen Erwägungen nichts Substanzielles entgegenhält. Die
Vorinstanz hat zu Recht das Wiedererwägungsgesuch abgewiesen. Im Üb-
rigen hat das Bundesverwaltungsgericht bereits zu einem früheren Zeit-
punkt die Frage des Vollzugs der Wegweisung des Beschwerdeführers ver-
tieft geprüft und festgestellt, dass die Wegweisung des Beschwerdeführers
zulässig, zumutbar und möglich ist (BVGer E-6593/2007 vom 21. Juni 2011
E. 7 ff.). Das CAT hat bestätigt, dass die behördliche Suche nach ihm un-
glaubhaft ist und er in seinem Heimatstaat keiner Gefahr der Folter ausge-
setzt sein wird (CAT Communication No. 476/2011 vom 21. April 2015 insb.
E. 7). An dieser Rechtsprechung hat sich seither nichts geändert; hierauf
kann verwiesen werden. Eine vorläufige Aufnahme fällt nach wie vor aus-
ser Betracht, weshalb der entsprechende Beschwerdeantrag ebenfalls ab-
zuweisen ist.
8.3 Insgesamt ist der Schluss der Vorinstanz, dass die Vorbringen und ein-
gereichten Dokumente des Beschwerdeführers zu keiner wiedererwä-
gungsweisen Änderung der Einschätzung führen können, nicht zu bean-
standen. Die Vorinstanz hat das Wiedererwägungsgesuch zu Recht abge-
wiesen.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutre-
ten ist. Die Verfügung vom 4. September 2007 ist wiedererwägungsweise
nicht aufzuheben und es ist kein Asyl zu gewähren. Für eine Rückweisung
der Sache besteht nach dem Gesagten ebenfalls kein Anlass. Die entspre-
chenden Beschwerdeanträge sind abzuweisen.
Mit vorliegendem Urteil werden die Anträge auf Aussetzung des Wegwei-
sungsvollzugs gemäss Art. 111b Abs. 3 AsylG sowie auf Anweisung an das
kantonale Migrationsamt von Vollzugsmassnahmen abzusehen gegen-
standlos. Mit dem vorliegenden Direktentscheid wird auch der Antrag auf
Replikrecht gegenstandslos (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
E-1338/2019
Seite 10
10.
Aufgrund der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren sind die Gesuche um
unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung abzuweisen.
Die Kosten von Fr. 1‘500.– sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 1–3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-1338/2019
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf die Beschwerde eingetreten
wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘500.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Michal Koebel