B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1339/2014
U r t e i l v o m 1 2 . J u n i 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Esther Karpathakis,
mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger;
Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler.
Parteien
A._______,
Armenien,
vertreten durch Ariane Bessire, Rechtsanwältin,
BONT BITTERLI MEIER,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 14. Februar 2014 / N (…).
E-1339/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am (…) im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum (EVZ) Chiasso um Asyl nach. Am 30. Januar 2014 erfolgte die Befra-
gung zur Person und am 14. Februar 2014 die Anhörung zu den Asyl-
gründen.
Zur Begründung brachte er vor, als armenischer Staatsangehöriger in
B._______ geboren zu sein und seit seinem vierten Lebensjahr bis 2001
in Armenien gelebt zu haben. Da die wirtschaftliche Situation in Armenien
sehr schlecht gewesen sei, sei er zusammen mit seinem Vater und seiner
Mutter, welche neben der armenischen auch die syrische Staatsangehö-
rigkeit besitze, nach Syrien gezogen. Aufgrund des dort herrschenden
Bürgerkriegs habe er Syrien am (…) verlassen und sei über die
C._______ in die Schweiz gereist. Als Grund, weshalb der Beschwerde-
führer nicht nach Armenien zurückgegangen sei, gab er an, dass er in
Armenien keine Verwandte mehr habe und weder über eine Unterkunft
verfüge, noch jemanden kenne. Ausserdem würden Auslandarmenier in
Armenien nicht gut behandelt.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
B.
Mit mündlicher Entscheideröffnung am Anhörungstag stellte das BFM
fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte
sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung sowie deren Vollzug.
Zur Begründung führte das BFM aus, die vom Beschwerdeführer hinsicht-
lich seines Heimatlandes geltend gemachten Vorbringen, nämlich er habe
dort keine Verwandten und keine Unterkunft, seien so wenig asylrelevant,
wie es Anhaltspunkte dafür gebe, wonach er sei dort als Auslandarmenier
staatlicher Verfolgung ausgesetzt sei. Schliesslich sprächen weder die in
Armenien herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen
die Zumutbarkeit der Rückführung nach Armenien, da es sich beim Be-
schwerdeführer um einen jungen Mann in erwerbsfähigem Alter handle.
Aufgrund der mangelnden Länderkenntnissen zu Syrien sowie aufgrund
der fehlenden Arabisch- bzw. Kurdisch-Kenntnisse bestünden sodann
Zweifel, ob der Beschwerdeführer tatsächlich in Syrien gelebt habe. Ent-
sprechend könne sich die Vorinstanz zur tatsächlichen persönlichen und
familiären Situation des Beschwerdeführers in Armenien nicht vertiefter
E-1339/2014
Seite 3
äussern. Der Vollzug der Wegweisung sei damit vorliegend zulässig, zu-
mutbar und möglich.
Im Rahmen der Entscheideröffnung wurden dem Beschwerdeführer die
Akten inkl. Aktenverzeichnis ausgehändigt.
C.
Mit Beschwerde vom 13. März 2014 liess der Beschwerdeführer die Ver-
fügung vom 14. Februar 2014 anfechten und beantragte die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter
sei zugunsten des Beschwerdeführers die vorläufige Aufnahme anzuord-
nen.
In prozessualer Hinsicht liess der Beschwerdeführer beantragen, es sei
ihm Akteneinsicht zu gewähren und eine angemessene Nachfrist zur Er-
gänzung der Beschwerdebegründung und zum Nachreichen von Be-
weismitteln anzusetzen. Ausserdem sei ihm die unentgeltliche Rechts-
pflege unter Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsanwältin als unent-
geltliche Rechtsbeiständin zu gewähren und auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses sei zu verzichten.
Der Beschwerde wurden mehrere Beweismittel beigelegt; die Nachrei-
chung eines Arztzeugnisses wurde in Aussicht gestellt.
Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
D.
D.a Aufgrund einer Mitteilung des EVZ, wonach der Beschwerdeführer
seit dem 5. März 2014 verschwunden sei, forderte die zuständige Instruk-
tionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts die Rechtsvertreterin des
Beschwerdeführers mit Zwischenverfügung vom 20. März 2014 auf, den
Aufenthaltsort des Beschwerdeführers sowie sein Interesse an der Fort-
führung des Verfahrens kundzutun.
D.b Mit Eingabe vom 24. April 2014 und Fax vom selben Tag reichte die
Rechtsvertreterin die geforderten Erklärungen sowie zwei weitere Be-
weismittel zu den Akten.
D.c Mit Schreiben vom 1. Mai 2014 hiess die Instruktionsrichterin den
Beschwerdeführer unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht, seine Ad-
E-1339/2014
Seite 4
resse auch den involvierten Behörden, mithin dem BFM und dem EVZ,
bekanntgeben.
E.
E.a Mit Zwischenverfügung vom 14. Mai 2014 wurde der Beschwerdefüh-
rer unter anderem aufgefordert, bis am 30. Mai 2014 einen Kostenvor-
schuss für die Verfahrenskosten oder eine Fürsorgebestätigung zum
Nachweis seiner Bedürftigkeit einzureichen.
E.b Mit Eingabe vom 30. Mai 2014 liess der Beschwerdeführer darauf
hinweisen, dass die Fürsorgebestätigung von der zuständigen Gemeinde
noch nicht zugestellt worden sei und ersuchte um Erstreckung der Frist
zum Bezahlen des Kostenvorschusses bzw. zur Einreichung der Fürsor-
gebestätigung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig
entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
E-1339/2014
Seite 5
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird
mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache obsolet. Ob das Fristerstre-
ckungsgesuch zur Einreichung einer Fürsorgebestätigung als hinreichend
begründet im Sinne von Art. 22 Abs. 2 VwVG zu erachten ist, kann offen-
bleiben, weil sich die Beschwerde als aussichtslos erweist, wie unter dem
Kostenpunkt zu zeigen sein wird.
5.
Die Rechtsvertreterin beantragt die Gewährung der Akteneinsicht in die
vollständigen Verfahrensakten und das Setzen einer angemessenen
Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung und zum Nachrei-
chen von Beweismitteln. Das Gesuch ist aus folgenden Gründen abzu-
lehnen.
Zunächst ist festzustellen, dass es sich bei dem Gesuch um einen pau-
schalen Antrag handelt, aus welchem in keinster Weise ersichtlich wird,
inwiefern dem Anspruch auf rechtliches Gehör mit der dem Beschwerde-
führer nur ein Monat zuvor gewährten Akteneinsicht nicht Genüge getan
worden wäre. Bezeichnenderweise suchte die Rechtsvertreterin im Rah-
men der Anzeige ihrer Mandatsübernahme beim BFM 6. März 2014 nicht
um Einsicht in die Akten nach, ebensowenig während der danach noch
rund eine Woche laufenden Beschwerdefrist. Demgegenüber wurden der
Beschwerdeschrift noch Auszüge aus den Vorakten beigelegt (so das Ak-
tenstück A18/12).
E-1339/2014
Seite 6
Soweit die Ansetzung einer Frist zur Ergänzung der Beschwerdebegrün-
dung (Art. 53 VwVG) beantragt wird, ist dieser Antrag ebenfalls abzuwei-
sen, weil nicht ersichtlich ist, worin der aussergewöhnliche Umfang oder
die besondere Schwierigkeit der Beschwerdesache liegen könnte, zumal
solches auch nicht geltend gemacht wird und der Sachverhalt sich als
genügend erstellt erweist. Ebenso wenig ist ersichtlich, welche Beweis-
mittel der Beschwerdeführer noch beibringen möchte und das angekün-
digte Arztzeugnis wurde bis heute nicht nachgereicht (vgl. Art. 32 Abs. 2
VwVG).
6.
6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifi-
schen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
7.
Die Flüchtlingseigenschaft ist dann zu verneinen, wenn ein Staat vor
flüchtlingsrechtlich relevanten Bedrohungen hinreichenden Schutz ge-
währt. Der Beschwerdeführer ist armenischer Staatsangehöriger und leb-
te von seinem 4. bis 12. Lebensjahr im Heimatstaat, bevor er zusammen
mit seinen Eltern aus wirtschaftlichen Gründen nach Syrien gegangen
sei. Das Gericht stimmt mit dem BFM überein, dass der Beschwerdefüh-
rer insofern keine Gründe im Sinne von Art. 3 AsylG geltend macht als er
Schwierigkeiten aus dem Umstand ableitet, dass er in Armenien nieman-
den kenne und wirtschaftliche Nachteile befürchte. Sofern er pauschal auf
mögliche Diskriminierungen als Auslandarmenier verweist, hält das BFM
E-1339/2014
Seite 7
ebenfalls zu Recht fest, es bestünden keine konkreten Anhaltspunkte da-
für. Der Beschwerdeführer vermag den Argumenten des BFM nichts Sub-
stanziiertes entgegenzuhalten. Insgesamt ist ohne Weiteres davon aus-
zugehen, dass der für Schutz primär zuständige Heimatstaat des Be-
schwerdeführers ihm diesen – sofern er ihn überhaupt bedarf - auch ge-
währen kann.
Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, flüchtlingsrelevante
Gründe darzutun, weshalb das BFM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt
hat.
8.
8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie
bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu bewei-
sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in
Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen-
E-1339/2014
Seite 8
den Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-
führers nach Armenien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
(sowie Art. 33 Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Herkunftsstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) oder Art. 3
EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Eine Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund der allgemeinen Lage
in Armenien liegt offensichtlich nicht vor. In individueller Hinsicht macht er
gesundheitliche Gründe geltend, welche gegen die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs sprächen. Dabei verweist er lapidar auf eine Grip-
pe mit Fieber, welche der Beschwerdeführer bei Einreise in die Schweiz
gehabt habe sowie auf eine "posttraumatische Erscheinung". Es fehlt
aber sowohl eine einigermassen substanziierte Begründung als auch bis
heute die angekündigten Arztberichte, weshalb der Beschwerdeführer
keine gesundheitlichen Beeinträchtigung glaubhaft machen kann, die ge-
gen die Zumutbarkeit sprechen würde. Darüber hinaus sind im armeni-
schen Gesundheitswesen medizinische Einrichtungen vorhanden und
zugänglich. Beim Beschwerdeführer handelt es sich schliesslich um einen
jungen Mann, welcher laut eigenen Angaben nach der Schule in der (…)
seines Vaters tätig war. Es ist ihm zuzumuten, in der Hauptstadt Eriwan,
wo er gelebt hat, bevor er nach Syrien gegangen ist, eine wirtschaftliche
und soziale Existenz aufzubauen.
E-1339/2014
Seite 9
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumut-
bar.
9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4
AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Es verbleiben jedoch die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a AsylG zu beurtei-
len. Sie sind beide – unabhängig von der nicht belegten Bedürftigkeit -
abzuweisen. Die Beschwerde erweist sich nämlich als aussichtlos im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, weil eine summarische Prüfung der Ak-
ten im massgeblichen Zeitpunkt ergab, dass der zur Schutzgewährung
primär zuständige Heimatstaat vorliegend schutzfähig und – willig sein
würde, wäre ein entsprechender Schutz überhaupt notwendig.
Die Verfahrenskosten, die auf Fr. 600.− festgesetzt werden (vgl. Art. 3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) sind dement-
sprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Eine Entschädigung ist
nicht auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-1339/2014
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.− werden dem Beschwerde-
führer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils
zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
wird abgewiesen. Es wird keine Entschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Karpathakis Sibylle Dischler
Versand: