B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1339/2016
Ur t e i l vom 1 8 . M ä r z 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren Deutschland);
Verfügung des SEM vom 17. Februar 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 30. Januar 2016 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass das SEM mit Verfügung vom 17. Februar 2016 – eröffnet am 24. Feb-
ruar 2016 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach
Deutschland anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die
Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwer-
deführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit fremdsprachiger Eingabe vom 2. März
2016 (Datum Postaufgabe) an das Bundesverwaltungsgericht gelangte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 4. März
2016 – eröffnet am 8. März 2016 – den Beschwerdeführer aufforderte, in-
nert 3 Tagen ab Erhalt dieser Verfügung eine Beschwerdeverbesserung
(Eingabe in einer Amtssprache) einzureichen,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. März 2016 (Datum Post-
aufgabe) beim Bundesverwaltungsgericht mittels (Formular-) Beschwerde
beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flücht-
lingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren, es sei festzustellen,
dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich
und die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei,
dass der Beschwerdeführer in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung (unter Beiordnung einer amtli-
chen Rechtsvertretung [vgl. Beschwerde S. 7]) und um Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses ersuchte,
dass eventuell die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen sei,
dass ferner die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen sei, die Kon-
taktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie
jegliche Weitergabe von Daten an dieselben zu unterlassen,
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dass eventualiter bei bereits erfolgter Datenweitergabe die beschwerde-
führende Person darüber in einer separaten Verfügung zu informieren sei,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter
Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2
AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.),
dass demzufolge auf die Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft, um Gewährung von Asyl und um Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme nicht einzutreten ist,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die einzelnen Bestimmungskrite-
rien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Kapitel III Anwendung finden
(Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet
eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe
der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b
Dublin-III-VO),
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dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eu-
rodac»-Datenbank ergab, dass dieser am 27. Januar 2016 in Deutschland
ein Asylgesuch eingereicht hatte,
dass das SEM anlässlich der summarischen Befragung vom 8. Februar
2016 dem Beschwerdeführer bekannt gab, seine Fingerabdrücke seien
ihm am 27. Januar 2016 in Deutschland im Zusammenhang mit einem
Asylgesuch abgenommen worden, und der Beschwerdeführer hierzu vor-
brachte, er habe in Deutschland kein Asylgesuch gestellt und der Abnahme
der Fingerabdrücke nur zugestimmt, da ihm gesagt worden sei, dies diene
der Sicherheit (SEM Akten A7/11 Rz. 2.06),
dass ihm anlässlich der Befragung das rechtliche Gehör zu einer allfälligen
Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung seines Asyl- und Weg-
weisungsverfahrens und somit zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug
nach Deutschland gewährt wurde und er hierzu entgegnete, dort habe er
niemanden und seine Grossmutter lebe in der Schweiz (A7/11 Rz. 8.01),
dass das SEM die deutschen Behörden am 11. Februar 2016 um Wieder-
aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 23 Dublin-III-VO er-
suchte,
dass die deutschen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 16. Feb-
ruar 2016 zustimmten,
dass die Zuständigkeit Deutschlands somit gegeben ist und daran der in
der Beschwerde geltend gemachte Umstand, der Beschwerdeführer habe
in Deutschland gar kein Asylgesuch stellen wollen, nichts zu ändern ver-
mag,
dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Deutschland wür-
den systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer un-
menschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4
der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen,
dass Deutschland Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
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(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestim-
mung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür
gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde sinngemäss geltend
macht, das SEM solle aufgrund von humanitären Gründen auf das Asylge-
such eintreten (Selbsteintritt), da er in der Schweiz über seine Grosseltern
verfüge und dadurch die Aufarbeitung der Geschehnisse (Verfolgung in Af-
ghanistan, Flucht, beschwerliche Reise) und seine Integration gefördert
werde, und er in Deutschland über kein familiäres Netzwerk verfüge,
dass der Beschwerdeführer somit sinngemäss die Anwendung von Art. 17
Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert,
dass der Beschwerdeführer mit seinen Grosseltern über keine Familienan-
gehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO in der Schweiz verfügt,
die eine andere Zuständigkeit ergeben würden, und das SEM in der ange-
fochtenen Verfügung zutreffend feststellte, es würden keine Hinweise auf
ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer
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und den in der Schweiz lebenden Verwandten bestehen und dies auch mit
der Beschwerde nicht dargetan wird,
dass demnach der Umstand, dass die Grosseltern des Beschwerdeführers
in der Schweiz leben, die Zuständigkeit Deutschlands nicht auszuschlies-
sen vermag,
dass in der Rechtsmitteleingabe zudem vorgebracht wird, Deutschland
würde afghanische Staatsangehörige in ihr Heimatland zurückschicken,
dass der Beschwerdeführer jedoch kein konkretes und ernsthaftes Risiko
dargetan hat, die deutschen Behörden würden sich weigern ihn aufzuneh-
men und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Re-
geln der erwähnten Richtlinien zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Deutschland werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement
missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib,
sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein sol-
ches Land gezwungen zu werden,
dass der Beschwerdeführer weiter keine konkreten Hinweise für die An-
nahme dargetan hat, Deutschland würde ihm dauerhaft die ihm gemäss
Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorent-
halten, und er sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen
nötigenfalls an die deutschen Behörden wenden und die ihm zustehenden
Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26
Aufnahmerichtlinie),
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hin-
weise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1
Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass nach dem Gesagten kein Grund für eine Anwendung der Ermessens-
klausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO besteht und der Vollständigkeit hal-
ber festzuhalten ist, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein
Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen
(vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3),
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dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
die Wegweisung angeordnet hat (Art. 44 AsylG),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2010/45 E. 10),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen – soweit auf sie einzutreten ist
– abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist,
dass die Anträge auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen und Erteilung
der aufschiebenden Wirkung durch das Bundesverwaltungsgericht, welche
nur für die Dauer des Beschwerdeverfahrens Wirkung entfalten können,
und das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
aufgrund des direkten Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos ge-
worden sind,
dass der Antrag, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die
Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats so-
wie jegliche Weitergabe von Daten an dieselben zu unterlassen, abzuwei-
sen ist, zumal die Wegweisung nach Deutschland zu vollziehen ist und so-
mit für die zuständige Behörde ohnehin keine Veranlassung besteht, mit
den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats in Kontakt zu treten,
dass bezüglich des Antrages auf Erlass einer separaten Verfügung bei be-
reits erfolgter Datenweitergabe festzustellen ist, dass den Akten keine ent-
sprechenden Hinweise zu entnehmen sind,
dass die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung und einer amtlichen Rechtsverbeiständung –
ungeachtet einer allfälligen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers – abzu-
weisen sind, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägun-
gen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Vorausset-
zungen von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten von
Fr. 600.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
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SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Christoph Berger
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