B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1339/2018
Ur t e i l vom 4 . S e p t embe r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Andrea Berger-Fehr,
mit Zustimmung von Richter Yanick Felley;
Gerichtsschreiberin Regina Seraina Goll.
Parteien
A._______, geboren am (…),
(Beschwerdeführerin 1)
B._______, geboren am (…),
(Beschwerdeführerin 2)
Sri Lanka,
beide vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 23. Januar 2018 / N (…).
E-1339/2018
Seite 2
Sachverhalt:
I.
A.
Die Beschwerdeführerin 1 ersuchte mit ihrer Tochter am (…) August 2015
in der Schweiz um Asyl und machte anlässlich der Befragung zur Person
(BzP) vom 17. August 2015 und der Anhörung vom 8. Dezember 2016 im
Wesentlichen Folgendes geltend:
Sie sei sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie, geboren und
aufgewachsen in C._______.(…) habe sich für die tamilische Ethnie ein-
gesetzt und sei am (…) getötet worden. (…) 1993 sei sie den Liberation
Tigers of Tamil Eelam (LTTE) beigetreten, wo sie in der (…) Abteilung tätig
gewesen sei. Sie habe unter anderem (…) organisiert und (…). Ein Kampf-
handlungstraining habe sie nicht absolviert. Aus Angst, als LTTE-Mitglied
identifiziert zu werden, sei sie mit ihrer Mutter im Jahr (…) - nachdem die
Sri Lanka Army (SLA) 1995 ihr Dorf annektiert und Kontrollen sowie Haus-
durchsuchungen durchgeführt habe - nach D._______ gezogen und we-
nige Monate später nach Indien gereist. Dort sei sie im Jahr (…) eine ar-
rangierte Ehe mit einem sri-lankischen Staatsangehörigen eingegangen.
Nach ihrer Rückkehr nach Sri Lanka im (…) 2010 habe sie zuerst kurze
Zeit in D._______ und danach in E._______ gelebt. Am (…) sei ihre Toch-
ter zur Welt gekommen, worauf sie sich bei den Behörden und beim Dorf-
vorsteher habe registrieren lassen. Ein Rehabilitationsprogramm habe sie
nie durchlaufen. Ende 2011 sei ihr mitgeteilt worden, dass sich Unbekannte
in F._______ nach ihr erkundigt hätten. Ihr Mann sei verhaftet worden, wo-
bei sich herausgestellt habe, dass er sich als (…) betätigt und (…) verhol-
fen habe. Sie habe ihn nie mehr gesehen. Im Jahr (…) habe sie sich zudem
registrieren lassen, um wählen zu können. Zwischen dem (…) 2014 und
dem (…) 2015 sei sie danach fünf Mal von Männern in weissen Vans oder
im Bus verfolgt worden.
Die Beschwerdeführerinnen reichten diverse Beweismittel ein.
B.
Mit Verfügung vom 21. April 2017 – eröffnet am 24. April 2017 – verneinte
die Vorinstanz aufgrund mangelnder Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz der
Vorbringen die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen und
lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es ihre Wegweisung aus
der Schweiz und deren Vollzug an.
E-1339/2018
Seite 3
C.
Mit Beschwerde vom 24. Mai 2017 gelangten die Beschwerdeführerinnen
an das Bundesverwaltungsgericht, welches die Beschwerde mit Urteil
E-2975/2017 vom 12. Juli 2017 abwies. Es begründete die Abweisung im
Wesentlichen damit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin 1, Mit-
glied der LTTE gewesen zu sein und Verbindungen zu LTTE-Mitgliedern zu
haben, den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG
nicht genügen würden. Die von der Vorinstanz geltend gemachten Wider-
sprüche habe die Beschwerdeführerin 1 auch auf Beschwerdeebene nicht
aufzulösen vermocht. Die Aussagen seien gesamthaft sehr allgemein aus-
gefallen und würden einen persönlichen Bezug in den wesentlichen Punk-
ten vermissen lassen. Es könne darüber hinaus davon ausgegangen wer-
den, dass bei Vorliegen eines ernsthaften Verfolgungsinteresses an der
Beschwerdeführerin 1 die Verfolgungsmassnahmen sich im Verlaufe der
Zeit intensiviert, ihre Verfolger nicht derart einfach von ihr abgelassen und
sie sich nicht während mehr als eines halben Jahres (wenn auch mit Un-
terbrüchen) nach der letzten Belästigung unbehelligt im Raum C._______
hätte aufhalten können. Daraus folge, dass die geltend gemachten Nach-
stellungen keine asylrelevante Intensität erreicht und der zeitliche Kausal-
zusammenhang zwischen der Verfolgung der Flucht nicht vorgelegen
habe. Die lediglich abstrakte Gefahr sexueller Gewalt gegenüber alleinste-
henden Frauen genüge ebenfalls nicht für die Annahme begründeter
Furcht vor asylrelevanten Nachteilen. Der Wegweisungsvollzug sei zuläs-
sig, zumutbar und möglich.
D.
Am (…) 2017 hat die Vorinstanz beim sri-lankischen Generalkonsulat in
Genf die Ausstellung von Ersatzreisepapieren für die Rückreise der Be-
schwerdeführerinnen nach Sri Lanka beantragt.
E.
Mit Schreiben vom 4. September 2017 teilte der rubrizierte Rechtsvertreter
der Vorinstanz mit, dass er neu mit der Wahrung der Interessen der Be-
schwerdeführerinnen beauftragt worden sei.
II.
F.
Mit Eingabe vom 28. November 2017 stellten die Beschwerdeführerinnen
bei der Vorinstanz ein zweites Asylgesuch in welchem sie im Wesentlichen
Folgendes vorbringen:
E-1339/2018
Seite 4
F.a In formeller Hinsicht ersuchten sie um vollständige Einsicht in die Voll-
zugsakten, sowie um Offenlegung sämtlicher Akten, welche im Zusam-
menhang mit der Papierbeschaffung beim sri-lankischen Konsulat vorhan-
den seien, andernfalls um eine umfassende Stellungnahme zum Vorgehen
und der Aktenführung im Zusammenhang mit der Papierbeschaffung und
um Erläuterungen betreffend die Rekonstruktion, welche Unterlagen und
Informationen in jedem Einzelfall dem sri-lankischen Generalkonsulat
übergeben werden. Ferner sei offenzulegen, welche Unterlagen und Infor-
mationen im Zusammengang mit der Papierbeschaffung an das General-
konsulat Sri Lankas übermittelt worden seien, ebenso wie sämtliche Infor-
mationen, welche vom sri-lankischen Generalkonsulat ans SEM übermittelt
worden seien. Im Weiteren hätten die Schweizer Behörden sich bei den
zuständigen sri-lankischen Behörden danach zu erkundigen, in welcher
Weise die sie (Beschwerdeführerinnen) betreffenden und übermittelten Da-
ten verwendet würden und diese Informationen seien ihnen anschliessend
offenzulegen. Schliesslich sei zu erläutern, wie sie vorzugehen haben,
wenn sie sich bei den sri-lankischen Behörden nach der Verwendung der
übermittelten Daten erkundigen wollen und welche Konsequenzen eine
solche Erkundigen nach sich ziehen würde.
F.b Zur Begründung verwies die Beschwerdeführerin darauf, dass nach-
dem der Ehemann der Beschwerdeführerin 1 im (…) 2012 wegen (…) fest-
genommen worden sei, sie im Jahr 2013 erfahren habe, dass er Gelder auf
einem gemeinsamen Konto veruntreut habe. Als sie ihren Ehemann auf
dem Polizeiposten in C._______ habe anzeigen wollen, habe der singha-
lesische Polizist sie nicht ernst genommen, sich ihr annähern wollen und
ihr heissen Tee über die Brust geleert. Als sie sich gewehrt habe, sei sie
weiterhin schikaniert, bedroht und sexuell belästigt worden. Bevor er sie
habe unsittlich anfassen können, habe sie den Polizeiposten verlassen.
Nach diesem Ereignis sei es zu den bereits im ersten Asylersuchen er-
wähnten Nachstellungen gekommen. Sie sei überzeugt, dahinter stecke
der singhalesische Polizist des Postens C._______. Tatsächlich sei mit an
Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Be-
schwerdeführerin 1, wäre sie nicht geflohen, Opfer einer Vergewaltigung
geworden wäre. Wegen ihres soziokulturellen Hintergrunds habe sie bis
anhin nicht über die sexuellen Annäherungsversuche des Polizisten spre-
chen können. Zudem habe bei der Anhörung ein männlicher Tamile über-
setzt, der unter keinen Umständen ein Klima des Vertrauens habe herstel-
len können. Sie beantrage daher eine erneute Anhörung in einem gleich-
geschlechtlichen Team.
E-1339/2018
Seite 5
Im Übrigen würde sie an gesundheitlichen Problemen leiden. Durch den
sexuellen Übergriff des Polizisten sei sie massiv psychisch traumatisiert,
leide an Kopfschmerzen sowie Spannungen im Brust- und Schulterbereich
und habe massive Konzentrationsschwierigkeiten. Ihr Gesundheitszustand
sei von Amtes wegen abzuklären oder ihr sei eine angemessene Frist zur
Dokumentation ihres Gesundheitszustands zu gewähren.
Während ihrer Zeit bei der LTTE habe die Beschwerdeführerin 1 ungefähr
(…) für die Organisation (…). Sie habe Unterlagen aus dem Asylverfahren
einer Kollegin, welche ebenfalls für die LTTE tätig gewesen sei, in Frank-
reich besorgen können. Diese sei mehrmals festgenommen und über ihre
Tätigkeit, die LTTE und andere Mitglieder befragt worden. Möglicherweise
habe sie dabei auch den Namen der Beschwerdeführerin 1 genannt. So
womöglich auch die (…), welche die Beschwerdeführerin 1 (…) habe.
Zum familiären Bezug führte die Beschwerdeführerin 1 aus, dass eine (…)
mütterlicherseits bei einer Attacke der sri-lankischen Armee 1995 gestor-
ben sei. Ihre (…) könne das Engagement und die Propagandatätigkeit der
Beschwerdeführerin 1 für die LTTE bezeugen. Zudem habe sich ihr (…)
der LTTE angeschlossen und sei nach 2009 mehr als zwei Jahre in Reha-
bilitationshaft gewesen. Er stehe trotz seiner Entlassung immer noch unter
strengster Beobachtung der sri-lankischen Sicherheitskräfte. Durch dieser
Familienmitglieder, welche für die LTTE aktiv waren, verschärfe sich ihr
Gefährdungsprofil massiv.
Bei der Rückkehr drohe den Beschwerdeführerinnen eine umgehende
Festnahme am Flughafen und eine Befragung, bei welcher ihre Tätigkeit
für die LTTE schnell ans Licht kommen werde. Die Beantragung von Er-
satzreisepapieren habe zudem einen umfassenden Backgroundcheck mit
der Konsultation aller möglichen Datensammlungen in Sri Lanka beim Cri-
minal Investigation Department (CID) und bei der Terrorist Investigation Di-
vision (TID) ausgelöst. Ferner stünde das Migrationsabkommen zwischen
der Schweiz und Sri Lanka (Abkommen vom 4. Oktober 2016 zwischen
dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Demokratischen
Sozialistischen Republik Sri Lanka über die Zusammenarbeit im Bereich
der Migration, SR 0.142.117.121) im Widerspruch zum Asylgesetz, indem
es die Weitergabe von persönlichen Daten der zurückzuführenden Tamilen
zulasse. So könnten zum Beispiel Hinweise zu besuchten Schulen über-
mittelt werden, bei welchen wiederum nähere Informationen zum familiären
Hintergrund eingeholt werden könnten. Es werde deshalb beantragt, dass
die Schweiz die in Art. 16 Bst. f des Migrationsabkommens erwähnten
E-1339/2018
Seite 6
Massnahmen wahrnehme und von den zuständigen sri-lankischen Behör-
den verlange, dass die übermittelten Informationen über die besuchten
Schulen und anderweitige Informationen, welche nicht ausschliesslich der
Identifikation der betroffenen Personen dienten, gelöscht und jede weitere
Übermittlung von solchen Informationen gesperrt würde.
Schliesslich zeige die Analyse der aktuellen Entwicklung in Sri Lanka im
Sicherheits- und Menschenrechtsbereich, dass sich die Situation für Tami-
len sowie die Existenz von Folter und Korruption auch seit der Wahl des
neuen Präsidenten nicht verbessert habe. In diesem Zusammenhang ver-
langen die Beschwerdeführerinnen, dass alle nicht öffentlich zugänglichen
Quellen der Vorinstanz des entsprechenden Lagebilds offengelegt werden.
In Anbetracht des Vavuniya-Urteils vom 25. Juli 2017 hätte die Beschwer-
deführerin 1 zudem mit einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe zu rechnen.
Durch die Kombination des Backgroundchecks mit ihrer Vorgeschichte,
dem langen Aufenthalt in der Schweiz, dem Fehlen von Ausweispapieren
sowie der Ausschaffung drohe den Beschwerdeführerinnen bei ihrer Rück-
kehr nach Sri Lanka nun eine asylrelevante Verfolgung. Sie würden folglich
die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Eventualiter sei den Beschwerdeführe-
rinnen wegen Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren.
Die Beschwerdeführerinnen reichten diverse Beweismittel (vgl. Beilagen-
verzeichnis des zweiten Asylgesuchs) zu den Akten.
G.
Die Vorinstanz gewährte den Beschwerdeführerinnen am 5. Januar 2018
Einsicht in die Verfahrensakten und setzte ihnen eine Frist zur allfälligen
Ergänzung des Gesuchs. Diese Frist liessen die Beschwerdeführerinnen
ungenutzt verstreichen.
H.
Mit Verfügung vom 23. Januar 2018 – eröffnet am 31. Januar 2018 – lehnte
die Vorinstanz den Antrag um erneute Anhörung ab, da eine solche im Rah-
men eines Mehrfachgesuches grundsätzlich nicht stattfinde, aufgrund der
detaillierten Rechtsschrift nicht notwendig sei und die Vorbringen unglaub-
haft seien. Ausserdem wies die Vorinstanz auch den Antrag der Zeugen-
einvernahmen ab, da diese als subjektive Parteiaussagen ohne objektiven
Beweiswert zu werten wären. Schliesslich verneinte sie die Flüchtlingsei-
genschaft der Beschwerdeführerinnen und lehnte ihre Mehrfachgesuche
E-1339/2018
Seite 7
ab. Gleichzeitig ordnete es ihre Wegweisung aus der Schweiz und den
Vollzug an.
I.
I.a Mit Eingabe vom 2. März 2018 an das Bundesverwaltungsgericht foch-
ten die Beschwerdeführerinnen den Asylentscheid der Vorinstanz vom
23. Januar 2018 sowie die Zwischenverfügung vom 5. Januar 2018 an. Sie
beantragten, die angefochtene Verfügung sei wegen der Verletzung des
Anspruches auf das rechtliche Gehör (Ziff. 6) eventualiter wegen Verlet-
zung der Begründungspflicht (Ziff. 7) aufzuheben und die Sache an die Vor-
instanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung der Vorinstanz auf-
zuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen
rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen (Ziff. 8). Eventualiter sei die Verfügung vom 23. Januar
2018 aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerde-
führerinnen festzustellen und ihnen sei in der Schweiz Asyl zu gewähren
(Ziff. 9), eventuell seien die Dispositiv-Ziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen
Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen (Ziff. 10). Eventualiter
sei das Urteil E-372/2017 des BVGer vom 16. Juni 2017 (recte: Urteil
E-2975/2017 des BVGer vom 12. Juli 217) in Revision zu ziehen und es
sei das Asylverfahren weiterzuführen. Es sei die Sache an die Vorinstanz
zurückzuweisen oder eventuell sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustel-
len, ebenso sei ihnen Asyl zu gewähren. Zumindest sei aber die Unzuläs-
sigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen
(Ziff. 11).
I.b In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie, das vorliegende Ver-
fahren sei mit den weiteren beim Bundesverwaltungsgericht hängigen Be-
schwerdeverfahren zu koordinieren, welche Akteneinsichtsgesuche betref-
fen, die im Zusammenhang mit dem Migrationsabkommen zwischen der
Schweiz und Sri Lanka gestellt wurden (Ziff. 1). Im Übrigen sei das Verfah-
ren betreffend die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls sowie der
Wegweisung bis zum Entscheid über die sich stellenden datenschutzrecht-
lichen Fragen zu sistieren (Ziff. 2). Das Bundesverwaltungsgericht habe
nach dem Eingang der Beschwerde unverzüglich darzulegen, welche Ge-
richtspersonen mit deren Behandlung betraut würden und zu bestätigen,
dass diese tatsächlich zufällig ausgewählt worden seien (Ziff. 3). Ferner sei
ihnen die vollständige Einsicht in die gesamten Akten der Vorinstanz, ins-
besondere in die gesamten Akten der sri-lankischen Behörden im Zusam-
menhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung, zu gewähren. Diese Akten
E-1339/2018
Seite 8
seien ihnen als Übersetzung zuzustellen. Ebenfalls sei ihnen vollständige
Einsicht in die Aktenstücke V7/3 zu gewähren. Nach Gewährung der Ak-
teneinsicht sei ihnen eine Frist zur Beschwerdeergänzung zu gewähren
(Ziff. 4). Schliesslich sei gestützt auf Art. 6, 8 und 25 Abs. 1 Bst. c des Bun-
desgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG, SR 235.1)
die Widerrechtlichkeit der Übermittlung seiner Personendaten an die sri-
lankischen Behörden festzustellen (Ziff. 5).
I.c Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführerinnen di-
verse Beweismittel gemäss Beilagenverzeichnis auf Seiten 52-54 der Be-
schwerdeschrift ein und machten folgende Beweisanträge (vgl. S. 45 f. der
Beschwerdeschrift): Ihnen sei vollständige Einsicht in die Akten zu gewäh-
ren, welchen von den Schweizer- und den sri-lankischen Behörden im Zu-
sammenhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung angelegt worden
seien (Ziff. 1). Die Vorinstanz sei anzuweisen, darzulegen inwiefern die sri-
lankische Gesetzgebung im Bereich des Datenschutzgesetzes dem
Schweizer Schutzniveau entspreche und ob in diesem Zusammenhang die
die Beschwerdeführerinnen betreffenden und an die sri-lankischen Behör-
den überwiesenen Daten im Sinne des Schweizer Datenschutzrechtes be-
ziehungsweise dem Schweizer Datenschutzrecht entsprechenden Schutz-
niveau behandelt würden (Ziff. 2). Die Vorinstanz habe darüber hinaus de-
tailliert zu erläutern, wie sie gegenüber dem sri-lankischen Behörden vor-
zugehen haben, um Auskunft über die sie betreffenden Daten zu erhalten
und welche Konsequenzen eine solche Erkundigung nach sich ziehen
würde (Ziff. 3). Die Beschwerdeführerin 1 sei erneut anzuhören (Ziff. 4).
Und schliesslich seien die in der (…) sowie die in Frankreich lebende Kol-
legin als Zeuginnen einzuvernehmen (Ziff. 5).
I.d Mit der Beschwerde sandten die Beschwerdeführerinnen auch eine kor-
rigierte Fassung des zweiten Asylgesuchs ein, welches zuvor Passagen
eines anderen Asylverfahrens beinhaltet hatte.
J.
Das Bundesgericht bestätigte den Beschwerdeführerinnen mit Verfügung
vom 7. März 2018 den Eingang der Beschwerde und stellte fest, die Be-
schwerdeführerinnen könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz
abwarten.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 10. April 2018 gab das Bundesverwaltungs-
gericht den Beschwerdeführerinnen antragsgemäss den für das Verfahren
E-1339/2018
Seite 9
zuständigen Spruchkörper bekannt. Auf den Eventualantrag um Revision
des Urteils E-2975/2017 vom 12. Juli 2017 trat es aufgrund des Vorliegens
unterschiedlicher Anfechtungsobjekte nicht ein. Gleichzeitig forderte das
Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerinnen auf, einen ange-
sichts des überdurchschnittlichen Umfangs der Eingabe erhöhten Kosten-
vorschuss von Fr. 1‘500.– zu leisten.
L.
Mit Schreiben vom 13. April 2018 erläuterte das Bundesverwaltungsgericht
die Zwischenverfügung vom 10. April 2018 bezüglich Androhung eines
Nichteintretens aufgrund der Eingabe des Beschwerdeführers vom 11. Ap-
ril 2018.
M.
Mit Schreiben vom 25. April 2018 teilten die Beschwerdeführerinnen dem
Bundesverwaltungsgericht die fristgerechte Bezahlung des Kostenvor-
schusses mit und reichten ergänzende Beweismittel betreffend die Verun-
treuung des gemeinsamen Vermögens durch den Ehemann nach. Zudem
hielten sie fest, dass sie mit der Ablehnung des Revisionsgesuches und
der Zusammensetzung des Spruchkörpers nicht einverstanden seien und
der Anspruch auf ein faires Verfahren verletzt sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend - endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
E-1339/2018
Seite 10
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG). Auf einen Schriftenwechsel wurde gestützt auf Art. 111a Abs. 1
AsylG verzichtet.
4.
4.1 Die Beschwerdeführerinnen verlangen die Sistierung des Verfahrens in
Bezug auf die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft, des Asylpunkts so-
wie der Wegweisung, da das vorliegende Verfahren nicht nur asylrechtli-
che, sondern auch datenschutzrechtliche Fragen beinhalte, welche vorab
zu beurteilen seien. Zudem stelle sich die Frage, ob die Abteilung I des
Bundesverwaltungsgerichts für die Beurteilung zuständig sei.
4.2 Die Abteilung I des Bundesverwaltungsgerichts ist zuständig für die Be-
handlung von Verfügungen betreffend Gesuche, welche die Einsicht in Ak-
ten eines abgeschlossenen Asyl- beziehungsweise Vollzugsverfahrens be-
treffen und die in Anwendung des DSG ergangen sind. Demgegenüber
sind die asylrechtlichen Abteilungen IV und V für Akteneinsichtsgesuche im
Rahmen der bei diesen Abteilungen hängigen Beschwerdeverfahren zu-
ständig sowie in Fällen, in denen sich die angefochtene Verfügung nicht
auf das Datenschutzgesetz stützt (vgl. Urteil BVGer A-5275/2015,
A-5278/2015 vom 4. November 2015 E. 6). Die Beschwerdeführerinnen
ersuchten die Vorinstanz im Zusammenhang mit ihrem neuen Asylgesuch
vom 28. November 2017 um Akteneinsicht in die Vollzugsakten. Die betref-
fende Verfügung der Vorinstanz vom 5. Januar 2018 stützte sich auf das
VwVG und nicht auf das DSG. Somit sind die Asylabteilungen des Bundes-
E-1339/2018
Seite 11
verwaltungsgerichts im Rahmen des vorliegenden Asyl-Beschwerdever-
fahrens zuständig für die Behandlung der datenschutzrechtlichen Fragen.
Der Antrag auf Sistierung des Verfahrens zur Vorabklärung datenschutz-
rechtlicher Fragen ist daher abzuweisen.
5.
5.1 Im Rahmen der Zwischenverfügung vom 10. April 2018 wurde den Be-
schwerdeführerinnen der Spruchkörper bekannt gegeben, wie er anläss-
lich der Erfassung der vorliegenden Beschwerde nach den Bestimmungen
von Art. 31 und 32 VGR und des für die Abteilung V des Gerichts geltenden
Schlüssels zur Geschäftslastverteilung festgesetzt worden war (vgl. so-
dann Art. 23 und 26 VGR, Art. 24 und 39 Abs. 1 VGG sowie Art. 38 VGG
i.V.m. Art. 34 BGG). Zusätzlich wurde den Beschwerdeführerinnen auch
die für das Verfahren zuständige Gerichtsschreiberin bekannt gegeben
(Art. 26 VGG; Art. 29 VGR), welche indes kein Teil des Spruchkörpers ist
(Art. 21 Abs. 1 VGG [e contrario]). Den Anforderungen von Art. 32 Abs. 4
VGR wurde damit Genüge getan; einer weitergehenden Auskunfts- oder
gar Beweispflicht unterliegt das Gericht nicht.
5.2 Weiter machen die Beschwerdeführerinnen geltend, ihnen sei die Zu-
fälligkeit der Zusammensetzung des Spruchkörpers zu bestätigen. Wie im
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1526/2017 vom 26. April 2017
ausführlich erläutert wird, besteht kein verfassungsmässiger Anspruch auf
eine zufällige Zusammensetzung des Spruchkörpers und es fehlt an einer
rechtlichen Anspruchsgrundlage, die Zufälligkeit der Zusammensetzung
des Spruchkörpers bestätigt zu erhalten. Dem Rechtsvertreter muss folg-
lich klar sein, dass dieses Rechtsbegehren aussichtslos ist. Auf den Antrag
ist nicht einzutreten (vgl. Urteil des BVGer E-6020/2017 vom 27. November
2017 E. 4.1).
6.
6.1 Die Beschwerdeführerinnen beantragen des Weiteren die Koordination
des vorliegenden Verfahrens mit allen hängigen Beschwerdeverfahren,
welche Akteneinsichtsgesuche im Zusammenhang mit dem Migrationsab-
kommen zwischen der Schweiz und Sri Lanka betreffen.
6.2 Gemäss Art. 17 Abs. 2 Bst. b i.V.m. Art. 25 VGG ist die Präsidenten-
konferenz, mithin das Gericht, zuständig für die Koordination der Recht-
sprechung. Auf den Antrag um Koordination des vorliegenden Verfahrens
E-1339/2018
Seite 12
mit (anderen) hängigen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht im Zusammenhang mit dem Migrationsabkommen ist daher
nicht einzutreten.
7.
In der Beschwerdeschrift werden der Vorinstanz die Verletzung des recht-
lichen Gehörs, die nicht vollständig gewährte Akteneinsicht, eine Verlet-
zung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts sowie eine Verletzung der Begründungspflicht und des
Willkürverbots vorgeworfen. Sollten diese Rügen nicht als kassatorisch ge-
prüft werden oder als nicht ausreichend für eine Kassation erachtet wer-
den, so werde ausdrücklich verlangt, dass die entsprechend kritisierten
Mängel auch unter dem Titel der fehlerhaften Beweiswürdigung und/oder
fehlerhaften Gesetzesanwendung geprüft würden. Diese formellen Rügen
sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassa-
tion der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34
E. 4.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs-
rechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).
7.1 Dem Willkürverbot (Art. 9 BV) kommt im vorliegenden Verfahren keine
eigenständige Bedeutung zu. Die Beschwerdeführerinnen berufen sich nur
in Verbindung mit anderen Bestimmungen (namentlich im Zusammenhang
mit dem rechtlichen Gehör [Art. 29 Abs. 2 BV]) auf das Willkürverbot. Vor
diesem Hintergrund enthält sich das Bundesverwaltungsgericht im Folgen-
den der eigenständigen Prüfung einer Verletzung von Art. 9 BV.
7.2 Im Verwaltungsverfahren und insbesondere im Asylverfahren gilt der
Untersuchungsgrundsatz, das heisst die Behörde stellt den rechtserhebli-
chen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG;
vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Für das erstinstanzliche Asylverfahren
bedeutet dies, dass die Vorinstanz zur richtigen und vollständigen Ermitt-
lung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist
und auch nach allen Elementen zu forschen hat, die zugunsten der asylsu-
chenden Person sprechen. Der Untersuchungsgrundsatz gilt nicht unein-
geschränkt, zumal er sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsu-
chenden findet (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG; vgl. CHRISTOPH AUER, in:
Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Art. 12 Rz. 8; BVGE 2012/21 E. 5.1).
Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere
abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der
Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu
E-1339/2018
Seite 13
bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der bi-
ometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Die entschei-
dende Behörde darf sich trotz des Untersuchungsgrundsatzes in der Regel
darauf beschränken, die Vorbringen einer asylsuchenden Person zu wür-
digen und die von ihr angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere
Abklärungen vornehmen zu müssen. Nach Lehre und Praxis besteht eine
Notwendigkeit für über die Befragung hinausgehende Abklärungen insbe-
sondere dann, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person
und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und
Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Er-
mittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2009/50
E. 10.2.1 S. 734 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5a). Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri-
ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt wor-
den sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswe-
sentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl.,
Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 1043).
7.3 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise
beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisan-
trägen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise ent-
weder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch
auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse,
die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren
Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1;
BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Die Vorinstanz tut ihrer Begründungs-
pflicht und damit dem Anspruch auf rechtliches Gehör dann Genüge, wenn
sie im Rahmen der Begründung die wesentlichen Überlegungen nennt,
welche sie seinem Entscheid zugrunde legt (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 26-
33 VwVG). Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein,
dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann; dies
ist nur der Fall, wenn sich sowohl der von der Verfügung Betroffene als
auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild
E-1339/2018
Seite 14
machen können. Die verfügende Behörde kann sich auf die wesentlichen
Gesichtspunkte beschränken, hat aber wenigstens kurz die Überlegungen
anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid
abstützte. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungs-
gegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffe-
nen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten In-
teressen des Betroffenen eine sorgfältige Begründung verlangt wird. Indes-
sen ist nicht erforderlich, dass die Behörde sich in der Begründung mit je-
der tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand einläss-
lich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wider-
legt (vgl. LORENZ KNEUBÜHLER in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O.,
N. 6 ff. zu Art. 35; BGE 136 I 184 E. 2.2.1, BVGE 2013/34 E. 4.1, BVGE
2008/47 E. 3.2 S. 674 f., BVGE 2007/30 E. 5.6 S. 366 f.). Der Anspruch auf
rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV beinhaltet im Übrigen keinen An-
spruch auf mündliche Anhörung. Das Gesetzesrecht kann indes einen sol-
chen Anspruch vorsehen (BGE 134 I 140 E. 5.3). So hat der Gesetzgeber
für das erste Asylverfahren eine mündliche Anhörung vorgeschrieben
(Art. 29 AsylG), nicht hingegen für die ausserordentlichen Nachfolgever-
fahren (vgl. Art. 111b und Art. 111c AsylG). Folglich wird bei einem Mehr-
fachgesuch grundsätzlich keine mündliche Anhörung durchgeführt (vgl.
BVGE 2014/39 E. 5.3 f.). Das Recht Einsicht in die Akten zu nehmen, kann
aus überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen teilweise oder
ganz verweigert werden (Art. 27 VwVG). Aus dem Verhältnismässigkeits-
prinzip (Art. 5 Abs. 2 BV) folgt indessen, dass der Anspruch auf Aktenein-
sicht nur so weit als nötig beschränkt werden darf (vgl. BVGE 2015/44
E. 5.1). An diesem Einsichtsrecht ändert auch der Umstand nichts, dass es
sich um Akten einer anderen Behörde handelt, da die Dokumente mit der
Aufnahme in das Aktenverzeichnis (des SEM) dem Akteneinsichtsrecht un-
terliegen (vgl. Urteil A-5275/2015 vom 4. November 2015).
7.4 Die Beschwerdeführerinnen rügen, die Vorinstanz habe bei der Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und bei der Beurteilung des
Asylgesuches die eingereichten Beweismittel nur teilweise beachtet. Auf
Seiten 5 und 6 des Asylentscheids würde die Vorinstanz die vorgebrachten
neuen Asylgründe verwerfen und dabei argumentieren ohne die entspre-
chenden Beweismittel zu berücksichtigen. Es werde danach regelmässig
als unglaubhaft qualifiziert, was entweder ganz oder teilweise mit den neu
beigebrachten Beweismitteln belegt sei. Dieses vollständige Ignorieren des
bewiesenen Teils des Sachverhalts basiere somit auf einer unrichtigen
Sachverhaltsfeststellung und wäre auch als massive Verletzung der Be-
E-1339/2018
Seite 15
gründungspflicht und fehlerhafte Beweiswürdigung zu qualifizieren. Zu be-
achten wären die Zeugeneinvernahmen der Kollegin der Beschwerdefüh-
rerin 1, welche mit dieser gleichzeitig bei der LTTE gewesen sei sowie die
Zeugeneinvernahme (…), welche zum damaligen Zeitpunkt in Sri Lanka
lebte und dass LTTE-Engagement der Beschwerdeführerin 1 aus direkter
Wahrnehmung habe beobachten können. Die Zeugeneinvernahmen dürf-
ten nicht im Vornhinein und pauschal als ungeeignet qualifiziert werden.
Schliesslich habe die Vorinstanz den Sachverhalt nicht richtig festgestellt,
indem es die neusten Länderinformationen nicht beachtet habe. Die Vo-
rinstanz habe die Tragweite ihrer Verfolgungsvorbringen im Kontext der ak-
tuellen Situation Sri Lankas nur unzureichend erkannt. Die sehr ausführli-
chen Ausführungen zur Ländersituation und zur Schweizer Asylpraxis be-
treffend Sri Lanka können dahingehend zusammengefasst werden, dass
sowohl der Vorinstanz als auch dem Gericht vorgeworfen wird, sich bei der
Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts und seiner Beurteilung auf
eine unzutreffende Lageeinschätzung abgestützt zu haben. Es wird in der
Beschwerdeeingabe unterstellt, dass die Schweizer Behörden die Situa-
tion für tamilische Rückkehrende in Sri Lanka aus politischen Erwägungen
beschönigten und als weniger bedrohlich darstellten als sie eigentlich sei.
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen reichte zum Beleg seiner
Einschätzung eine sehr umfangreiche eigene Dokumenten- und Quellen-
sammlung ein, welche das Lagebild kommentiere und die Einschätzung
der Vorinstanz widerlege. Insbesondere wird in der Beschwerdeschrift im-
mer wieder auf ein Ende Juli 2017 ergangenes Urteil des „High Court von
Vavuniya“ sowie ein vor dem High Court Colombo pendentes Strafverfah-
ren Bezug genommen. Die beiden Strafverfahren liessen den Schluss zu,
dass die sri-lankischen Behörden auch Jahrzehnte nach der offiziellen Be-
endigung des Bürgerkrieges weiterhin LTTE-Aktivisten sowie einfache Un-
terstützerinnen und Unterstützer der Bewegung aus politischen Gründen
verfolgten; dies sowohl in Sri Lanka selbst als auch im Exil. Die Länderein-
schätzung der Vorinstanz sei damit widerlegt.
7.4.1 Aufgrund der Aktenlage erweist sich indes keine der vorgebrachten
Rügen als begründet. Die Beschwerdeführerinnen vermengen zunächst
die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der
Frage der rechtlichen Würdigung der Sache, wenn sie der Vorinstanz unter
Vorlage von verschiedenen Berichten und anderen Quellen (vgl. die Be-
schwerdebeilagen 7-53) eine angeblich völlig unzutreffende Wahrnehmung
der Verhältnisse in Sri Lanka und namentlich eine angeblich völlig unhalt-
bare Länderpraxis vorhalten. Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz ei-
E-1339/2018
Seite 16
ner anderen Einschätzung der Lage in Sri Lanka folgt, als von den Be-
schwerdeführerinnen gefordert, spricht weder für eine ungenügende Sach-
verhaltsfeststellung noch für eine Verletzung der Begründungspflicht oder
gar für das Vorliegen eines willkürlichen Vorgehens. Das gleiche gilt, wenn
die Vorinstanz aufgrund der vorliegenden Aktenlage zu einer anderen Wür-
digung der Gesuchsvorbringen gelangt, als von den Beschwerdeführerin-
nen geltend gemacht. Dieser Anforderung ist sie im Rahmen ihrer ausführ-
lichen Erwägungen zur Sache, welche eine umfassende Würdigung der
vorgebrachten Gesuchgründe beinhalten, zweifelsohne gerecht geworden.
Sie hat sich im Sachverhalt und in den Erwägungen mit den eingereichten
Beweismitteln sowie den vorgebrachten neuen Sachverhaltselementen
umfassend auseinandergesetzt und diese korrekt gewürdigt. Zudem hat
sie den Beschwerdeführerinnen mit ihrer Zwischenverfügung Gelegenheit
gegeben, ihre Vorbringen bezogen auf ihren konkreten Fall weiter zu sub-
stantiieren und durch Nachweise zu untermauern.
7.4.2 Die Vorinstanz brachte vor, selbst wenn die genannte Zeugin, die Be-
schwerdeführerin 1 in ihrem Asylverfahren in Frankreich erwähnt haben
sollte, wäre dies als Beweis ungenügend, da allein aus der Asylgewährung
nicht ersichtlich sei, welche Aussagen ihrer Kollegin für glaubhaft befunden
worden seien. Da weder durch die Anhörung der Kollegin in Frankreich,
noch (…) durch die Vorinstanz ein tatsächlicher Mehrwert, sondern viel-
mehr subjektive Parteiaussagen zu erwarten wären, denen es an objekti-
vem Beweiswert fehlen würde, könne auf die Vorladung allfälliger Zeugen
verzichtet werden. Diese Auffassung der Vorinstanz ist vollkommen kor-
rekt. Gemäss Art. 14 VwVG gilt für das Verwaltungsbeschwerdeverfahren
der Grundsatz der Subsidiarität des Zeugenbeweises, weshalb alle ande-
ren Beweismittel erhoben worden sein müssen, bevor auf einen Zeugen-
beweis zurückgegriffen werden kann (vgl. PHILIPP WEISSENBERGER/ASTRID
HIRZEL, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2.
Aufl. 2016, N 20 und N 104 ff. zu Art. 14). Zudem hätte für das Gericht
ohnehin keine Notwendigkeit für die Anordnung einer Zeugeneinvernahme
bestanden, zumal die Beschwerdeführerinnen auf Beschwerdeebene mit
der Einreichung einer Beschwerdeschrift und Beweismitteleingaben Gele-
genheit hatten, ihre Sachverhaltsdarstellung und Beweisanerbieten – auch
ohne Aufforderung durch die Instruktionsrichterin – schriftlich einzubringen.
So wäre es ihnen unbenommen gewesen, für die im Beweisantrag genann-
ten Personen als nicht am Verfahren beteiligte Drittpersonen eine Auskunft
in schriftlicher Form einzuholen und einzureichen. Die Vorinstanz hat somit
den Untersuchungsgrundsatz nicht verletzt und der Beweisantrag betref-
fend die Zeugeneinvernahmen ist abzuweisen.
E-1339/2018
Seite 17
7.5 Die Beschwerdeführerinnen rügen, die Vorinstanz habe ihr rechtliches
Gehör verletzt, da sie ihren Antrag auf Durchführung einer erneuten Anhö-
rung der Beschwerdeführerin 1 abgelehnt habe. Da die Vorinstanz von ei-
ner völlig falschen gesetzlichen Ausgangslage ausgehe und nicht realisiert
habe, dass die Beschwerdeführerin 1 im Asylverfahren und im Asylbe-
schwerdeverfahren gute und erklärbare Gründe gehabt habe, nicht den
ganzen rechtserheblichen Sachverhalt vorzubringen. So habe sie im Mehr-
fachgesuch ausführlich dargelegt, dass sie aus Scham- und Schuldgefüh-
len und aufgrund einer nicht gleichgeschlechtlichen Befragungs- und An-
hörungsrunde und einem nicht gegebenen Vertrauensverhältnis aufgrund
der Anwesenheit eines Mannes die Angelegenheit um die ihr zugefügten
sexuellen Übergriffe und die ihr deshalb drohende Gefahr nicht offen dar-
legen können. Aufgrund der speziellen Konstellation hätte sich nun eine
neue Anhörung aufgedrängt. Dafür spreche auch, dass die Vorinstanz in
der angefochtenen Verfügung zum einen die Ausführungen im Mehrfach-
gesuch als umfassend und ausführlich bezeichne, die Ausführungen zur
LTTE-Tätigkeit der Beschwerdeführerin 1 jedoch als wenig substanziiert
und oberflächlich darstelle. Auch durch ihre pauschale Argumentation hin-
sichtlich der Abläufe bei der Ersatzreisepapierbeschaffung und die feh-
lende Berücksichtigung der Vorbringen der Beschwerdeführerinnen zur Si-
tuation in Sri Lanka habe die Vorinstanz ihre Begründungspflicht verletzt.
Die Beschwerdeführerinnen bringen überdies vor, sie hätten die Vorinstanz
um Einsicht in die Akten ersucht, welche sie den sri-lankischen Behörden
im Zusammenhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung übermittelt hät-
ten. Die Vorinstanz habe mit Verfügung vom 5. Januar 2018 Einsicht in die
Vollzugsakten gewährt. Das Aktenstück V7/3 (positive Antwort des sri-lan-
kischen Generalkonsulats) sollte gemäss Aktenverzeichnis drei Seiten auf-
weisen. Es sei jedoch nur die erste Seite offengelegt worden.
7.5.1 Die Vorinstanz wies den Antrag auf erneute Anhörung der Beschwer-
deführerin 1 ab, da das Mehrfachgesuch im Rahmen einer 33 Seiten um-
fassenden Rechtsschrift eingereicht worden sei, welche die neuen Vorbrin-
gen ausführlich abgehandelt hätten und welcher zahlreiche Beweismittel
beigelegt worden seien. Die neuen Vorbringen seien jedoch insgesamt als
unglaubhaft zu erachten, weshalb eine zweite Anhörung nicht notwendig
sei. Diese Begründung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden und entge-
gen dem Vorbringen der Beschwerdeführerinnen nicht widersprüchlich, da
die sehr umfassende Rechtsschrift nicht von der inhaltlichen Substanzlo-
sigkeit und Unglaubhaftigkeit der Aussagen ablenkt. Die Vorinstanz war
nicht verpflichtet, die Beschwerdeführerin 1 erneut anzuhören. Der Ent-
scheid über das erstes Asylgesuch ist am 12. Juli 2017 mit dem Urteil E-
E-1339/2018
Seite 18
2975/2017 des BVGer in Rechtskraft erwachsen. Das zweite Asylgesuch
wurde innerhalb der Fünfjahresfrist von Art. 111c AsylG gestellt. Bei dieser
Konstellation ist eine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG grundsätzlich nicht
vorgesehen. Ausserdem konnte die Beschwerdeführerin 1 ihre Verfol-
gungsvorbringen im Gesuch und der Beschwerdeschrift ausführlich darle-
gen.
7.5.2 Die Vorinstanz gewährte wie erwähnt mit Verfügung vom 5. Januar
2018 Akteneinsicht und führte aus, dass den Beschwerdeführerinnen in die
Aktenstücke V 5/1 und V 7/3 nur eingeschränkt Einsicht gewährt werden
könne, weil wesentliche private und öffentliche Interessen im Sinne von
Art. 27 des VwVG die Geheimhaltung erfordern würden (Klassifikation „A“).
In den betreffenden Vollzugsakten würden ausschliesslich Angaben von
Drittpersonen eingeschwärzt. Die eingeschränkte Einsicht in das Akten-
stück V 5/1 wurde nicht gerügt und wird folglich nicht berücksichtigt. Die
Einsicht in das Aktenstück V 7/3 wurde aus den oben genannten Gründen
teilweise geschwärzt. Der Brief des Generalkonsulats umfasst die Unter-
schrift des Absenders und somit offensichtlich nur eine Seite. Bei den Sei-
ten 2 und 3 handelt es sich um Kopien des Antwort-Couverts, welche den
Beschwerdeführerinnen offengelegt worden sind. Das Rechtsbegehren um
Gewährung der vollständigen Einsicht in die gesamten Akten der Vo-
rinstanz im Zusammenhang mit ihrer Ersatzreisepapierbeschaffung und ei-
ner entsprechenden Nachfrist zur Beschwerdeergänzung ist somit abzu-
weisen.
7.5.3 Der Rüge, die Vorinstanz habe die Begründungspflicht verletzt, in-
dem sie hinsichtlich der Umstände der Ersatzreisepapierbeschaffung nur
pauschale Aussagen gemacht habe und nicht auf die Hinweise der Be-
schwerdeführerinnen zur neuen Sicherheitslage in Sri Lanka eingegangen
sei, kann nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz hat sich im angefochtenen
Entscheid mit den wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführerinnen in
hinreichendem Umfang und genügender Differenziertheit auseinanderge-
setzt und in nachvollziehbarer Weise darlegt, aufgrund welcher Überlegun-
gen sie zum Schluss kam, dass in Bezug auf die geltend gemachte Furcht
vor Verfolgung durch die heimatlichen Behörden keine seit dem Abschluss
des ersten Asylverfahrens wesentlich veränderte Situation vorliege. Es ist
daran zu erinnern, dass die von den Beschwerdeführerinnen vorgebrachte
Verbindung zur LTTE bereits Gegenstand des vorangegangenen Asylver-
fahrens war. Insgesamt ist die vorinstanzliche Verfügung so abgefasst,
dass sich die Beschwerdeführerinnen über die Tragweite des Entscheids
ein Bild machen konnten; es war ihnen denn auch ohne weiteres möglich,
E-1339/2018
Seite 19
die vorinstanzliche Verfügung in materieller Hinsicht sachgerecht anzu-
fechten.
7.5.4 Unter dem Titel des rechtlichen Gehörs (Verletzung der Begrün-
dungspflicht) und unter Berufung auf Art. 16 Bst. g Migrationsabkommen
sowie Art. 6 und Art. 8 DSG monieren die Beschwerdeführerinnen ferner,
die Vorinstanz sei in der angefochtenen Verfügung nicht auf ihre Anträge,
es sei bei den sri-lankischen Behörden abzuklären, welchen Gebrauch sie
von den durch die Schweizer Behörden übermittelten Daten gemacht hät-
ten, welche Ergebnisse damit erzielt worden seien und welche Behörden
in Sri Lanka nun Zugang zu den entsprechenden Informationen hätten, und
diese Informationen seien ihnen offenzulegen, eingegangen. Hierzu wird
auf Erwägung 8 dieses Urteils verwiesen.
7.6 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als un-
begründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen
Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbe-
züglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen.
8.
8.1 Die Beschwerdeführerinnen rügen die Verletzung fundamentaler Da-
tenschutzbestimmungen. In Art. 97 Abs. 3 AsylG und Art. 16 Bst. c des
Migrationsabkommens sei abschliessend aufgelistet, welche Daten über
sie an Sri Lanka übermittelt werden dürften. Das Migrationsabkommen er-
laube dabei die Weitergabe weitergehender Daten als das Asylgesetz,
weshalb ein Normenkonflikt entstehe. Heikel sei insbesondere die Informa-
tion betreffend besuchter Schulen, da eine Nachfrage bei den angegebe-
nen Schulen ergeben könne, ob ein früheres Engagement für die von den
LTTE geführten Verbindungen an den Schulen bestanden habe oder ob
eine Abwesenheit für ein Training bei den LTTE registriert worden sei. Vor-
liegend habe die Vorinstanz weitere Daten, wie beispielsweise Angaben
über frühere Wohnorte, genaue Angaben zum verschwundenen Ehemann
der Beschwerdeführerin 1, die N-Nummer sowie die Referenznummer
übermittelt, woraus sich ableiten lasse, dass es sich bei den Beschwerde-
führerinnen um abgewiesene Asylbewerberinnen handle. Es sei überdies
auf die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 8. November 2017 im Verfah-
ren D-4794/2017 hinzuweisen, in welchem diese freimütig eingestehe,
dass jeder nach Sri Lanka zurückgeschaffene lang im Ausland lebende Ta-
mile am Flughafen in Colombo einer mehrstufigen intensiven Überprüfung
und Befragung der Polizei , des CID und der TID unterzogen werde.
E-1339/2018
Seite 20
Ebenso klar werde eingeräumt, dass die im Rahmen der Papierbeschaf-
fung von den Schweizer Behörden nach Sri Lanka übermittelten Daten zu
verwendet würden, diese politisch motivierte Verfolgung durch den CID und
die TID vorzubereiten. Da sich die angefochten Verfügung folglich im zent-
ralsten Punkt auf eine aktenwidrige und unanfechtbare Erwägung stütze,
müsse diese zwingend aufgehoben und an die Vorinstanz zurückgewiesen
werden. Da es sich bei dieser Übermittlung um eine widerrechtliche Daten-
bearbeitung handle und die Beschwerdeführerinnen aufgrund der Daten-
weitergabe gefährdet seien, habe die Schweiz zudem gestützt auf Art. 6, 8
und 25 DSG ihre aus Art. 16 Bst. g Migrationsabkommen resultierende
Pflicht wahrzunehmen und bei den sri-lankischen Behörden Informationen
über die Verwendung der übermittelten Personendaten einzuholen. Ge-
mäss Art. 6 DSG dürfe eine grenzüberschreitende Bekanntgabe von Per-
sonendaten nur dann erfolgen, wenn dadurch die Persönlichkeit der be-
troffenen Personen nicht schwerwiegend gefährdet würde, namentlich weil
eine Datenschutzgesetzgebung mit angemessenem Schutzniveau fehle.
Es sei völlig klar, dass die sri-lankischen Behörden von „Datenschutz“ re-
lativ wenig halten würden und somit Art. 6 DSG klarerweise verletzt würde.
Gestützt auf Art. 25 Abs. 1 Bst. b DSG sei die sich aufgrund der widerrecht-
lichen Datenübermittlung ergebende Verfolgungsgefahr für die Beschwer-
deführerinnen zu beseitigen, und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Weiter
solle die Schweiz gestützt auf Art. 16 Bst. f des Migrationsabkommens von
den sri-lankischen Behörden verlangen, die weitergegebenen Informatio-
nen über die Beschwerdeführerinnen, welche nicht ausschliesslich der
Identifikation der betroffenen Personen dienen, zu löschen. Ausserdem
müssten die schweizerischen Behörden jede weitere Übermittlung von
nicht relevanten Informationen über tamilische rückzuführende asylsu-
chende Personen an die sri-lankischen Behörden sperren.
8.2 Das Bundesverwaltungsgericht bezog in BVGE 2017 VI/6 Stellung zu
entsprechenden Rügen im Zusammenhang mit dem Migrationsabkommen
Schweiz-Sri Lanka betreffend die Datenweitergabe und damit möglicher-
weise verbundene Verpflichtungen der Schweizer Migrationsbehörden. Es
stellte fest, dass es sich ‒ entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin-
nen ‒ weder in Art. 97 Abs. 3 AsylG noch in Art. 16 Bst. c Migrationsabkom-
men um eine abschliessende Aufzählung der Daten, die einer ausländi-
schen Behörde für die Organisation der Ausreise der betroffenen Person
übermittelt werden dürfen. So steht in Art. 97 Abs. 3 Bst. d AsylG, dass
weitere Daten – nebst den in Bst. a–c und e–g dieser Gesetzesbestimmung
genannten Daten – übermittelt werden können, soweit sie zur Identifikation
einer Person dienlich sind. In Übereinstimmung mit dieser Bestimmung
E-1339/2018
Seite 21
sieht Art. 16 Bst. c Migrationsabkommen vor, dass übermittelte Personen-
daten sonstige Informationen, die zur Identifizierung der rückzuführenden
Person oder zur Prüfung der Rückübernahmevoraussetzungen nach die-
sem Abkommen benötigt werden, betreffen dürfen. Zudem erlaubt diese
Bestimmung ausdrücklich die Angabe besuchter Schulen der betroffenen
Person. Bei den Vollzugsakten und übermittelten Daten handelt es sich um
standardisierte, im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen stehende
Papierbeschaffungsmassnahmen nach einem rechtskräftig abgewiesenen
Asylgesuch. Die routinemässige Weitergabe der N-Nummer der Be-
schwerdeführerinnen ist ebenfalls nicht zu beanstanden, da sich aus dieser
– entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerinnen – kein Rück-
schluss auf deren asylrechtlichen Status ziehen lässt. Zu den rechtmässig
übermittelten Daten gehören insbesondere auch die Schreiben vom (…)
sowie (…), in welchem die Vorinstanz das sri-lankische Generalkonsulat in
Genf unter Beilage der üblichen Formulare um die Ausstellung der Reise-
papiere für die Beschwerdeführerinnen ersucht (vgl. V4/1-12, V5/1-1, V6/1-
10, V7/1-3). Diese Unterlagen enthalten entgegen der Behauptung der Be-
schwerdeführerinnen keinen Hinweis zu besuchten Schulen. Dass der
Name des Vaters der Beschwerdeführerin 2 wichtig ist, um die Identität der
Person sicherzustellen, versteht sich von selbst. Die Vorinstanz geht daher
korrekterweise davon aus, dass keine Verletzung von Art. 97 Abs. 3 AsylG
und Art. 16 Bst. c Migrationsabkommen vorliegt (vgl. BVGE 2017 VI/6 E.
2.5). Es werden folglich auch keine neuen Gefährdungselemente geschaf-
fen. Das Vorliegen einer begründeten Furcht vor Verfolgungsmassnahmen
wegen Bekanntgabe der Personendaten ist zu verneinen. Auch eine Ver-
letzung von Art. 6, 8 und 25 DSG ist zu verneinen, da das Asylgesetz die
Bekanntgabe von Personendaten an den Heimat- oder Herkunftsstaat in
Art. 97 AsylG spezialgesetzlich regelt und Art. 6 DSG damit vorgeht (vgl.
Urteil des BVGer D-5100/2017 vom 12. April 2018 E. 5.2). Der Antrag auf
Feststellung der Widerrechtlichkeit der Übermittlung der Personendaten
der Beschwerdeführerinnen ist nach dem Gesagten ebenso abzuweisen,
wie der Antrag, Massnahmen nach Art. 16 Bst. f Migrationsabkommen zu
treffen.
8.3 Hieraus ergibt sich, dass die Frage, inwiefern die sri-lankische Gesetz-
gebung dem schweizerischen Datenschutzniveau entspricht, für vorliegen-
des Verfahren offen bleiben kann (vgl. auch Urteil des BVGer
D-1042/2018 vom 23. April 2018 E. 4.2). Der Antrag der Beschwerdeführe-
rinnen, die Vorinstanz sei anzuweisen, entsprechende Darlegungen zu ma-
E-1339/2018
Seite 22
chen und habe aufzuweisen, ob die an die sri-lankischen Behörden über-
wiesenen Personendaten gemäss einem dem Schweizer Datenschutz-
recht entsprechenden Schutzniveau behandelt würden, ist abzuweisen.
8.4 Da sich die Vorinstanz bislang geweigert habe, sich bei den sri-lanki-
schen Behörden nach der konkreten Verwendung und den erzielten Ergeb-
nissen betreffend die Beschwerdeführerinnen zu erkundigen, werden sie
gezwungen sein, selbst Erkundigungen einzuholen. Aufgrund der weitrei-
chenden Konsequenzen eines solchen Auskunftsgesuchs werde bean-
tragt, dass die Vorinstanz angewiesen werde, im vorliegenden Verfahren
detailliert zu erläutern, wie die Beschwerdeführerinnen gegenüber den sri-
lankischen Behörden vorzugehen hätten, um Auskunft über die sie betref-
fenden Daten zu erhalten und welche Konsequenzen eine solche Erkundi-
gung durch abgewiesene tamilische Asylsuchende bei den sri-lankischen
Terrorbekämpfungsbehörden nach sich ziehen würde.
Gemäss Art. 16 Bst. g des Migrationsabkommen zwischen der Schweiz
und Sri Lanka teilt die empfangende Behörde auf Ersuchen der übermit-
telnden Behörde mit, welchen Gebrauch sie von den übermittelten Daten
gemacht hat und welche Ergebnisse sie damit erzielt hat. Nach Art. 16
Bst. j Migrationsabkommen ist der betroffenen Person nach dem inner-
staatlichen Recht der durch sie ersuchten Vertragspartei über die zu ihrer
Person übermittelten Daten sowie über den vorgesehenen Verwendungs-
zweck Auskunft zu erteilen. Aus dem Kontext dieser beiden Bestimmungen
ergibt sich klar, dass Art. 16 Bst. g Migrationsabkommen nur zwischen den
sri-lankischen und schweizerischen Behörden zur Anwendung kommt; eine
Einzelperson kann sich weder direkt darauf berufen, noch bei den schwei-
zerischen Behörden einen Antrag zur Stellung eines Gesuchs an die sri-
lankischen Behörden stellen. Will eine Einzelperson Auskunft über die Ver-
wendung und erzielten Ergebnisse der übermittelten Daten, so hat sie ge-
mäss Art. 16 Bst. j Migrationsabkommen ihr Gesuch direkt an den jeweili-
gen Staat zu stellen. Wäre Art. 16 Bst. g Migrationsabkommen dahinge-
hend zu verstehen, dass sich auch eine Einzelperson darauf berufen
könnte, wäre Art. 16 Bst. j Migrationsabkommen obsolet. Art. 16 Bst. g Mig-
rationsabkommen vermittelt auch indirekt keinen Anspruch darauf, dass
die schweizerischen Behörden für die Beschwerdeführerinnen ein Gesuch
um Information über den Gebrauch der übermittelten Daten bei den sri-
lankischen Behörden stellen müssten. Die Beschwerdeführerinnen haben
somit ihr Gesuch, wie die sri-lankischen Behörden die übermittelten Daten
verwenden und welche Ergebnisse sie erzielen würden, direkt an die sri-
E-1339/2018
Seite 23
lankischen Behörden zu stellen. Der diesbezügliche Antrag wird daher ab-
gelehnt. Es ist im Übrigen nicht Sache des Gerichts, die Vorinstanz zur
Erläuterung des genauen Verfahrens bezüglich eines allfälligen Aus-
kunftsersuchens anzuhalten, sondern es obliegt den Beschwerdeführerin-
nen, die hierzu benötigten Informationen einzuholen und sich über das Pro-
zedere zu erkundigen. Der entsprechende Beweisantrag (Begründung
S. 55) ist ebenfalls abzuweisen (vgl. Urteil des BVGer D-1042/2018 E.
7.2.2).
9.
9.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
9.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE
2010/57 E. 2.2 f. und BVGE 2012/5 E. 2.2).
10.
10.1 Zur materiellen Begründung des ablehnenden Asylentscheids befand
die Vorinstanz, die neuen Vorbringen der Beschwerdeführerinnen als un-
glaubhaft.
10.1.1 Am Wahrheitsgehalt des Vorbringens der Beschwerdeführerin 1 zur
Anzeigeerstattung und der sexuellen Belästigung seien erhebliche Zweifel
E-1339/2018
Seite 24
anzubringen, da diese gänzlich nachgeschoben seien. So sei kein über-
zeugender Grund ersichtlich, weshalb sie dieses Vorbringen nicht bereits
im Rahmen des ersten Asylverfahrens geltend gemacht habe. Die Begrün-
dung des gemischtgeschlechtlichen Anhörungsteams und der Fehlenden
Vertrauensatmosphäre greife zu kurz. Es hätte ohne weiteres zumindest
die Umschreibung des Ehekontos auf den Ehemann des Beschwerdefüh-
rerin 1 und die Anzeigeerstattung erwähnt werden können. Diese Vorbrin-
gen würden keine geschlechterspezifische Verfolgung beinhalten und hät-
ten daher auch vor einem männlichen Dolmetscher dargelegt werden kön-
nen. Die Argumentation im Mehrfachgesuch sei auch angesichts der Aus-
führungen im ersten Asylgesuch und insbesondere im Beschwerdeverfah-
ren gänzlich abwegig. So habe die Vorinstanz die Aussagen zum Ehemann
infolge Widersprüchlichkeit als unglaubhaft eingestuft. Diese Ungereimt-
heiten habe die Beschwerdeführerin 1 damit erklärt, dass sie Angst gehabt
habe, etwas über ihren Ehemann zu sagen, weil er illegalen Tätigkeiten
nachgegangen sei. Dass sie nun vorbringe, sie sei selbst rechtlich gegen
ihren Ehemann vorgegangen, weil er sie um ihr gemeinsames Bankkonto
betrogen habe, erscheine vor diesem Hintergrund völlig unlogisch. Ange-
sichts dessen, dass die Nachstellungen in den Jahren 2014 und 2015 von
der Vorinstanz als unglaubhaft und vom Bundesverwaltungsgericht als ir-
relevant erachtet worden seien, erwecke sie durch ihre neue Sachverhalts-
darstellung den Eindruck, als versuchte sie ihrem Vorbringen im Nach-
hinein eine asylrelevante Komponente hinzuzufügen. Sowohl das Nach-
schieben einer angeblich sexuellen Belästigung von einem Behördenver-
treter singhalesischer Ethnie, als auch die späteren Entführungsversuche
seien jedoch nach wie vor nicht überzeugend respektive unzureichend.
Erstens sei der Wahrheitsgehalt des versuchten Übergriffs wegen der
Nachgeschobenheit sowie der klischeehaften Schilderung als überwie-
gend unglaubhaft zu erachten. Zweitens sei festzustellen, dass es beim
angeblich unsittlichen Vorgehen des Polizisten zu keinem konkreten Über-
griff gekommen sei. Und drittens liege kein zeitlicher Kausalzusammen-
hang zwischen dem vorgebrachten Vorfall im Jahr 2013 und der zwei Jahre
später stattfindenden Ausreise vor. Vor diesem Hintergrund erscheine die
Aussage der Beschwerdeführerin 1, wonach ihr bei einem weiteren Ver-
bleib in Sri Lanka eine Vergewaltigung gedroht hätte, haltlos. An Nachvoll-
ziehbarkeit fehle es im Übrigen auch der Verbindung von polizeilicher Be-
drängung im Jahr 2013 und den White Vans in den Folgejahren, da keiner-
lei Anhaltspunkt für diese Vermutung erkennbar sei. Diese Vorbringen
seien folglich insgesamt als unglaubhaft zu erachten.
E-1339/2018
Seite 25
10.1.2 Hinsichtlich des (…) sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin
1 diesen im bisherigen Verfahren unerwähnt gelassen habe. Indem sie ihn
nun im Rahmen des Mehrfachgesuchs erstmals vorbringen und aus seiner
LTTE-Vergangenheit eine Gefährdung für sich abzuleiten versuche, über-
zeuge sie allerdings nicht. So sei wiederum kein nachvollziehbarer Grund
ersichtlich, weshalb sie ihn – wäre er denn für die Gefahreneinschätzung
von Relevanz – nicht schon von Beginn an erwähnt habe. Dass sie seinet-
wegen gefährdet werden könnte, erscheine auch deshalb unwahrschein-
lich, da es ihm offenbar seit seiner Entlassung aus der Rehabilitation mög-
lich sei, weiterhin in Sri Lanka zu leben, ebenso wie seiner Kernfamilie und
den nahen Verwandten der Beschwerdeführerinnen. Da diesbezüglich kei-
nerlei Indizien vorliegen würden, erscheine es auch unwahrscheinlich,
dass sie seinetwegen negativ betroffen wären. Dasselbe treffe auf die 1995
verstorbene (…) zu.
10.1.3 Daraus folge, dass die Beschwerdeführerin 1 keine Verfolgungsge-
fahr aus der angeblichen Nähe zu ehemaligen LTTE-Mitgliedern glaubhaft
zu machen vermochte. Da demnach ihre Vorbringen den Kriterien aus
Art. 7 AsylG nicht standhalten würden, könne auf die Prüfung der Asylrele-
vanz verzichtet werden.
10.1.4 Zum Vorbringen, im Falle der Beschwerdeführerinnen seien meh-
rere starke Risikofaktoren erfüllt, weshalb ihnen bei der Rückkehr nach Sri
Lanka eine akute Gefährdung drohe, entgegnet die Vorinstanz, dass auch
dieses Argument ungeeignet sei, um Asylrelevanz zu entfalten. So hätten
sie nicht vermocht, eine LTTE-Mitgliedschaft oder eine Reflexverfolgung
wegen LTTE-nahestehenden Bekannten glaubhaft zu machen. Es sei da-
her erneut zum Schluss zu kommen, dass die Beschwerdeführerinnen
keine der im Referenzurteil vom 15. Juli 2016 (E-1866/2015) definierten
Risikofaktoren erfüllen würden. Daran würden auch die zahlreich einge-
reichten Berichte nichts ändern, da sie in keinem Bezug zu ihrer Person
stehen und folglich keinerlei Aufschluss über eine allfällige gezielte Gefähr-
dung geben würden. Die neuen Beweise für die persönliche frühere LTTE-
Tätigkeit der Beschwerdeführerin 1 und die LTTE-Mitgliedschaft von Ver-
wandten respektive nahestehenden Bekannten seien ungeeignet, um die
bereits vom Bundesverwaltungsgericht als unglaubhaft eingestufte LTTE-
Tätigkeit zu belegen. Auch die nachgeschobenen Ausführungen seien als
oberflächlich, wenig substanziiert und nicht subjektiv einzustufen. Zudem
seien die Verweise auf ihre Kolleginnen, deren derzeitiger Wohnort und
Aufenthaltsstatus ungeeignet, um für sich eine glaubhafte LTTE-Mitglied-
E-1339/2018
Seite 26
schaft abzuleiten, da sie diese Frauen auch in einem anderen Zusammen-
hang kennengelernt haben könnte. Auch wenn die von ihr genannte Zeugin
die Beschwerdeführerin 1 in ihrem Asylverfahren in Frankreich erwähnt ha-
ben sollte, wäre dies als Beweis ungenügend, da allein aus der Asylgewäh-
rung nicht ersichtlich sei, welche Aussagen ihrer Kollegin für glaubhaft be-
funden worden seien.
10.1.5 Hinsichtlich der Rückführung nach Sri Lanka sei zwar anzumerken,
dass eine Befragung durch das sri-lankische Departement of Immigration
und Emigration am Flughafen durchaus wahrscheinlich sei. Dieser Um-
stand sei jedoch ebenfalls nicht asylrelevant. Erstens sei es grundsätzlich
nachvollziehbar, dass die sri-lankischen Behörden Personen, welche mit
Ersatzreisepapieren ankommen genauer überprüfe. Dies entspreche einer
durchaus legitimen Amtshandlung und lasse keinesfalls auf eine gezielte
Benachteiligung, geschweige denn drohende Verfolgung schliessen. Zwei-
tens sei nicht davon auszugehen, dass diese Abklärungen das Mass einer
allgemeinen Befragung übersteigen respektive in einer Intensität asylrele-
vanten Ausmasses stattfinden werde. Da die Beschwerdeführerinnen kein
kritisches Profil hätten beziehungsweise in ihrem Fall keine risikobegrün-
denden Faktoren erkennbar seien, seien allfällige Abklärungen des Depar-
tement of Immigration und Emigration nach ihrer Rückkehr als standardi-
siertes Vorgehen einzustufen, das für die Beschwerdeführerinnen ohne
weitere Konsequenzen enden dürfte.
10.1.6 Demzufolge seien die vorgebrachten Risikofaktoren nicht erfüllt und
die geltend gemachte Furcht vor Verfolgung bei der Rückkehr sei als un-
begründet einzustufen. Die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen wür-
den den Relevanzkriterien gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Sie wür-
den daher die Flüchtlingseigenschaft nach wie vor nicht erfüllen.
10.2 Die Beschwerdeführerinnen entgegnen den Argumenten der Vor-
instanz betreffend die Glaubhaftigkeit der neuen Vorbringen, dass die Be-
schwerdeführerin 1 aus Scham- und Schuldgefühlen und der nicht gleich-
geschlechtlichen Befragungs- und Anhörungsrunde und einem nicht gege-
benen Vertrauensverhältnis die Angelegenheit um die ihr zugeführten sex-
uellen Übergriffe und der deshalb drohenden Gefahr nicht habe offen dar-
legen können. Es wirke nun relativ grotesk, wenn die Vorinstanz der Be-
schwerdeführerin 1 vorwerfe, sie hätte ja die entsprechenden Ausführun-
gen zu den sexuellen Übergriffen weglassen können und die anderen Vor-
kommnisse erwähnen können. Die Vorinstanz übersehe dabei, dass Per-
E-1339/2018
Seite 27
sonen, welche aus Scham- und Schuldgefühlen gewisse Dinge nicht offen-
legen wollen, sehr darauf achten würden, ihre Geschichte so abzuändern,
dass sich nicht logische Rückfragen aufdrängen würden, welche dazu füh-
ren würden, dass die Geschichte trotzdem in einer ungünstigen Befragung-
satmosphäre offengelegt werden müsse. Es werden dann auch anhand der
Ausführungen der Beschwerdeführerin 1 sehr gut ersichtlich, dass sie alles
weggelassen hat, was Rückschlüsse auf die sexuellen Übergriffe und ent-
sprechende Rückfragen hätte auslösen können. Im Übrigen könnten sie
nun neue Beweise vorlegen, welche die Veruntreuung des Bankkontos
durch den Ehemann nachweisen würden.
10.2.1 Dass die Vorinstanz weiter zur Aussage versteige, dass eine Person
welche nachgewiesenermassen das Land nicht verlassen dürfe und unter
ständiger Aufsicht stehen würde nun mit ihrer Anwesenheit in Sri Lanka
den Beweis dafür erbringen solle, dass der Beschwerdeführerin 1 somit
logischerweise auch keine Reflexverfolgung drohen könne, sei abenteuer-
lich. Die Beschwerdeführerin 1 stamme klar aus einer LTTE-Familie.
Die Beschwerdeführerin 1 habe darüber hinaus ihre Tätigkeit für die LTTE
sehr oberflächlich beschrieben und keinen Hinweis darauf gegeben, dass
sie (…) zugunsten der LTTE (…) habe. So habe sie bewusst vermieden,
eine Tätigkeit bekanntzugeben, welche nicht nur entsprechend der schwei-
zerischen Praxis zu einer Asylunwürdigkeit führen würde, sondern auch im
Bewusstsein der Beschwerdeführerin 1 so verankert sei, dass sie weiss,
dass es ein schwerwiegendes Unrecht darstelle. Sie habe damals als be-
reits Volljährige (…) dazu gebracht (…). Es könne kein Zweifel daran be-
stehen, dass die LTTE-Tätigkeit der Beschwerdeführerin 1 (…) bei einer
Rückkehr nach Sri Lanka und der sich daraus mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit ergebende Strafverfolgung zu einer lebenslänglichen Frei-
heitsstrafe führen würde.
10.2.2 Aus den eingereichten Beweismitteln ergebe sich, dass die Be-
schwerdeführerin 1 aus einer LTTE-Familie ([…]) stamme und allein des-
wegen bei einer Rückkehr mit einer näheren Überprüfung und Verfolgungs-
massnahmen zu rechnen habe. Namentlich ergebe sich eine erhöhte Ge-
fährdung durch die von der Vorinstanz im Rahmen der Ersatzreisepapier-
beschaffung an die sri-lankischen Konsularbehörden übermittelten Infor-
mationen und es sei ausserdem von einer allgemeinen Akzentuierung der
Verfolgungsgefahr tamilischer Rückkehrer nach Sri Lanka seit dem Ab-
schluss des ersten Asylverfahrens auszugehen, welche sich insbesondere
E-1339/2018
Seite 28
durch das Urteil des High Court in Vavuniya vom 25. Juli 2017 zeige. Ein-
fluss auf die Gefährdungslage habe schliesslich auch das Ergebnis der
Kommunalwahlen vom 10. Februar 2018.
10.3 Zur Glaubhaftigkeit der neuen Vorbringen kann zur Vermeidung von
Wiederholungen vollumfänglich auf die sehr treffende und ausführliche Ar-
gumentation der Vorinstanz verwiesen werden. Daran vermag auch die Ar-
gumentation in der Beschwerde nichts zu ändern. Die Beschwerdeführerin
1 hätte ohne weiteres erzählen können, dass sie eine Anzeige erstattet hat,
welche jedoch unbeachtet geblieben sei, da sie vom Polizisten nicht ernst
genommen worden sei. So hätte sie ihre Geschichte erzählen können,
ohne den angeblichen sexuellen Übergriff vorzubringen. Die Argumenta-
tion, dass sie Rückfragen auf die Anzeige befürchtet habe, vermag nicht zu
überzeugen. Auch die Beschreibung der angeblichen, versuchten Verge-
waltigung ist zweifelhaft. So habe sich der Polizist von hinten der Be-
schwerdeführerin 1 angenähert. Durch ihre Abwehrreaktion sei ihm der Tee
aus der Hand gefallen. Bis zu diesem Zeitpunkt ist es anscheinend zu kei-
ner Berührung gekommen. Danach sei sie weiter schikaniert, bedroht und
bedrängt worden, bevor sie - ohne vom Polizisten zurückgehalten zu wer-
den - den Raum verlassen habe. Diese Darstellung vermag nicht zu über-
zeugen. So scheint diese Schilderung wenig substanziiert und detailliert.
Dass der Polizist der Beschwerdeführerin 1 deswegen in den Jahren 2014
und 2015 fünf Mal nachgestellt haben soll und ihr mit grosser Wahrschein-
lichkeit eine tatsächliche Vergewaltigung gedroht habe, ist ebenfalls zu be-
zweifeln, zumal bereits der zeitliche Zusammenhang zwischen dem angeb-
lichen Vergewaltigungsversuch und den Nachstellungen fehlt. Die neuen
Beweise zur Veruntreuung des Bankkontos durch den Ehemann scheinen
sich zwar tatsächlich auf die Beschwerdeführerin 1 zu beziehen, sind je-
doch unerheblich, da sie keine asylrelevante Verfolgung, sondern lediglich
die angebliche Veruntreuung eines gemeinsamen Bankkontos darzulegen
versuchen, jedoch keine damit zusammenhängenden sexuellen Miss-
brauch glaubhaft zu machen vermögen.
10.3.1 Auch zu den Vorbringen des (…) und der (…) ist die Vorinstanz zur
zutreffenden Erkenntnis gelangt, diese würden den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen. So hat die Beschwer-
deführerin 1 zwar – entgegen den Ausführungen der Vorinstanz – bereits
anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen vom 8. Dezember 2016 von
einem (…) gesprochen, der bei ihnen gewohnt habe (vgl. A22/25 F31), je-
doch hat sie in diesem Kontext nicht geltend gemacht, dass dieser wegen
seiner LTTE-Angehörigkeit verfolgt worden sei. Sie wies lediglich darauf
E-1339/2018
Seite 29
hin, dass dieser bei der LTTE war, mittlerweile jedoch zurückgetreten sei.
Die Argumentation der Beschwerdeführerinnen, der (…) könne das Land
gar nicht verlassen und stehe unter ständiger Aufsicht, was beweise, dass
eine Verfolgung vorliege, vermag nicht zu überzeugen, da die Vorinstanz
nicht lediglich von ihm gesprochen hat, sondern ebenfalls von seiner Kern-
familie und nahen Verwandten, welchen trotz angeblicher Verfolgung des
(…) nichts geschehen ist. Die behauptete Verfolgung dieses (…) scheint
somit – wie dies die Vor-instanz treffend darlegt - unwahrscheinlich.
10.3.2 Bereits während der Anhörung vom 8. Dezember 2016 hatte die Be-
schwerdeführerin 1 dargelegt, dass sie in (…) (vgl. A22/25 F114, 122 f.).
Diese Aussagen waren bereits mit dem Urteil BVGer E-2975/2017 vom
12. Juli 2017 berücksichtigt und als unglaubhaft taxiert worden (vgl.
E-2975/2017 E 6.1). Dass sie zuvor aus Angst vor ihrer Asylunwürdigkeit
und aufgrund ihres Unrechtbewusstseins nicht habe erzählen wollen, dass
sie (…) habe, scheint daher nachgeschoben und unglaubhaft. Zudem
macht sie selbst geltend, sie sei sich sicher, dass die Nachstellungen in
den Jahren 2014 bis 2015 mit dem Vorfall auf dem Polizeiposten zusam-
menhänge und folglich nicht mit ihrer angeblichen LTTE-Unterstützung
(vgl. B1/33 S. 4, 2. Absatz). Es kann diesbezüglich auf das erwähnte Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts und auf den Asylentscheid der Vorinstanz
verwiesen werden.
10.3.3 Sowohl die Vorinstanz in seiner Verfügung vom 23. Januar 2018 als
auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil E-2975/2017 vom
12. Juli 2017 kamen unter Berücksichtigung der im Referenzurteil BVGer
E-1866/2015 festgelegten Kriterien, einhellig zum Schluss, dass die Be-
schwerdeführerin 1 kein Profil aufweise, aufgrund dessen sie bei einer Wie-
dereinreise in Sri Lanka mit asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen durch
die sri-lankischen Behörden zu rechnen habe, mithin keine über den übli-
chen so genannten „Backgroundcheck“ hinausgehende Massnahmen zu
befürchten habe. So hat sie bereits einmal unbehelligt einreisen können,
als sie aus Indien zurückgekehrt war. Auch unter Berücksichtigung der
nach Abschluss des ersten Asylverfahrens entstandenen, von der Be-
schwerdeführerin 1 eingereichten Beweismittel, welche sich im Wesentli-
chen auf die allgemeine Situation in Sri Lanka beziehen ohne einen kon-
kreten Bezug zur Beschwerdeführerin 1 zu haben, bestehen nach Auffas-
sung des Gerichts keine stichhaltigen Gründe zur Annahme, dass sie einer
der im Referenzurteil E-1866/2015 genannten Risikogruppen zuzurechnen
ist. Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts ändert der Aus-
E-1339/2018
Seite 30
gang der Kommunalwahlen vom 10. Februar 2018 an der eben dargeleg-
ten Einschätzung der Verfolgungssituation nach Sri Lanka zurückkehren-
der Tamilen und Tamilinnen nichts. Es wird in der Beschwerde nicht schlüs-
sig dargetan, dass die Regierung Sirisena ihre Politik im Umgang mit Rück-
kehrenden aus der tamilischen Diaspora deshalb geändert hätte. Insofern
ist an der Lageeinschätzung im Urteil des BVGer E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 festzuhalten.
10.3.4 Folglich ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerinnen weder
Vor- noch Nachfluchtgründe glaubhaft gemacht haben. Die Vorinstanz hat
somit zu Recht ihre Mehrfachgesuche abgelehnt und ihnen die Flüchtlings-
eigenschaft nicht zuerkannt.
10.4 Wie bereits unter E. 8.2 dargelegt, hat sich das Bundesverwaltungs-
gericht in BVGE 2017 VI/6 zur Frage geäussert, ob (allein) aufgrund einer
Datenweitergabe im Zusammenhang mit dem Migrationsabkommen
Schweiz - Sri Lanka von einer Gefährdung auszugehen sei. Es hielt fest,
dass es sich bei Art. 97 Abs. 3 AsylG und Art. 16 Bst. c Migrationsabkom-
men um eine nicht abschliessende Aufzählung der Daten handle, die einer
ausländischen Behörde für die Organisation der Ausreise der betroffenen
Person übermittelt werden dürften (vgl. a.a.O., E. 8). Bei der Ersatzreise-
papierbeschaffung handle es sich um ein standardisiertes, lang erprobtes
und gesetzlich geregeltes Verfahren. Nur aufgrund der Datenübermittlung
der schweizerischen Behörden an die sri-lankischen Behörden sei bei ei-
ner Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit einer asylrelevanten Verfol-
gung zu rechnen. Auch an dieser Einschätzung ist festzuhalten, zumal sich
den diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerinnen keine kon-
kreten Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, dass sie aufgrund der Da-
tenübermittlung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit Nachteilen asylre-
levanten Ausmasses zu rechnen haben.
11.
11.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf
nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 AsylG).
11.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E-1339/2018
Seite 31
12.
12.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
12.2
12.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
12.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführer-
innen in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
E-1339/2018
Seite 32
12.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-
führerinnen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall
einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be-
handlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichts-
hofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folteraus-
schusses müssten die Beschwerdeführerinnen eine konkrete Gefahr ("real
risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rück-
schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Ur-
teil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer
37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation
in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Auffassung des Gerichts
nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil BVGer E-1866/2015, a.a.O.,
E. 12.2). Auch der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick
auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem
europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt be-
fasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013,
Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O.; T.N. gegen
Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. ge-
gen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08;
Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom
11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichts-
hof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehren-
den Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung.
Die erneuten Vorbringen der Beschwerdeführerinnen betreffend ihre LTTE-
Familie, die bereits erlittenen behördlichen sexuellen Übergriffe und die
dadurch einhergehende Gruppenzugehörigkeit, welche zu einer systema-
tischen Verfolgung in Sri Lanka führe wurde bereits oben thematisiert. Es
ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die
Beschwerdeführerinnen bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtli-
cher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätten, die über einen
so genannten "Backgroundcheck" (Befragung und Überprüfung von Tätig-
keiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass sie persönlich
gefährdet wären.
12.2.4 Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch
individuelle Faktoren in Bezug auf die Situation der Beschwerdeführerin-
nen lassen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als
unzulässig erscheinen.
E-1339/2018
Seite 33
12.3
12.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr-
dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläu-
fige Aufnahme zu gewähren.
12.3.2 Die Beschwerdeführerinnen bringen vor, es würden klare Hinweise
darauf vorliegen, dass sie das Risiko eingehen würden, im Sinne einer kon-
kreten Gefährdung jederzeit Opfer einer Festnahme, Verschleppung oder
Tötung durch die Sicherheitskräfte oder paramilitärischen Kräfte werden zu
können. Nach Sri Lanka zurückkehrenden Tamilen würden – insbesondere
wenn sie aus Ländern wie der Schweiz zurückkehren würden, wo die LTTE
nicht verboten sei und in dem sie ein Asylgesuch gestellt hätten – bereits
am Flughaften Verhöre und Verhaftungen verbunden mit einer Misshand-
lungsgefahr drohen. Diese Gefahr bestehe auch nach der Einreise.
12.3.3 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und
den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen, und es herrscht weder Krieg
noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Im
Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 ist das Gericht nach einer
eingehenden Analyse der Sicherheitslage in Sri Lanka zum Schluss ge-
kommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz grundsätzlich
zumutbar ist (vgl. E. 13.2). Betreffend den Distrikt C._______, aus wel-
chem die Beschwerdeführerinnen stammen, hielt es zusammenfassend
fest, dass es den Wegweisungsvollzug dorthin als zumutbar erachte, wenn
das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien – insbesondere
Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes so-
wie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation – be-
jaht werden könne (vgl. E. 13.3.3.). In seinem neusten als Referenzurteil
publizierten Entscheid erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den
Wegweisungsvollzug ins „Vanni-Gebiet“ als zumutbar (Urteil D-3619/2016
vom 16. Oktober 2017 E. 9.5).
12.3.4 In Bezug auf das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien kann
vollständig auf das Urteil des BVGer E-2975/2017 vom 12. Juli 2017
(E. 8.3) verwiesen werden. Dort wird dargelegt, dass die Beschwerdefüh-
rerinnen in ihrem Heimatort über ein familiäres und soziales Umfeld verfü-
gen; aufgrund der von dieser zu erwartenden Unterstützung, der guten
E-1339/2018
Seite 34
Schul- und Berufsausbildung und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdefüh-
rerin 1, könne ihnen zugemutet werden, sich dort eine neue Existenz auf-
zubauen. Die Beschwerdeführerinnen machen im vorliegenden Verfahren
nichts geltend, das an dieser Einschätzung etwas zu ändern vermöchte
beziehungsweise was nicht bereits in den obenstehenden Erwägungen ge-
prüft worden wäre.
12.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
12.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführerinnen, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi-
gen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu
auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
12.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
13.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen soweit da-
rauf einzutreten ist.
14.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-
führerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und zufolge ihrer sehr um-
fangreichen Eingabe auf Beschwerdeebene mit teilweise unnötigen Be-
gehren und Anliegen, deren Ergebnis dem Rechtsvertreter teilweise schon
hätten bekannt sein sollen (beispielsweise Begehren 4, 5, 6 und 8), auf
insgesamt Fr. 1‘500.- festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 25. April 2018 geleistete Kos-
tenvorschuss in selber Höhe ist zu deren Bezahlung zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-1339/2018
Seite 35
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘500.- werden den Beschwerdeführerinnen
auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zu deren
Bezahlung verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Andrea Berger-Fehr Regina Seraina Goll
Versand: