B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1340/2012
U r t e i l v o m 1 3 . M ä r z 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien
A._______,
Sudan,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-
Verfahren);
Verfügung des BFM vom 1. März 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 20. Januar 2012 in der Schweiz ein Asyl-
gesuch stellte, auf welches das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) mit Verfügung vom
1. März 2012 nicht eintrat,
dass das Bundesamt dem Beschwerdeführer anlässlich der summarisch-
en Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum vom 30. Januar
2012 das rechtliche Gehör bezüglich der Zuständigkeit Italiens für das
vorliegende Asylverfahren, zum Nichteintretensentscheid und zu einer
Wegweisung dorthin gewährte,
dass der Beschwerdeführer vorbrachte, er habe in Italien keine Unter-
kunft und müsse auf der Strasse leben,
dass das Bundesamt zur Begründung seiner Verfügung ausführte, dass
sich die Schweiz mit der Umsetzung des Abkommens vom 26. Oktober
2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europä-
ischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder
in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen
[DAA], SR 0.142.392.689) verpflichtet habe, die Dublin-II-Verordnung
(Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur
Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaa-
tes, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem
Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist [Dublin-II-VO]) anzu-
wenden,
dass der Beschwerdeführer gemäss einem Abgleich mit der europäischen
Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) am 20. September
2011 in Italien ein Asylgesuch eingereicht habe,
dass das BFM am 14. Februar 2012 die Behörden Italiens um die Über-
nahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-
II-VO ersucht habe,
dass die italienischen Behörden zum Übernahmeersuchen innerhalb der
festgelegten Frist nicht Stellung genommen hätten und somit unter An-
wendung von Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO die Zuständigkeit für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens an Italien überge-
gangen sei,
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dass gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf ein Asylgesuch nicht einge-
treten werde, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen könnten,
der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staats-
vertraglich zuständig sei,
dass die Überstellung nach Italien - vorbehältlich einer allfälligen Unter-
brechung oder Verlängerung der Überstellungsfrist - bis spätestens am
29. August 2012 zu erfolgen habe,
dass mithin auf das Asylgesuch nicht eingetreten werde,
dass die Folge eines Nichteintretensentscheides gemäss Art. 44
Abs. 1 AsylG in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz sei und der
Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor
Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden würde, weshalb
das Non-Refoulement-Gebot nicht zu prüfen sei, und auch keine Hinwei-
se auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. Novem-
ber 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) im Falle einer Rückkehr nach Italien bestehen würden,
dass die Wegweisung nach Italien zulässig sei und keine Gründe gegen
die Zumutbarkeit der Wegweisung nach Italien sprächen,
dass der Vollzug der Wegweisung auch technisch möglich und praktisch
durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. März 2012 (Postaufgabe)
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhebt und sinngemäss be-
antragt, die Verfügung des BFM vom 1. März 2012 sei aufzuheben und
von einer Wegweisung nach Italien abzusehen, weil ihm in Italien nicht
geholfen worden sei und er auf der Strasse habe leben müssen,
dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten am 12. März 2012 beim
Bundesverwaltungsgericht eingingen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes über
das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021])
des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens
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des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass vorliegend ein Auslieferungsverfahren im genannten Sinn nicht Pro-
zessgegenstand bildet, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig
entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änder-
ung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 108
Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten
Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend,
wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl-
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchfüh-
rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig
ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass das BFM an Italien ein Ersuchen um Übernahme des Beschwerde-
führers gestellt hat,
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dass dieses bis zum Ablauf der festgelegten Frist unbeantwortet geblie-
ben und demnach die Zuständigkeit für das vorliegende Verfahren auf Ita-
lien übergegangen ist,
dass der Beschwerdeführer somit ohne weiteres in einen Drittstaat (vor-
liegend Italien) ausreisen kann, welcher für die Prüfung seines Asylantra-
ges staatsvertraglich zuständig ist,
dass keine Hinweise dafür bestehen, Italien würde sich nicht an die
massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das
Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten,
dass Italien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Ju-
li 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der
EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist,
dass für das Bundesverwaltungsgericht insbesondere keine Gründe er-
sichtlich sind, die das BFM zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der
Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) hätten veranlassen sollen,
dass nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts Dublin-Rückkeh-
rende und verletzliche Personen bezüglich Unterbringung von den ita-
lienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich - neben den
staatlichen Strukturen - auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der
Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen,
dass gemäss der EU-Richtlinie 2003/9/EG vom 27. Januar 2003 zur Fest-
legung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den
Mitgliedstaaten den Asylsuchenden bei besonderen Bedürfnissen eine
entsprechende medizinische Versorgung angeboten wird und diese Richt-
linie auch in Italien umgesetzt worden ist,
dass zudem im Flughafen Fiumicino (Rom) eine Organisation eingerichtet
ist, die Asylsuchende betreut und ihnen kostenlose Rechtsberatung an-
bietet,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe in entscheid-
wesentlicher Hinsicht nichts Stichhaltiges vorbringt,
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dass das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss kommt, dass das BFM
zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylge-
such des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer keine Aufenthaltsbewilligung oder einen An-
spruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung
zu bestätigen ist,
dass in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zu-
lässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs bereits Vorausset-
zung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides ist,
dass sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in
Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt von
Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) stellt, sondern vor
der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen der Ausübung des Selbstein-
trittsrechts (Art. 3 Dublin II-VO) oder gegebenenfalls - wenn sich Fami-
lienmitglieder in verschiedenen Dublin-Mitgliedstaaten befinden und zu-
sammengeführt werden sollen - bei der Ausübung der sogenannten Hu-
manitären Klausel (Art. 15 Dublin II-VO),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen ist,
dass der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde nicht darzutun ver-
mag, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
Versand: