B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1340/2013
U r t e i l v o m 2 1 . M ä r z 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien
A._______,
Türkei,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 6. März 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat
am 28. Januar 2013 verliess, am 1. Februar 2013 in die Schweiz einreiste
und hier gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 12. Februar 2013 im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ und der Anhörung zu
den Asylgründen vom 25. Februar 2013 im Wesentlichen Folgendes gel-
tend machte,
dass er aus C._______ stamme, den letzten Wohnsitz in D._______ ge-
habt habe, kurdischer Ethnie und Verfechter der kurdischen Sache sowie
Mitglied beziehungsweise Sympathisant der BDP (Partei für Frieden und
Demokratie) sei,
dass er sich für diese politisch eingesetzt, insbesondere Druckerzeugnis-
se verteilt und an Demonstrationen und Kundgebungen teilgenommen
habe, so insbesondere auch im Gefolge eines Angriffs vom 22. Au-
gust 2012 auf das BDP-Lokal in ihrem kurdischen Quartier,
dass er aus diesem Grund und weil er den bevorstehenden Militärdienst
nicht zu leisten gewillt sei – einem Aufgebot zur medizinischen Vorunter-
suchung habe er keine Folge geleistet –, von der Polizei gesucht werde
und deshalb auf Empfehlung seines Vaters den Entschluss zur Ausreise
gefasst habe,
dass er sich bis zur Ausreise vier Monate versteckt gehalten und sein Va-
ter einen Schlepper organisiert habe,
dass er die Reise von der Türkei in die Schweiz auf dem Landweg und il-
legal absolviert und dabei keinerlei Kontrollen erlebt habe, jedoch keine
weiteren Angaben über die näheren Reiseumstände und insbesondere
über die Reiseroute zu machen imstande sei,
dass der Beschwerdeführer als Beweismittel seine angeblich von ihm
selbst, legal beantragte Identitätskarte (ausgestellt am […]) und eine
fremdsprachige, angebliche Mitgliedschaftsbestätigung der BDP vom (…)
(Kopie) zu den Akten gab,
dass ihm bei der Anhörung das rechtliche Gehör zu augenfälligen Fäl-
schungsmerkmalen betreffend seine Identitätskarte ([…]) gewährt wurde,
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welches der Beschwerdeführer mit der Erklärung wahrnahm, dass (…), er
das Dokument im Übrigen aber genau so erhalten habe und es ein ech-
tes sei,
dass der Beschwerdeführer nebst der Identitätskarte keine weiteren Iden-
titätsdokumente abgab und hierzu angab, sein erster, im Jahre (…) aus-
gestellter Reisepass sei abgelaufen und der neue, im Jahre (…) ausge-
stellte sei vom Schlepper einbehalten worden,
dass er aber einen Familienregisterauszug einreichen könnte,
dass die vom BFM mit der Dokumentenprüfung beauftragte Fachstelle
am 27. Februar 2013 einen Untersuchungsbericht betreffend die Identi-
tätskarte vorlegte, gemäss welchem beim Dokument mit Sicherheit eine
Verfälschung in Form einer Bildauswechslung vorgenommen worden sei,
(…),
dass der Beschwerdeführer hierzu am 1. März 2013 das rechtliche Gehör
in mündlicher Form erhielt und er dabei die Echtheit der Identitätskarte
und die Abänderung (…) bekräftigte, beziehungsweise auch (…) geltend
machte, was die Unstimmigkeit beim (…) erklären könne,
dass das Bundesamt mit Verfügung vom 6. März 2013 – eröffnet am sel-
ben Tag – auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 32
Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
nicht eintrat, dessen Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an-
ordnete sowie die abgegebene Identitätskarte einzog,
dass es zur Begründung seines Nichteintretensentscheides im Wesentli-
chen anführte, der Beschwerdeführer habe den Behörden eine verfälsch-
te Identitätskarte eingereicht und es lägen keine entschuldbaren Gründe
vor, die es ihm verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere einzurei-
chen,
dass die Verfolgungsvorbringen ferner den Anforderungen gemäss Art. 3
und 7 AsylG an das Glaubhaftmachen eines flüchtlingsrechtlich beachtli-
chen Sachverhalts offensichtlich nicht genügen würden,
dass nämlich die Verfolgungsvorbringen aufgrund des unternommenen
Versuchs der Identitätstäuschung unglaubhaft seien und der angeblichen
Refraktion zudem keine Asylrelevanz zukomme,
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dass der Beschwerdeführer daher die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle
und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nicht erforderlich seien,
dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides
darstelle und keine Gründe ersichtlich seien, die auf Unzulässigkeit, Un-
zumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines Wegweisungsvollzuges schlies-
sen lassen könnten, zumal mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft
der Grundsatz der Nichtrückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht zur
Anwendung gelange, den Beschwerdeführenden im Heimatstaat keine
durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Stra-
fe oder Behandlung drohe und weder die politische Situation in der Türkei
noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit sprächen,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. März 2013 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Rückweisung
der Sache an das BFM zur materiellen Prüfung sowie in prozessualer
Hinsicht die Einräumung der Gelegenheit zur Einreichung anderer Be-
weismittel betreffend seine Identität und die unentgeltliche Prozessfüh-
rung für die Verfahrenskosten inklusive Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses beantragt,
dass er in der Begründung an der von ihm bislang geltend gemachten
Identität und an der Echtheit der abgegebenen Identitätskarte festhält,
zum Beweis die Kopie eines fremdsprachigen, angeblichen Personen-
standsregisters vorlegt sowie die Nachreichung seines abgelaufenen
Reisepasses in Aussicht stellt,
dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 14. März 2013
den einstweilen legalen Aufenthalt des Beschwerdeführers während des
Beschwerdeverfahrens feststellte und ein Rückkommen auf die Be-
schwerde nach Eingang und Prüfung der Akten in Aussicht stellte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 14. März 2013 Kopie und am
15. März 2013 nachforderungsgemäss vollständig im Original beim Bun-
desverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das BFM am 15. März 2013 eine bei diesem eingegangene DHL-
Expressbriefsendung (beinhaltend einen originalen, abgelaufenen Reise-
pass und eine Kopie der Identitätskarte des Beschwerdeführers sowie
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zwei fremdsprachige Registerauszüge) dem Bundesverwaltungsgericht
zur Berücksichtigung im Beschwerdeverfahren überwies (Eingang Bun-
desverwaltungsgericht am 19. März 2013),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116),
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
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sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den
Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs
Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asyl-
suchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft
festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der An-
hörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind
(Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht vorliegend nicht dem Rügeprinzip
verpflichtet ist und es im Rahmen seiner Pflicht zur Prüfung von Amtes
wegen eine Rechtsfehlerhaftigkeit des angefochtenen Entscheides da-
hingehend feststellt, dass das BFM den Anspruch des Beschwerdefüh-
rers auf Wahrung des rechtlichen Gehörs verletzt hat,
dass nämlich die gesamten vorliegenden Akten weder irgendein Doku-
ment noch irgendeine Protokollpassage enthalten, gemäss welchen der
Beschwerdeführer nicht nur zur Einreichung von Identitätspapieren aufge-
fordert, sondern zusätzlich auf die Einreichungsfrist von 48 Stunden und
auf die Unterlassungsfolge des Nichteintretens auf das Asylgesuch auf-
merksam gemacht worden wäre,
dass eine entsprechende Aufforderung und Information des Asylsuchen-
den durch das BFM ususgemäss in Form der (unterschriftlich zu bestäti-
genden) Abgabe des orangefarbenen A4-Dokumentes "Aufforderung zur
Abgabe von Reise- oder Identitätspapieren" in der Muttersprache des Be-
troffenen im Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuchs geschieht und
dem Inhalt dieses Dokumentes nicht selten im Rahmen der Erstbefra-
gung im EVZ zusätzlich Nachdruck verliehen wird,
dass vorliegend aber weder das eine noch das andere aktenkundig ist,
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dass den Akten einzig zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer ein
"Merkblatt" erhalten und zur Kenntnis genommen habe (A3 S. 2), bei wel-
chem es sich aber offensichtlich nicht um das erwähnte farblich auffällige
Dokument, sondern um das (für das Bundesverwaltungsgericht auf dem
Intranet des BFM abrufbare) "Merkblatt für Asylsuchende und Schutzbe-
dürftige" handeln dürfte, welches in Ziffer IV immerhin auf die besagte
Frist von 48 Stunden hinweist,
dass aber diese Frist nicht mit der Unterlassungsandrohung des Nichtein-
tretens verbunden wird, sondern das Dokument in Ziffer VI 2b gar aus-
drücklich eine formelle Fristansetzung für einen späteren Zeitpunkt erst in
Aussicht stellt,
dass somit durch den Umstand, dass das BFM den Beschwerdeführer
nicht unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG formell zur Einreichung
von Identitätspapieren innert 48 Stunden aufgefordert und auf die Unter-
lassungsandrohung des Nichteintretens auf das Asylgesuch aufmerksam
gemacht hat, eine Verletzung des diesem zustehenden Anspruchs auf
rechtliches Gehör (Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfas-
sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV,
SR 101]) begangen hat,
dass das BFM bei dieser Sach- und Rechtslage zu Unrecht auf das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass demzufolge die angefochtene Verfügung antragsgemäss aufzuhe-
ben, die Sache zur Wiederaufnahme des erstinstanzlichen Verfahrens
und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen und die Beschwer-
de insoweit gutzuheissen ist,
dass das BFM im wiederaufzunehmenden Verfahren die Entscheidreife
für die Fällung eines Nichteintretensentscheides nach Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG (oder allenfalls eines anderen gesetzlichen Nichteintretens-
tatbestandes) herzustellen beziehungsweise – für den Fall, dass dies
nicht gelingen sollte – eine materielle Beurteilung des Asylgesuchs im or-
dentlichen Verfahren vorzunehmen hat,
dass dabei auf den dannzumal aktuellen Aktenstand abzustellen sein
wird, zu dem insbesondere auch die beim BFM nachträglich eingegange-
ne DHL-Expressbriefsendung mit den darin enthaltenen Dokumenten ge-
hört,
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dass mit dem vorliegenden, instruktionslos ergehenden Kassationsent-
scheid die prozessualen Beschwerdeanträge betreffend Einräumung der
Gelegenheit zur Einreichung von weiteren identitätsrelevanten Beweismit-
teln und betreffend Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
ohne Weiteres hinfällig werden,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzu-
erlegen sind (Art. 63 Abs. 1-3 VwVG) und damit das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG) als ge-
genstandslos zu betrachten ist,
dass obsiegende Parteien grundsätzlich Anspruch auf eine Parteient-
schädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismäs-
sig hohen Kosten haben (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass dem nicht rechtsvertretenen, eine bloss zweiseitige Rechtsschrift
vorlegenden und keine Parteientschädigung beantragenden Beschwerde-
führer aus dem vorliegenden Verfahren offensichtlich keine solchen ver-
hältnismässig hohen Kosten entstanden sind, weshalb ihm keine Partei-
entschädigung zuzusprechen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache wird zur
Wiederaufnahme des erstinstanzlichen Verfahrens und zur Neubeurtei-
lung im Sinne der Erwägungen an das BFM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David
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