Abtei lung V
E-1341/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . M ä r z 2 0 1 0
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiberin Carmen Fried.
A._______, Guinea-Bissau,
vertreten durch lic. iur. Emil Nisple, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 18. Februar 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-1341/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Guinea-Bissau
im Jahre (...) verliess und auf dem See- und Landweg am 18. Februar
2009 in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er auf dem Personalienblatt und anlässlich der summarischen
Erstbefragung im B._______ vom 24. Februar 2009 als Geburtsdatum
den (...) angab,
dass die damit geltend gemachte Minderjährigkeit vom BFM als wahr-
scheinlich eingestuft und der Beschwerdeführer mit Verfügung vom
27. Februar 2009 dem Kanton C._______ zugeteilt wurde,
dass die für den Beschwerdeführer zuständige Vormundschafts-
behörde am 9. März 2009 beschloss, dem unbegleiteten minder-
jährigen Asylsuchenden für die Anhörung zu den Asylgründen
D._______ als rechtskundige Person zuzuteilen,
dass der Beschwerdeführer am 27. Januar 2010 in E._______ im Bei-
sein dieser rechtskundigen Person vom BFM zu seinen Asylgründen
angehört wurde und dabei geltend machte, seine leiblichen Eltern
nicht gekannt zu haben und bei seinem Onkel väterlicherseits und
dessen Sohn aufgewachsen zu sein,
dass er in Senegal geboren, jedoch schon in jungen Jahren nach
F._______ (Guinea-Bissau) umgezogen sei, weil sein Onkel und seine
Tante Probleme mit den Rebellen gehabt hätten,
dass die Rebellen jedoch eines Nachts auch in F._______ zu Hause
aufgetaucht seien, ihn in den Rücken gestochen und seinen Onkel und
seine Tante entführt hätten,
dass er und sein Cousin anschliessend von einem Nachbarn auf-
genommen worden seien, dieser ihnen jedoch aufgrund der be-
scheidenen Verhältnisse vorgeschlagen habe, das Land zu verlassen,
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 18. Februar 2010 – eröffnet am
25. Februar 2010 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
Seite 2
E-1341/2010
nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug
anordnete,
dass das Bundesamt zur Begründung ausführte, der Beschwerde-
führer habe den Asylbehörden innerhalb der ihm eingeräumten Frist
von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, wofür
keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden,
dass dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden könne, er habe die
Reise von Guinea-Bissau bis in die Schweiz ohne jegliche Ausweis-
papiere und ohne jemals kontrolliert worden zu sein, zurückgelegt,
dass seine Aussagen, nie Reise- oder Identitätspapiere besessen zu
haben und mit niemandem in seinem Heimatland Kontakt aufnehmen
zu können, vielmehr stereotypen Vorbringen von Beschwerdeführern
entsprechen würden, welche nicht bereit seien, ihre Identität mit Aus-
weispapieren zu belegen,
dass der Beschwerdeführer trotz seines langen Aufenthaltes in der
Schweiz auch keinerlei Bemühungen unternommen habe, um an
rechtsgenügliche Papiere zu gelangen,
dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers aufgrund der zahl-
reich aufgetretenen Widersprüche den Anforderungen an die Glaub-
haftigkeit nicht genügen würden,
dass der Beschwerdeführer beispielsweise bei der Erstbefragung und
der Anhörung unterschiedliche Angaben zum Aufenthaltsort des Cou-
sins zum Zeitpunkt des Überfalls der Rebellen gemacht habe,
dass er weiter bei der Anhörung ausgesagt habe, die Rebellen hätten
seinen Stiefvater und seine Stiefmutter entführt, bei der Erstbefragung
jedoch ausschliesslich seinen Stiefvater erwähnt habe,
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
und 7 AsylG somit nicht erfülle und aufgrund der Aktenlage keine zu-
sätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich seien,
dass der Vollzug der Wegweisung sowohl zulässig als auch zumutbar
und möglich sei,
Seite 3
E-1341/2010
dass der Beschwerdeführer bei Ablauf der Ausreisefrist die Volljährig-
keit erreicht haben werde und es sich bei ihm um einen gesunden
jungen Mann handle, der in seinem Heimatland als (...) bereits beruf-
lich tätig gewesen sei,
dass er eine Reise in die Schweiz habe finanzieren können, so dass
Anhaltspunkte dafür bestehen würden, er könne bei einer Rückkehr
auf eigene Ressourcen zurückgreifen und werde nicht in eine aus-
sichtslose Lage geraten,
dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit
Rechtsmitteleingabe vom 4. März 2010 in materieller Hinsicht – unter
Kosten- und Entschädigungsfolge – die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung, das Eintreten auf das Asylgesuch, die Durchführung des
Normalverfahrens und die Gewährung von Asyl beantragt,
dass er eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungs-
weise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges unter Anordnung
der vorläufigen Aufnahme beantragt,
dass er in prozessualer Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses ersucht und damit sinngemäss ein Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stellt,
dass der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 10. März 2010 den
Eingang der Beschwerde bestätigte und festhielt, der Beschwerde-
führer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten,
dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Eingabe vom
10. März 2010 das in der Beschwerde in Aussicht gestellte Arzt-
zeugnis nachreichte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
Seite 4
E-1341/2010
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teil-
genommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde – mit Ausnahme des Antrags auf Gewährung von Asyl
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.) – einzutreten
ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (a.a.O.,
S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist
(BVGE 2007/8 insbes E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Seite 5
E-1341/2010
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (a.a.O., E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters ent-
schieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie
nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen weiteren
Schriftenwechsel zu verzichten ist,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende
glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Grün-
den nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der An-
hörung sowie gestützt auf Art. 3 und Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass es sich gemäss BVGE 2007/7 beim Begriff "Reise- und Identitäts-
papiere" um Dokumente handelt, die "sowohl die einwandfreie Fest-
stellung der Identität als auch die sichere Durchführung der Rück-
schaffung ermöglichen" sollen (E. 6),
dass unter Vorbehalt des Vorliegens entschuldbarer Gründe ein Nicht-
eintretensentscheid selbst dann zu erfolgen hätte, wenn trotz fehlender
Ausweispapiere keine Zweifel über die Identität des oder der Asylsu-
chenden bestehen (a.a.O. ,E. 5.3. in fine),
Seite 6
E-1341/2010
dass vorliegend keine Reise- oder Identitätspapiere eingereicht
wurden und das BFM in der angefochtenen Verfügung in rechts-
genüglicher Weise dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von
Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
dass aufgrund der realitätsfremden Ausführungen des Beschwerde-
führers, er sei sowohl auf dem See- als auch auf dem Landweg ohne
Reise- oder Identitätspapiere gereist, dabei nirgends kontrolliert
worden und habe für die Reise auch nichts bezahlen müssen, davon
auszugehen ist, er habe für seine Reise authentische Reise- und
Identitätspapiere verwendet, welche er jedoch in Verletzung seiner
gesetzlichen Mitwirkungspflicht (Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den
schweizerischen Asylbehörden vorenthält,
dass an dieser Beurteilung auch die nachträgliche Einreichung von
gültigen Reise- oder Identitätspapieren nichts ändern würde, weil es
bei der Frist von 48 Stunden gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht
um die Beschaffung neuer Papiere, sondern um die Abgabe der schon
existierenden, für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere geht
(EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c. aa S. 109 f.),
dass die Identität des Beschwerdeführers bis heute nicht zweifelsfrei
feststeht und dadurch auch seine persönliche Glaubwürdigkeit in
Frage gestellt ist,
dass aufgrund der Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und
in den Akten in Beachtung der im Urteil BVGE 2007/8 festgelegten
Richtlinien (E. 5.6) der Schluss zu ziehen ist, es bestehe weder Anlass
zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft oder eines Wegweisungshindernisses noch zur
direkten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b
und c AsylG),
dass mit der Vorinstanz einigzugehen ist, dass die Vorbringen des
Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht
standhalten, da er sich bezüglich seiner zentralen Vorbringen in
Widersprüche verwickelte,
dass er – wie von der Vorinstanz ausgeführt – bei der Erstbefragung
im Gegensatz zur Anhörung mit keinem Wort erwähnte, dass neben
seinem Onkel auch seine Tante von den Rebellen entführt worden sei
(Akten BFM A 4/9 S. 5 und A 14/11 Q22 und Q52),
Seite 7
E-1341/2010
dass der Ablauf des Überfalls der Rebellen vom Beschwerdeführer
anlässlich der Erstbefragung und der Anhörung unterschiedlich ge-
schildert wurde,
dass er nämlich bei der Erstbefragung angab, er habe geschrien, als
er die Rebellen habe kommen sehen, und er sei dann von diesen in
den Rücken gestochen und bewusstlos geworden (A 4/9 S. 5),
dass er in Abweichung hierzu bei der Anhörung angab, er habe
Hundegebell gehört, und als er aufgewacht sei, sei jemand über ihn
hergefallen (A 14/11 Q52),
dass er bei der Erstbefragung aussagte, sein Cousin sei nicht verletzt
worden, weil er sich in einem anderen Teil des Hauses befunden habe,
in der Anhörung dagegen diesbezüglich geltend machte, sein Cousin
sei bei einem Nachbarn gewesen (A 4/9 S. 5 und A 14/11 Q50),
dass sich der Vorfall nach Angaben des Beschwerdeführers zudem im
Jahre (...) abgespielt (A 4/9 S. 5) und er erst im Jahre (...) sein Land
verlassen hat, so dass in zeitlicher Hinsicht ein genügend enger
Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht zu verneinen
und damit auch die Asylrelevanz abzusprechen ist,
dass der Beschwerdeführer ausserdem geltend machte, weil sie in
bescheidenen Verhältnissen gelebt hätten, habe ein Nachbar für seine
Ausreise gesorgt, wirtschaftliche Gründe jedoch keine Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG darstellen und damit auch nicht asylrelevant
sind,
dass in der Rechtsmitteleingabe ausgeführt wird, es würden sehr wohl
entschuldbare Gründe für die Nichtabgabe von Reise- oder Identi-
tätspapieren vorliegen, da es sich beim Beschwerdeführer noch um
ein Kind handle, und es aufgrund seiner Lebensgeschichte sehr
wahrscheinlich sei, dass er solche nie besessen habe,
dass dem einerseits obige Erwägungen entgegenzuhalten zu sind und
anderseits auffällt, dass der Beschwerdeführer zwar bei der Erst-
befragung aussagte, nie irgendwelche Reise- oder Identitätspapiere
besessen zu haben, bei der Anhörung jedoch angab, er habe sein
Land in einer Notsituation verlassen und deshalb keine Dokumente
mitnehmen können (A 14/11 Q1),
Seite 8
E-1341/2010
dass auch die Rüge des Rechtsvertreters, die Aussagen des Be-
schwerdeführers hätten nicht mit denselben peniblen Kriterien beurteilt
werden dürfen wie die Aussagen eines Erwachsenen, nicht verfängt,
da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Rebellenüberfalls bereits
(...) Jahre alt war und sich deshalb genauer an den Ablauf erinnern
können sollte,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vor-
liegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem
kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (EMARK 2001
Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung vom Bundesamt zu Recht
angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlich-
en Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behand-
lung im Sinne von Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK,
SR 0.101) oder Art. 1 des Übereinkommens gegen Folter und andere
Seite 9
E-1341/2010
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
vom 10. Dezember 1984 (FoK, SR 0.105) ersichtlich sind, die dem
Beschwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Her-
kunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine
konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
dass in der Beschwerde geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer
sei noch minderjährig und könne ohne familiäre Unterstützung im
Heimatland nicht wieder Fuss fassen,
dass der Beschwerdeführer jedoch am (...) volljährig geworden ist und
sich damit Ausführungen zum Kindeswohl im Sinne des Überein-
kommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK,
SR 0.107) erübrigen,
dass entgegen den Aussagen des Beschwerdeführers nicht davon
auszugehen ist, er verfüge im Heimatstaat über keinerlei Familien-
angehörige mehr, und zumindest auch nach seinen eigenen Angaben
mit dem Nachbarn, welcher sich bereits vor seiner Ausreise um ihn
gekümmert hat, eine Person da ist, welche ihn unterstützen kann,
dass bezüglich der erstmals in der Beschwerde geltend gemachten
gesundheitlichen Probleme festzuhalten ist, dass im eingereichten
Arztzeugnis des Kantonsspitals C._______ vom 3. März 2010 aus-
geführt wird, der Beschwerdeführer sei gar nicht erst in die Klinik ein-
getreten, obwohl ihm der Befund (...) erklärt worden sei,
dass bei dieser Sachlage der Wegweisungsvollzug auch unter dem
Aspekt der Gesundheit nicht als unzumutbar einzustufen ist,
dass an der Einschätzung der Zumutbarkeit der Rückkehr auch der
Einwand des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, es sei unver-
hältnismässig, den integrationswilligen Beschwerdeführer vor Ab-
schluss seiner Ausbildung aus der Schweiz auszuweisen, nichts zu
ändern vermag, da der Frage der Integration bei der Prüfung der Zu-
Seite 10
E-1341/2010
mutbarkeit des Wegweisungsvollzuges grundsätzlich keine Bedeutung
mehr zukommt und seit dem 1. Januar 2007 neu der Kanton die
Möglichkeit hat, mit Zustimmung des Bundesamtes bei Vorliegen eines
schwerwiegenden persönlichen Härtefalls eine Aufenthaltsbewilligung
zu erteilen (Art. 14 Abs. 2 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass aufgrund des Entscheides in der Hauptsache das Gesuch um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos
geworden ist,
dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als
aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist und bei
diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 16
Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer auf-
zuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Seite 11
E-1341/2010
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Carmen Fried
Versand:
Seite 12