B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1341/2012
U r t e i l v o m 2 . M a i 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
B._______, geboren am (…),
Eritrea,
beide vertreten durch lic. iur. Isabelle Müller,
Caritas Schweiz, (…)
Beschwerdeführende,
Gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-
Verfahren);
Verfügung des BFM vom 24. Februar 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt
in Anwendung
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30),
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105),
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrech-
te und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101),
des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kri-
terien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die
Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asyl-
antrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]),
der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur
Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitglied-
staats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in ei-
nem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO),
der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September
2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Dublin-II-VO (DVO Dublin),
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101)
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
(AsylV 1, SR 142.311),
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20),
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (VwVG, SR 172.021),
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des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungs-
gericht (VGG, SR 173.32),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG,
SR 173.110),
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),
fest,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat
im Oktober 2008 verliess und unter anderem über Malta, wo sie ihren
Ehemann (einen Landsmann) geheiratet und ihren gemeinsamen Sohn
geboren habe, am 21. Dezember 2011 zusammen mit ihrem Ehemann
und ihrem Sohn in die Schweiz gelangte und am darauf folgenden Tag
um Asyl nachsuchte,
dass das BFM am 10. Januar 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) C._______ anlässlich der Kurzbefragung die Personalien der Be-
schwerdeführerin und ihres Ehemannes erhob und beide summarisch
zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen ihres Heimat-
staates befragte,
dass ihnen anlässlich der genannten Befragungen im Hinblick auf die
mutmassliche Zuständigkeit Maltas für die Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens das rechtliche Gehör gewährt wurde,
dass die Beschwerdeführerin hierzu geltend machte, in Malta habe sie
keine Akzeptanz, nach der Geburt ihres Sohnes habe sie keine Unter-
stützung erhalten, es gebe dort keine Arbeit und Malta könne nichts für
sie tun, sonst wäre sie dort geblieben,
dass ein Abgleich mit der europäischen Datenbank EURODAC ergab,
dass ihr Ehemann am 12. August 2005 in Malta um Asyl nachgesucht
hatte, während die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge im Ok-
tober 2009 illegal in Malta eingereist war, wo am (…) das gemeinsame
Kind zur Welt kam,
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dass die Beschwerdeführerin dem BFM mit Schreiben vom 3. Februar
2012 mitteilte, ihr Ehemann sei am (…) Januar 2012 spurlos verschwun-
den und am darauf folgenden Tag polizeilich vermisst gemeldet worden,
dass die maltesischen Behörden am 20. Februar 2012 dem vom BFM am
3. Februar 2012 gestellten Gesuch um Übernahme der Beschwerdeführe-
rin, ihres Ehemannes und ihres Sohnes gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e
Dublin-II-VO ausdrücklich zustimmten,
dass das BFM mit Verfügung vom 24. Februar 2012 – eröffnet am 1. März
2012 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf die Asylgesuche
der Beschwerdeführerin einschliesslich ihres Sohnes und ihres gemäss
ihren Angaben verschwundenen Ehemannes nicht eintrat und die Weg-
weisung jener Personen aus der Schweiz nach Malta sowie den Vollzug
der Wegweisung anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, dass die
staatsvertragliche Zuständigkeit Maltas für die Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens aufgrund der Aussagen der Beschwerdefüh-
rerin, der Tatsache, dass der gemeinsame Sohn in Malta geboren sei,
und des EURODAC-Treffers ihres Ehemannes feststehe und keine Grün-
de vorlägen, die gegen die Wegweisung nach Malta sprechen würden,
dass zudem die maltesischen Behörden dem Übernahmegesuch des
BFM ausdrücklich zugestimmt hätten,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom
7. März 2012 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhoben und dabei beantragten, die Verfügung sei wegen
der Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben und die Sache zur
Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen, eventualiter sei die Verfü-
gung aufzuheben und das BFM anzuweisen, sein Recht auf Selbsteintritt
auszuüben und sich für die Prüfung des vorliegenden Asylgesuchs für
zuständig zu erklären,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten, der Beschwerde
sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, im Sinne vorsorglicher Mass-
nahmen seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, bis zu einem Entscheid
über das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung von Voll-
zugshandlungen abzusehen, und die unentgeltliche Rechtspflege sei zu
gewähren,
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dass die zuständige Instruktionsrichterin am 9. März 2012 den Wegwei-
sungsvollzug per Telefax einstweilig aussetzte,
dass sie mit Zwischenverfügung vom 14. März 2012 der Beschwerde an-
tragsgemäss die aufschiebende Wirkung erteilte, die Behandlung des
Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen spä-
teren Zeitpunkt verwies, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ver-
zichtete und die Vorinstanz zu einem Schriftenwechsel einlud,
dass das Amt für Migration des Kantons Luzern mit Vollzugs- und Erledi-
gungsmeldung vom 15. März 2012 dem Bundesverwaltungsgericht – mit
Kopie an das BFM - das Verschwinden des Ehemannes der Beschwer-
deführerin seit dem (…) Januar 2012 mitteilte,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 30. März 2012 vollum-
fänglich an ihrer Verfügung festhielt, Beschwerdeabweisung beantragte
und ausführte, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen
Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes
rechtfertigen könnten,
dass sie sich zum Verschwinden des Ehemannes der Beschwerdeführe-
rin dahingehend äusserte, ihr habe zum Zeitpunkt ihres Entscheides kei-
ne offizielle Meldung vorgelegen, welche seinen definitiven Weggang von
kantonaler Seite bestätigt habe, auf Grund der Mitteilung der Beschwer-
deführerin vom 3. März 2012 habe dagegen nicht von einem "dauerhaften
Verschwinden" ausgegangen werden können, anzumerken sei ferner,
dass der Umstand seines Verschwindens nichts an der Zuständigkeit
Maltas für die Durchführung des Asyls- und Wegweisungsverfahrens än-
dere,
dass die Vorinstanz im Übrigen mit Verweis auf den Bericht des EU-
Kommissars Hammarberg vom 9. Juni 2011 davon ausgehe, dass die
Beschwerdeführerin und ihr Sohn von Malta als besonders schutzbedürf-
tige Personen erkannt würden und sie einen Anspruch auf spezialisierte
Unterkunft geltend machen könnten, so dass ihnen der Vollzug der Weg-
weisung zugemutet werden könne,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom
10. April 2012 replizierten, wobei auf die Ausführungen der Replik, soweit
für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzu-
gehen ist,
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dass die rubrizierte Rechtvertreterin per Telefax vom 30. April 2012 eine
Honorarnote einreichte,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG,
i.V.m. Art. 31 – 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art.
111a Abs. 2 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116 m.w.H.),
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dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der [vorma-
ligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34
E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Beschwerdeführenden die Zuständigkeit Maltas für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht in Frage stellen,
dass diese daher nicht zu prüfen ist, im Übrigen aber auf Grund der ein-
schlägigen Staatsverträge und Verordnungen der Europäischen Gemein-
schaft (insbesondere DAA, Dublin-II-VO und DVO Dublin) feststeht,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen – na-
mentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugshindernissen
(Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen Staat) – in den
Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des Nichteintretensentscheides stel-
len,
dass daher in diesem Zusammenhang, wie auch von den Beschwerde-
führenden beantragt wird, zu prüfen ist, ob Gründe vorliegen, die das
BFM hätten veranlassen müssen, sein – ihm gemäss Art. 3 Abs. 2 Satz 1
Dublin-II-VO auch bei Zuständigkeit eines anderen Signatarstaates zu-
stehendes – Selbsteintrittsrecht auszuüben,
dass die Beschwerdeführenden geltend machen, sie seien eine alleinste-
hende Frau und ein kleines Kind und stellten somit besonders verletzliche
Personen dar,
dass das BFM den Sachverhalt diesbezüglich nicht vollständig erstellt
habe, da es von einer Familie, die neben den Beschwerdeführenden
noch aus deren Ehemann bzw. Vater bestehe, ausgegangen sei und auf
die Mitteilung der Beschwerdeführerin vom 3. Februar 2012 nicht einge-
gangen sei,
dass es der besonderen Verletzlichkeit einer alleinstehenden Mutter mit
Kleinkind, indem es das Verschwinden des Ehemannes bzw. Vaters in der
Begründung nicht berücksichtigt habe, nicht Rechnung getragen habe,
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dass es der Beschwerdeführerin zur neuen Situation (Verschwinden ihres
Ehemannes) zudem das rechtliche Gehör nicht gewährt habe,
dass Malta alle übernommenen Asylgesuchsteller zunächst zwangsweise
interniere,
dass Malta gemäss dem oben zitierten Hammarberg-Bericht besonders
verletzlichen Personen bei Kapazitätsengpässen keine adäquate Unter-
bringung gewährleisten könne,
dass die Wegweisung nach Malta daher unzumutbar sei und das BFM
gehalten sei, sein Recht auf Selbsteintritt auszuüben und sich für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens für zuständig zu er-
klären,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung die Meldung der Be-
schwerdeführerin vom 3. März 2012 betreffend das Verschwinden ihres
Ehemannes weder bei den Erwägungen noch beim Dispsotiv berücksich-
tigt hat,
dass es diesbezüglich der Beschwerdeführerin auch das rechtliche Gehör
nicht gewährt hat,
dass es damit auch der besonderen – gegenüber einer Familie aus Vater,
Mutter und minderjährigem Kind – noch erhöhten Verletzlichkeit einer al-
leinstehenden Frau mit Kleinkind nicht Rechnung getragen hat,
dass es in der Vernehmlassung dazu ausführt, es habe beim Erlass sei-
ner Verfügung nicht vom definitiven Verschwinden des Ehemannes der
Beschwerdeführerin ausgehen können,
dass es aber keinerlei Abklärungen vorgenommen hatte, um diese Ein-
schätzung abzustützen,
dass es in der Vernehmlassung zwar auf die Situation einer alleinstehen-
den Frau mit Kleinkind eingeht, sich mit der diesbezüglichen Frage der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aber nicht eingehend auseinan-
dersetzt,
dass es sich bei seiner dort geäusserten Einschätzung, der Wegwei-
sungsvollzug nach Malta sei auch für eine Frau mit Kleinkind zumutbar,
auf den Hammarberg-Bericht stützt, welcher aber befindet, dass verletzli-
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che Personen bei Kapazitätsengpässen in unter anderem in Bezug auf
Sicherheit und Hygiene inadäquaten Unterkünften untergebracht würden,
dass das BFM der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren das
rechtliche Gehör, welches in Art. 29 Abs. 2 BV verankert und in den
Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert wird, zum gel-
tend gemachten Verschwinden ihres Ehemannes nicht gewährt hat,
dass die Frage, ob die Gehörsverletzung im Beschwerdeverfahren geheilt
worden ist, indes aus den unten aufzuzeigenden Gründen offengelassen
werden kann,
dass das BFM diesbezüglich nämlich auch den Sachverhalt unvollständig
erstellt hat,
dass es zudem nicht hinreichend dargelegt hat, inwiefern bei einem
Wegweisungsvollzug nach Malta die adäquate Versorgung und Unter-
bringung der Beschwerdeführenden dort sichergestellt ist,
dass die angefochtene Verfügung aus diesen Gründen aufzuheben und
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist,
dass sie insbesondere anzuweisen ist, die familiäre Situation der Be-
schwerdeführenden vollständig abzuklären und für deren adäquate Un-
terbringung in Malta entsprechende Vorkehren zu treffen bzw. einen allfäl-
ligen Selbsteintritt zu erwägen,
dass die Beschwerde demnach im Sinne der obigen Erwägungen gutzu-
heissen ist,
dass den Beschwerdeführenden bei diesem Ausgang des Verfahrens
keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind und das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos wird,
dass ihnen aufgrund ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG
und Art. 7 Abs. 1 VGKE eine Entschädigung für die ihnen notwendiger-
weise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen ist,
dass die Rechtsvertretung in ihrer Kostennote einen Zeitaufwand von
insgesamt 8 ¾ Stunden ausgewiesen hat,
dass dieser Zeitaufwand vorliegend angemessen erscheint,
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dass unter Berücksichtigung des angegebenen Stundenansatzes von
Fr. 162.− (einschliesslich Mehrwertsteueranteil) sowie der Auslagen von
Fr. 54.− den Beschwerdeführenden somit von der Vorinstanz eine Partei-
entschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 1471.50 auszurichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. Die Sache
wird zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Partei-
entschädigung in der Höhe von Fr. 1471.50 auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
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