B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1341/2018
Ur t e i l vom 1 . F eb r u a r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter William Waeber;
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Iran,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 2. Februar 2018 / N (…).
E-1341/2018
Seite 2
Sachverhalt:
I.
A.
Der Beschwerdeführer stellte am 16. Oktober 2011 in der Schweiz ein Asyl-
gesuch. Zu dessen Begründung führte er im Wesentlichen aus, er habe
sich seit seiner Studienzeit politisch betätigt und sei deswegen im Iran ver-
folgt und zum Untertauchen gezwungen worden. In der Folge habe er er-
fahren, dass gegen ihn in Abwesenheit ein Gerichtsverfahren durchgeführt
und er zu drei Jahren Haft und fünfzehn Jahren Exil in einer anderen Stadt
verurteilt worden sei. Deshalb sei er aus seinem Heimatland geflohen. Der
Beschwerdeführer reichte unter anderem zwei Gerichtsdokumente zu sei-
nen Asylakten.
B.
Das vormalige Bundesamt für Migration (BFM; heute Staatssekretariat für
Migration, SEM) stellte mit Verfügung vom 23. Juni 2014 fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein
Asylgesuch ab. Gleichzeitig wurde die Wegweisung aus der Schweiz ver-
fügt und der Wegweisungsvollzug angeordnet. Das BFM begründete seine
Verfügung im Hauptpunkt damit, dass die Asylvorbringen lebensfremd, un-
substanziiert, teilweise widersprüchlich und damit als unglaubhaft zu qua-
lifizieren seien; den eingereichten Beweismitteln sei unter Würdigung der
gesamten Aktenlage die Beweiskraft abzusprechen.
C.
Auf eine am 24. Juli 2014 eingereichte Beschwerde des Beschwerdefüh-
rers trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4206/2014 vom 21. Au-
gust 2014 nicht ein, nachdem innert der vom Instruktionsrichter gesetzten
Frist keine Beschwerdeverbesserung eingereicht worden war.
II.
D.
Am 13. April 2015 reichte der Beschwerdeführer beim SEM ein Wiederer-
wägungsgesuch ein. Er beantragte die Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft, die Asylgewährung und eventuell die Anordnung einer vorläufigen
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Aufnahme wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, es lägen
nun neue Beweismittel vor (zwei iranische Gerichtsdokumente im Original:
ein Gerichtsurteil vom (…) 2012 sowie eine Gerichtsvorladung vom […]
2011), welche belegen würden, dass seine Vorbringen glaubhaft seien und
er tatsächlich im Iran verurteilt worden sei.
E.
Das SEM wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 20. Mai 2016 ab und
stellte die Rechtskraft sowie die Vollstreckbarkeit des negativen Asylent-
scheids vom 23. Juni 2014 fest. In ihrer Begründung führte die Vorinstanz
aus, dass die eingereichten Beweismittel nicht erheblich seien und die Ge-
richtsdokumente Fälschungsmerkmale aufweisen würden; diese Unterla-
gen seien daher nicht geeignet, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers
glaubhaft zu machen.
F.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Juni
2016 wiederum beim Bundesverwaltungsgericht an. Das Gericht wies
diese Beschwerde im Urteil D-3924/2016 vom 31. August 2016 im verein-
fachten Verfahren als offensichtlich unbegründet ab. In den Erwägungen
wurde festgehalten, dass die im Wiedererwägungsverfahren eingereichten
Beweismittel sowie die damit zusammenhängenden Vorbringen des Be-
schwerdeführers zumindest teilweise verspätet vorgebracht worden und
überdies nicht geeignet seien, die geltend gemachte und im ordentlichen
Asylverfahren als unglaubhaft qualifizierte Verfolgung im Iran glaubhaft zu
machen.
III.
G.
Auf ein gegen das Urteil D-3924/2016 gerichtetes Revisionsgesuch vom
17. Mai 2017 trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-2813/2017
vom 24. Mai 2017 mit der Begründung nicht ein, die mit dem Gesuch ein-
gereichten Beweismittel seien zeitlich nach dem revisionsweise angefoch-
tenen Urteil entstanden und könnten deshalb keine Revisionsgründe dar-
stellen.
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Seite 4
IV.
H.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 12. Juli 2017 ersuchte der Be-
schwerdeführer das SEM erneut um Wiedererwägung seiner Verfügung
vom 23. Juni 2014. Zur Untermauerung seiner Gefährdungssituation im
Iran legte er seinem Gesuch die auch im vorausgegangenen Revisionsver-
fahren eingereichten Dokumente ins Recht (Schreiben eines iranischen
Rechtsanwalts samt Übersetzung und ein Gerichtsurteil vom […] bezie-
hungsweise […] 2011 mit Übersetzung).
I.
Mit Verfügung vom 21. Juli 2017 trat die Vorinstanz auf dieses Wiederer-
wägungsgesuch nicht ein. Sie führte zur Begründung aus, zwischen dem
Erhalt der Beweismittel und der Einreichung des Wiedererwägungs-
gesuchs seien mehr als 30 Tage vergangen, weshalb das Formerfordernis
der 30-tägigen Frist gemäss Art. 111b Abs. 1 AsylG (SR 142.31) nicht ein-
gehalten worden sei. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass den einge-
reichten Beweismitteln kaum Beweiswert zugekommen wäre. Derartige
Dokumente seien nicht fälschungssicher und aufgrund der gesamten Ak-
tenlage bestünden starke Zweifel an der Authentizität der Unterlagen.
Überdies würden im Wiedererwägungsgesuch hauptsächlich die bereits
beurteilten Vorbringen des Beschwerdeführers wiederholt.
J.
Der Beschwerdeführer liess auch diese Verfügung mit Beschwerde vom
2. August 2017 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Er beantragte,
die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen,
auf das Asylgesuch beziehungsweise Wiedererwägungsgesuch einzutre-
ten.
J.a
Im Urteil D-4306/2017 vom 21. August 2017 wies das Bundesverwaltungs-
gericht diese Beschwerde im vereinfachten Verfahren als offensichtlich un-
begründet ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass das Wiedererwä-
gungsgesuch tatsächlich nicht innert der gesetzlichen Einreichefrist einge-
reicht worden sei. Die Vorinstanz habe in der angefochtenen Verfügung
auch zu Recht ausgeführt, dass den vom Beschwerdeführer eingereichten
Beweismitteln kaum Beweiswert zukomme, weil solche Dokumente nicht
fälschungssicher und im Iran leicht käuflich erwerbbar seien; auch das Ge-
richt hege erhebliche Zweifel an der Authentizität dieser Dokumente.
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Seite 5
V.
K.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin an das SEM vom 7. Dezember 2017
liess der Beschwerdeführer ein drittes Wiedererwägungsgesuch einrei-
chen und darin geltend machen, es sei eine massgebliche Veränderung
der Sachlage eingetreten: Gemäss den mit dem Gesuch eingereichten Be-
weismitteln – einem Strafvollzugsbeschluss vom (…) 2017, einem Haftbe-
fehl vom (…) 2017 sowie einer Vorladung vom (…) 2017 – werde er im Iran
nun offiziell behördlich gesucht. Es wurden inhaltlich die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft, die Asylgewährung und eventuell die Anordnung
einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs beantragt.
L.
Das SEM nahm die Eingabe als Wiedererwägungsgesuch entgegen und
wies das Gesuch mit Verfügung vom 2. Februar 2018 – eröffnet am 5. Feb-
ruar 2018 – ab. In den Erwägungen wurde im Wesentlichen festgehalten,
dass die eingereichten Beweismittel Fälschungsmerkmale aufweisen wür-
den und nicht geeignet seien, eine Verfolgung im Iran glaubhaft zu machen.
M.
Der Beschwerdeführer liess mit Beschwerde vom 5. März 2018 auch diese
Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Er beantragte die
Aufhebung dieses Wiedererwägungsentscheids, die Feststellung seiner
Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventuell die Feststellung
der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs verbunden mit der
Anordnung vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. In prozessualer Hinsicht
wurden die unentgeltliche Rechtspflege samt Befreiung von der Vor-
schusspflicht und der Erlass einer vollzugshemmenden vorsorglichen
Massnahme beantragt.
Dieses Verfahren wurde der Abteilung IV des Bundesverwaltungsgerichts
zugeteilt und unter der Dossiernummer D-1341/2018 registriert.
N.
Das Gericht setzte den Vollzug am 9. März 2018 einstweilen aus.
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Seite 6
O.
Mit Zwischenverfügung vom 12. März 2018 qualifizierte die vormalige In-
struktionsrichterin der Abteilung IV die Rechtsbegehren als nicht aussichts-
los. Sie hiess einerseits das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wir-
kung der Beschwerde gut und stellte fest, dass der Beschwerdeführer den
Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe; andererseits wur-
den die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Erlass des Kostenvorschusses gut-
geheissen, während das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechts-
beiständin gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG abgewiesen wurde.
P.
Am 14. März 2018 übermittelte die Instruktionsrichterin die vom Beschwer-
deführer zu den Akten gereichten Beweismittel – die bereits in den Vorver-
fahren ins Recht gelegten Gerichtsdokumente sowie die im Rahmen des
aktuellen Wiedererwägungsverfahrens (Strafvollzugsbeschluss vom […]
2017, Haftbefehl vom […] 2017 und Vorladung vom […] 2017) – an die
Schweizer Botschaft in B._______ und beauftragte diese mit einer diskre-
ten Überprüfung der Authentizität dieser Unterlagen.
Q.
Mit Eingabe vom 22. Juni 2018 übermittelte der Schweizer Botschafter
dem Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Abklärungen der Vertre-
tung. Gemäss den Feststellungen der Botschaft, gestützt auf Abklärungen
ihres Vertrauensanwalts, handle es sich bei allen zur Prüfung übermittelten
Beweismitteln um nicht-authentische Dokumente.
R.
Die Instruktionsrichterin brachte dem Beschwerdeführer die Korrespon-
denz mit der Schweizer Vertretung mit Zwischenverfügung vom 11. Juli
2018 zur Kenntnis und setzte ihm Frist zur Wahrung des rechtlichen Ge-
hörs bis zum 26. Juli 2018.
S.
Mit Eingabe vom 25. Juli 2018 liess der Beschwerdeführer die Feststellun-
gen der Schweizer Botschaft respektive deren Vertrauensanwalts bestrei-
ten. Ausserdem wurde unter anderem auf die schwierige Menschenrechts-
lage und Versorgungssituation im Iran hingewiesen.
T.
Im Januar 2019 wurden mehrere hängige Beschwerdeverfahren im
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Seite 7
Rahmen einer Entlastungsaktion zugunsten der Abteilung IV des Bundes-
verwaltungsgerichts für die weitere Behandlung auf die Abteilung V umge-
teilt. Davon war auch das Verfahren D-1341/2018 des Beschwerdeführers
betroffen, das unter der neuen Verfahrensnummer E-1341/2018 registriert
und einem Instruktionsrichter der Abteilung V zugeteilt wurde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie-
dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung
auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist
das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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Seite 8
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um vorliegend um ein Verfahren, das zu
Verfahrensbeginn nicht aussichtslos erschien, sich jedoch durch Abklärun-
gen der vormaligen Instruktionsrichterin als offensichtlich unbegründete
Beschwerde herausgestellt hat. Das Urteil ist unter diesen Umständen nur
summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
5.
Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt
(vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert
30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und
begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den
revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG (Art. 111b
Abs. 1 AsylG).
In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungs-
gesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine
nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl.
BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unange-
fochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem
blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisi-
onsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum soge-
nannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22
E. 5.4 m.w.H.).
6.
6.1 Der Beschwerdeführer hat nach Abschluss seines Asylverfahrens das
SEM und das Bundesverwaltungsgericht mit mehreren ausserordentlichen
Rechtsmitteln von seiner Gefährdung im Heimatstaat zu überzeugen ver-
sucht und zur Begründung seiner neuen Vorbringen mehrere Beweismittel
zu den Akten gereicht. Soweit die beiden Instanzen sich inhaltlich mit die-
sen Dokumenten zu befassen hatten, wurden übereinstimmend erhebliche
Zweifel an deren Authentizität geäussert; ohne dass das SEM oder das
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Seite 9
Gericht sich abschliessend zu dieser Frage zu äussern hatten. Die ur-
sprünglich für das vorliegende Wiedererwägungs-Beschwerdeverfahren
eingesetzte Instruktionsrichterin liess die Beweismittel durch die Schweizer
Vertretung im Heimatstaat des Beschwerdeführers überprüfen.
6.2
6.2.1 Der Schweizer Botschafter verwies in seiner Mitteilung an das Bun-
desverwaltungsgericht vom 22. Juni 2018 auf das Ergebnis der Abklärun-
gen des Vertrauensanwalts der Botschaft. Der Korrespondenz waren der
Bericht dieses Anwalts vom 16. Juni 2018 (samt Beilagen) und eine Ab-
rechnung über dessen Aufwendungen vom gleichen Tag beigelegt.
6.2.2 Im Rahmen des rechtlichen Gehörs bestritt der Beschwerdeführer die
Richtigkeit dieser Abklärungen. Er führte im Wesentlichen aus, es ergebe
sich aus den Unterlagen der Botschaft nicht, welcher Abklärungsmethode
sich der Vertrauensanwalt der Botschaft bedient habe. Die Behauptungen
dieses Anwalts seien gefährlich und mit dem Grundsatz von Treu und Glau-
ben nicht vereinbar. Er (Beschwerdeführer) bestätige dezidiert, dass die
Dokumente echt seien, und es mache ihn traurig, dass er nun als Lügner
und Betrüger hingestellt werde.
6.3 Abklärungen durch die Schweizer Vertretungen im Allgemeinen und die
Botschaft in B._______ im Besonderen werden erfahrungsgemäss zuver-
lässig, professionell und diskret durchgeführt. Die Asylbehörden der ersten
und der zweiten Instanz stützen sich regelmässig auf die Erkenntnisse der
Schweizer Vertretungen vor Ort ab.
6.4
6.4.1 Konkrete Hinweise darauf, dass es bei den Abklärungen der Bot-
schaft im vorliegenden Verfahren zu Fehlern gekommen sein könnte, sind
den Akten nicht zu entnehmen.
6.4.2 Es mag sein, dass eine detailliertere Auflistung der konkreten Argu-
mente für die Nachvollziehbarkeit des Fälschungsvorwurfs aus Sicht des
Beschwerdeführers wünschenswert gewesen wäre; allerdings kann mit
Blick auf die evidenten öffentlichen Interessen (Verhinderung der indirekten
Bekanntgabe von Anleitungen für künftige Verfahren) nicht im Ernst die
vollständige Offenlegung der konkreten Abklärungsmethoden verlangt wer-
den, respektive hätte die Instruktionsrichterin solche Angaben bei der Ge-
währung des rechtlichen Gehörs abdecken müssen.
E-1341/2018
Seite 10
6.4.3 Im Bericht des Anwalts wurden nicht nur die Authentizität der Beweis-
mittel, sondern auch die Richtigkeit der vom Beschwerdeführer angegebe-
nen Personalien geprüft und Letztere uneingeschränkt bestätigt. Der dem
Gericht zugestellten Abrechnung ist zu entnehmen, dass der Vertrauens-
anwalt insgesamt fünf Honorarstunden für seine Abklärungen ausgewiesen
hat. Es ergeben sich aus den Akten keinerlei Hinweise auf eine unsorgfäl-
tige oder sonst problematische Arbeitsweise.
6.4.4 Die Einwendungen des Beschwerdeführers – der die Abklärung der
Echtheit seiner Unterlagen durch die Schweizer Botschaft wiederholt be-
antragt hatte (vgl. zuletzt Beschwerde vom 5. März 2018 S. 4) – beschrän-
ken sich damit auf blosse Gegenbehauptungen und vermögen das Gericht
nicht zu überzeugen.
6.5 Das Bundesverwaltungsgericht geht bei dieser Aktenlage davon aus,
dass es sich bei den vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten Beweis-
mitteln um Fälschungen handelt.
6.6 Die Vorbringen des Beschwerdeführers stützen sich vollumfänglich auf
gefälschte Dokumente ab. Dadurch ist ihnen jede Glaubhaftigkeitsgrund-
lage entzogen. Nachdem nicht von der Gutgläubigkeit des Beschwerdefüh-
rers auszugehen ist und dieser auch nicht vorträgt, es seien ohne sein Wis-
sen gefälschte Unterlagen fabriziert und ihm zugestellt worden, muss seine
persönliche Glaubwürdigkeit als zerstört bezeichnet werden. Das pro-
zessuale Verhalten des Beschwerdeführers muss als rechtsmissbräuchlich
und als mutwillige Prozessführung qualifiziert werden.
6.7 Soweit namentlich in der Stellungnahme vom 25. Juli 2018 auf die ak-
tuell instabile Menschenrechtssituation und die wirtschaftlichen Probleme
im Iran hingewiesen wird, erweisen sich diese Ausführungen in wiederer-
wägungsrechtlicher Hinsicht als nicht relevant.
6.8 Auf die Einziehung der gefälschten Dokumente durch das Bundesver-
waltungsgericht (in Anwendung von Art. 10 Abs. 4 AsylG) wird verzichtet,
weil die Beweismittel bereits vor der ersten Instanz – und zu deren Akten –
eingereicht worden waren. Über eine allfällige Einziehung wird deshalb ge-
gebenenfalls das SEM zu befinden haben.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung vom
2. Februar 2018 Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sach-
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Seite 11
verhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – so-
weit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diesem ist zwar durch den
Instruktionsrichter am 7. Juni 2017 die unentgeltliche Prozessführung be-
willigt worden, wobei die Beurteilung der Aussichtslosigkeit nach einer
summarischen Prüfung der damals bestandenen Aktenlage erfolgen muss-
te.
8.2 Mittlerweile haben sich die mit der Beschwerde eingereichten Beweis-
mittel definitiv als Fälschungen erwiesen. Die Beschwerde muss beim heu-
tigen Kenntnisstand als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
bezeichnet werden.
8.3 Aus der Feststellung, dass der Beschwerdeführer die gefälschten Be-
weismittel vorsätzlich eingereicht hat (vgl. oben E. 6.6), folgt zwangsläufig,
dass er die unentgeltliche Prozessführung durch falsche Angaben erschli-
chen hat.
8.4 Bei dieser prozessualen Ausgangslage ist die unentgeltliche Prozess-
führung praxisgemäss mit Wirkung ex tunc zu entziehen (vgl. etwa BVGer
E-3069/2017 vom 27. November 2017 E. 9), zumal sich die Person auf-
grund des Erschleichens nicht auf ein schützenswertes Vertrauen berufen
kann (vgl. KNEER/SONDEREGGER, Die unentgeltliche Rechtspflege und
Rechtsverbeiständung im Asylbeschwerdeverfahren, in: ASYL 2/2017
S. 14 f. m.w.H.).
8.5 Aufgrund der mutwilligen Prozessführung (und wegen des vom Be-
schwerdeführer verursachten unnötigen Aufwands, namentlich durch die
Abklärungen der Schweizer Botschaft) sind die Kosten gegenüber der üb-
lichen Gebühr zu erhöhen und auf insgesamt Fr. 3000.– festzusetzen (vgl.
Art. 1–3 [insbes. Art. 2 Abs. 2] des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-1341/2018
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 12. März 2018 ge-
währte unentgeltliche Prozessführung wird widerrufen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 3000.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay