B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1342/2016
Ur t e i l vom 8 . M ä r z 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richter David R. Wenger;
Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Öster-
reich (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 17. Feb-
ruar 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrer Familie (vgl. Beschwer-
deverfahren E-1347/2016) am 24. Januar 2016 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass ihr anlässlich der summarischen Befragung vom 3. Februar 2016 das
rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der
Möglichkeit einer Überstellung nach Österreich gewährt wurde, welches
gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren
zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten
Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-
VO), grundsätzlich für die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständig sei,
dass die Beschwerdeführerin dabei vortrug, dass sie nicht nach Österreich
zurückkehren möchten, da in der Schweiz ein Bruder (N […]) sowie zwei
Onkel und weitere Verwandte leben würden,
dass sie in Österreich gar kein Asylgesuch habe einreichen wollen und die
österreichischen Behörden sie falsch verstanden hätten, weil sie zuerst kei-
nen Dolmetscher beigezogen hätten,
dass ein am 27./28. Januar 2016 vorgenommener Abgleich mit der euro-
päischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass die Beschwer-
deführerin am 15. Januar 2016 in Griechenland eingereist war und am
22. Januar 2016 in Österreich ein Asylgesuch gestellt hatte,
dass das SEM am 11. Februar 2016 Österreich gestützt auf Art. 18 Abs. 1
Bst. b Dublin-III-VO um Übernahme der Beschwerdeführenden ersuchte
und die österreichischen Behörden dem Übernahmegesuch am 16. Feb-
ruar 2016 zustimmten,
dass das SEM mit Verfügung vom 17. Februar 2016 – eröffnet am 25. Feb-
ruar 2016 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach
Österreich anordnete und die Beschwerdeführerin aufforderte, die Schweiz
spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
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der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwer-
deführerin verfügte,
dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die österreichischen
Behörden hätten der Übernahme zugestimmt und gegen eine Überstellung
seien keine rechtserheblichen Gründe vorgebracht worden,
dass die individuellen Präferenzen der Beschwerdeführerin keinen Einfluss
auf die Zuständigkeit hätten und es ihr nicht frei zustehe auszuwählen, wel-
cher Mitgliedstaat ihr Asylgesuch behandeln solle,
dass sie auch anhand des Umstands, dass sie über Verwandte in der
Schweiz verfüge, nichts zu ihren Gunsten ableiten könne, da Brüder, Onkel
und Cousinen nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dub-
lin-III-VO gelten würden,
dass im Übrigen keine Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhält-
nis zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Verwandten in der Schweiz
ersichtlich seien,
dass ferner keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, Österreich würde sich
nicht an die relevanten völkerrechtlichen Verpflichtungen und einschlägi-
gen Richtlinien halten,
dass in Würdigung der Aktenlage auch keine Gründe für einen Selbsteintritt
in Betracht kämen,
dass für die ausführliche Entscheidbegründung auf die Akten verwiesen
werden kann,
dass der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 2. März 2016 (Datum Poststem-
pel) namens und im Auftrag der Beschwerdeführerin beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, es sei die Verfü-
gung des SEM vom 17. Februar 2016 aufzuheben und auf ihr Asylgesuch
einzutreten,
dass in prozessualer Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses ersucht sowie beantragt wurde, der Beschwerde sei die auf-
schiebende Wirkung zu erteilen,
dass zur Begründung insbesondere angeführt wurde, die Beschwerdefüh-
rerin und ihre Familienangehörigen seien durch die österreichische Polizei
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festgenommen worden und hätten etwa drei Tage lang in Haft verbringen
müssen, wobei sie während der Haft unfreundlich behandelt worden seien,
dass sie in Österreich ohnehin kein Asylgesuch hätten stellen wollen,
dass die Beschwerdeführerin – genau wie ihre Mutter und ihre Geschwis-
ter – infolge des erlittenen Traumas psychische Hilfe brauche und auf die
Unterstützung ihrer in der Schweiz lebenden Verwandten angewiesen sei,
weshalb es für sie von grossem Vorteil wäre, hier bei den Verwandten zu
bleiben, und aus humanitären Gründen auf eine Überstellung nach Öster-
reich zu verzichten sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Telefax vom 3. März 2016 den
Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort vorläufig aus-
setzte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
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dass das vorliegende Beschwerdeverfahren angesichts des sachlichen
und persönlichen Zusammenhangs mit dem Beschwerdeverfahren
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schieden wird,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass gemäss dem Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004
(DAA, SR 0.142.392.68) diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung
kommt und gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die
einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Ka-
pitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass diese Prüfung nach Kapitel III bei einem Wiederaufnahmeverfahren
(englisch: take back) indessen nicht mehr vorzunehmen ist (vgl. BVGE
2012/4 E. 3.2.1),
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in
einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Ho-
heitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält,
nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18
Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO),
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dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
dass entweder der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen
Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat vor
der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat
ersuchen kann, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum
Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei
die betroffenen Personen dem schriftlich zustimmen müssen (Art. 17
Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel),
dass dem Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Euro-
dac) zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin am 22. Januar 2016
in Österreich um Asyl ersucht hatte,
dass das SEM am 11. Februar 2016 Österreich gestützt auf Art. 18 Abs. 1
Bst. b Dublin-III-VO um Übernahme der Beschwerdeführerin ersuchte und
die österreichischen Behörden dem Übernahmegesuch am 16. Februar
2016 entsprachen,
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Österreichs denn auch weder im
Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs noch in der Beschwerde-
schrift bestritten wird, weshalb Österreich für die Durchführung der vorlie-
genden Asyl- und Wegweisungsverfahrens grundsätzlich zuständig ist,
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dass das SEM im Übrigen zu Recht festhielt, die Beschwerdeführerin
könne aufgrund des Umstands, dass sie über Verwandte in der Schweiz
verfüge, nichts zu ihren Gunsten ableiten, da (volljährige) Brüder, Onkel
und Cousinen nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dub-
lin-III-VO gelten würden,
dass es überdies zutreffend ausführte, dass die persönliche Präferenz der
Beschwerdeführerin an der Zuständigkeit der österreichischen Behörden
nichts zu ändern vermag,
dass ferner Österreich Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschli-
che oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, Österreich
komme seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen, insbe-
sondere auch dem Non-Refoulement-Prinzip, nicht nach,
dass zwar gegenwärtig aus Kapazitätsgründen gewisse Schwierigkeiten
der österreichischen Behörden im Umgang mit Asylsuchenden zu erken-
nen sind, es indes keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das
Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Öster-
reich würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr ei-
ner unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4
EU-Grundrechtecharta mit sich bringen,
dass vielmehr davon auszugehen ist, Österreich anerkenne und schütze
die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäi-
schen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu ge-
meinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des interna-
tionalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) und 2013/33/EU vom 26. Juni
2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die in-
ternationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass die Beschwerdeführerin kein konkretes und ernsthaftes Risiko darge-
tan hat, die österreichischen Behörden würden sich weigern, sie wieder
aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung
der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen,
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dass sie zudem auch keine konkreten Hinweise für die Annahme aufge-
zeigt hat, Österreich würde ihr dauerhaft die ihr gemäss Aufnahmerichtlinie
zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten,
dass im Falle der Beschwerdeführerin davon ausgegangen werden darf,
sie sei durchaus in der Lage, in Österreich gegenüber den dort zuständigen
Behörden ihre Rechte wahrzunehmen,
dass sodann bezüglich des Vorbringens, sie und ihre Familie hätten in Ös-
terreich etwa drei Tage lang in Haft verbringen müssen, wobei sie während
der Haft unfreundlich behandelt worden seien, festzuhalten ist, dass ein
Mitgliedstaat Personen im Einklang mit der nationalen Rechtsordnung und
dem Völkerrecht inhaftieren kann,
dass Österreich zudem ein funktionierender Rechtsstaat ist, weshalb die
Beschwerdeführerin, sollten sie sich ungerecht oder rechtswidrig behan-
delt fühlen, bei der zuständigen Stelle Beschwerde einreichen könnten,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass die Beschwerdeführerin – anders als auf Beschwerdestufe geltend
gemacht wurde – im Rahmen ihrer Befragung zu Protokoll gab, ihr gehe es
gesundheitlich gut (A5/11 S. 8),
dass dennoch festzuhalten ist, dass Österreich über eine ausreichende
medizinische Infrastruktur verfügt, weshalb davon auszugehen ist, die Be-
schwerdeführerin werde dort Zugang zu den allfällig erforderlichen medizi-
nischen Versorgungleistungen –zumindest zu der Notversorgung und der
unbedingt erforderlichen Behandlung von Krankheiten (Art. 19 Abs. 1 Auf-
nahmerichtlinie) – erhalten,
dass somit auch keine individuellen Gründe aufgezeigt wurden, die eine
Überstellung nach Österreich als unzulässig erscheinen liessen,
dass im Übrigen auch keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO
vorliegen,
dass das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2015/9 des Weiteren fest-
hielt, dem Gericht komme im Rahmen von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO
i.V.m. Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1,
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SR 142.311) keine Beurteilungskompetenz in Bezug auf den Ermessens-
entscheid des SEM (mehr) zu,
dass das Gericht nur eingreife, wenn das Staatsekretariat das ihm einge-
räumte Ermessen über- beziehungsweise unterschreite oder missbrauche
und damit Bundesrecht verletze, was vorliegend nicht der Fall ist,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist
und, da sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungs-
bewilligung ist, in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Ös-
terreich angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2010/45 E. 10),
dass nach vorstehenden Erwägungen die eingereichte Beschwerde als of-
fensichtlich unbegründet abzuweisen und die angefochtene Verfügung
nicht zu beanstanden ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich die Anträge um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos
erweisen,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Natasa Stankovic