B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1343/2016
Ur t e i l vom 1 6 . M ä r z 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 5. Februar 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 30. September 2014 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nach. Am 1. Oktober 2014
wurde ihm mitgeteilt, dass er per Zufallsprinzip der Testphase des Verfah-
renszentrums Zürich zugewiesen wurde. Im Beisein der ihm zugewiesenen
Rechtsvertretung fand am 24. Oktober 2014 die Befragung zur Person
(nachfolgend Erstbefragung) und am 19. Dezember 2014 die Anhörung
(nachfolgend Zweitbefragung) statt.
B.
Mit Schreiben vom 12. Januar 2015 informierte das SEM die Rechtsvertre-
tung des Beschwerdeführers, dass aufgrund der Aktenlage das Asylgesuch
im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht entschieden werden könne, dieses somit
nicht weiter im Verfahrenszentrum Zürich behandelt werde und der Be-
schwerdeführer dem Kanton Bern zugeteilt worden sei. Hierauf erklärte die
Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 15. Januar
2015, sie habe das Mandat niedergelegt.
C.
Mit Verfügung vom 5. Februar 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab,
verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte die zuständige
kantonale Behörde mit dem Vollzug der Wegweisung.
D.
Mit Eingabe vom 2. März 2016 (Poststempel) reichte der Beschwerdefüh-
rer dagegen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und bean-
tragte sinngemäss, die Verfügung des SEM sei aufzuheben.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
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Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zu-
dem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49
VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken.
3.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft
machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Gleiches gilt für die Person,
die subjektive Nachfluchtgründe behauptet. Glaubhaft gemacht ist die
Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbeson-
dere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massge-
blich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an
das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dar-
gelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden
(BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
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4.
Die Vorinstanz hat die fehlende Asylrelevanz und den Massstab des Glaub-
haftmachens nicht verkannt und auf den vorliegenden Fall korrekt ange-
wendet. Der Beschwerdeführer setzt sich mit der vorinstanzlichen Beweis-
würdigung nicht auseinander und zeigt nicht auf, inwiefern sie Bundesrecht
verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen
soll. Solches ist auch nicht ersichtlich.
Es trifft zu, dass die angeblichen Probleme im Zusammenhang mit der
Clanzugehörigkeit nicht von Asylrelevanz sind. So hat der Beschwerdefüh-
rer selbst betont, nicht aus diesem Grund ausgereist zu sein (SEM-Akten,
A14, S. 7). Die Vorinstanz vermisst zu Recht einen Kausalzusammenhang
zwischen diesen Problemen (2011 und 2012, SEM-Akten, A25, S. 9 f.) und
der Ausreise im Juli 2014. Sie erkennt ferner eine Hilfsbereitschaft der Be-
hörden (SEM-Akten, A25, S. 10). Das zweite Vorbringen – die angebliche
Festnahme und somit die Haft selbst – ist offensichtlich unglaubhaft. So
will der Beschwerdeführer von den Behörden verdächtigt, festgenommen
und zwei Wochen inhaftiert worden sein, nur weil einmal ein mutmasslicher
Anhänger der Ogaden National Liberation Front (ONLF) bei ihm in seinem
Laden Zucker, Mehl, Reis, Tee und Milch eingekauft hatte. Die Angaben
zum Festnahmevorgang sind stereotyp und lassen nicht auf einen erlebten
Sachverhalt schliessen. Was die Haftzeit anbelangt, widerspricht sich der
Beschwerdeführer bereits zur Häufigkeit der angeblichen Schläge (SEM-
Akten, A14, S. 7 und SEM-Akten A25, S. 13 und S. 18). Neben weiteren
Ungereimtheiten und oberflächlichen Ausführungen ist beispielsweise un-
klar, weshalb der Beschwerdeführer auf seiner angeblichen Flucht aus dem
Gefängnis zunächst bis ausserhalb des Dorfes "rannte, rannte, rannte" und
dann zwei Tage und eine Nacht zu Fuss unterwegs sein konnte, wenn er
sich doch infolge der Schläge im Gefängnis "nicht mehr bewegen" konnte
(SEM-Akten, A14, S. 8 und SEM-Akten, A25, S. 14 und S. 16). Die reine
Sachverhaltswiederholung auf Beschwerdeebene vermag an der Schluss-
folgerung der Vorinstanz nichts zu ändern. Der einzig neue Satz auf Be-
schwerdeebene, die Regierung der ONLF verlange von ihm, in die Armee
zu gehen, ist offensichtlich nachgeschoben und untermauert die Unglaub-
würdigkeit des Beschwerdeführers. Um Wiederholungen zu vermeiden,
kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen wer-
den. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
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5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
such ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt we-
der über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen
Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegwei-
sung ist nicht zu beanstanden.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslände-
rinnen und Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG
[SR 142.20]).
6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zu-
lässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen ver-
fassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
[FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten er-
geben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
6.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Gemäss konstanter Rechtsprechung ist der Vollzug der Wegweisung nach
Äthiopien zumutbar. Die allgemeine Lage in Äthiopien ist weder durch
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Krieg, Bürgerkrieg noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekenn-
zeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefähr-
det bezeichnet werden müsste (vgl. BVGE 2011/25). Weiter wird im vorge-
nannten Entscheid festgehalten, dass in Äthiopien in den letzten Jahren
ein wirtschaftlicher Boom mit zeitweilig zweistelligen Wachstumsraten zu
verzeichnen sei, von welchem vorab die urbane Mittelschicht profitiert
habe.
Auch sprechen keine individuellen Gründe gegen eine Rückkehr des Be-
schwerdeführers in seine Heimat. So hält die Vorinstanz fest, dass es sich
bei den aktenkundigen Erkrankungen nicht um schwerwiegende Krankhei-
ten handle. Sodann stellt der letzte aktenkundige Arztbericht vom 17. De-
zember 2014 (Verlaufskontrolle) fest, dass es dem Beschwerdeführer zwi-
schenzeitlich gut gehe; hiernach verlief der Heilungsprozess gut. Weil seit
über einem Jahr keine weiteren Arztberichte vorliegen, der Beschwerde-
führer auch keine solchen eingereicht hat und auf Beschwerdeebene keine
medizinischen Gründe geltend gemacht werden, ist ein Wegweisungshin-
dernis aus medizinischen Gründen auszuschliessen. Im Übrigen gibt der
Beschwerdeführer an, in seiner Heimat bis zur Ausreise gelebt zu haben,
dort zur Schule gegangen zu sein, gearbeitet und einen Laden besessen
zu haben. Sodann leben seine Mutter und seine Geschwister vor Ort. Na-
mentlich ist davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr – sofern über-
haupt notwendig – erneut auf ein Beziehungsnetz und Hilfe zählen kann.
Folglich kann er in der Gesamtbetrachtung eine neue Existenz aufbauen
beziehungsweise an die alte anknüpfen. Der Vollzug der Wegweisung er-
weist als zumutbar.
6.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen, weil dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zu-
ständigen Vertretung die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente
zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12
S. 513–515).
6.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Auf-
nahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
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7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG; Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Michal Koebel
Versand: