B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1343/2018
Ur t e i l vom 2 0 . J u n i 2 0 1 8
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Andrea Berger-Fehr, Richterin Barbara Balmelli,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______, geboren am (…),
eigenen Angaben zufolge chinesische Staatsangehörige,
zurzeit in Nepal,
vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 8. Februar 2018 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
I.
A.
Am (…) Juni 2015 beantragte die Beschwerdeführerin auf der Schweizer
Botschaft in Kathmandu (Nepal) ein Visum für die Einreise in die Schweiz
und wies sich mit nepalesischen Identitätspapieren aus. Das Gesuch
wurde damit begründet, dass sie zu ihrem in der Schweiz lebenden Ehe-
mann reisen und dort auch den schwerkranken Schwiegervater pflegen
möchte. Die Beschwerdeführerin bezeichnete sich in ihrem Antrag unmiss-
verständlich als nepalesische Staatsangehörige.
Das Visumsgesuch wurde in der Folge gutgeheissen. Am (…) Juli 2014
erfolgte die legale Einreise in die Schweiz.
A.
Am 11. Oktober 2014 stellte die Beschwerdeführerin in der Schweiz ein
Asylgesuch. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 21. Oktober
2014 und der Anhörung zu den Asylgründen vom 1. Dezember 2014 führte
sie aus, sie sei in Wirklichkeit chinesische Staatsangehörige (tibetischer
Ethnie) und habe China am (…) 2013 illegal verlassen. Ihre nepalesischen
Identitätsdokumente (Reisepass und Citizenship Certificate [Identitäts-
karte]) seien gefälscht. Sie sei auch nicht verheiratet, sondern in erster Li-
nie in die Schweiz gekommen, um ihren Verlobten zu heiraten; der flücht-
lingsrechtliche Schutz sei ihr "eigentlich nicht so wichtig" (vgl. Protokoll BzP
S. 10).
B.
Im Rahmen des Asylverfahrens wurden der Pass und der Nationalitäten-
ausweis durch die SEM-interne Dokumentenprüfstelle auf ihre Authentizität
hin überprüft. Beim Reisepass stellte die Amtsstelle fest, das Dokument
verfüge über keinerlei objektive Fälschungsmerkmale; bei der Identitäts-
karte könne die Echtheit aufgrund des Fehlens von Referenzmaterial nicht
abschliessend beurteilt werden
In der Folge liess das Zivilstandsamt der Stadt B._______ die beiden Do-
kumente im Rahmen des Ehevorbereitungsverfahrens durch das Forensi-
sche Institut B._______ überprüfen. Dieses stellte bei beiden Dokumenten
keine
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objektiven Fälschungsmerkmale fest, fügte jedoch ebenfalls an, mangels
genügenden authentischen Vergleichsmaterials könne die Echtheit der
Identitätskarte nicht abschliessend beurteilt werden.
C.
Mit Eingabe an das SEM vom 23. März 2015 teilte die Beschwerdeführerin
mit, die Eheschliessung in der Schweiz müsse mangels ausreichender Do-
kumente auf unbestimmte Zeit verschoben werden; sie ersuchte um einen
baldigen Entscheid über ihr Asylgesuch.
Am 21. April 2016 teilte sie dem SEM schriftlich mit, ihr Verlobter wolle sie
nun nicht mehr heiraten. Es werde deshalb um Weiterführung des Asyl-
verfahrens ersucht.
D.
D.a Mit Verfügung vom 1. November 2016 stellte das SEM fest, die
Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das
Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Der Auf-
enthaltskanton wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt.
D.b Das SEM begründete seine Verfügung im Wesentlichen Folgender-
massen: Es bestehe kein Grund zur Annahme, dass die Beschwerdefüh-
rerin nicht nepalesische Staatsangehörige sei. Die Überprüfungen ihrer
Dokumente durch die interne Fachstelle sowie das Forensische Institut der
(…)polizei B._______ hätten beide ergeben, dass ihre nepalesischen Iden-
titätsausweise keine Fälschungsmerkmale aufweisen würden. Es sei des-
halb von der Echtheit dieser Dokumente und der nepalesischen Staatsan-
gehörigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. Auch in ihrem Visums-
gesuch bei der Schweizer Vertretung in Kathmandu habe sie nicht geltend
gemacht, chinesische Staatsangehörige zu sein, sondern einen Geburtsort
in Nepal und die nepalesische Staatsangehörigkeit angegeben. Die dort
eingereichte Heiratsurkunde deute ebenfalls nicht darauf hin, dass es sich
bei ihr um eine chinesische Staatsangehörige handle, zumal nicht nur sie
selbst, sondern auch ihre Eltern als nepalesische Staatsangehörige aufge-
führt seien. Die Vorbringen im Rahmen ihres Asylverfahrens würden den
eingereichten amtlichen Dokumenten sowie den Angaben im Visumsge-
such widersprechen. Aufgrund der eingereichten Dokumente und der wi-
dersprüchlichen Aussagen würden erhebliche Zweifel an der vorgebrach-
ten chinesischen Staatsangehörigkeit bestehen, welche durch die späte
Einreichung ihres Asylgesuchs erhärtet würden. Es sei ihr nicht gelungen,
ihre chinesische Staatsangehörigkeit glaubhaft zu machen, weshalb die
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mit Bezug auf China geltend gemachten Asylvorbringen nicht relevant
seien.
E.
Mit Eingabe vom 25. November 2015 erhob die Beschwerdeführerin beim
Bundesverwaltungsgericht durch ihren heutigen Rechtsvertreter Be-
schwerde. Sie beantragte dabei inhaltlich, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben und für eine Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen. Eventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die vor-
läufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen.
F.
F.a Mit Urteil E-7324/2016 vom 12. Dezember 2016 wies das Bundes-
verwaltungsgericht die Beschwerde vom 25. November 2015 im Einzel-
richterverfahre als offensichtlich unbegründet ab.
F.b Zur Begründung verwies das Gericht auf die übereinstimmenden Er-
gebnisse der beiden – unabhängig voneinander von verschiedenen Amts-
stellen durchgeführten – Authentizitätsprüfungen und die Vorbringen sowie
Unterlagen der Beschwerdeführerin im Visumsverfahren. Aus dem in den
Visumsunterlagen befindlichen Heiratszertifikat gehe ebenfalls hervor,
dass sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Vater sowie ihr Grossva-
ter nepalesische Staatsangehörige seien. Die nachträglich zu den Akten
gereichten Beweismittel (Kopien eines chinesischen Familienbüchleins
und der chinesischen Identitätskarten ihrer angeblichen Eltern und Ge-
schwister; Bestätigung des Tibet Büros, wonach sie tibetischer Abstam-
mung sei; Arbeitsbestätigung der Tibeter Gemeinschaft in der Schweiz und
Liechtenstein) seien nicht geeignet, ihre angeblich chinesische Staatsan-
gehörigkeit glaubhaft zu machen. Die Identitätspapiere würden lediglich in
Form von Kopie vorliegen, und es könne auch nicht überprüft werden, ob
es sich bei den auf den Kopien der Identitätskarten abgebildeten Personen
tatsächlich um ihre Eltern beziehungsweise Geschwister handle. Bei dieser
Aktenlage sei mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Beschwer-
deführerin nepalesische Staatsangehörige sei. Nachdem China keine dop-
pelte Staatsbürgerschaft anerkenne, könne sie nicht über die chinesische
Nationalität verfügen und demnach auch nicht illegal aus China ausgereist
sein.
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Seite 5
F.c Bei der Beurteilung des Vorliegens von Wegweisungsvollzugshinder-
nissen stellte das Gericht fest, dass die Beschwerdeführerin widersprüch-
liche Angaben zu ihrer Identität, Herkunft und Biografie gemacht habe.
Die behördliche Untersuchungspflicht sei durch die Mitwirkungspflicht der
asylsuchenden Person begrenzt, und es könne nicht Sache der Behörden
sein, bei fehlenden – womöglich gezielt vorenthaltenen – Hinweisen, nach
allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen. Vermutungs-
weise sei deshalb davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine
Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinn entgegen.
E.
Am (…) Februar 2017 wurde der rechtskräftig angeordnete Vollzug der
Wegweisung nach Nepal durchgeführt. Die Beschwerdeführerin wurde bei
ihrer Einreise am folgenden Tag verhaftet. Zwei gegen sie eingeleitete
Strafverfahren der nepalesischen Behörden wegen unrechtmässigen Er-
werbs eines nepalesischen Reisepasses respektive Nationalitätenauswei-
ses führten in der Folge zur Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe und zu
Bussen. Am (…) November 2017 wurde die Beschwerdeführerin in Nepal
aus der Haft entlassen.
II.
F.
Mit Eingabe an das SEM vom 10. Februar 2017 stellte der Rechtsvertreter
im Namen seiner Mandantin ein "Wiedererwägungsgesuch" und bean-
tragte inhaltlich im Wesentlichen die Aufhebung der ursprünglichen Verfü-
gung des SEM vom 1. November 2016, die Feststellung, dass seit deren
Erlass eine wiedererwägungsrechtlich relevante Veränderung der Sach-
lage eingetreten sei, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft der Be-
schwerdeführerin und – nach ihrer Rückkehr in die Schweiz – die Anord-
nung ihrer vorläufigen Aufnahme.
G.
In der Folge kam es zu umfangreichen Abklärungen und Schriftenwechseln
zwischen dem SEM, der Rechtsvertretung und Personen aus dem Umfeld
der Beschwerdeführerin einerseits und insbesondere der Schweizer Bot-
schaft in Kathmadu (sowie derjenigen in New Dehli, Indien) und der Human
Rights Organization of Nepal (HURON).
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Seite 6
H.
Mit Verfügung vom 8. Februar 2018 – eröffnet am 12. Februar 2018 – nahm
das SEM die Eingabe vom 13. Februar 2017 als "qualifiziertes Wieder-
erwägungsgesuch" entgegen und wies dieses ab. In der gleichen Ver-
fügung wurde festgestellt, dass im Zentralen Migrationssystem (ZEMIS)
die Nationalität der Beschwerdeführerin auf "VR China" geändert werde.
I.
Am 5. März 2018 legte der Rechtsvertreter für seine Mandantin eine Be-
schwerde gegen die Wiedererwägungsverfügung des SEM beim Bundes-
verwaltungsgericht ein. Er beantragte für die Beschwerdeführerin die Fest-
stellung, dass seit Erlass der ursprünglichen Verfügung vom 1. November
2016 eine wiedererwägungsrechtlich relevante Veränderung der Sachlage
eingetreten sei; das SEM sei anzuweisen, umgehend die Rückkehr der Be-
schwerdeführerin von Nepal in die Schweiz in die Wege zu leiten; es sei
die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin festzustellen und ihr die
vorläufige Aufnahme in die Schweiz zu gewähren. In prozessualer Hinsicht
wurden die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Befrei-
ung von der Kostenvorschusspflicht beantragt.
J.
In seiner Zwischenverfügung vom 9. März 2018 hiess der Instruktionsrich-
ter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses gut und lud die Vor-
instanz ein, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen.
K.
Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 21. März 2018 an der ange-
fochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
L.
Nach entsprechender Einladung durch den Instruktionsrichter liess die Be-
schwerdeführerin ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 4. April 2018 rep-
lizieren und an ihren Rechtsbegehren festhalten.
M.
Mit Eingabe vom 11. Juni 2018 erkundigte sich der Rechtsvertreter der Be-
schwerdeführerin nach dem Verfahrensstand. Der Instruktionsrichter be-
antwortete diese Anfrage mit Schreiben vom 14. Juni 2018.
E-1343/2018
Seite 7
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie-
dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung
auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist
das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.3 Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge-
regelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM
innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schrift-
lich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren
nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG
(Art. 111b Abs. 1 AsylG).
In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungs-
gesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine
nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl.
BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unange-
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fochten blieb oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blos-
sen Prozessentscheid abgeschlossen wurde, können auch Revisions-
gründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenann-
ten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4
m.w.H.).
3.2 Die Beschwerdeführerin hat ihr Gesuch an das SEM vom 13. Februar
2017, in dem sie die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft beantragt,
als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichnet. Die Vorinstanz hat die Eingabe
unter dem Titel eines "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" entgegen-
genommen, ist auf das Gesuch eingetreten und hat es antragsgemäss
nach wiedererwägungsrechtlichen Gesichtspunkten materiell beurteilt.
3.3 Das prozessuale Vorgehen der beiden Parteien in diesem Verfahren
wirft Fragen auf.
3.3.1 Als erstes sticht die vorinstanzliche Bezeichnung der Eingabe der Be-
schwerdeführerin als "qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch" ins Auge.
Derartige Verfahren sind, wie oben erwähnt, durchzuführen, wenn die ab-
zuändernde Verfügung unangefochten geblieben ist oder ein eingeleitetes
Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlos-
sen wurde. Beides war hier nicht der Fall: Der ursprüngliche Asylentscheid
war mit einer Beschwerde angefochten und dieses Rechtsmittel vom Bun-
desverwaltungsgericht materiell behandelt (abgewiesen) worden. Unter
diesen Umständen ist zunächst zu prüfen, ob die als Revisionsgründe
bezeichneten Vorbringen (vgl. angefochtene Verfügung S. 3 f.) nicht
richtigerweise dem Gericht zur Behandlung im Rahmen eines Revisions-
verfahrens hätten überwiesen werden müssen (vgl. nachfolgende E. 4).
3.3.2 Zweitens wird, falls diese Prüfung der revisionsweisen Zuständigkeit
des Gerichts negativ ausfällt, die Frage zu beurteilten sein, ob das Gesuch
vom SEM zu Recht als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen
worden ist, respektive, ob es nicht richtigerweise als Folge-Asylgesuch
hätte behandelt werden müssen (vgl. nachfolgende E. 5).
E-1343/2018
Seite 9
4.
4.1 Mit Bezug auf die Abgrenzung zwischen Revisions- und (qualifiziertem)
Wiedererwägungsgesuch ist Folgendes festzuhalten: Im Gesuch vom
13. Februar 2017 wurde inhaltlich im Wesentlichen geltend gemacht, mit
und nach der Verhaftung der Beschwerdeführerin in Nepal habe sich ge-
zeigt, dass ihr ursprüngliches Vorbringen – sie benötige als chinesische
Staatsangehörige flüchtlingsrechtlichen Schutz – berechtigt gewesen sei
und die schweizerischen Behörden zu Unrecht von ihrer nepalesischen
Staatsangehörigkeit ausgegangen seien (vgl. "Wiedererwägungsgesuch"
insbes. S. 5). Es wurde demnach zwar implizit auch die ursprüngliche Feh-
lerhaftigkeit des zweitinstanzlichen Entscheids (Bundesverwaltungsge-
richt) im ordentlichen Asylverfahren behauptet; weder beim Vorgehen der
nepalesischen Behörden nach der Einreise der Beschwerdeführerin noch
bei der von ihr im Asylverfahren behaupteten chinesischen Staatsangehö-
rigkeit handelt es sich um eine neue Tatsache im revisionsrechtlichen Sinn,
nämlich um eine vorbestandene, aber von der Gesuchstellerin erst nach-
träglich entdeckte Tatsache gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. b BGG (in Verbin-
dung mit Art. 45 VGG).
4.2 Soweit im Wiedererwägungsgesuch auf ein mit der Eingabe einge-
reichtes Beweismittel – der "Zeugenbericht" einer Drittperson vom (…)
Februar 2017 – Bezug genommen wurde, ist auch dieses nachträglich ent-
standen und damit revisionsrechtlich unerheblich (vgl. BVGE 2013/22 E.
3–13).
4.3 Entgegen der Einschätzung der Vorinstanz wurden von der Beschwer-
deführerin in der Eingabe vom 13. Februar 2017 somit keine Revisions-
gründe vorgetragen.
4.4 Damit erweist sich zwar einerseits die formale Qualifikation dieses
Schreibens als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch als unzutreffend;
andererseits wurde das Gesuch aber im Ergebnis zu Recht nicht zustän-
digkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht überwiesen.
5.
5.1 Zur Abgrenzung zwischen Wiedererwägungsgesuch und neuem res-
pektive zweitem Asylgesuch ist Folgendes festzustellen:
5.2 Die Abgrenzung, ob ein Folgegesuch als Wiedererwägungsgesuch
(Art.111b AsylG) oder als Mehrfachgesuch (Art.111c AsylG) zu behandeln
ist, richtet sich gemäss konstanter Rechtsprechung danach, ob es auf eine
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Seite 10
neue Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft abzielt (Mehrfachgesuch)
oder ob darin ausschliesslich neue Wegweisungsvollzugshindernisse gel-
tend gemacht macht (Wiedererwägung; vgl. zum Ganzen BVGE 2014/39
E. 4.4 und 4.6 m.w.).
5.3 Im "Wiedererwägungsgesuch" vom 13. Februar 2017 wurde (nahelie-
genderweise, nachdem die Wegweisung aus der Schweiz bereits vollzo-
gen war) nicht geltend gemacht, der Vollzug sei nicht durchführbar. Das
materielle Hauptbegehren lautete vielmehr folgendermassen: "Es sei für
die Gesuchstellerin die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und für den
Fall ihrer Rückkehr in die Schweiz sei ihr die vorläufige Aufnahme zu ge-
währen" (vgl. "Wiedererwägungsgesuch" S. 2, Rechtsbegehren Nr. 3).
5.4 Unter diesen Umständen wäre diese Eingabe vom SEM nicht als Wie-
dererwägungsgesuch, sondern als Folge-Asylgesuch zu qualifizieren ge-
wesen.
6.
6.1 Bis zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (in Kraft
getreten am 29. September 2012) konnte ein Asylgesuch gemäss aArt. 19
AsylG bei einer Schweizerischen Vertretung im Ausland gestellt werden,
die es mit einem Bericht an das Bundesamt zu überweisen hatte (aArt. 20
Abs. 1 AsylG); die Einreichung des Gesuchs direkt beim BFM schadet nicht
(vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3 und [zum Ablauf des erstinstanzlichen Ausland-
Asylverfahrens] BVGE 2007/30 E. 5). Einer Person, die im Ausland ein
Asylgesuch gestellt hatte, war die Einreise in die Schweiz zu bewilligen,
wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft gemacht werden konnte (aArt. 20
Abs. 3 AsylG) – dies im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und die
Asylgewährung oder aber, wenn für die Dauer der näheren Abklärung des
Sachverhalts ein weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat
oder die Ausreise in einen Drittstaat nicht zumutbar erschien (aArt. 20
Abs. 2 AsylG). Die Einreise in die Schweiz war zu verweigern, wenn keine
Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG vorlagen
oder ihr zuzumuten war, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen
(aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Bei einem Asylgesuch aus einem Drittstaat war
nach Lehre und Praxis im Sinn einer widerlegbaren Regelvermutung davon
auszugehen, die betreffende Person habe dort bereits anderweitig Schutz
gefunden (vgl. BVGE 2011/10 E. 5.1).
E-1343/2018
Seite 11
6.2
6.2.1 Gemäss der Übergangsbestimmung dieser Gesetzesrevision galten
für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom
28. September 2012 gestellt worden waren, die Artikel 12, 19, 20, 41
Abs. 2, 52 und 68 AsylG noch in der bisherigen Fassung.
6.2.2 Seit dem 29. September 2012 können aus dem Ausland jedoch keine
Asylverfahren mehr für die Schweiz eingeleitet werden.
6.3 Die Beschwerdeführerin befand sich im Zeitpunkt der Einreichung ihres
Gesuchs im Ausland. Ihre Eingabe konnte angesichts der seit 29. Septem-
ber 2012 geltenden Rechtslage von vornherein kein Asylgesuch darstellen.
6.4 Der Vollständigkeit halber kann an dieser Stelle festgestellt werden,
dass dem aus dem Ausland gestellten Gesuch der Beschwerdeführerin
auch unter altem Recht nicht hätte entsprochen werden können:
6.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hatte nämlich in zwei in der amtlichen
Sammlung publizierten Urteilen festgestellt, dass Personen, die ein
Ausland-Asylgesuch gestellt hatten, bei denen jedoch ein Asyl-Ausschluss-
grund vorlag, die Einreise nie zu bewilligen war, da sie in der Schweiz
höchstens vorläufig aufgenommen worden wären; weil eine vorläufige Auf-
nahme – auch als Flüchtling – immer eine Wegweisung voraussetze,
würde die Erteilung einer Einreisebewilligung bei solchen Konstellationen
der gesetzlichen Logik widersprechen (vgl. BVGE 2011/10 E. 7 für den Fall
einer Asylunwürdigkeit gemäss Art. 53 AsylG sowie BVGE 2012/26 E. 7 für
den Fall der ausschliesslichen Berufung auf subjektiven Nachfluchtgründe
gemäss Art. 54 AsylG).
6.4.2 Die Beschwerdeführerin hatte den Antrag auf Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft im Gesuch vom 10. Februar 2017 ausschliesslich mit dem
Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe begründet (vgl. Gesuch S. 5.).
Es lag mithin genau eine Konstellation gemäss BVGE 2012/26 vor, welche
auch nach altem Recht die Bewilligung zur Einreise in einem Ausland-
Asylverfahren generell ausschloss.
6.5 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das SEM das "Wiedererwägungs-
gesuch" der Beschwerdeführerin als Folge-Asylgesuch hätte entgegen-
nehmen und auf dieses, weil aus dem Ausland gestellt, nicht hätte eintreten
müssen.
E-1343/2018
Seite 12
6.6 Nachdem der Beschwerdeführerin durch die materielle Behandlung
ihres Gesuchs offensichtlich kein Nachteil erwachsen ist, kann auf eine
Aufhebung dieser Verfügung verzichtet werden.
6.7
6.7.1 In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass die Beschwerde-
führerin die Möglichkeit hatte und hat, bei der zuständigen Schweizer Ver-
tretung ein Gesuch um Erteilung eines sogenannten humanitären Visums
im Sinn von Art. 2 Abs. 4 der Verordnung über die Einreise und die Visu-
merteilung (VEV; SR 142.204) zu stellen; darauf wurde auch in der ange-
fochtenen Verfügung zu Recht hingewiesen (vgl. dort S. 6).
6.7.2 Die Möglichkeit der Erteilung eines Visums aus humanitären Grün-
den hat angesichts der Aufhebung der Möglichkeit, bei einer Schweizer
Vertretung im Ausland ein Asylgesuch einzureichen, an Bedeutung gewon-
nen; solchen Gesuchen kann entsprochen werden, wenn bei einer Person
aufgrund des konkreten Einzelfalles offensichtlich davon ausgegangen
werden muss, dass sie im Heimat-oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernst-
haft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist; allerdings ist auch hier
bei einem Aufenthalt in einem Drittstaat im Sinn einer widerlegbaren Ver-
mutung davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht; sobald
sich die Inhaberin eines Visums aus humanitären Gründen in der Schweiz
befindet, muss sie ein Asylgesuch stellen – andernfalls hat sie die Schweiz
nach drei Monaten wieder zu verlassen (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/5
insbes. E. 4.1).
6.8 Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagte als unbegründet und
ist abzuweisen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann die Frage offen bleiben, ob
das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht den ZEMIS-Eintrag
formell auf "VR China" (als Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin)
abgeändert hat.
7.2 Auch auf die übrigen Vorbringen der beiden Parteien muss nicht mehr
zurückgekommen werden, weil sie am Ausgang des Verfahrens nichts zu
ändern vermögen. Nachdem die Stellungnahmen im Rahmen des Schrif-
tenwechsels vor dem Bundesverwaltungsgericht inhaltlich hauptsächlich
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Seite 13
auf die Frage der Mitwirkungspflichten von asylsuchenden Personen be-
schränkt waren, hält das Gericht in diesem Zusammenhang nach Sichtung
der gesamten Akten immerhin Folgendes fest:
7.2.1 Asylsuchende sind gesetzlich verpflichtet, an der Feststellung des
Sachverhalts mitzuwirken; sie müssen insbesondere ihre Identität offen le-
gen, zu Beginn des Verfahrens Reisepapiere und Identitätsausweise ab-
geben und bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen
(vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. a–b AsylG).
7.2.2 Die Beschwerdeführerin hatte die Erteilung ihres Einreisevisums und
die legale Einreise in die Schweiz mit unrichtigen Angaben erschlichen.
Sie ist auch im Asylverfahren ihren gesetzlichen Mitwirkungspflichten of-
fensichtlich nicht nachgekommen. Die Vorbringen in ihrem am 11. Januar
2018 eingereichten schriftlichen Lebenslauf (vgl. Vorakten B215/32) lassen
sich inhaltlich nicht mit der im Asylverfahren zu Protokoll gegebenen Ver-
folgungssituation und Biografie vereinbaren. Namentlich kann das ur-
sprüngliche Asylvorbringen, sie sei im Juni 2013 bei einem gescheiterten
Ausreiseversuch in China verhaftet worden, nicht zutreffen, wenn sie ihr
angebliches Heimatland "Mitteende Mai 2012" (vgl. Lebenslauf S. 3) defi-
nitiv verlassen habe. Ausserdem wurden langjährige Aufenthalte in Dritt-
staaten – die durch die Abklärungen im Rahmen des Wiedererwägungs-
verfahren entdeckt worden waren – von der Beschwerdeführerin zugege-
benermassen verschwiegen, mithin Umstände, die bei der Behandlung von
Asylgesuchen von Tibeterinnen und Tibetern von zentraler praktischer Be-
deutung sind (vgl. etwa BVGE 2014/12).
7.2.3 Der in der Replik geäusserten Rechtsauffassung, es sei doch "legal
und auch logisch", dass Asylsuchenden sich nicht selber durch ihre Aussa-
gen belasten würden (vgl. dort S. 2), kann sich das Gericht so nicht an-
schliessen: Der Verweis auf das strafrechtliche Verfahren ist schon ange-
sichts der unterschiedlichen Interessenlage unbehelflich, weil in diesem
der Staat einer angeklagten Person ihre Täterschaft zweifelsfrei nachzu-
weisen hat (und sie in diesem Verfahren mit einem gesetzlichen Aussage-
verweigerungsrecht ausstattet), während sich die asylsuchende Person
um Schutz bemühen und bei der Feststellung des Sachverhalts mitwirken
muss. Auch die Situation eines Arbeitssuchenden im Bewerbungsgespräch
oder einer Person "bei einem ersten Date" (vgl. a.a.O.) unterscheidet sich
offenkundig markant von derjenigen einer Person, die im Asylverfahren um
Schutz vor Verfolgung nachsucht.
E-1343/2018
Seite 14
7.2.4 Im Übrigen könnte auch keine Rede davon sein, dass die Beschwer-
deführerin bloss potenziell ungünstige Tatsachen nicht unaufgefordert und
von sich aus zu Protokoll gegeben hat – vielmehr hat sie konkrete und klare
Fragen falsch beantwortet, offensichtlich um Vorteile im Asylverfahren zu
erlangen (vgl. etwa Protokoll BzP S. 7: "Waren Sie vor dieser Reise schon
einmal im Ausland? Nein").
8.
Nachdem der Instruktionsrichter in seiner Zwischenverfügung vom 9. März
2018 das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung gutgeheissen hatte, ist von einer Kostenauflage ab-
zusehen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-1343/2018
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und das SEM.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain