Abtei lung V
E-1344/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 5 . M ä r z 2 0 0 8
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richter Daniel Schmid,
Gerichtsschreiber Andreas Felder.
T._______, geboren (...), Mongolei,
vertreten durch lic. iur. Bernhard Zollinger, Rechtsanwalt,
(...),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch; Verfügung des BFM vom
25. Febraur 2008 / N______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-1344/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführerin am 23. Januar 2008 von der Kantonspoli-
zei (...) anlässlich einer Liegenschaftskontrolle ohne Ausweispapiere
aufgegriffen und in der Folge wegen illegalem Aufenthalt festgenom-
men wurde,
dass sie anlässlich der polizeilichen Befragung am 25. Januar 2008
um Asyl in der Schweiz ersuchte,
dass am 7. Februar 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (...)
eine Kurzbefragung und am 13. Februar 2008 die Anhörung zu ihren
Asylgründen durch das BFM stattfanden,
dass sie während diesen Befragungen im Wesentlichen geltend mach-
te, sie habe während ihrer Tätigkeit in einem Spital in Ulan-Bator den
Regierungsbeamten und späteren Parlamentarier C. und dessen
Rechtsberater D. kennengelernt,
dass C. im Jahre 1998 tödlich verunfallt sei, dass jedoch D. unter
Mordverdacht geraten und zweimal in Untersuchungshaft genommen
worden sei,
dass D. sie im September 2000 gebeten habe, bei einem Bekannten
beim Geheimdienst die Befragungsprotokolle zu beschaffen, und dass
dieser die Dokumente herausgegeben habe,
dass sie in der Folge (seit Januar 2001) keine Ruhe mehr gehabt habe
und verfolgt und bedroht und mehrfach aufgefordert worden sei, die
Originaldokumente zurückzugeben,
dass ihr die Lizenz für [ihre Geschäftstätigkeit] entzogen worden sei,
dass sie am 2. Februar 2003 in ihrem Hauseingang zusammenge-
schlagen worden sei und sich dann einen Monat in Spitalpflege und
sechs Monate in traditioneller Behandlung befunden habe,
dass sie wegen dieses Übergriffs bei der Polizei Anzeige erstattet
habe,
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dass sie sich in Ulan-Bator nicht mehr sicher gefühlt und sich vom Juni
2004 bis Juni 2007 mit Geschäftsvisa in Moskau aufgehalten habe, wo
sie [Geschäftstätigkeit],
dass sie nach ihrer Rückreise nach Ulan-Bator am 20. August 2007
wiederum angegriffen und mit einem Messer und einem anderen Ge-
genstand gestochen worden sei,
dass sie sich nach ihrer Genesung zur Ausreise entschlossen habe
und am 15. Dezember 2007 nach Moskau geflogen sei,
dass sie sich dort in einer Reiseagentur ein Visum für die Schweiz be-
schafft und dafür 15'000 Dollar bezahlt habe,
dass sie angesichts des hohen Preises davon ausgegangen sei, dass
alles seine Richtigkeit gehabt und es sich um ein reguläres Visum ge-
handelt habe,
dass sie am 7. Januar 2008 mit einem Schlepper nach Genf geflogen
sei und dort ohne Probleme die Passkontrolle passiert habe,
dass der Schlepper im Zug von Genf nach Zürich, während sie einge-
nickt sei, den Zug verlassen und ihren Pass mitgenommen habe,
dass sie am Bahnhof in Zürich einen tibetischen Mönch getroffen
habe, der ihr angeboten habe, bei ihm zu wohnen,
dass das BFM mit Verfügung vom 25. Februar 2008 – gleichentags er-
öffnet – in Anwendung von Art. 33 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Be-
schwerdeführerin habe das Gesuch in engem zeitlichem Zusammen-
hang mit der erfolgten Kontrolle und Festnahme eingereicht, obwohl ihr
eine frühere Gesuchseinreichung möglich und zumutbar gewesen
wäre,
dass die Beschwerdeführerin die Vermutung, sie bezwecke mit dem
eingereichten Asylgesuch offensichtlich, den drohenden Vollzug der
Wegweisung zu verhindern, nicht zu widerlegen vermocht habe,
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dass sich ihren Aussagen keine Hinweise auf Verfolgung entnehmen
liessen, da ihre Vorbringen offensichtlich unglaubhaft seien,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom
28. Februar 2008 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde erhob und dabei unter anderem beantragte, der
angefochtene Entscheid sei aufzuheben, das Verfahren sei zur materi-
ellen Neubeurteilung zurückzuweisen und es sei keine Wegweisung zu
vollziehen und die Flüchtlingseigenschaft zu prüfen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 29. Februar 2008 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung be-
rührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
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teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf das Asylgesuch einer Person, die sich illegal in der Schweiz
aufhält, nicht eingetreten wird, wenn sie offensichtlich bezweckt, den
drohenden Vollzug einer Wegweisung oder Ausweisung zu vermeiden
(Art. 33 Abs. 1 AsylG),
dass ein solcher Zweck zu vermuten ist, wenn das Gesuch in engem
zeitlichem Zusammenhang mit einer Verhaftung, einem Strafverfahren,
dem Vollzug einer Strafe oder dem Erlass einer Wegweisungsverfü-
gung eingereicht wird (Art. 33 Abs. 2 AsylG),
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn eine frühere
Einreichung des Gesuches nicht möglich oder nicht zumutbar war oder
sich Hinweise auf eine Verfolgung ergeben (Art. 33 Abs. 3 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin angegeben hat, sie sei mit einem gülti-
gen und auf ihren Namen lautenden Visum in die Schweiz eingereist,
dass Abklärungen des BFM jedoch ergeben haben, dass für die Be-
schwerdeführerin nie ein Visum für die Schweiz ausgestellt worden sei
und sie sich folglich illegal in der Schweiz aufgehalten hat,
dass die Beschwerdeführerin ihr Asylgesuch erst nach der Festnahme
wegen illegalen Aufenthalts gestellt hat,
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dass somit – wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt – ein enger
zeitlicher Zusammenhang zwischen der Kontrolle durch die Polizei,
dem drohenden Vollzug der Wegweisung und der Asylgesuchseinrei-
chung besteht,
dass es der Beschwerdeführerin insbesondere möglich und zumutbar
gewesen wäre, ihr Asylgesuch unmittelbar nach ihrer Einreise in die
Schweiz zu stellen, umso mehr, als sie eigenen Angaben zufolge die
Frau des tibetanischen Mönchs kennengelernt hat, die ebenfalls aus
der Mongolei stammt und in der Schweiz schon ein Asylverfahren
durchlaufen hat und ihr daher bei der Einreichung des Gesuchs hätte
behilflich sein können,
dass es in diesem Zusammenhang unglaubhaft ist, dass ihr die mon-
golische Frau nichts über das Vorgehen zur Einreichung eines Asylge-
suchs erzählt habe,
dass es auch unglaubhaft erscheint, sie habe die Wohnung – obwohl
sie im Besitz von Wohnungsschlüsseln war – nicht verlassen, weil sie
Angst gehabt habe, den Rückweg nicht zu finden,
dass diese Aussage insbesondere vor dem Hintergrund, dass sie meh-
rere Jahre in einer ungleich grösseren Stadt, Moskau, gelebt habe, un-
glaubhaft erscheint, und davon ausgegangen werden kann, dass sie
sich auch in fremden Umgebungen zurechtfindet,
dass die Vorinstanz auch zutreffend festgestellt hat, dass sich aus den
Aussagen der Beschwerdeführerin keine Hinweise auf Verfolgung er-
geben, da sich ihre Vorbringen als haltlos erweisen,
dass zur einlässlichen Begründung auf die angefochtene Verfügung
verwiesen werden kann,
dass insbesondere gegen die Glaubhaftigkeit spricht, dass die Be-
schwerdeführerin trotz angeblich lange andauernder Belästigungen
und Behelligungen sich nicht bei der Polizei gemeldet hat, sondern
dies erst nach tätlichen Übergriffen getan habe,
dass auch nicht nachvollziehbar ist, warum die Beschwerdeführerin
nach über sieben Jahren, seit sie die fraglichen streng geheimen Do-
kumente an ihren Bekannten weitergegeben haben will, immer noch
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Ziel von Verfolgung sein soll, dies umso weniger, als sie drei Jahre
davon in Moskau verbracht hat,
dass gegen ihre Gefährdung auch der Umstand spricht, dass zwischen
dem letzten tätlichen Übergriff und ihrer definitiven Ausreise nach
Russland ungefähr vier Monate vergangen seien, weil sie ihre Aku-
punkturtherapie und Schröpfkur zur Heilung ihrer Wunden habe been-
den wollen; dass die Visumsbeschaffung in Moskau aber unverzüglich
habe vonstatten gehen müssen und sie deshalb allein dafür die Sum-
me von 15'000 Dollar bezahlt habe,
dass auch die Vorbringen in der Beschwerdeschrift die Vermutung der
missbräuchlichen Asylgesuchseinreichung nicht umzustossen vermö-
gen,
dass insbesondere der Antrag auf medizinische Abklärungen abge-
lehnt werden muss, da – auch falls gesundheitliche Probleme der Be-
schwerdeführerin oder Verletzungen belegt würden – daraus nichts zu-
gunsten der Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführerin und deren
Asylrelevanz abgeleitet werden könnte,
dass dasselbe bezüglich des Antrags auf Abklärungen vor Ort hin-
sichtlich des Spitalaufenthalts und ambulante Nachbetreuung und An-
zeigeerstattung gilt,
dass daher aus diesem Grund nicht von einer Verletzung des rechtli-
chen Gehörs gesprochen werden kann, und die Vorinstanz vielmehr
den Sachverhalt zu Recht als hinlänglich erstellt betrachtet hat,
dass gänzlich unglaubhaft ist, dass die mongolische Frau des tibeti-
schen Mönchs – wie schon erwähnt – der mongolischen Beschwerde-
führerin nie – „jedenfalls nicht für sie verständlich“ – von ihrem Asyl-
verfahren in der Schweiz erzählt haben soll,
dass vorliegend – entgegen der Ansicht des Rechtsvertreters – die
Identität der Beschwerdeführerin nicht Prüfgegenstand des Verfahrens
ist und dies von der Vorinstanz auch nicht thematisiert wurde, weshalb
es sich erübrigt, auf die entsprechenden Ausführungen in der Be-
schwerde näher einzugehen,
dass vorliegend auch offenbleiben kann, ob die Beschwerdeführerin
mit ihrem eigenen oder einem gefälschten, aber auf ihren Namen aus-
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gestellten Pass in die Schweiz eingereist ist, da jedenfalls feststeht,
dass auf ihren Namen nie ein Visum für die Schweiz ausgestellt wur-
de, weshalb die geschilderte Einreise am Flughafen nicht glaubhaft ist,
dass dem Rechtsvertreter dahingehend recht zu geben ist, dass eine
Wegweisung auch bei Nichteintretensentscheiden völkerrechtlich un-
zulässig sein kann, dass aber vorliegend weder Hinweise auf Verfol-
gung vorliegen und daher die Flüchtlingseigenschaft nicht gegeben ist,
noch Hinweise auf eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne
von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich
sind,
dass das Argument, die Beschwerdeführerin sei im Zeitpunkt der Emp-
fangsstellenbefragung gesundheitlich schwer angeschlagen gewesen,
als Nachschub betrachtet werden muss, da die Beschwerdeführerin
dies während beiden Befragungen mit keinem Wort erwähnte, sondern
explizit bestätigte, dass sie alle für ihr Asylgesuch relevanten Gründe
habe erzählen können,
dass den theoretischen Ausführungen betreffend das rechtliche Gehör
unter Punkt 2.4 der Rechtsschrift weder ein konkretes Rechtsbegehren
noch andere Relevanz für den vorliegenden Fall entnommen werden
können,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 33 AsylG zu Recht auf
das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
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desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die der Beschwerdeführerin im Heimat- oder Her-
kunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass in der Mongolei keine Situation der allgemeinen Gewalt im Sinne
von Art. 83 Abs. 4 AuG herrscht,
dass die Beschwerdeführerin keine medizinische Notlage geltend
macht,
dass sie ausserdem gemäss eigenen Aussagen verschiedene selb-
ständige Tätigkeiten ausgeübt hat, die sie nach ihrer Rückkehr wieder
aufnehmen können wird, und über ein soziales und verwandtschaftli-
ches Netz in ihrem Heimatland verfügt sowie über die Möglichkeit, wie-
der eine Wohnung zu beziehen,
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dass somit weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat
der Beschwerdeführerin noch individuelle Gründe auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der
Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) (per Telefax zu
den Akten Ref.-Nr. N______, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils
an die Beschwerdeführerin und um Zustellung der beiliegenden
Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht)
- (...) (per Telefax)
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Christa Luterbacher Andreas Felder
Versand:
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