Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-1345/2008
Urteil vom 29. April 2008
Besetzung Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Martin Zoller,
Richter François Badoud,
Gerichtsschreiberin Valerie Kaeser.
Parteien A._______, geboren (…), Marokko,
vertreten durch Claudia Zumtaugwald, Rechtsanwältin,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 24. Januar 2008 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Araber mit letztem Wohnsitz in
B._______, verliess Marokko eigenen Angaben zufolge am 12. Juni 2004
und gelangte am 6. April 2006 in die Schweiz, wo er gleichentags im
Centro di registrazione di Chiasso um Asyl nachsuchte. Dort sagte er bei
der Erstbefragung, die am 13. April 2006 stattfand, aus, seine Probleme
hätten im (…) Jahr des Militärdienstes begonnen, gegen Ende des Jahres
(…) oder Anfang des Jahres (…), als Soldaten aus der Sahara in der
Kaserne gegen ihre Diskriminierung demonstriert hätten. Er als
Berufsmilitär habe sich geweigert, gegen die Demonstranten vorzugehen,
und er sei deshalb ins Gefängnis geworfen worden. Während der Haft
von (…) Tagen sei er bedroht und misshandelt worden. Nachdem der
befehlshabende Oberst der Kaserne ihn direkt bedroht habe, habe er
psychische Probleme bekommen.
Mitte Juni des Jahres (…) sei er nach C._______ versetzt worden. Im (…)
sei er dort in einen Unfall mit einem zivilen Fahrzeug verwickelt gewesen.
Nach seiner Rückkehr in die Kaserne habe man ihn dazu bringen wollen,
sich für den Unfall verantwortlich zu erklären. Er habe sich an die Polizei
gewandt, was die Armee missbilligt und was ihm erneut Probleme
bereitet habe. Schliesslich sei er im (…) wegen psychischer Probleme für
dienstuntauglich erklärt und als Reservist aus der Armee entlassen
worden. Er hätte sich jeden Monat bei den Behörden melden müssen,
andernfalls er inhaftiert worden wäre. Andere Probleme habe er weder
mit den militärischen noch mit den zivilen Behörden und auch nicht mit
Privaten gehabt. Im (…) sei er legal nach Tunesien eingereist,
anschliessend sei er nach Bulgarien gegangen, wo er wegen fehlender
Ausweispapiere (…) inhaftiert worden sei. Nach seiner Entlassung sei er
nach Griechenland gereist, wo er sich (…) aufgehalten habe; danach sei
er in die Schweiz gekommen.
A.b Am 21. April 2006 wurde der Beschwerdeführer vom BFM angehört.
Zur Inhaftierung in Bulgarien machte er geltend, er habe dort falsche
Angaben zu seiner Person gemacht, weil er befürchtet habe, nach
Marokko zurückgeschafft zu werden. Seine Identitätskarte und seinen
Reisepass habe er in der Türkei zurückgelassen, wo er sich kurz in einer
Pension in der Nähe der Grenze zu Bulgarien aufgehalten habe. Bevor er
in die Schweiz gelangt sei, habe er sich zirka (…) in Italien aufgehalten;
um Asyl nachgesucht habe er dort nicht.
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Der Hauptgrund für die Einreichung seines Asylgesuches sei, dass er in
Marokko seine politische Meinung nicht frei zum Ausdruck bringen könne,
im Gegenteil, er sei inhaftiert und gefoltert worden. Es gehe ihm vor allem
um die Menschen der Polisario (die Volksfront zur Befreiung von Saguia
el Hamra und Río de Oro, kurz Polisario, ist eine militärische und
politische Organisation in der Westsahara, Anm. BVGer), welche von den
Zentralbehörden unterdrückt und schikaniert würden. Er habe in diesem
Zusammenhang im Jahre (…) einen anonymen Brief an eine Zeitung
geschrieben, der aber nicht publiziert worden sei. Seine Ablehnung des
diktatorischen Regimes und seine Unterstützung der Polisario habe
schliesslich zu seiner Verhaftung geführt. Während der (…) Haft habe
man ihn mit einem Stock geschlagen und mit Füssen getreten. Er habe
gesundheitliche Probleme bekommen und sei von einem Arzt untersucht
worden, welcher ihn an einen Psychologen überwiesen habe. Während
der Behandlung sei er nach C._______ gebracht worden, wo er erneut
Probleme bekommen habe. Seine psychische Erkrankung sei im
Militärspital von D._______ behandelt worden, wo er (…) gewesen sei.
Schliesslich habe man ihn für dienstuntauglich erklärt und er sei legal
ausgereist.
B.
Mit Verfügung vom 24. Januar 2008 – eröffnet am 29. Januar 2008 –
stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
C.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 28. Februar 2008
beantragte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin in
materieller Hinsicht, es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen
und Asyl zu gewähren, eventuell sei die vorläufige Aufnahme zu
gewähren.
In formeller Hinsicht wurde beantragt, die Akten seien zur
Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen, der
Rechtsvertreterin sei die vorinstanzliche Stellungnahme der früheren
Vertretung zur Stellungnahme zuzustellen und es sei ihr eine
angemessene Nachfrist zur Ergänzung anzusetzen, weiter sei dem
Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsvertretung und unentgeltliche
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Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses sei zu verzichten.
D.
Am 6. März 2008 liess der Beschwerdeführer dem Gericht mehrere
Dokumente (Internet-Ausdrucke mit Bildern, in arabischer Sprache) zur
Situation in Marokko zugehen .
E.
Mit Zwischenverfügung vom 13. März 2008 hielt der Instruktionsrichter
fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten, wies den Antrag auf Ansetzung einer Nachfrist für die
Einreichung einer Beschwerdeergänzung ab und forderte ihn auf, einen
aktuellen ärztlichen Bericht sowie eine Erklärung über die Entbindung von
der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber den Asylbehörden
einzureichen. Weiter hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut, verschob den
Entscheid über das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten auf einen
späteren Zeitpunkt und wies das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab.
F.
Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 18. März 2008 die
Farbkopie eines im erstinstanzlichen Verfahren zu den Akten gereichten
Schriftstücks in arabischer Sprache einreichen und beantragen, dieses
sei von Amtes wegen zu übersetzen und es sei ihm nach erfolgter
Übersetzung eine Nachfrist für eine Stellungnahme anzusetzen.
G.
Mit Verfügung vom 26. März 2008 lud der Instruktionsrichter das BFM
ein, das vorerwähnte Schriftstück zu übersetzen. Gleichzeitig überwies er
das Gesuch um Akteneinsicht an die Vorinstanz und entschied, über den
Antrag auf Ansetzung einer Nachfrist für die Einreichung einer
Stellungnahme werde nach Vorliegen der Übersetzung dieses
Dokumentes befunden.
H.
Mit Eingabe vom 31. März 2008 liess der Beschwerdeführer um Frister-
streckung für die Einreichung des vom Gericht nachgesuchten ärztlichen
Berichtes und für die Übersetzung des in arabischer Sprache verfassten
Schreibens ersuchen. Nach Gewährung der Friststreckung gingen der
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eingeforderte ärztliche Bericht und die nachgesuchte Erklärung über die
Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht am 28. April 2008 beim
Gericht ein.
I.
In seiner Vernehmlassung vom 22. Mai 2008 führte das BFM aus, das
vom Beschwerdeführer eingereichte Gutachten (Diagnose einer posttrau-
matischen Belastungsstörung [PTBS]) ändere an der Auffassung des
Amtes nichts. Die vorgebrachten Verfolgungsmassnahmen seien nicht
glaub-haft und demzufolge müsse auch das geltend gemachte Leiden
andere als die vorgebrachten Ursachen haben. Im Übrigen sei eine
angemessene medizinische Behandlung auch in Marokko möglich. An
den Erwägungen der angefochtenen Verfügung werde vollumfänglich
festgehalten und das BFM beantrage die Abweisung der Beschwerde.
J.
Die Möglichkeit zu einer Replik wurde vom Beschwerdeführer nicht
genutzt.
K.
Auf Aufforderung des Gerichts hin liess der Beschwerdeführer mit
Eingabe vom 13. April 2011, der Kopien von Bestätigungen, Kurse
besucht zu haben, von Qualifikationsblättern, von Abrechnungenbeilagen,
von einem Betreibungsregisterauszug und von einem Rechtshilfegesuch
über seine aktuelle Situation orientieren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26.
Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
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1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die
angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststelllung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind
Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen
ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens
oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft
machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die im Gesetz so definierte Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und
Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr
gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch
nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006
Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff., EMARK Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des
flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass
die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. EMARK 2005
Nr. 21 E. 7 S. 193).
4.2 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend
substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen,
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in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den
Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende
Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre
Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige
Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt,
steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige
Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein
reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen
des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die
Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf
eine objektivierte Sichtweise ab (vgl. Art. 7 Abs. 2 AsylG; EMARK 2005 Nr. 7 E. 6 S. 64 ff., EMARK 2005
Nr. 21 E. 6.1. S. 190 f.).
4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft
machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das BFM führte zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheides aus, die Vorbringen des
Beschwerdeführers seien zum einen widersprüchlich. So habe er angegeben, er hätte sich nach seiner
Entlassung aus dem Militär jeden Monat bei den Behörden melden müssen, das von ihm eingereichte
Militärbüchlein enthalte aber eine Bestimmung, wonach er sich nur zwei Mal jährlich hätte melden müssen.
Weiter habe er angegeben, der Unfall mit einem zivilen Fahrzeug habe sich im (…) ereignet, in der
Bundesanhörung habe er aber zu Protokoll gegeben, dieser habe sich vor der medizinischen
Untersuchung vom (…) zugetragen.
Zum anderen seien die Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft. Es könne nicht geglaubt werden,
dass die marokkanische Armee einen Berufsmilitär, der die Polisario unterstütze, in einen höheren Rang
befördert habe. Auch sei davon auszugehen, dass die Armee seine Adresse nach dem Wegzug seiner
Familie nach Marrakesch mit Leichtigkeit hätte ausfindig machen können, wenn ihr daran gelegen wäre.
Zudem sei der Beschwerdeführer legal ausgereist. Schliesslich sei anzumerken, dass dieser Marokko Mitte
Juni 2004 verlassen habe und sich dann (…) in Bulgarien aufgehalten habe, wo er unter einer falschen
Identität ein Asylgesuch gestellt habe, bevor er nach Griechenland gegangen sei, ohne dort um Asyl
nachzusuchen. Personen, die tatsächlich verfolgt seien, würden in ihrem eigenen Interesse so schnell wie
möglich um asylrechtlichen Schutz nachsuchen.
5.2 In der Beschwerde wird vorweg festgestellt, der Beschwerdeführer habe zahlreiche Unterlagen
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eingereicht, die seine Herkunft und seinen Militärgrad bestätigen würden, und zu den ihm vorgeworfenen
Widersprüchlichkeiten sei Folgendes anzumerken:
Die unterschiedliche Datierung der medizinischen Untersuchung im Jahre (…) sei darauf zurückzuführen,
dass der Beschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide. Er habe anlässlich der
Bundesanhörung das korrekte Datum angegeben und bereits dort auf die Unterlagen verweisen, welche
das richtige Datum enthielten. Er habe auch gewusst, dass er gemäss dem Eintrag im (…) zwar nur zwei
Mal im Jahr bei den Behörden hätte vorsprechen müssen, aber der Sicherheitsoffizier habe ihm gesagt, er
müsse sich jeden Monat melden.
Zum Vorwurf, die Vorbringen würden in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung oder der Logik
widersprechen, was insbesondere für den Rang des Beschwerdeführers in der Armee gelte, welcher mit
einem Sympathisanten der Polisario nicht vereinbar sei, werde angemerkt, dass er einzig aus Gründen
eines Einkommens zum Militär gegangen sei. Erst später habe er gemerkt, was es heisse, bei der Armee
zu sein. Nachdem ein Offizier einen Rekruten misshandelt habe und es in der Folge zu einer
Demonstration gekommen sei, habe er den Befehl, dieser Einhalt zu gebieten, verweigert. Zu Kontakten
mit der Polisario sei es im (…) gekommen, und erst nach der Demonstration sei bekannt geworden, dass
er mit dieser in Verbindung stehe.
Betreffend den Einwand, der Beschwerdeführer habe sich nur ein Mal bei der Gendarmerie gemeldet, dann
sei die Familie nach Marrakesch gegangen, und die Behörden hätten ihn mit Leichtigkeit ausfindig machen
können, wenn ihnen daran gelegen wäre, sei darauf hinzuweisen, dass ihn diese nach seiner Flucht
aufgesucht hätten, was für eine Verfolgung spreche. Dagegen spreche auch nicht der Umstand, dass er
auf dem Luftweg ausgereist sei. Sein Vater habe einen Freund am Flughafen, und dieser Direktor habe
den Beschwerdeführer zum Flugzeug begleitet.
Bezüglich seiner Aufenthalte in Bulgarien und Griechenland – die Vorinstanz wolle offensichtlich belegen,
dass es am Kausalzusammenhang zwischen der Flucht durch die zeitliche Unterbrechung fehle – sei
darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer aus Bulgarien nicht früher habe flüchten könne, weil er
dort im Gefängnis gewesen sei. Die Türkei, in der er zu Beginn seines Fluchtweges gewesen sei, sei für
ihn wegen der dortigen Menschenrechtslage nicht ein Asylland gewesen, und das gelte auch für
Griechenland, wo Flüchtlinge ebenfalls keine Sicherheit hätten.
Der Schluss, die Entlassung aus der Armee aus psychischen Gründen sei nicht asylrelevant, erstaune und
sei nicht begründet. Dem Beschwerdeführer sei diesbezüglich das rechtliche Gehör verweigert worden, der
Einwand entbehre jeglicher Begründung, weshalb es sich rechtfertige, die Akten zur
Sachverhaltsergänzung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Voraussetzungen der Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft seien zweifelsohne gegeben. Die vom BFM behaupteten Widersprüche und Un-
glaubhaftigkeit seien ausgeräumt. Sollte ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt werden, sei ihm die
vorläufige Aufnahme zu gewähren. Aufgrund der Akten und der anhaltenden psychotherapeutischen
Betreuung sei zu schliessen, dass die posttraumatische Belastungsstörung eine Rückkehr aus
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humanitären Gründen ausschliesse.
5.3.
5.3.1 Soweit in der Beschwerde gerügt wird, das BFM habe den Sachverhalt nicht vollständig festgestellt,
ist anzumerken, dass sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen
Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen
Gesichtspunkte beschränken darf (vgl. EMARK 2006 Nr. 34 E. 5.1 S. 256).
Sodann ist vorweg klarzustellen, dass der vom Bundesamt in seinem angefochtenen Entscheid
angegebene Grad des Beschwerdeführers – (…) – nicht den Tatsachen entspricht beziehungsweise im
deutschen Sprachgebrauch missverständlich ist. Der Beschwerdeführer hat eine solche Angabe nicht
gemacht und bei der Aufzählung der militärischen Grade einen solchen auch nicht erwähnt (vgl.
Anhörungsprotokoll S. 6). Zwar wird auch in der Beschwerde zunächst dieser Begriff verwendet (vgl.
Beschwerde Ziff. II.7), dann aber festgestellt, der Beschwerdeführer sei (…) (…) gewesen sei (vgl. a.a.O.
Ziff. III.11.a.) Diese Klarstellung ist einmal wichtig, weil sie für die korrekte Beurteilung der Ausgangslage
von Bedeutung ist, und sodann fällt sie bezüglich der Argumentation der Vorinstanz ins Gewicht, welche
die Auffassung vertritt, es könne nicht geglaubt werden, dass die marokkanische Armee einen
Sympathisanten der Polisario in den höheren militärischen Rang erhebe und ihn dort aktiv agieren lasse
(vgl. Verfügung Ziff. I.2). Von einem höheren militärischen Rang kann vorliegend keine Rede sein und der
Beschwerdeführer hat einen solchen auch nie geltend gemacht (vgl. Befragungsprotokoll Ziff. 8).
5.3.2 Aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers gelangt das Bundesverwaltungsgericht sodann zur
Auffassung, dass es zwar zutreffen mag, dass der Beschwerdeführer im Militär Probleme bekommen hat,
welche schliesslich seine Psyche in Mitleidenschaft gezogen und zu seiner medizinischen Ausmusterung
beziehungsweise Überführung in die Reserve der Armee geführt haben, aber das geltend gemachte
Krankheitsbild kann nicht mit Sicherheit direkt auf seine Sympathie für die Polisario und die damit
verbundenen Aktivitäten beziehungsweise die damit für den Beschwerdeführer angeblich verbundenen
Konsequenzen zurückgeführt werden. Daran ändert auch der eingereichte Arztbericht vom 3. April 2008
nichts (Diagnose: F62.0 andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung, St. N. F43.1
posttraumatische Belastungsstörung; zur Zeit sind nicht ausreichend Symptome ausgeprägt), denn dieser
vermag über die tatsächlichen Ursachen nichts auszusagen; der Bericht gibt denn auch nur die Vorbringen
des Beschwerdeführers wieder (vgl. Ziff. 8).
Zudem fällt in diesem Zusammenhang auf, dass einerseits psychische Probleme geltend gemacht werden,
dass der Beschwerdeführer aber anderseits in der Lage war, sich längere Zeit im Ausland ohne fremde
Hilfe durchzuschlagen, und sich in den Akten keinerlei Hinweise darauf finden, er habe während dieser Zeit
grössere gesundheitliche Probleme gehabt und medizinische Hilfe in Anspruch nehmen müssen.
5.3.3 Sodann sind auch die vorgebrachten Einzelheiten zu seinem Aufenthalt in mehreren Ländern nicht
geeignet, zugunsten des Beschwerdeführers ein klares und überzeugendes Bild zu zeichnen. Wie bereits
vorstehend erwähnt, sind schon bezüglich der Ausreise ernsthafte Zweifel angebracht. Einerseits will der
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Beschwerdeführer mit den eingereichten Beweismitteln unter anderem belegen, wie hart und konsequent
das Regime gegen Oppositionelle vorgeht, und anderseits soll ein Direktor des Flughafens es gewagt
haben, einem Sympathisanten der Polisario, nach dem die Behörden gefragt hätten, die legale Ausreise zu
ermöglichen. Die Konsequenzen eines solchen Vorgehens wären bei dessen Bekanntwerden wohl so
massiv gewesen, dass der geschilderte Ablauf – der Beschwerdeführer gab an, es habe sich beim Direktor
um einen Freund seines Vaters gehandelt – sehr unwahrscheinlich erscheint.
Es fällt im Weiteren auf, dass wiederholt Einzelheiten zum Auslandaufenthalt unterschiedlich angegeben
werden, so etwa, was die Reise durch die Türkei anbelangt. Zunächst gab der Beschwerdeführer ohne auf
Einzelheiten einzugehen an, er sei in einer Herberge, deren Namen er nicht wisse, nahe der Grenze zur
Türkei gewesen (vgl. Befragungsprotokoll Ziff. 13.1), dann brachte er anlässlich der Anhörung auf
Nachfrage hin vor, dort einen Tag gewesen zu sein (vgl. Anhörungsprotokoll S. 3), schliesslich will er sich
dort vier Tage aufgehalten haben (vgl. a.a.o. S. 7) und in der Beschwerde endlich wird diese
Aufenthaltsdauer mit einer Woche angegeben (vgl. Beschwerde Ziff. III.11.d). Auffallend sind auch die
detailarmen Angaben zu seinem immerhin sechzehnmonatigen Aufenthalt in Griechenland, was nicht
einfach auf die Art der Befragung durch das BFM zurückgeführt werden kann.
5.3.4 Schliesslich ist nicht nachvollziehbar, weshalb die marokkanischen Behörden vor dem Hintergrund
der geltend gemachten Vorbringen den Beschwerdeführer, welcher von einem Militärarzt an einen
Psychologen überwiesen worden ist, im Visier haben sollten. Selbst bei Annahme, dass er tatsächlich
Sympathie für die Polisario gezeigt haben sollte, verfügt er in keiner Wiese über ein Profil, das jenem
eigentlicher Akteure gleichkommt, welche das Regime bekämpft.
5.4. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf weitere Ausführungen in den Eingaben
des Beschwerdeführers einzugehen, da sie am Ergebnis der durch das Gericht vorgenommenen
Würdigung nichts zu ändern vermögen. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass er
keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder gemäss Art. 7 AsylG glaubhaft machen konnte. Das
Bundesamt hat sein Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über
einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art.
44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2009/50 E. 9 S. 733).
6.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das
Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
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2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.4 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art.
83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr
Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs.
1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
(BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der
Konvention vom November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
6.5 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der
Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder
glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers
nach Marokko ist demnach unter diesem Aspekt rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte
dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Marokko dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis
des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer],
Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren
Hinweisen). Die Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel vermögen an dieser
Einschätzung nichts zu ändern. Der Wegweisungsvollzug nach Marokko erscheint zum heutigen Zeitpunkt
nicht als unzulässig, auch wenn die dortige Menschenrechtslage in manchen Bereichen die geforderten
Standards nicht erreicht.
Ferner anerkennt der EGMR grundsätzlich keinen durch die EMRK geschützten Anspruch auf Verbleib in
einem Konventionsstaat, um weiterhin in den Genuss medizinischer, sozialer oder anderer Formen der
Unterstützung zu kommen. Nur bei Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände anerkennt der EGMR
ausnahmsweise, dass bei einem kranken Ausländer der Vollzug einer Entfernungsmassnahme gegen
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Art. 3 EMRK verstossen könnte (vgl. HYPERLINK "" EMARK 2005
Nr. 23 E. 5.1. S. 211 f.). In HYPERLINK "" EMARK 2004 Nr.
7 wurde die Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK zusammengefasst, wonach zum Beispiel die
Ausweisung eines in der terminalen Phase an AIDS Erkrankten unter besonderen Umständen zu einer
Verletzung von Art. 3 EMRK führen kann. Die im Jahre (…) diagnostizierte psychische Erkrankung des
Beschwerdeführers gehört nicht dazu. Zudem findet sich in der Eingabe vom 13. April 2011 keinerlei
Hinweis auf den gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers, was nur zum Schluss führen kann,
dass sich dieser grundlegend gebessert hat. Sollte der Beschwerdeführer trotzdem noch ärztlicher
Behandlung bedürfen, so ist der angegebene Befund gemäss Kenntnis des Gerichts auch in Marokko
behandelbar. Zwar mag der medizinische Standard dort im Vergleich zur Schweiz schlechter sein, aber die
allfällige medizinische Betreuung des Beschwerdeführers stellt unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK kein
relevantes, völkerrechtliches Vollzugshindernis dar. Der Vollzug der Wegweisung ist daher unter
Berücksichtigung der massgeblichen landes- und völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.6.
6.6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein,
wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist –
unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
6.6.2 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, dass weder die politische Sicherheitslage
in Marokko noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden.
6.6.3 Hinsichtlich der allgemeinen Lage in Marokko ist anzumerken, dass es auch in diesem Land jüngst
vereinzelt zu Unruhen gekommen und die Polisario-Problematik nicht gelöst ist. Weder herrscht dort aber
landesweit eine Bürgerkriegssituation noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Mit der Vorinstanz ist
festzustellen, dass einem Vollzug der Wegweisung unter dem Zumutbarkeitsaspekt keine triftigen Gründe
entgegenstehen.
6.6.4 Aus den Akten ergeben sich auch keine in der Person des Beschwerdeführers liegenden
Anhaltspunkte, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden. Es ist nicht davon
auszugehen und jedenfalls nicht belegt, dass der Beschwerdeführer ernsthafte gesundheitliche Probleme
hätte. Es handelt sich beim (…), der in Marokko geboren und zusammen mit seinen Eltern und einem
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Bruder aufgewachsen ist, um einen Mann, der eine überdurchschnittliche Ausbildung genossen hat, auch
von seinem Militärdienst her, wo er in der Logistik tätig gewesen ist, fachliche Kenntnisse hat und zudem in
der Schweiz berufliche Erfahrung sammeln konnte. Zwar wird in der Orientierung über seine aktuellen
persönlichen Verhältnisse nur vorgebracht, am (…) sei beim E._______ die Scheidungsklage eingereicht
worden und der Beschwerdeführer sei in der Schweiz liiert, aber es ist davon auszugehen, dass noch
Familienmitglieder und weitere Verwandte in Marokko leben. Damit kann er bei einer Rückkehr auf ein
soziales Beziehungsnetz zurückgreifen und ist nicht auf sich allein gestellt. Insgesamt ist davon
auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Marokko auch wirtschaftlich wieder
integrieren kann.
6.7 Somit erweist sich der Vollzug der Wegweisung insgesamt auch als zumutbar.
6.8 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich im Bedarfsfall bei der zuständigen Vertretung des
Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl.
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.
Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen. Die Vorinstanz hat
diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9. Der Entscheid über das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten ist in der Zwischenverfügung des
Gerichts vom 13. März 2011 auf einen späteren Zeitpunkt verschoben worden. Gemäss der Eingabe vom
13. April 2011 ist der Beschwerdeführer vollumfänglich finanziell unabhängig. Das Gesuch ist bei dieser
Sachlage und infolge des Unterliegens abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG) und auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2).
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(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und das Amt für
Migration des Kantons Luzern.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Valerie Kaeser
Versand: