B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1345/2016
Ur t e i l vom 2 3 . M ä r z 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Markus König
mit Zustimmung von Richter William Waeber;
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______, Eritrea,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (Staatssekretariat für
Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des SEM vom 22. Januar 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat
am (…) 2013 verliess und am 4. August 2014 in die Schweiz einreiste, wo
er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 15. August 2013
sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 16. September 2014 zur Be-
gründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei ein
Tigrinya und in B._______ geboren, wo er bis zur Ausreise gelebt habe,
dass er während zehn Jahren die Schule besucht und dabei einmal dem
Unterricht (…) Monate lang krankheitshalber ferngeblieben sei, weshalb
der Lehrer ihm (…) 2013 den weiteren Besuch der (…) Klasse verwehrt
habe,
dass grundsätzlich Jugendliche, die nicht zur Schule gegangen seien, vom
Militär verhaftet und gezwungen worden seien, nach C._______ zu gehen,
dass er deswegen mit zwei Anderen seinen Wohnort verlassen habe, Ende
(…) 2013 zu Fuss in den Sudan und dort nach D._______ gegangen sei,
dass er persönlich aber nie verhaftet oder gezwungen worden sei, nach
Sawa zu gehen und er auch noch nie eine schriftliche Aufforderung für den
Militärdienst erhalten habe,
dass er auch sonst keine persönlichen Probleme mit Behörden oder ande-
ren Organisationen gehabt habe, nie in Haft und nie vor Gericht gewesen
sei und er sich weder politisch noch religiös aktiv betätigt habe,
dass der Beschwerdeführer bei der Anhörung vom 16. September 2014
geltend machte, nach dem Abbruch der Schule sei er bei einer Razzia im
Heimatort zusammen mit etwa (…) Personen von Soldaten fest-
genommen, bei der örtlichen Polizeistation inhaftiert und mangels Passier-
scheins respektive Schülerausweises nicht mehr freigelassen worden,
dass er mit zwei anderen Personen geflohen sei, als Lastwagen im Anfah-
ren gewesen seien, welche die Gefangenen hätten abtransportieren sollen,
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dass er sich in Richtung D._______ auf den Weg gemacht habe, drei Tage
später vom Roten Kreuz nach E._______ gebracht worden und eine Wo-
che später nach F._______ gelangt sei, wo er etwa vier Monate geblieben
sei,
dass er danach über Libyen (wo er von Soldaten verhaftet und (…) Monate
lang festgehalten worden sei) und Italien illegal in die Schweiz gereist sei,
dass die Vorinstanz am angegebenen Alter respektive der Volljährigkeit
des Beschwerdeführers zweifelte und deshalb eine radiologische Kno-
chenaltersanalyse durchführen liess, welche sie zum Schluss führte, dass
das biologische Alter des Beschwerdeführers bei (…) Jahren liege, dieser
mithin als für das vorliegende Verfahren minderjährig gelte,
dass dem Beschwerdeführer eine Vertrauensperson zugewiesen wurde
und er anlässlich der Anhörung vom 16. September 2014 darauf beharrte,
(…)-jährig und volljährig zu sein,
dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom
22. Januar 2016 – eröffnet am 2. Februar 2016 – ablehnte und die Weg-
weisung verfügte, dabei zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs die vorläufige Aufnahme anordnete,
dass diese Verfügung mit der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen begrün-
det wurde,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. März 2016 durch seinen
Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erheben und unter anderem beantragen liess, die vorinstanz-
liche Verfügung sei in den Dispositivziffern 1–3 aufzuheben, es sei seine
Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren,
dass er in prozessualer Hinsicht unter anderem die Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung, den Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses und die Beigabe eines amtlichen Rechtsbeistands in der Per-
son des Rechtsvertreters beantragte,
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und das Bundesverwaltungsgericht erwägt,
dass es auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend –
endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM
entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten (vgl. BVGE
2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
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dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält
und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das SEM zahlreiche inhaltliche Widersprüche und Ungereimtheiten in
den zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers und ausserdem festge-
stellt hat, der Beschwerdeführer sei auch nicht in der Lage gewesen, die
angebliche illegale Ausreise aus Eritrea nachvollziehbar und substanziiert
darzulegen,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen der Vor-
instanz vollumfänglich anschliesst,
dass insbesondere die als zentral für das Verlassen der Heimat genannten
Gründe inhaltlich widersprüchlich geschildert worden sind, der Beschwer-
deführer beispielsweise bei der BzP unmissverständlich angegeben hat, er
sei nie verhaftet oder vom Militär gezwungen worden, nach C._______ zu
gehen, er habe auch nie eine schriftliche Aufforderung für das Militär erhal-
ten, er sei nie inhaftiert oder vor Gericht gewesen und habe sich nicht po-
litisch oder religiös aktiv betätigt (vgl. Protokoll BzP S. 8),
dass er demgegenüber bei der Anhörung darlegte, er sei anlässlich einer
Razzia festgenommen worden und – weil er sich nicht habe ausweisen
können – mit (…) weiteren Personen bei der Polizeistation zum Abtransport
mit LKWs versammelt worden, von wo ihm und zwei weiteren Personen
die Flucht gelungen sei (vgl. Protokoll Anhörung S. 8 ff.),
dass diese Schilderungen diametral voneinander abweichen und auch
nicht die Rede davon sein kann, die in der Anhörung protokollierten Aussa-
gen würden die diejenigen in der Erstbefragung lediglich ergänzen (vgl.
Beschwerde S. 4 f.),
dass diese Vorbringen demnach nicht glaubhaft sind und an dieser Fest-
stellung auch die Ausführungen in der Beschwerde, unter anderem auch
der Hinweis auf einen Bericht des SEM, der solche landesweiten Razzien
in Eritrea bestätige (vgl. Beschwerde S. 5 f.), nichts zu ändern vermögen,
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dass der Beschwerdeführer zudem bezüglich seines Alters offensichtlich
unstimmige Angaben gemacht hat, ihm diesbezüglich das rechtliche Gehör
gewährt worden ist, wobei er keine plausible Erklärung abgeben konnte,
dass der Beschwerdeführer einerseits angab, er sei im Zeitpunkt der Flucht
(…) Jahre alt gewesen, er jedoch andererseits erklärte, er habe nur einen
Schülerausweis gehabt, da er für einen Identitätsausweis noch zu jung ge-
wesen sei, was sich mit den angegebenen Alter nicht in Einklang bringen
lässt,
dass in der Beschwerde unter Einreichen der Kopie eines Schulzeugnisses
betreffend das Schuljahr 2012/13 daran festgehalten wird, der Beschwer-
deführer sei im Zeitpunkt der Ausreise mindestens (…) Jahre alt gewesen,
damit mit etwa (…) Jahren in die Schweiz eingereist,
dass diese Vorbringen allerdings nicht mit dem vom Beschwerdeführer als
korrekt bestätigten Geburtsdatum (vgl. Protokoll BzP S. 3 und 9) überein-
stimmen und das Schulzeugnis zudem nur in Form einer leicht verfälsch-
baren Fotokopie vorliegt, weshalb diesem Dokument keine Beweiskraft zu-
kommen kann,
dass gemäss geltender Praxis (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilun-
gen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 19;
2000 Nr. 28; 2004 Nr. 30; 2004 Nr. 31) die Handknochenanalyse dann als
aussagekräftiges Beweismittel gilt, wenn der Unterschied zwischen dem
angegebenen Alter und dem festgestellten Knochenalter mehr als drei
Jahre beträgt,
dass dieser Unterschied beim Beschwerdeführer (…) Monate beträgt und
demnach feststeht, dass der Beschwerdeführer die Asylbehörden über
sein Alter zu täuschen versucht hat,
dass die Frage, aus welchen Gründen er sich im Asylverfahren als älter
und volljährig erscheinen lassen wollte, offen bleiben kann,
dass der Vorinstanz entgegen der Auffassung in der Beschwerdeschrift
auch darin zuzustimmen ist, dass die Schilderung namentlich des illegalen
Grenzübertritts von Eritrea in den Sudan als oberflächlich und detailarm zu
bezeichnen und diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers nicht
den Eindruck realen Erlebens vermitteln,
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dass die notorische Tatsache, dass legale Ausreisen aus Eritrea in der Tat
nur unter sehr eingeschränkten Umständen möglich sind (vgl. Beschwerde
S. 9), den Beschwerdeführer nicht davon entbindet, eine illegale Ausreise
glaubhaft zu machen, zumal bekanntlich eine grosse Zahl eritreischer
Staatsangehöriger seit langer Zeit, teilweise seit Geburt, in den Nachbar-
ländern Eritreas lebt,
dass die reduzierte Beweisanforderung des Glaubhaftmachens gemäss
Akten von Beschwerdeführer auch mit Bezug auf die angebliche illegale
Ausreise nicht erfüllt worden ist,
dass es dem Beschwerdeführer, in Würdigung aller massgeblichen Sach-
verhaltselemente, nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen
oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das
Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb auch die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM den Beschwerdeführer bereits vorläufig aufgenommen hat
und weitere Ausführungen zu den Wegweisungsvollzugshindernissen sich
deshalb praxisgemäss erübrigen,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens der Antrag auf Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zufolge
Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen ist, was auch die Ab-
weisung des Gesuchs um Beigabe einer amtlichen Rechtsbeistands nach
sich zieht (vgl. Art. 110a Abs. 1 VwVG),
dass daher die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
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dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um
Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistands werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
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