B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1345/2018
Ur t e i l vom 2 2 . M ä r z 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Esther Marti,
mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A._______, geboren am (…),
alias
B._______, geboren am (…),
alias
C._______, geboren am (…),
Äthiopien,
vertreten durch MLaw El Uali Emmhammed Said,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 29. Januar 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Äthiopien eigenen Angaben zufolge am
(…) und gelangte am 2. September 2016 in die Schweiz, wo er gleichen-
tags um Asyl nachsuchte. Am 5. Oktober 2016 fand die summarische Be-
fragung zur Person statt (BzP; Protokoll in den SEM-Akten […]) und am
5. September 2017 wurde er im Beisein seiner damaligen Vertrauensper-
son zu seinen Asylgründen angehört (Anhörung; Protokoll in den SEM-Ak-
ten […]).
Zur Begründung seines Asylgesuchs führte er an, er sei äthiopischer
Staatsangehöriger und ethnischer Oromo aus D._______, wo er bis zu sei-
ner Ausreise die Schule besucht habe. Sein Vater habe (…) gearbeitet, um
die Familie zu ernähren. Eines Tages sei ihm vorgeworfen worden, mit der
E._______ zu kooperieren, einer Partei, die sich für die Befreiung des Oro-
mo-Volkes einsetze. Im Jahr (…) oder (…) seien (…) bewaffnete Regie-
rungsfunktionäre gekommen und hätten seinen Vater ohne Vorwarnung er-
schossen. Das Oromo-Volk sei wegen der Umsetzung des Masterplans
bedroht gewesen und habe sich deshalb mit Demonstrationen dagegen
gewehrt. Er selber habe auch an den Demonstrationen im (…) und (…)
teilgenommen. Kurz darauf seien Behördenmitglieder vorbeigekommen
und hätten ihn sowie seine Mutter mitgenommen. Nach (…) Tagen sei er
entlassen worden. Seine Mutter sei ungefähr (…) Monate lang festgehalten
worden. Nach ihrer Entlassung sei sie sehr geschwächt gewesen und
kurze Zeit später verstorben.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten und, soweit für
den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.
B.
Mit am 1. Februar 2018 eröffneter Verfügung vom 29. Januar 2018 stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen
aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderun-
gen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen. Insbesondere habe er durch
die Verheimlichung seines Geburtsdatums ohne entschuldbare Gründe
seine Mitwirkungspflicht verletzt. Zudem liessen seine mehrheitlich auswei-
chenden Antworten und widersprüchlichen Aussagen darauf schliessen,
dass es sich bei dem von ihm vorgebrachten Sachverhalt um ein erfunde-
nes Konstrukt handle. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und
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möglich. In Bezug auf die Zumutbarkeit sei festzuhalten, dass Äthiopien
am 12. Dezember 2000 mit Eritrea ein Friedensabkommen unterzeichnet
habe. Seit dem Waffenstillstand vom Juni 2000 hätten beide Länder trotz
sporadischem Wiederaufflackern des Grenzkonfliktes darauf verzichtet,
ihre unterschiedlichen Standpunkte mit militärischer Gewalt durchzuset-
zen. In Äthiopien herrsche heute weder Krieg noch eine Situation allgemei-
ner Gewalt. In individueller Hinsicht sei festzustellen, dass es der Be-
schwerdeführer durch sein Verhalten verunmögliche, seine wahren Le-
bensumstände in der Heimat zu prüfen. Die Untersuchungspflicht beinhalte
gewisse vernünftige Grenzen und finde ihre Schranken in der Mitwirkungs-
pflicht der gesuchstellenden Person. Er habe die Folgen seiner unglaub-
haften Angaben zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen
sei, dass einer Wegweisung an seinen bisherigen Aufenthaltsort keine Voll-
zugshindernisse entgegenstünden. Der Beschwerdeführer habe in Äthio-
pien (…). Ausserdem könnten ihn seine (…) sich im Ausland aufhaltenden
(… im Bedarfsfall unterstützen.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 5. März 2018 gelangte der Beschwerdeführer
durch seinen Rechtsvertreter an das Bundesverwaltungsgericht und bean-
tragte, die Verfügung vom 29. Januar 2018 sei aufzuheben und die Vor-
instanz sei anzuweisen, ihm unter Feststellung seiner Flüchtlingseigen-
schaft Asyl zu gewähren. Eventualiter sei wegen Unzulässigkeit und Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuord-
nen. Subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht beantragte er, es sei ihm unter Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person seines Rechtsvertreters zu
bewilligen. Als Beilagen reichte er die im separaten Verzeichnis aufgeführ-
ten Dokumente zu den Akten.
D.
Mit Eingabe vom 6. März 2018 liess der Beschwerdeführer die in der Be-
schwerde in Aussicht gestellte Erklärung seiner Unterstützungsbedürftig-
keit einreichen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von
Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermes-
sens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kogni-
tion im Bereich des Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG, wes-
halb die Rüge der Unangemessenheit in diesem Bereich zugelassen wird
(vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
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4.
Der Beschwerdeführer rügt unter anderem, die politische und menschen-
rechtliche Situation der Oromo in Äthiopien sei in der angefochtenen Ver-
fügung vollkommen ausgeblendet worden. Die ungenügende Prüfung der
Menschenrechtslage rechtfertige ebenfalls eine Rückweisung der Sache
an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. Diese Rüge ist vorab zu prüfen, da
sie zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen kann. Es ist mithin
zunächst zu prüfen, ob die angefochtene Verfügung hinsichtlich der aktu-
ellen politischen Lage in Äthiopien genügend begründet ist.
5.
5.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Ur-
kunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittperso-
nen, Augenschein und Gutachten von Sachverständigen). Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri-
ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt wor-
den sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig,
wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände be-
rücksichtigt werden (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Das Ver-
waltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz be-
herrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Am-
tes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserhebli-
chen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unter-
lagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und
ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (BVGE 2015/10 E. 3.2
m.w.H.). Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachver-
haltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Ab-
klärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der
Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu CHRISTOPH AUER, in:
Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Rz. 15 zu Art. 12; BENJAMIN SCHIND-
LER, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49).
5.2 Ende April 2014 kam es im Oromia Regional State zu ersten Protesten,
Festnahmen und Schiessereien mit einer unbekannten Anzahl vom Opfern
anlässlich eines Masterplans der Behörden, gemäss welchem die admi-
nistrativen Grenzen von Addis Abeba auf Kosten des Oromia Regional
State hätten ausgedehnt werden sollen. In den folgenden Monaten inten-
sivierten sich diese Proteste, und zwischen dem 15. November 2015 und
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15. Mai 2016 wurden gemäss einer Namensliste von Human Rights Watch
(HWR) mindestens 314 Personen getötet (vgl. HRW, Ethiopia: Brutal
Crackdown on Protests, 5. Mai 2014,
2014/05/05/ethiopia-brutal-crackdown-protests>; HRW, "Such a Brutal
Crackdown": Killings and Arrests in Response to Ethiopia's Oromo Pro-
tests, 15. Juni 2016,
port_pdf/ethiopia0616web.pdf). Am 16. April 2016 wurden unter der 2009
eingeführten Anti-Terrorism Proclamation (ATP) eine Gruppe von 22 Per-
sonen sowie weitere Oppositionspolitiker und Medienschaffende wegen
Terrorismus angeklagt. Ihnen wurde unter anderem eine angebliche Mit-
gliedschaft in der verbotenen Oromo Liberation Front (OLF) vorgeworfen,
sowie Aufruf zu Gewalt und Schuld am Tod von Zivilisten und an der Zer-
störung von Eigentum anlässlich der Oromo-Proteste in den Städten Ambo
und Adama (Addis Standard [Addis Abeba], Breaking – Ethiopia charges
prominent opposition member Bekele Gerba, others with terrorism, 22. Ap-
ril 2016,
opposition-member-bekele-gerba-others-with-terrorism/>). Anfang Okto-
ber 2016 kam es bei einer Demonstration der Oromo gegen die Regierung
aufgrund des gewaltsamen Vorgehens der Polizei zu einer Massenpanik,
bei der mindestens 55 Personen starben. In der Folge verhängte die Re-
gierung am 9. Oktober 2016 einen sechsmonatigen Ausnahmezustand
(BBC News, Ethiopia declares state of emergency amid protests, 9. Ok-
tober 2016, ). Am
11. November 2016 informierte das State of Emergency Inquiry Board, es
seien 11'607 Personen festgenommen worden, davon 347 Frauen (Fana
Broadcasting Corporate (FBC), Inquiry Board says 11, 607 people arrested
under emergency law, 11. November 2016,
lish/index.php/news/item/7370-inquiry-board-says-11,-607-people-ar-
rested-under-emergency-law>). Gleichentags verhafteten Sicherheitsbe-
amte des Command Post den Menschenrechtsaktivisten und Blogger Be-
feqadu Hailu, der Mitglied der regierungskritischen Blogger-Gruppe Zone9
ist (Addis Standard [Addis Abeba], News: Ethiopian security re-arrest rights
activist, zone9 blogger Befeqadu Hailu, 11. November 2016,
/ethiopian-security-re-arrest-rights-activist-zone9-blog-
ger-befe-qadu-hailu/>, alle vorstehenden Berichte abgerufen am 14. Feb-
ruar 2018). Am 4. August 2017 wurde allerdings der Ausnahmezustand be-
endet und Anfang dieses Jahres kündigte der Präsident Äthiopiens an, alle
politischen Gefangenen freilassen zu wollen, was auf eine gewisse Ent-
spannung des innerpolitischen Konflikts hinweisen dürfte (Neue Zürcher
Zeitung [NZZ], Äthiopien kündigt die Freilassung aller politischer Gefange-
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nen an, 4. Januar 2018,
digt-die-freilassung-aller-politischer-gefangenen-an-ld.1344399; Al Jaze-
era, Ethiopia lifts state of emergency imposed in October, 5. Oktober 2017,
imposed-october-170805044440548.html, abgerufen am 21. Februar
2018).
5.3 Aus diesen Berichten ergibt sich, dass sich die Situation in Äthiopien
seit Beginn der Unruhen wesentlich verändert hat. Die zahlreichen Fest-
nahmen von Regimegegnern und Oppositionellen haben die Oromo in Be-
drängnis gebracht. Aus der vorinstanzlichen Verfügung geht nicht hervor,
ob diese Unruhen bei der Rückkehr des Beschwerdeführers Auswirkungen
haben könnten und wenn ja, welche. Die Vorinstanz wäre gehalten gewe-
sen, die jüngsten Ereignisse in Äthiopien unter dem Gesichtspunkt von
Vollzugshindernissen zu prüfen. Sie hätte dies in die Entscheidbegründung
einfliessen lassen müssen (vgl. dazu auch Urteile des BVGer E-6762/2017
vom 22. Februar 2018, E-243/2018 vom 30. Januar 2018 und D-2399/2017
vom 26. Oktober 2017). In Anbetracht der angeführten Lageveränderung
genügt es nicht, wenn sich die Vorinstanz bei der Prüfung der Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs lediglich auf das Friedensabkommen zwischen
Eritrea und Äthiopien aus dem Jahr 2000 beruft. Zudem ist vorliegend fest-
zuhalten, dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer sein Geburtsda-
tum nicht angeben konnte, für sich alleine genommen nicht ausreicht, um
auf eine grobe Verletzung seiner Mitwirkungspflicht zu schliessen, die es
den Asylbehörden verunmöglicht, seine „wahren“ Lebensumstände in Äthi-
opien zu prüfen (vgl. zu den allgemeinen Lebensbedingungen in Äthiopien
auch BVGE 2011/25). Diesbezüglich wurde in der Beschwerde zutreffend
ausgeführt, er habe die Frage zu seinem Alter wahrheitsgemäss beantwor-
tet. Er habe lediglich aus den Schuldokumenten auf sein Alter schliessen
können, weil weder er noch seine Familie im Besitz einer Geburtsurkunde
gewesen seien.
5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Untersu-
chungsgrundsatz verletzt hat, indem sie die jüngsten Ereignisse in Äthio-
pien gänzlich ausser Acht gelassen und die Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzug in individueller Hinsicht unvollständig geprüft hat.
6.
6.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an
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die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festge-
stellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzufüh-
ren ist (vgl. PHILIPPE WEISSENBERGER, ASTRID HIRZEL, Praxiskommentar
Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 61 VwVG, N 16 S.1264).
Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar
auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies
im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie
muss dies aber nicht, zumal dem Beschwerdeführer dadurch eine Instanz
verloren ginge (vgl. BVGE 2015/10 E. 7.1).
6.2 Angesichts der komplexen politischen Situation und des damit verbun-
denen Abklärungsaufwandes ist die angefochtene Verfügung aus formellen
Gründen aufzuheben und die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1
VwVG an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sie ist anzuweisen, den Sach-
verhalt in Bezug auf das Vorliegen von Wegweisungsvollzugshindernissen
vollständig festzustellen und in der Sache neu zu entscheiden.
7.
7.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Verfügung
vom 29. Januar 2018 ist aufzuheben und die Sache zur vollständigen Fest-
stellung des Sachverhaltes im Sinne der Erwägungen und anschliessen-
den Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
7.2 Angesichts der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erübrigt es
sich, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, weil sie
ebenfalls Gegenstand des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Ver-
fahrens sein werden und die Vorinstanz sich damit zu befassen haben wird.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), womit die Anträge auf Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses und auf Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos werden.
8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Antrag
auf Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes in der Person des
Rechtsvertreters im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG wird damit hinfällig.
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Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendi-
gen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in
fine VGKE). Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung
wird demnach in Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Be-
rücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren von Amtes wegen
auf insgesamt Fr. (…) (inkl. Auslagen und allfälliger Mehrwertsteuerzu-
schlag) festgelegt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 29. Januar 2018 wird aufgehoben. Die Sache wird zur
vollständigen Feststellung des Sachverhaltes im Sinne der Erwägungen
sowie zur anschliessenden Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer für das Rechtsmittelverfahren
eine Parteientschädigung von Fr. (…) auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Esther Marti Peter Jaggi
Versand: