B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1347/2018
Ur t e i l vom 1 9 . M ä r z 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
und deren Kind
C._______, geboren am (…),
alle Belarus,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 6. Februar 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführer suchten am 20. November 2015 in der Schweiz um
Asyl nach. Am 7. Dezember 2015 fanden die Befragungen zur Person
(nachfolgend Erstbefragung) und am 20. Mai 2016 die Anhörungen (nach-
folgend Zweitbefragung) statt. Hierbei machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er sei Taxifahrer gewesen. Er habe sein Heimatland
Belarus verlassen, weil er nach einem Verkehrsunfall vom (…), an dem er
einen Mann verletzt habe, zu Unrecht von den polizeilichen Behörden be-
schuldigt worden sei. Diese hätten – obschon er nichts getrunken habe –
festgestellt, dass er zum Unfallzeitpunkt unter Alkohol gestanden habe. Er
sei daraufhin vom Sohn des angefahrenen Mannes bedroht worden. Am
selben Tag des polizeilichen Verhörs ([…]) sei er abends von uniformierten
Personen mitgenommen und ausserhalb der Stadt zusammengeschlagen
worden. Sodann sei bei einer Verkehrskontrolle eine verbotene Substanz
– von der er nichts gewusst habe – in seinem Wagen gefunden worden,
woraufhin sein Wagen beschlagnahmt worden sei. Hierauf sei er mehrmals
verhört worden und die Behörden hätten ihn dazu zwingen wollen, als In-
formant für sie zu arbeiten. Ferner sei sein Haus durchsucht und Geld, Mo-
biltelefone, Wertsachen sowie all seine Dokumente beschlagnahmt wor-
den. Seine Anzeige sei erfolglos gewesen. Die Beschwerdeführerin führte
im Wesentlichen aus, sie habe sich bei einer Freundin über diese Sachlage
am Telefon beklagt, woraufhin sie mit der Ambulanz abgeholt und in eine
psychiatrische Klinik gebracht worden sei. Dort habe man sie gezwungen
Medikamente einzunehmen. Nach ungefähr zehn Tagen sei sie wieder ent-
lassen worden. Später sei sie zwei bis drei Tage auf dem Polizeirevier fest-
gehalten und nach dem Aufenthaltsort ihres Mannes gefragt worden.
B.
Mit Verfügung vom 6. Februar 2018 stellte das SEM fest, die Beschwerde-
führer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab,
verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständi-
gen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
C.
Mit Eingabe vom 5. März 2018 reichten die Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, es sei der Ent-
scheid des SEM vom 6. Februar 2018 vollumfänglich aufzuheben und ihr
Asylgesuch gutzuheissen. Eventualiter sei die Verfügung der Vorinstanz im
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Wegweisungspunkt – Ziffern 3, 4, und 5 – des Dispositivs aufzuheben, in-
dem sie vorläufig in der Schweiz aufzunehmen seien. Allenfalls sei die
Wegweisungsverfügung in dem Sinne abzuändern, dass die Rückschaf-
fung nach Belarus ausgeschlossen werde. In prozessualer Hinsicht sei die
unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführer sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zu-
dem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49
VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft
machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die
Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbeson-
dere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder
in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder mass-
geblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an
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das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dar-
gelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden
(BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
3.2 Klare asylrelevante Aussagen, die in der Erstbefragung von den späte-
ren Aussagen diametral abweichen oder bestimmte Ereignisse oder Be-
fürchtungen, die nicht ansatzweise erwähnt werden, sind Widersprüche,
die im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (so bereits
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommis-
sion [EMARK] 1993/3 E. 3 S. 13).
4.
Die Vorinstanz hat den Massstab des Glaubhaftmachens nicht verkannt
und auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. Ihre Schlussfolgerun-
gen sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstan-
den. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, welche
Angaben unglaubhaft sind. Die Rechtsmitteleingabe erschöpft sich in ober-
flächlichen Erklärungsversuchen, womit sie nicht aufzeigt, inwiefern die
vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer
rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch
nicht ersichtlich. Die entsprechenden Rügen gehen ins Leere.
Die Beschwerdeführer machen in den verschiedenen Befragungen diamet-
ral voneinander abweichende Angaben, womit der Glaubhaftigkeit ihrer
Fluchtgeschichte die Grundlage entzogen ist (EMARK 1993/3 E. 3 S. 13).
Widersprüche werden auf Beschwerdeebene bestätigt („Die Begründung
der Vorinstanz wonach das Zentralvorbringen der Beschwerdeführer aus
mehreren ebenda genannten Gründen unglaubhaft sei, ist zwar richtig“,
Beschwerde, S. 3). So sollen es beispielsweise gemäss Erstbefragung
drei, gemäss Zweitbefragung vier Personen gewesen sein, die den Be-
schwerdeführer am 10. September 2015 abgeholt und ausserhalb der
Stadt geschlagen haben sollen (SEM-Akten, A5, Ziff. 7.01; A20, F75 und
F206 f.). Der Beschwerdeführer sagte aus, die Männer seien uniformiert
gewesen (SEM-Akten, A20, F82), was wiederum den Ausführungen auf
Beschwerdeebene widerspricht (Beschwerde, S. 3, „Polizisten in Zivil“).
Sodann will der Beschwerdeführer gemäss Erstbefragung dem Mann bei
dem verursachten Unfall die Beine, gemäss Zweitbefragung nur ein Bein
verletzt haben beziehungsweise dies nicht mehr genau wissen. Dem Sohn
des Verletzten will er gemäss Erstbefragung das erste Mal im Spital – wo
dieser ihm gedroht haben soll –, gemäss späteren Angaben das erste Mal
auf dem Polizeiposten begegnet sein (z. B. SEM-Akten, A5, Ziff. 7.01; A20,
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F32, F34 ff. und F224 f.). Selbst seine Angaben betreffend die angebliche
Busse und seine „Anzeige“ weichen diametral voneinander ab (SEM-Ak-
ten, A5, Ziff. 7.01; A20, F168 ff., F186, 210 ff., insb. F212, F219 ff.). Die
Widersprüche kann er nicht plausibel erklären. Ferner liegen Widersprüche
zwischen seinen Aussagen und denjenigen seiner Frau vor. Hinzu kommt,
dass die Fluchtgeschichte (Sachverhalt, Bst. A) in sich unglaubhaft ist und
die Ausführungen beider Beschwerdeführer stereotyp sind und nicht von
selbst Erlebtem zeugen. Die Rechtsmitteleingabe stellt der vorinstanzli-
chen Verfügung nichts Stichhaltiges entgegen. Die Beschwerdeführer ha-
ben in jeder Befragung unterschriftlich bestätigt, den Dolmetscher gut ver-
standen zu haben. Übersetzungsschwierigkeiten oder sprachliche Miss-
verständnisse sind den Befragungsprotokollen nicht zu entnehmen. Dass
die Hilfswerksvertretung einen „psychisch desorientierten Eindruck“ des
Beschwerdeführers erhalten hat, ändert am Beweisergebnis nichts (SEM-
Akten, A20, S. 24). Schliesslich hat die Vorinstanz die aktenkundigen Be-
weismittel zutreffend gewürdigt. Nach dem Gesagten wären diese für sich
alleine ohnehin nicht geeignet, die unglaubhaft geschilderte Fluchtge-
schichte glaubhaft zu machen. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf
die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verwei-
sen, die zu Recht aufgrund der offensichtlichen Unglaubhaftigkeit auf die
Prüfung der Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG verzichtet hat. Die entspre-
chende Rüge geht ins Leere. Schliesslich ist in antizipierter Beweiswürdi-
gung festzuhalten, dass weitere Beweismittel und Ausführungen bei der
Beurteilung des vorliegenden Verfahrens nicht zu einem anderen Ent-
scheid führen können. Der entsprechende implizite Antrag ist abzuweisen.
5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
such ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführer verfügen we-
der über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen
Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegwei-
sung ist nicht zu beanstanden.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslände-
rinnen und Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG
[SR 142.20]).
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6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Da die Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllen, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zu-
lässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen ver-
fassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
[FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführer noch aus den Akten er-
geben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung nach Belarus dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wären. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
6.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
In Belarus herrscht weder Bürgerkrieg noch eine landesweite Situation all-
gemeiner Gewalt. Auch sprechen keine individuellen Gründe gegen einen
Vollzug der Wegweisung. So verfügen die Beschwerdeführer über langjäh-
rige Arbeitserfahrung vor Ort und können – sofern überhaupt notwendig –
auf ein Beziehungsnetz zurückgreifen, welches ihnen bereits bei der Fi-
nanzierung der Ausreise geholfen hat. Die Vorinstanz hat im Übrigen zu-
treffend festgestellt, dass es in Belarus eine ausreichende medizinische
Infrastruktur gibt, mithin die vorgebrachten gesundheitlichen Probleme –
die sich im Übrigen gemäss Angaben der Beschwerdeführer durch erfolg-
reiche Eingriffe in der Schweiz verbessert haben sollen – kein Wegwei-
sungsvollzugshindernis darstellen. Die Beschwerde stellt der zutreffenden
vorinstanzlichen Schlussfolgerung nichts Stichhaltiges entgegen. Der Voll-
zug der Wegweisung ist zumutbar.
6.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen, weil es den Beschwerdeführern obliegt, sich bei der
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zuständigen Vertretung die für eine Rückkehr notwendigen Reisedoku-
mente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515).
6.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Auf-
nahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Die Beschwerdeführer beantragen die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten ha-
ben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht ge-
geben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben Grund
kann auch dem impliziten Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeistän-
dung nicht stattgegeben werden.
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vor-
liegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvor-
schusses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführern aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Michal Koebel
Versand: