B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1349/2013
U r t e i l v o m 8 . A p r i l 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
B._______, geboren am (…),
Eritrea,
beide vertreten durch Michel Meier, BAS Beratungsstelle für
Asylsuchende der Region Basel, (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 7. Februar 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin, eine eritreische Staatsangehörige und ihr
minderjähriger Sohn am 3. Februar 2011 (Eingang) bei der schweizeri-
schen Botschaft in Khartum (in der Folge: die Botschaft) sinngemäss um
Bewilligung der Einreise in die Schweiz und Asylgewährung nachsuchten,
dass die Botschaft die Asylgesuche dem BFM am 14. Februar 2011
übermittelte,
dass das BFM den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 4. Juli 2011
mitteilte, aufgrund von Kapazitätsengpässen werde auf eine Anhörung zu
den Asylgründen durch die Botschaft verzichtet, und sie gleichzeitig unter
Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht aufforderte, entsprechend den im
Schreiben aufgeführten Fragen ergänzende Angaben zu den Asylgesu-
chen bis zum 4. August 2011 zu machen,
dass sie dieser Aufforderung fristgerecht (Eingang des Schreibens bei der
Botschaft am 4. August 2011) nachkamen,
dass die Beschwerdeführenden am 7. Juni 2012 eine Vollmacht für die
Beratungsstelle für Asylsuchende der Region C._______ vom 4. Juni
2012 und eine als "Auslandasylgesuch" betitelte Eingabe einreichen lies-
sen,
dass der besagten Eingabe, eine Kopie der Geburtsurkunde des Sohnes
sowie ein handschriftlich verfasster Zettel in eritreischer Sprache beila-
gen,
dass das Bundesamt dem Rechtsvertreter am 28. November 2012 noch-
mals einen Fragebogen zuschickte und ihn zur Stellungnahme bis zum
28. Dezember 2012 aufforderte,
dass der Rechtsvertreter mit Schreiben vom 19. Dezember 2012 die darin
gestellten Fragen beantwortete,
dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuchs im We-
sentlichen vorbrachte, sie sei Tochter einer Äthiopierin und eines Erit-
reers, in Addis Abeba geboren und im Jahre 1992 nach Eritrea gegangen,
wo sie als (…) gearbeitet habe,
dass sie im Jahre 1995 in D._______ das Militärtraining gemacht habe
und bis 2002 erneut als (…) eingesetzt worden sei,
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dass im Jahre (…) ihr Sohn geboren sei und sie sich im darauffolgenden
Jahr von ihrem Mann getrennt habe, weil dieser gewalttätig gewesen sei
und sie wegen ihrer Religion verraten habe,
dass sie von einem hohen Beamten des Ministeriums für Ausbildung se-
xuell belästigt worden sei,
dass im Jahre 2009 ihr Haus wegen ihrer illegalen Zugehörigkeit zur
Pfingstgemeinde durchsucht worden sei und sie mit ihrem Sohn versteckt
habe leben müssen,
dass es ihr am 18. Oktober 2009 gelungen sei, in den Sudan zu fliehen,
dass sie Angst gehabt habe, in den Sinai verschleppt oder nach Eritrea
zurückgeschafft zu werden, weshalb sie sich nicht beim UNHCR regist-
riert habe und nun mit weiteren Frauen in einer christlichen Gemeinschaft
im Khartum lebe,
dass sie keine Arbeit habe und ihr Sohn nicht in die Schule gehen könne,
dass sie als Frau mit einem minderjährigen Sohn, der an (…) leide, zu
den vulnerablen Personen gehöre,
dass in der Schweiz (…) als anerkannter Flüchtling lebe,
dass das BFM mit Verfügung vom 7. Februar 2013 die Einreise in die
Schweiz nicht bewilligte und die Asylgesuche ablehnte,
dass es zur Begründung anführte, aufgrund des vollständig erstellten
Sachverhalts könne vorliegend davon ausgegangen werden, es bestehe
keine unmittelbare Gefährdung, welche die Einreise in die Schweiz erfor-
dern würde,
dass sich zahlreiche eritreische Flüchtlinge und Asylsuchende im Sudan
befänden und vor diesem Hintergrund nicht zu verkennen sei, dass die
Lage vor Ort für diese Menschen wie auch für die Beschwerdeführenden
schwierig sei, indessen keine konkreten Anhaltspunkte zur Annahme be-
stünden, ein weiterer Verbleib im Sudan wäre in casu unzumutbar oder
unmöglich,
dass das BFM hinsichtlich der Zumutbarkeit der Registrierung und Zu-
fluchtnahme beim UNHCR auf die umfangreiche Rechtsprechung des
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Bundesverwaltungsgerichts verwies (vgl. die angefochtene Verfügung
S. 3 und 4)
dass es weiter erwog, die Beschwerdeführerin verfüge nicht über ein Ri-
sikoprofil, welches auf eine konkrete Gefahr der Deportation nach Eritrea
schliessen lassen würde (auch hier verwies das BFM auf die Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichts),
dass aber gleichzeitig festzustellen sei, dass in Khartum, wo die Be-
schwerdeführenden lebten, eine grosse eritreische Diaspora für in Not
geratene Landsleute bereitstehe und weitgehend Unterstützung biete,
dass eine schwierige ökonomische Lage sowie auch die (…)erkrankung
des Sohnes keinen Grund für die Ausstellung einer Einreisebewilligung
darstelle, da im Sudan der Zugang zu medizinischer Behandlung dieser
Krankheit bestehe,
dass bei Anwendung von Art. 52 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 [AsylG, SR 142.31] sodann in einer Gesamtschau die Beziehungs-
nähe zur Schweiz mit derjenigen zu anderen Ländern abzuwägen sei,
dass die Beschwerdeführerin mit (…) in der Schweiz wohnhaften (…)
zwar über einen Anknüpfungspunkt zur Schweiz verfüge, dieser aber
nicht derart gewichtig sei, dass eine Abwägung der Gesamtumstände da-
zu führen müsste, dass gerade die Schweiz den erforderlichen Schutz
gewähren sollte,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 11. März 2013 gegen
die Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben lies-
sen,
dass sie beantragten, der negative Entscheid des BFM sei aufzuheben
und ihnen sei die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung des or-
dentlichen Asylverfahren zu gestatten,
dass sie als Flüchtlinge anzuerkennen seien und ihnen Asyl zu gewähren
sei,
dass sie eventualiter als Flüchtlinge anzuerkennen seien und ihnen die
vorläufige Aufnahme zu gewähren sei,
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dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses ersuchten,
dass auf die Begründung ihrer Eingabe – soweit für den Entscheid we-
sentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass das vorliegende Urteil gestützt auf die Übergangsbestimmung zur
Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (in Kraft getreten
am 29. September 2012) ergeht, wonach für Asylgesuche, die im Ausland
vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt
worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in der bisherigen
Fassung des Asylgesetzes Geltung haben,
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – un-
ter Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108
Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
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dass die Frage betreffend die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft
nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung und damit auch nicht des
vorliegenden Verfahrens ist, weshalb auf den entsprechenden Beschwer-
deantrag nicht einzutreten ist,
dass weiter nicht einzutreten ist auf den Eventualantrag, die Beschwerde-
führenden seien in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, da die vorläufige
Aufnahme – auch die vorläufige Aufnahme als Flüchtling – eine Ersatz-
massnahme bei nicht durchführbarem Vollzug der Wegweisung darstellt
(vgl. Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Aus-
länderinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass sich die Beschwerdeführenden jedoch im Sudan befinden und nicht
aus der Schweiz weggewiesen wurden, womit die Möglichkeit der vorläu-
figen Aufnahme entfällt,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass das Bundesamt ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen
kann, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen
kann, oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann
(Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG),
dass das BFM Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Abklärung
des Sachverhalts bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im
Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land aus-
zureisen (Art. 20 Abs. 2 AsylG),
dass die Voraussetzungen zur Erteilung der Einreisebewilligung grund-
sätzlich restriktiv zu handhaben sind, wobei den Behörden ein weiter Er-
messensspielraum zukommt, indem neben der erforderlichen Gefährdung
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im Sinne von Art. 3 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz,
die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Be-
ziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objek-
tive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtli-
chen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu zie-
hen sind (vgl. BVGE 2011/2010 E. 3.3 S.126; Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr.
15, insbesondere S. 131 ff., EMARK 2005 Nr. 19 E. 4 S. 174 ff.),
dass gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die asylsuchende
Person im Auslandverfahren in der Regel zu befragen ist und davon nur
abgewichen kann, wenn eine Befragung faktisch oder aus organisatori-
schen beziehungsweise kapazitätsbedingten Gründen nicht möglich ist,
dass gegebenenfalls die asylsuchende Person – soweit möglich und not-
wendig – unter anderem mittels eines individualisierten und konkretisier-
ten Schreibens aufzufordern ist, ihre Gründe für das Asylgesuch schrift-
lich einzureichen, und dabei auf die allfällige Konsequenz eines negativen
Entscheides infolge Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht aufmerksam zu
machen ist (vgl. BVGE 2007/30 E. 5),
dass vorliegend die Botschaft zwar keine persönliche Befragung durch-
führte, diesem Umstand aber das BFM in seinen Zwischenverfügungen
vom 4. Juli 2011 und 28. November 2012 (mit Fragebogen) hinreichend
Rechnung trug, den Verzicht auf eine Befragung in rechtsgenüglicher
Weise begründete, die Beschwerdeführenden auf ihre Mitwirkungspflicht
aufmerksam machte und ihnen vorgängig das rechtliche Gehör zu einem
allfälligen negativen Verfahrensausgang gewähre,
dass somit der Sachverhalt rechtsgenüglich festgestellt werden konnte,
dass ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung die
Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen ist, mithin die Prüfung der
Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht
wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sach-
verhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. EMARK 2004 Nr. 20 E. 3
S. 130 f. und EMARK 2004 Nr. 21 E. 2 S. 136 f., EMARK 2005 Nr. 19 E. 4
S. 174 ff.),
dass die Vorinstanz allgemein feststellte, die Ausführungen in den Aus-
landgesuchen vom 3. Februar 2011 und vom 8. [recte: 7.] Juni 2012 so-
wie in den Stellungnahmen vom 4. August 2011 und vom 19. Dezember
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2012 würden darauf schliessen lassen, dass die Beschwerdeführenden
ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden hätten,
dass sie jedoch keine konkreten Ausführungen zu einer allfälligen asyl-
rechtlich relevanten Verfolgung vornahm,
dass das Bundesverwaltungsgericht zunächst feststellt, dass die Be-
schwerdeführerin wegen ihrer Zugehörigkeit zur Pfingstgemeinde und all-
fälliger illegaler Ausreise möglicherweise Schwierigkeiten mit den eritrei-
schen Behörden haben könnte,
dass somit eine Gefährdung der Beschwerdeführerin gemäss Art. 3 AsylG
im Falle einer Rückkehr nach Eritrea nicht auszuschliessen ist,
dass sich die Beschwerdeführenden seit Oktober 2009 ununterbrochen
im Sudan aufhalten, was hinsichtlich der bei einem im Ausland gestellten
Asylgesuch zu prüfenden Frage, ob die Aufnahme in einem Drittstaat zu-
gemutet werden könne, zu berücksichtigen ist (Art. 52 Abs. 2 AsylG),
dass im angefochtenen Entscheid zu Recht festgehalten wurde, die Ertei-
lung einer Einreisebewilligung nach Art. 20 Abs. 2 und 3 VwVG sei an re-
striktive Voraussetzungen geknüpft, und bei einem Aufenthalt in einem
Drittstaat gelte die Regelvermutung, dass die asylsuchende Person be-
reits anderweitig Schutz gefunden habe (vgl. angefochtene Verfügung,
E. 2),
dass weder im erstinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene
ein Sachverhalt geltend gemacht wurde, welcher diese Regelvermutung
vorliegend umzustossen vermöchte,
dass die Situation für eritreische Flüchtlinge im Sudan anerkanntermas-
sen generell schwierig ist, jedoch weder der Beschwerdeführerin noch ih-
rem Sohn eine unmittelbare Gefahr im Sinne von Art. 3 AsylG droht, wel-
che eine Einreisebewilligung in die Schweiz begründen würde, und dem-
zufolge davon auszugehen ist, die Beschwerdeführenden erhielten im
Sudan ausreichenden Schutz, weshalb die Regelvermutung nicht wider-
legt wird,
dass die Beschwerdeführerin als gegen einen weiteren Aufenthalt im Su-
dan sprechenden Grund anführte, sie habe stets eine Deportation nach
Eritrea zu befürchten und habe zudem Angst vor einer Entführung nach
Sinai, weshalb sie sich nicht in ein Flüchtlingslager begeben wolle,
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dass bezüglich der Deportationsbefürchtungen und der Zumutbarkeit ei-
ner Registrierung/Unter-Schutz-Stellung unter das UNCHR auf die zutref-
fenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und die dort zitierte
Rechtsprechung des Gerichts verwiesen werden kann (vgl. E. 3 und 4),
dass in der Beschwerde unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bun-
desverwaltungsgerichts geltend gemacht wird, die Beschwerdeführerin
gehöre zu einer vulnerablen Gruppe, weil sie mit einem minderjährigen
Kind lebe,
dass die Beschwerdeführenden in einer Wohngemeinschaft im Khartum
mit anderen (…) Frauen leben,
dass sodann in Khartum eine grosse eritreische Diaspora besteht, deren
Hilfe die Beschwerdeführenden bei Bedarf in Anspruch nehmen könnten,
dass sie, wie in der Beschwerde geltend gemacht, auf finanzielle Unter-
stützung (…) (beziehungsweise […]) zählen können,
dass auch die angeschlagene gesundheitliche Situation des Sohnes zu
keiner anderen Betrachtungsweise zu führen vermag, zumal in Khartum
eine medizinische Behandlung von (…) möglich ist und weder in den
Asylgesuchen noch in der Beschwerde nachgewiesen wurde, dass eine
unmittelbare Gefahr für das Leben des Sohnes droht,
dass zudem Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) nicht die
Aufnahme kranker oder pflegebedürftiger Personen aus Staaten gebietet,
in denen mangels eines ausgebauten Gesundheitssystems im Heimat-
staat (bzw. im Drittstaat) schlechtere Behandlungsmöglichkeiten als im
Aufenthaltsstaat (bzw. im um Gewährung von Asyl ersuchten Staat) zur
Verfügung stehen,
dass auch ein im Vergleich zur Schweiz allfälliger schlechterer medizini-
scher Standard im Sudan für die medizinische Betreuung des Sohnes der
Beschwerdeführerin unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK somit keinen
relevanten völkerrechtlichen Grund zur Einreisebewilligung darstellt,
dass eine Grundversorgung sowie ärztliche Versorgung in den Flücht-
lingslagern gewährleistet wäre, weshalb erneut auf die Möglichkeit der
Registrierung und Unter-Schutz-Stellung beim UNHCR verwiesen werden
kann,
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dass der Sohn zwar noch minderjährig ist, es sich aber mit seinen bald
(…) Jahren um kein Kleinkind mehr handelt,
dass zusammenfassend nochmals festzuhalten, ist, dass vorliegend kei-
ne konkreten Hinweise dafür bestehen, die Beschwerdeführenden seien
gegenwärtig einer konkreten Gefährdung (irgendwelcher Art) ausgesetzt
oder hätten eine unmittelbar drohende Deportation nach Eritrea oder eine
Entführung durch terroristische Gruppen akut zu befürchten,
dass schliesslich mit dem BFM festzustellen ist, dass auch der geltend
gemachte Anknüpfungspunkt zur Schweiz ([…] hier wohnhafte […]), pra-
xisgemäss nicht dazu zu führen vermag, dass eine Abwägung der Ge-
samtumstände im Sinne von Art. 52 Abs. 2 AsylG zu Gunsten der Be-
schwerdeführenden ausfallen würde,
dass die Beschwerdeführenden nicht zur Kernfamilie (…) in der Schweiz
lebenden (…) gehören und in casu auch nicht ersichtlich ist, dass beson-
dere Umstände für die Familienvereinigung vorliegen,
dass insbesondere nicht von einer besonderes engen Beziehung zum
(…) beziehungsweise (…) – trotz dessen angeblicher Unterstützung –
gesprochen werden kann, zumal sie diesen seit neun Jahren nicht gese-
hen haben,
dass die Beschwerdeführenden insgesamt nicht aufzuzeigen vermochten,
dass sie auf die Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen sind
beziehungsweise ihnen gerade die Schweiz den erforderlichen Schutz
gewähren muss,
dass den Beschwerdeführenden der weitere Verbleib im Sudan, wo sie
sich seit mehr als drei Jahren aufhalten, nach dem Gesagten zuzumuten
ist und ihnen die Vorinstanz zu Recht die Einreise in die Schweiz verwei-
gerte und die Asylgesuche ablehne,
dass die angefochtene Verfügung demnach Bundesrecht nicht verletzt,
den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und
angemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass die Beschwerdeführenden die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG beantragten,
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dass gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG von der Erhebung von Verfahrenskos-
ten abgesehen werden kann, wenn der Beschwerdeführer nicht über die
erforderlichen Mittel verfügt und ihr Begehren nicht aussichtslos er-
scheint,
dass das vorliegende Verfahren aufgrund der vorstehenden Erwägungen
als aussichtslos zu bezeichnen ist,
dass das Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG daher abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), aus
verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1
in fine VwVG und Art. 2 sowie Art. 6 Bst. b des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwal-tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) vorliegend jedoch auf die
Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige schweizerische Vertretung.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser
Versand: