Abtei lung V
E-1350/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . M ä r z 2 0 0 8
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richterin Therese Kojic,
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
A._______,
z.zt. im Transit des Flughafens Zürich-Kloten,
8058 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 26. Februar 2008 / N_______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-1350/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Staatsangehöri-
ger von Tschad sei, sein Heimatland am 6. Februar 2008 verlassen
habe, am B.________ im Flughafen Zürich-Kloten eintraf, wo er
gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass das BFM mit Zwischenverfügung vom 7. Februar 2008 dem Be-
schwerdeführer die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und
ihn für eine maximale Dauer von 60 Tagen dem Transitbereich des
Flughafens Zürich-Kloten als Aufenthaltsort zugewiesen hat,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung vom
11. Februar 2008 im Transitzentrum Flughafen Zürich-Kloten und der
gleichenorts durchgeführten Bundesanhörung vom 18. Februar 2008
zu den Asylgründen im Wesentlichen geltend machte, dass er von
C._______ respektive in D._______ stamme, wo Krieg ausgebrochen
sei,
dass beide Eltern am 6. Februar 2008 bei der Flucht vor den Rebellen
getötet worden seien,
dass der Beschwerdeführer danach mit (finanzieller und organisatori-
scher) Hilfe seines Onkels, der im Tschad zurückgeblieben sei, die
Flucht habe ergreifen können und von einem ihm unbekannten Ab-
flugsort auf dem Luftweg direkt nach Zürich-Kloten gelangt sei,
dass der Beschwerdeführer weder Identitätsdokumente noch andere
Beweismittel zu den Akten gab und einer schriftlichen Aufforderung
vom 7. Februar 2008 zur Papierbeschaffung innert 48 Stunden – mit
Nachdruck erneuert anlässlich der durchgeführten Befragung und An-
hörung zu den Asylgründen - nicht nachgekommen ist,
dass er zur Erklärung geltend machte, sein Onkel habe auf dem Flug-
platz die Reisepapiere gezeigt und er, der Beschwerdeführer, habe
weder je über Identitätsdokumente noch über andere Beweismittel ver-
fügt und sei auf seiner Reise nie persönlich kontrolliert worden,
dass das Bundesamt mit Verfügung vom 26. Februar 2008 auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat
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und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordne-
te,
dass das Bundesamt zur Begründung seines Entscheides im Wesentli-
chen anführte, der Beschwerdeführer habe den Behörden trotz Auffor-
derung innert 48 Stunden und bis dato keine Identitätsdokumente ein-
gereicht und hierfür keine entschuldbaren Gründe glaubhaft zu ma-
chen vermocht,
dass die Erklärungsversuche des Beschwerdeführers zu seinen feh-
lenden Identitätsdokumenten angesichts seiner Schilderung der Reise-
umstände (Ausreise ohne Dokumente und ohne Kontrollen, Beschrei-
bung des Reiseweges) realitätsfremd und nicht nachvollziehbar seien,
dass die Verfolgungsvorbringen ferner den Anforderungen gemäss
Art. 3 und 7 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise an
die Glaubhaftmachung eines asylbegründenden Sachverhalts offen-
sichtlich nicht genügten und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernis-
ses nicht erforderlich seien,
dass seine wenig konkreten Aussagen sowie substanzarmen Antwor-
ten auf landeskundliche sowie politische Fragen zu Tschad und insbe-
sondere D._______ den Schluss aufdrängten, er stamme nicht aus
diesem Land,
dass, obschon der Beschwerdeführer angegeben habe, als Fussballer
und Schuhputzer gearbeitet zu haben, seine Angaben bezüglich Fuss-
ball und Fussballmannschaften in seinem angeblichen Heimatland rea-
litätsfremd ausgefallen seien,
dass damit seinen Verfolgungsvorbringen, wonach er vor dem Krieg im
Tschad geflohen sei, jegliche Grundlage entzogen sei,
dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides
darstelle und keine Gründe ersichtlich seien, die auf Unzulässigkeit,
Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines Wegweisungsvollzuges
schliessen lassen könnten, zumal er die Flüchtlingseigenschaft offen-
sichtlich nicht erfülle und ihm im Heimatstaat mangels gegenteiliger
Anhaltspunkte keine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe,
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dass im Übrigen die Untersuchungspflicht der Behörde hinsichtlich Zu-
lässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges
ihre vernünftige Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden
finde, welchem zudem die Substanziierungslast zukomme,
dass es nicht Sache der Asylbehörde sein könne, bei fehlenden Hin-
weisen des Asylsuchenden, Missachtung der diesem obliegenden Mit-
wirkungspflicht und insbesondere Verheimlichung der wahren Identität
und Herkunft nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Februar 2008 gegen
diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und sinngemäss deren Aufhebung, die Gewährung von Asyl unter Zu-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die Gewährung der
vorläufigen Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs beantragt,
dass er in prozessualer Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses, Erlass der Verfahrenskosten sowie Gewährung
der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung, eventualiter um Wiederher-
stellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, überdies um
vorsorgliche Anweisung an die zuständige Behörde, die Kontaktauf-
nahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie
jegliche Datenweitergabe an diese zu unterlassen und subeventualiter
darum ersucht, bei bereits erfolgter Datenweitergabe den Beschwerde-
führer in einer separaten Verfügung zu informieren,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe zunächst
seine bisherigen biografischen Angaben und insbesondere seine Her-
kunft aus E._______ respektive F._______ bekräftigt und betreffend
seine fehlenden Kenntnisse zum Tschad geltend macht, immer in
seinem Heimatdorf gelebt zu haben und nie umher gereist zu sein,
dass seine Englischkenntnisse von seinem Vater herrührten, welcher
immer diese Sprache gesprochen habe,
dass er sodann verschiedene landeskundliche Angaben nachliefert,
dass er im Weiteren seine Verfolgungsvorbringen und die daraus flie-
ssende Gefährdungslage zusammenfassend bekräftigt und ergänzend
geltend macht, er, der Beschwerdeführer, werde wegen seinem Onkel,
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welcher Soldat der tschadischen Armee sei, von den Rebellen verfolgt;
diese hätten seine Eltern getötet und beabsichtigten auch ihn zu töten,
dass er deshalb Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
oder zumindest auf vorläufigen Schutz in der Schweiz habe,
dass die vorinstanzlichen Akten am 29. Februar 2008 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass im Übrigen vorliegend hinsichtlich Sachverhaltsfeststellung und
Verfahrensgang auf die Akten und insbesondere auf den Inhalt der an-
gefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungs-
verfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist,
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass Eingaben in Verfahren vor den Behörden des Bundes in einer
Amtssprache - in der Regel Deutsch, Französisch oder Italienisch - ab-
zufassen sind (Art. 70 Abs. 1 BV und Art. 33a Abs. 1 VwVG),
dass das Bundesverwaltungsgericht jedoch aufgrund der Dringlichkeit
des vorliegenden Verfahrens auf die in Englisch eingereichte Be-
schwerde eintritt und auf die Nachreichung einer Beschwerdeverbes-
serung verzichtet (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
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dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass somit auf den Antrag betreffend Gewährung des Asyls nicht ein-
zutreten ist,
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE]
2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüg-
lich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel zu verzichten ist,
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dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung überzeugend dargelegt
hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapie-
ren keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
dass diese vorinstanzlichen Erkenntnisse in der Beschwerde weder
konkret noch substanziell bestritten werden,
dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der gesamten Akten und
der geltend gemachten Flugreise davon ausgeht, der Beschwerdefüh-
rer sei im Besitze eigener und authentischer Identitäts- und Reisepa-
piere, welche er jedoch in Missachtung der ihm obliegenden gesetzli-
chen Mitwirkungspflicht (vgl. insb. Art. 8 Abs. 1 AsylG) den schweizeri-
schen Behörden vorenthält,
dass die vorliegenden Akten in Bestätigung der vorinstanzlichen Erwä-
gungen das Bild einer erheblich beeinträchtigten persönlichen Glaub-
würdigkeit des Beschwerdeführers hinterlassen,
dass sich die Erkenntnis ergibt, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht und es bestehe weder An-
lass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses
noch gar zur direkten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32
Abs. 3 Bst. b und c AsylG sowie BVGE 2007/8 E. 2.1),
dass in der substanziell knapp gehaltenen Beschwerde nichts Subs-
tanziiertes geltend gemacht wird, was zu einer anderen Beurteilung
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führen könnte, zumal die Eingabe inhaltlich kaum über eine
Bekräftigung der bisherigen Vorbringen hinausgeht,
dass die erstmals auf Beschwerdeebene vorgebrachte Gefährdungssi-
tuation des Beschwerdeführers aufgrund der Armeezugehörigkeit sei-
nes Onkels nicht glaubhaft erscheint, zumal dieser ebenso von den
Rebellen verfolgt würde und er unter diesen Umständen kaum im
Tschad zurückgeblieben wäre,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus-
länder [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
[FK, SR 0.142.30]),
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dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Wegweisungsvollzug mangels anderweitiger gegenteiliger
Anhaltspunkte als zulässig, zumutbar und möglich im Sinne des Ge-
setzes zu betrachten ist,
dass aus den gesamten vorliegenden Akten und Umständen keine
Vollzugshindernisse allgemeiner oder individueller Art hervorgehen,
weshalb der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist,
dass dabei insbesondere die Feststellung des BFM hervorzuheben ist,
wonach die Untersuchungspflicht der Asylbehörden hinsichtlich Zuläs-
sigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs nach Treu und
Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerde füh-
renden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substan-
ziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es bei missbräuchlich verschwie-
gener tatsächlicher Identität oder Herkunft nicht Sache der Behörde
sein kann, näher nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu for-
schen,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass mit dem negativen Entscheid in der Hauptsache die prozessua-
len Anträge (Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, vor-
sorgliche Anweisung an die zuständige Behörde, die Kontaktaufnahme
mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche
Datenweitergabe an diese zu unterlassen, eventualiter - bei bereits er-
folgter Datenweitergabe - entsprechende Information des Beschwerde-
führers in einer separaten Verfügung) gegenstandslos werden,
dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als
aussichtslos erweist, weshalb die Gesuche um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
(Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) abzuweisen sind,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 11. De-
zember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des Urteils
zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieser Entscheid geht an:
- den Beschwerdeführer (durch Vermittlung der Flughafenpolizei
Zürich-Kloten; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Dienst Flughafenverfahren Zürich (in Kopie; Ref-Nr.
N_______; per Telefax)
- die Flughafenpolizei Zürich-Kloten, mit der Bitte, dem Beschwerde-
führer das Urteil im Original zusammen mit dem Einzahlungsschein
gegen beigelegte Empfangsbestätigung auszuhändigen, ihm das
Urteil, soweit notwendig, zu übersetzen und die Empfangsbestäti-
gung dem Bundesverwaltungsgericht zu retournieren
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Chantal Schwizer
Versand:
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EMPFANGSBESTÄTIGUNG
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A._______
Hiermit bestätige ich, heute folgendes Dokument erhalten zu haben:
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. März 2008
Ort: ................................................
Datum: ................................................
Unterschrift: ……………………………….
Diese Empfangsbestätigung ist nach deren Unterzeichnung von der eröffnenden Behörde
dem Bundesverwaltungsgericht zuhanden des Beschwerdedossiers zuzustellen.
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