Abtei lung V
E-1350/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . M ä r z 2 0 0 9
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
X._______, Kongo (Kinshasa),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration BFM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 22. Februar 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-1350/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge ihr Heimatland
unbekannten Datums verliess und am 29. Januar 2009 unter
Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz einreiste, wo sie noch
gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass sie anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen vom 4. Februar 2009 sowie der
direkten Anhörung vom 12. Februar 2009 zur Begründung des
Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sie sei kongolesische
Staatsangehörige aus A._______, wo sie bis um die Weihnachtszeit im
Jahre 2008 gelebt habe,
dass sie verwitwet sei, (...) habe, deren Geburtsdaten sie aber nicht
genau kenne,
dass sie in ihrem Heimatland als (...) tätig gewesen sei, und in
Kinshasa sowie in C._______ ihr Sortiment verkauft habe,
dass sie mit Handelswaren von Kinshasa nach C._______ unterwegs
gewesen sei, als sie und andere Reisende zwischen D._______ und
C._______ von Soldaten angehalten, geschlagen und beraubt worden
seien,
dass sie gemeinsam in C._______ bei der Polizei Anzeige erstattet
hätten, diese jedoch nichts unternommen habe, zumal sie gegenüber
den Soldaten ohnmächtig sei,
dass die Beschwerdeführerin zufälligerweise in C._______ einen
Mann kennen gelernt habe, der ihr angeboten habe, ihr sowie zwei
anderen Frauen gegen Entgelt die Reise nach Europa zu organisieren,
dass sie noch einen Monat in C._______ verweilt sei, bevor sie
zusammen mit den anderen zwei Frauen ihr Heimatland auf dem
Luftweg mit gefälschten Papieren verlassen habe und via E._______
und F._______ in die Schweiz gelangt sei,
dass die Beschwerdeführerin ansonsten nie irgendwelche Probleme
mit kongolesischen Behörden respektive Organisationen gehabt habe
und weder politisch noch religiös aktiv gewesen sei,
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dass sie einen Geburtsschein, ausgestellt in Kinshasa, zu den Akten
gab und behauptete, sie habe nie einen Reisepass besessen und ihre
Identitätskarte sei ihr von den Soldaten abgenommen worden,
dass sie auch keine Möglichkeit zur Beschaffung von gültigen
Papieren habe,
dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung
vom 23. Februar 2009 – eröffnet gleichentags – in Anwendung von
Art. 32 Abs. 1 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 29. Januar
2009 nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Vollzug anordnete,
dass das BFM im Ergebnis anführte, die Voraussetzungen für die
Anwendung des Nichteintretenstatbestandes von Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG seien erfüllt, zumal die Beschwerdeführerin keine
entschuldbaren Gründe für die Nichteinreichung von Reise- und
Identitätspapieren habe glaubhaft machen können, die
Flüchtlingseigenschaft gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG nicht festgestellt
werde und auch keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses
nötig seien (Art. 32 Abs. 3 Bstn. a – c AsylG),
dass – soweit hier interessierend – zur Begründung des
Nichteintretens auf das Asylgesuch ausgeführt wird, die
Beschwerdeführerin habe nicht darlegen können, weshalb sie die
Geburtsurkunde in die Schweiz mitgenommen habe, nicht jedoch die
sich in Kongo Kinshasa befindende Identitätskarte, und sie habe
zudem mit dem Inhalt der ersteren, welche im Übrigen formale Mängel
aufweise, unvereinbare Aussagen gemacht,
dass die Beschwerdeführerin sodann sehr knappe und vage Angaben
zu ihren Eltern und ihrem verstorbenen Ehemann gemacht und sich
bezüglich ihres angeblichen Wohnorts in massive Widersprüche
verstrickt habe, und schliesslich der von der Beschwerdeführerin
angegebene Familienname nicht mit demjenigen in der
Geburtsurkunde korrespondiere,
dass insgesamt der Schluss gezogen werden müsse, die
Beschwerdeführerin versuche dem BFM ihre wahre Identität und
Herkunft vorzuenthalten,
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dass der Wegweisungsvollzug landes- und völkerrechtlich zulässig sei,
dass das BFM sodann im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs ausführte, die Beschwerdeführerin habe
gegenüber dem BFM unglaubhafte Angaben gemacht,
dass ihre Aussagen zu ihrer Identität, ihrer Biografie, namentlich auch
zu ihrem Namen und zu ihren Wohn- und Aufenthaltsorten in Kongo
Kinshasa sowie zu ihrem verwandtschaftlichen Beziehungsnetz nicht
gesichert seien, weshalb es nicht möglich sei, sich in voller Kenntnis
der tatsächlichen persönlichen und familiären Situation der
Beschwerdeführerin zur Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung
zu äussern,
dass die Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht
im Rahmen der Sachverhaltsermittlung nicht nachgekommen sei und
die Asylbehörden offensichtlich zu täuschen versucht habe,
dass folglich der Wegweisungsvollzug nach Kongo Kinshasa zumutbar
sei,
dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich auch technisch möglich
und praktisch durchführbar sei,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 2. März 2009 – Datum
Poststempel – gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde erhob und dabei beantragt, der angefochtene
Entscheid sei in den Dispositionsziffern 2-4 aufzuheben, es sei die
Unzumutbarkeit und Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs
festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass sie in prozessualer Hinsicht beantragt, es sei ihr die
unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren, und auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten,
dass die vorinstanzlichen Akten am 4. März 2009 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
VwVG),
dass somit auf ihre form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass sich die Beschwerdebegehren in materieller Hinsicht auf die
Anfechtung der angeordneten Wegweisung sowie deren Vollzugs
beschränken,
dass die Verfügung des BFM vom 23. Februar 2009 demnach
hinsichtlich der Dispositivziffer 1 (Nichteintreten auf das Asylgesuch) in
Rechtskraft erwachsen ist,
dass die Vorinstanz die Frage des Vollzugs der Wegweisung materiell
geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf
Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht
angeordnet wurde,
dass somit zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der
Wegweisung entgegenstehen, da im Falle eines unzulässigen,
unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
nach dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) zu regeln ist (Art. 44
Abs. 2 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder
einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem
sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu
werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
[FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG und Art. 33 FK verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine
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menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat-
oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als
unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass hinsichtlich der allgemeinen Lage in Kongo (Kinshasa) vorab auf
die in EMARK 2004 Nr. 33 E. 8.3 publizierte Lageanalyse zu verweisen
und ergänzend anzufügen ist, dass es nach den Wahlen im Jahr 2006
zwischen den Anhängern von Joseph Kabila, welcher die Wahlen für
sich entscheiden konnte, und den Gefolgsleuten des damaligen
Herausforderers Jean-Pierre Bemba zu blutigen
Auseinandersetzungen gekommen ist, in deren Folge sich Bemba
jedoch im Jahr 2007 nach Portugal absetzte, am 23. Mai 2008 in
Belgien verhaftet und dem internationalen Strafgerichtshof in Den
Haag zugeführt wurde,
dass Anfang 2008 die Parteien ein Waffenstillstandsabkommen
schlossen, worauf sich die allgemeine Lage vorab im Grossraum
Kinshasa wieder beruhigte,
dass die aktuelle Regierung trotz der schwierigen Bedingungen
bestrebt ist, für Stabilität und Sicherheit zu sorgen, wobei es zwar in
den Krisenherden im Nordosten des Landes Anfang Oktober 2008 zu
einem Wiederaufflammen von gewalttätigen Auseinandersetzungen
gekommen ist, welche bis heute anhalten,
dass die im Westen liegende Region Kinshasa von diesen erneuten
Unruhen jedoch nicht direkt betroffen ist und dort kein Bürgerkrieg und
keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht,
dass die Beschwerdeführerin zwar geltend macht, sie stamme aus
A._______, wo sie bis zu ihrer Ausreise gelebt habe (A2, S. 1) und ihr
(...) wohne (A2, S. 5),
dass ihr aber die Angaben zu ihrer Person, ihrer Herkunft und ihrer
familiären Situation, wie vom BFM zu Recht und mit zutreffender
Begründung erkannt, nicht geglaubt werden können,
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dass auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen
werden kann,
dass in Verletzung der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin,
aufgrund deren insgesamten Unglaubwürdigkeit, basierend auf der
Nichtabgabe von tauglichen Identitätsdokumenten sowie auf ihren
widersprüchlichen, vagen und ausweichenden Angaben, zwar nicht mit
abschliessender Sicherheit abgeklärt werden kann, woher sie stammt
und wie ihr familiäres Umfeld aussieht, welche allfälligen negativen
Konsequenzen sie auch zu tragen hat,
dass aber aufgrund von gewissen Indizien mit einiger
Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, sie stamme aus
Kinshasa und verfüge daher an diesem Ort auch über ein soziales
Beziehungsnetz, was nicht zuletzt auch durch die Ausführungen der
Beschwerdeführerin selbst gestützt wird, indem sie einmal zu Protokoll
gab, sie habe in Kinshasa gelebt (A12, F81),
dass sie zudem an beiden Anhörungen angab, ihr Vater habe ein Haus
in Kinshasa besessen, und darüber hinaus auch der eingereichte
Geburtsschein in Kinshasa ausgestellt wurde,
dass schliesslich auch keine gesundheitlichen Probleme aktenkundig
sind, welche einen Wegweisungsvollzug in das Heimatland der
Beschwerdeführerin ausschliessen würde,
dass somit weder die allgemeine Lage im Heimatland noch individuelle
Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin im
Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der
Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass die Ausführungen in der Beschwerde, welche sich im
Wesentlichen darauf beschränken, auf ihrer Herkunft aus A._______
zu beharren, auf die dortige instabile Sicherheitslage zu verweisen,
auf ein fehlendes soziales Netz in Kinshasa hinzuweisen, erstmals zu
behaupten, das Haus in Kinshasa sei nach dem Tode des Vaters
verkauft worden, und schliesslich darauf zu beharren, sie könne als
Frau nicht nach A._______ zurückkehren, offensichtlich nicht geeignet
sind, einer andere Betrachtungsweise als die oben vorgenommene zu
bewirken,
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dass es sich bei dieser Sachlage erübrigt, noch näher auf die
Beschwerdeeingabe und die damit eingereichte Auskunft der SFH vom
25. Februar 2009 zur Sicherheitslage sowie zur Situation der Frauen in
Kongo (Kinshasa) einzugehen, da sie an der Sachlage nichts zu
ändern vermögen,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG),
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
nach Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet der behaupteten Bedürftigkeit
abzuweisen ist, da sich die Rekursbegehren gemäss vorstehenden Er-
wägungen als aussichtslos präsentierten, welcher Umstand die Ge-
währung unentgeltlicher Prozessführung nach Gesetz ausschliesst,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin durch Vermittlung des (...) (Einschreiben;
Beilage: , Einzahlungsschein)
- das BFM, (...), (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N (...), mit der
Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um
Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundes-
verwaltungsgericht)
- (...) (per Telefax)
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
Versand:
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