Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E135/2008
U r t e i l v om 4 . O k t ob e r 2 0 1 1
Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Hans
Schürch, Richterin Muriel Beck Kadima,
Gerichtsschreiber Tobias Meyer.
Parteien A._______, geboren (…), Kosovo,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13.
Dezember 2007 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Albaner aus B._______, Kosovo,
mit serbischer Staatsangehörigkeit sowie im Besitz von durch die UNMIK
(United Nations Interim Administration Mission in Kosovo) ausgestellten
Dokumenten, verliess den Kosovo (damals noch Serbien) am 29. Oktober
2007 und gelangte über ihm unbekannte Länder am 1. November 2007 in
die Schweiz.
B.
Am 7. November 2007 wurde er von der Kantonspolizei (…) wegen
Verstössen gegen die Ausländergesetzgebung verhaftet und am
10. November 2007 in das Empfangs und Verfahrenszentrum (…)
überstellt, wo er am gleichen Tag ein Asylgesuch stellte.
Zur Begründung seines Gesuchs brachte er in den Befragungen vom 20.
November 2007 und 29. November 2007 im Wesentlichen vor, er sei
während seiner Tätigkeit als verantwortlicher Leiter einer (…) in
C._______ im April 2006 von zwei Unbekannten auf der Strasse
angehalten worden, die von ihm die Übergabe der Einnahmen der
Cafeteria verlangt hätten. Die zwei Personen hätten ihn mit dem Tod
bedroht, wenn er ihnen nicht bei nächster Gelegenheit das Geld bringe.
Diesen Vorfall habe er aus Angst nicht der Polizei gemeldet. Daraufhin
habe er C._______ verlassen und sei in sein Heimatdorf zurückgekehrt.
Dort sei er Mitte Oktober 2007 auf einem Spaziergang von drei
maskierten und bewaffneten Unbekannten angehalten worden, die
offenbar Mitglieder der Albanischen Volksarmee (AKSh; Armata
Kombëtare Shqiptare) gewesen seien. Diese hätten ihn aufgefordert, sich
ihrem bewaffneten Kampf für die Unabhängigkeit Kosovos
anzuschliessen. Als er sich nicht kooperativ gezeigt habe, hätten sie ihn
mit dem Tod bedroht, aber eingewilligt, ihm zwei Tage Bedenkzeit zu
geben. Auch diesen Vorfall habe er nicht der Polizei gemeldet. Drei Tage
später habe er sein Heimatdorf verlassen und sei nach wenigen Tagen
Aufenthalt bei seinem Onkel in D._______ aus Serbien ausgereist.
C.
Mit Verfügung vom 13. Dezember 2007 – dem Beschwerdeführer
gleichentags eröffnet – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle
die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus
der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem
Vollzug der Wegweisung.
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Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Vorbringen
des Beschwerdeführers seien nicht asylrelevant, da es sich um
Verfolgung von privaten Personen gehandelt habe und der Staat,
respektive die im Kosovo tätigen internationalen Organisationen ihrer
Schutzpflicht nachkämen.
D.
Mit Eingabe vom 8. Januar 2008 (Poststempel) reichte der
Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen
die Verfügung des BFM ein und beantragte, die Verfügung sei
aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren. Sinngemäss beantragte er
zudem eventualiter die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme.
In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses.
In seiner Beschwerdeschrift führte er aus, im Kosovo existiere entgegen
den Annahmen der Vorinstanz keine rechtsstaatliche Ordnung, die ihm
Schutz gewähren würde. Da die Statusfrage des Kosovo ungeklärt sei,
nähmen die Spannungen laufend zu. Gruppierungen wie die Albanische
Volksarmee verstärkten vor diesem Hintergrund ihre
Rekrutierungsbemühungen und betrachteten Personen, die sich ihnen
nicht anschliessen wollten, als Feinde. Die Schutztruppen seien nicht in
der Lage, einzelnen Bürgern Schutz zu gewähren. Es stelle sich die
Frage, ob im Kosovo überhaupt effektive Strafverfolgungsbehörden und
Gerichte vorhanden seien, die rechtsstaatlichen Ansprüchen genügten
oder zumindest den Bewohnern Schutz gewährten. Eine Anzeige der
Vorfälle hätte ihm deshalb keinen Nutzen gebracht, sondern ihn nur der
massiven Gefahr der Rache ausgesetzt. Er habe Angst vor weiteren
Rekrutierungsaktivitäten der Albanischen Volksarmee und sei an Leib
und Leben gefährdet, wenn er zurück müsse.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 14. Januar 2008 hiess die zuständige
Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz
zur Vernehmlassung eingeladen.
F.
Mit Eingabe vom 28. Januar 2008 nahm die Vorinstanz zur Beschwerde
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Stellung und beantragte Abweisung der Beschwerde, da diese keine
neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, die geeignet
seien, eine Änderung ihres Standpunktes zu rechtfertigen.
Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 5. Februar 2008
zur Kenntnis gebracht.
G.
Mit Eingabe vom 17. September 2010 erkundigte sich die Fachstelle
Migration des Kantons Glarus nach dem Stand des Verfahrens und bat
um baldmöglichste Erledigung des Verfahrens.
Mit Schreiben vom 28. September 2010 teilte die zuständige
Instruktionsrichtern der Fachstelle mit, das Verfahren sei nicht prioritär,
das Gericht sei aber bemüht, alle Verfahren so rasch wie möglich zu
behandeln.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor dem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
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Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1. Das BFM stützte seine ablehnende Verfügung darauf, dass es sich
bei den vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Verfolgungshandlungen um Taten von Privaten handle, die nur
asylrelevant seien, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme
oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Das BFM führte weiter
aus, die nationalen und internationalen Schutzorgane im Kosovo seien in
der Lage und willens, die Einwohner Kosovos zu schützen, sowohl gegen
kriminelle Personen als auch gegen Gruppen wie die Albanische
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Volksarmee. Der Beschwerdeführer habe es jedoch bezüglich beider von
ihm geschilderten Vorfälle unterlassen, Anzeige zu erstatten.
4.2. Der Beschwerdeführer führt diesbezüglich in seiner
Beschwerdeeingabe aus, im Kosovo existiere keine rechtsstaatliche
Ordnung, die den Bürgern Schutz gewähren würde. Die internationalen
Sicherheits und Justizorgane seien nicht in der Lage, genügend Schutz
für die ganze Bevölkerung zu garantieren. Eine Anzeige hätte ihm
deshalb nichts genützt, sondern ihn der Rache ausgesetzt.
5.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum
Schluss, dass das BFM die Vorbringen des Beschwerdeführers im
Zusammenhang mit den angeführten Übergriffen von privaten Dritten zu
Recht und mit zutreffender Begründung als nicht asylrelevant erachtete.
5.1. Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts gehen die
für die Sicherheit im Kosovo zuständigen nationalen und internationalen
Behörden – namentlich UNMIK (United Nations Interim Administration
Mission in Kosovo), EULEX (European Union Rule of Law Mission) die
kosovarische Polizei (Kosovo Police Service) und die multinationale
militärische Formation (Kosovo Force, KFOR) – im Rahmen ihrer
Möglichkeiten systematisch gegen Bedrohungen und Übergriffe Dritter
vor. Obwohl die Sicherheitslage und die Umsetzung des
Rechtsstaatsprinzips im Kosovo westeuropäischen Standards noch nicht
zu genügen vermag, ist doch festzuhalten, dass sich die Lage
insbesondere nach der Unabhängigkeit Kosovos im Februar 2008
verbessert hat. Insbesondere die kosovarische Polizei wird als
verhältnismässig effektiv beschrieben, auch wenn es ihr an Mitteln zur
Untersuchung komplexer Verbrechen fehlt (European Commission,
Kosovo 2010 Progress Report, 9. November 2010, S. 53 ff.; International
Crisis Group, The Rule of Law in Independent Kosovo, 19. Mai 2010,
S. 5 ff.). Obwohl das Justizsystem als schwach beschrieben wird –
Gründe dafür sind vor allem die zu geringe Anzahl und die schlechte
Entlohnung der Richter und Ankläger sowie die grosse Anzahl pendenter
Fälle – ist die Situation im Bereich des Strafrechts offenbar weniger
gravierend, so dass die Justiz in der Lage ist, Kriminalfälle zu behandeln
(International Crisis Group, The Rule of Law in Independent Kosovo,
19. Mai 2010, S. 12). Insoweit kann zum heutigen Zeitpunkt entgegen der
in der Beschwerdeschrift geäusserten Ansicht vom Schutzwillen und auch
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von einer weitgehenden Schutzfähigkeit der im Kosovo tätigen nationalen
und internationalen Sicherheitsbehörden ausgegangen werden.
5.2. In Bezug auf die konkrete Situation des Beschwerdeführers ist
zudem festzustellen, dass dieser nicht im überwiegend von Personen
serbischer Ethnie bewohnten Norden Kosovos lebte und damit als Person
albanischer Ethnie weder national noch regional einer Minderheit
angehört. Damit ist er auch nicht von der zweifellos noch immer
vorhandenen Schlechterstellung und Diskriminierungen von Minderheiten
betroffen. Zudem dürften seit der Unabhängigkeit des Kosovo auch die
Rekrutierungstätigkeiten von Gruppen wie der Albanischen Volksarmee
stark zurückgegangen sein, womit dem Beschwerdeführer von dieser
Seite von vornherein keine Gefahr mehr droht.
5.3. Damit hat das BFM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers nicht anerkannt und sein Gesuch um Asyl
abgewiesen.
6.
Lehnt das BFM ein Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug
an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht
angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.
7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
7.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in
ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
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aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3. Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Refoulementverbots nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft
erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine
asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu
machen, findet das in Art. 5 AsylG und Art. 33 FK verankerte
Refoulementverbot im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers in den Kosovo ist demnach unter
diesem Aspekt rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in seinen Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation im Kosovo lässt den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach
dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl
als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
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Auch wenn es im Kosovo – insbesondere im Norden Kosovos – weiterhin
vereinzelt zu Unruhen kommt, herrscht im jetzigen Zeitpunkt nicht eine
generell unsichere, von bewaffneten Konflikten oder jederzeit drohenden
Unruhen geprägte Lage, aufgrund derer der Beschwerdeführer bei einer
Rückkehr unweigerlich einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre.
Zudem stellen blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von
denen weite Teile der ansässigen Bevölkerung betroffen sind, keine
Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG dar (vgl. dazu die weiterhin
zutreffende Praxis der Asylrekurskommission in EMARK 2005 Nr. 24 E.
10.1. S. 215).
Aufgrund der Aktenlage besteht zudem kein Grund zur Annahme, der
Beschwerdeführer gerate im Falle einer Rückkehr in den Kosovo aus
individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher
Natur in eine existenzbedrohende Situation, die den Vollzug der
Wegweisung als unzumutbar erscheinen liesse. Der Beschwerdeführer
macht keine gesundheitlichen Beschwerden geltend, verfügt nach
eigenen Angaben über einen Handelsmittelschulabschluss und hat
während mehreren Jahren im Kosovo als (...) gearbeitet, während eines
Jahres sogar in leitender Stellung. Zudem befinden sich sowohl seine
Eltern als auch drei Geschwister im Kosovo und die Familie besitzt in
ihrem Heimatdorf zwei Häuser.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
7.5. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der
Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung des
Wegweisungsvollzugs ist zu bestätigen.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist damit abzuweisen.
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9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit
Instruktionsverfügung vom 14. Januar 2008 das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen wurde und aus den
Akten die auch heute weiterhin andauernde Bedürftigkeit des
Beschwerdeführers hervorgeht, sind indessen keine Verfahrenskosten zu
erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Christa Luterbacher Tobias Meyer
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