B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-135/2015
Ur t e i l vom 1 9 . M ä r z 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Gérard Scherrer, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Regina Derrer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
Serbien,
vertreten durch lic. iur. Peter D. Deutsch, Fürsprecher,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM);
zuvor Bundesamt für Migration, (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 29. Dezember 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer – ein serbischer Staatsangehöriger albanischer
Ethnie – reiste eigenen Angaben zufolge am 16. August 2008 in die
Schweiz ein, wo er am 18. August 2008 im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) Vallorbe um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Kurzbefragung
vom 26. August 2008 und der einlässlichen Anhörungen vom 3. September
2008 und 30. Oktober 2012 machte er im Wesentlichen Folgendes geltend:
Er habe in den Jahren 2000 und 2001 auf Seiten der Befreiungsarmee von
Preševo, Medveđa und Bujanovac (albanisch: Ushtria Çlirimtare e Preshe-
vës, Medvegjës dhe Bujanocit, UÇPMB) als gewöhnlicher Soldat ge-
kämpft. Nach Ende des Krieges im Jahr 2001 sei er in sein Heimatdorf
E._______, Serbien, zurückgekehrt, wo er sich wieder als Landwirt betätigt
habe. [Im Juni] 2003 habe die serbische Polizei in einem drei Kilometer
vom Haus seiner Familie entfernten Wald Waffen gefunden und ihn und
seinen Bruder – nach Vermutung des Beschwerdeführers wegen seiner
Vergangenheit als Soldat bei der UÇPMB und seiner nahen Verwandt-
schaft zum UÇPMB Kommandanten F._______ – zu Unrecht beschuldigt,
diese dort versteckt zu haben sowie weitere Waffen auf ihrem Grundstück
zu lagern (vgl. vorinstanzliche Akte A4/10, Rz. 15; A7/18, F10). Infolgedes-
sen hätten die Ordnungskräfte am frühen Morgen des [Juni] 2003 das Haus
seiner Familie durchsucht. Die serbische Polizei habe dabei seine Identi-
tätskarte, seinen Pass sowie weitere Ausweise und Fotos mitgenommen.
Seinem anwesenden Bruder sei die Flucht in einen nahegelegenen Wald
gelungen, während er an jenem Morgen nicht zu Hause gewesen sei. Von
seinem Bruder gewarnt, habe er diesen in seinem Versteck im Wald auf-
gesucht, von wo aus sie beide sich zunächst zu einem Freund in
E._______ begeben und versteckt hätten; am dritten Tag seien sie in den
Kosovo geflohen. Ihre Mutter, ihre Schwester und die Frau des Bruders
seien ihnen dorthin gefolgt. Der Vater sei [im Juni] 2003 verhaftet und nach
acht Monaten Untersuchungshaft zu insgesamt sechs Jahren Gefängnis
verurteilt worden (vgl. A7/18, F56ff.; A17/18, F21, F39ff.). Im Jahr 2009 sei
dieser aus dem Strafvollzug entlassen, danach jedoch erneut einige Male
von der serbischen Polizei in E._______ aufgesucht worden.
Der Beschwerdeführer will bis am 3. August 2008 in G._______ im Kosovo
gelebt haben, ohne jemals wieder nach Serbien zurückgekehrt zu sein. Im
Jahr 2005 sei er zweimal von unbekannten Personen, die seiner Meinung
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nach von den serbischen Behörden bezahlt worden seien, angegriffen wor-
den. Später im Jahr 2005 respektive während des Ramadans im Jahr 2006
sei von Unbekannten aus einem Fahrzeug mit serbischen Kennzeichen auf
ihn geschossen worden. Danach habe er sich nicht mehr aus dem Haus
gewagt. Mitte des Jahres 2008 habe das Gericht in H._______ seiner Mut-
ter auf deren Anfrage hin mitgeteilt, dass gegen ihn und seinen Bruder ein
Haftbefehl wegen illegalen Waffenbesitzes ausgestellt worden sei und
ihnen eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren drohe. Daraufhin sowie wegen
der Übergriffe im Jahr 2005 respektive 2006 und der Probleme, welche der
Beschwerdeführer und seine Frau mit deren Familienangehörigen im Ko-
sovo gehabt hätten, seien er und sein Bruder mit Hilfe ihres Schwagers am
3. August 2008 aus dem Kosovo ausgereist.
Gemäss Auskunft seines Anwaltes in Serbien werde er (Beschwerdefüh-
rer) heute noch wegen illegalen Waffenbesitzes und seines Einsatzes als
Soldat bei der UÇPMB von den serbischen Behörden gesucht. Auch sein
Bruder werde wegen des Vorwurfs des illegalen Waffenbesitzes und der
Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur UÇPMB von den serbischen Be-
hörden gesucht, wobei der Bruder selbst nicht bei der UÇPMB gewesen
sei.
A.b Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer
bei der Vorinstanz folgende Unterlagen ein:
• Artikel aus einer serbischen Zeitung mit dem Titel (…), in dem im We-
sentlichen davon berichtet wird, dass die Polizei in einer Scheune neben
dem Haus des Vaters des Beschwerdeführers einen unterirdischen
Bunker entdeckt habe, in dem eine grosse Menge von Munition und
Waffen gelagert worden sei;
• Urteil des Bezirksgerichts I._______ vom [September] 2003 respektive
[November] 2003, in dem der Vater des Beschwerdeführers wegen ille-
galer Waffenbeschaffung und illegalen Waffenbesitzes in Mittäterschaft
mit dem Beschwerdeführer und seinem Bruder – unter Anrechnung der
Untersuchungshaft – zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt
wurde;
• Protokoll bezüglich der polizeilichen Durchsuchung des Hauses der Fa-
milie des Beschwerdeführers vom [Juni] 2003 einschliesslich einer Be-
stätigung bezüglich die vorläufige Einziehung von Kriegsmaterial, da-
runter verschiedene Waffen und Munition;
• Hausdurchsuchungsbefehl des Amtsgerichts H._______ vom [Dezem-
ber] 2009, womit die Polizei ermächtigt wurde, das Haus der Familie des
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Beschwerdeführers sowie den Beschwerdeführer, seinen Bruder und
seinen Vater selbst wegen Verdachts des illegalen Besitzes von Waffen
und explosivem Material zu durchsuchen;
• Protokoll bezüglich der polizeilichen Durchsuchung des Hauses der Fa-
milie des Beschwerdeführers vom [Dezember] 2009, gemäss welchem
keine verdächtigen Gegenstände gefunden oder beschlagnahmt wor-
den sind;
• Bestätigungen des Amtsgerichts H._______ vom [Juni] 2008, [März]
2012 und [Oktober] 2012, wonach bei diesem Gericht ein Strafverfahren
gegen den Beschwerdeführer wegen illegaler Beschaffung und illegalen
Besitzes von Waffen, Munition und explosiven Stoffen hängig ist;
• Bestätigung des ehemaligen Militärstabs der UÇPMB vom 24. Okto-
ber 2007, wonach der Beschwerdeführer Soldat bei der UÇPMB war
(in albanischer Sprache, ohne deutsche Übersetzung);
• Bestätigungsschreiben verschiedener Stellen und Organisationen be-
züglich der Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der UÇPMB und
der von ihm vorgetragenen Probleme (in albanischer Sprache, ohne
deutsche Übersetzung).
A.c [Im Oktober] 2010 heiratete der Beschwerdeführer per Stellvertretung
in Serbien die aus J._______, Kosovo, stammende B._______ (nachfol-
gend: Beschwerdeführerin). Diese reiste am 4. Juli 2011 in die Schweiz ein
und ersuchte am 13. Juli 2011 im EVZ Vallorbe um Asyl. Anlässlich der
Kurzbefragung vom 28. Juli 2011 und der einlässlichen Anhörungen vom
30. Oktober 2012 machte sie geltend, ihr Heimatland verlassen zu haben,
weil sie mit ihrem Ehemann zusammenleben wolle. Nach der Heirat mit
dem Beschwerdeführer sei sie von ihrer Familie verstossen worden, wes-
halb sie zu ihren Schwiegereltern nach E._______ gezogen sei. Bezüglich
der Probleme ihres Ehemannes gab sie zu Protokoll, dieser habe aus Ser-
bien fliehen müssen, weil er Soldat bei der UÇPMB gewesen sei und des-
wegen von der serbischen Polizei per Haftbefehl gesucht werde. Die Poli-
zei habe ihn selbst nach ihrer Heirat und lange nach seiner Ausreise aus
Serbien mehrmals im Haus der Familie in E._______ gesucht. Die Polizei
sei überdies vorbeigekommen, um zu kontrollieren, ob sie als Ehefrau des
Beschwerdeführers tatsächlich im Haus in E._______ lebe und dort regis-
triert sei.
A.d Am (…) respektive (…) kamen die Kinder C._______ und D._______
zur Welt und wurden in das Verfahren der Eltern miteinbezogen.
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B.
Mit Verfügung vom 29. Dezember 2014, zugestellt am 30. Dezember 2014,
wies die Vorinstanz die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und
ordnete deren Wegweisung sowie den Vollzug an. Sie hielt im Wesentli-
chen fest, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, er würde wegen
seiner früheren Mitgliedschaft bei der UÇPMB zu Unrecht des illegalen
Waffenbesitzes angeschuldigt und deshalb verfolgt, als unglaubhaft einzu-
stufen sei. So seien am 4. Juni 2002 alle ehemaligen UÇPMB-Kämpfer
amnestiert worden, was vom Bezirksgericht in Vranje am 29. Oktober 2002
bestätigt worden sei. Es sei nicht bekannt, dass diese Amnestie von den
serbischen Behörden nicht oder nur teilweise angewendet werde, weshalb
die Aussage des Beschwerdeführers, die Begnadigung sei nur auf be-
stimmte Regionen wie beispielsweise H._______ beschränkt, haltlos sei.
Das Vorbringen, der Vater des Beschwerdeführers sei in Sippenhaft ge-
nommen worden, weil die serbischen Behörden den Beschwerdeführer zu
Unrecht des illegalen Waffenbesitzes beschuldigt hätten, werde durch die
eingereichten Unterlagen nicht gestützt. Aus dem Urteil des Bezirksge-
richts I._______ vom [September] 2003 respektive [November] 2003 gehe
nämlich hervor, dass dem Vater selbst illegaler Waffenbesitz vorgeworfen
werde und er diese Straftat auf den Beschwerdeführer habe abwälzen wol-
len, das Gericht dies aber als Schutzbehauptung des Vaters gewertet habe
und ihn aufgrund der Beweislage in seiner eigenen Person verurteilt habe.
Die vom Beschwerdeführer eingereichten Bestätigungen des Amtsgerichts
H._______ vom [Juni] 2008, [März] 2012 und [Oktober] 2012, wonach in
seiner Heimat ein Strafverfahren wegen illegalen Waffenbesitzes gegen
ihn hängig sei, seien überdies insofern nicht geeignet, die darin verbriefte
Tatsache zu belegen, als die serbischen Gerichte – nach gesicherten Er-
kenntnissen der Vorinstanz – zwar während mehreren Jahren Bestätigun-
gen eines laufenden Verfahrens ausstellen könnten, in diesen Bestätigun-
gen jedoch nicht aufgeführt werde, in welchem Zusammenhang und auf-
grund welcher strafrechtlichen Bestimmungen ein solches Verfahren laufe.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, das Gericht in H._______ habe
seiner Mutter mitgeteilt, gegen ihn und seinen Bruder sei im Zusammen-
hang mit dem Vorwurf des illegalen Waffenbesitzes ein Haftbefehl ausge-
stellt worden, fände in den eingereichten Akten (Hausdurchsuchungsbefehl
des Amtsgerichts H._______ vom [Dezember] 2009, Protokoll bezüglich
der polizeilichen Durchsuchung des Hauses der Familie des Beschwerde-
führers vom [Dezember] 2009) ebenfalls keine Bestätigung. Indessen wäre
zu erwarten gewesen, dass dieser Umstand in den Dokumenten aufgeführt
gewesen wäre, wenn der Beschwerdeführer und sein Bruder tatsächlich
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Seite 6
gesucht würden. Die Ausführungen, wonach die serbische Regierung Per-
sonen beauftragt habe, den Beschwerdeführer im Kosovo zu eliminieren,
könnten schliesslich aufgrund ihrer Unsubstanziiertheit nicht geglaubt wer-
den. So habe sich der Beschwerdeführer anlässlich der zweiten Anhörung
vom 30. Oktober 2012 nicht mehr daran erinnern können, wann und wie
oft es zu den geltend gemachten Übergriffen gekommen sei. Dass die ser-
bische Regierung hinter den vorgetragenen Übergriffen stehe, sei überdies
eine blosse Mutmassung. Die Massnahmen der serbischen Behörden im
Zusammenhang mit dem dringenden Verdacht des illegalen Waffenbesit-
zes seien überdies nicht asylrelevant zumal sie rechtsstaatlich legitimen
Zwecken dienten. Angesichts des Waffenfundes in der Nähe des Hauses
der Familie des Beschwerdeführers habe tatsächlich ein begründeter Ver-
dacht des illegalen Waffenbesitzes bestanden. Auch die Massnahmen
zwecks Prüfung des faktischen Wohnsitzes der Beschwerdeführerin im
Haus ihres Ehemannes seien als legitim einzustufen.
Den Wegweisungsvollzug erachtete die Vorinstanz als zulässig, zumutbar
und möglich.
Die Vorinstanz setzte die Beschwerdefrist in Anwendung von Art. 108
Abs. 2 i.V.m. Art. 40 und Art. 6a Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf fünf Arbeitstage fest.
C.
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden erhob mit Eingabe vom
8. Januar 2015 gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung vom 29. Dezem-
ber 2014 sei aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer Asyl zu ge-
währen. Die Ehefrau und die Kinder seien gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG
in dessen Asyl einzubeziehen.
In formeller Hinsicht ersuchte der Rechtsvertreter um Edition sämtlicher mit
"E" bezeichneter vorinstanzlicher Akten und um Gewährung einer Nach-
frist zur Beschwerdeergänzung. Er rügte, dass das Aktenverzeichnis nur
sehr summarisch geführt worden sei und weder das Strafurteil, noch die im
Endentscheid erwähnten Durchsuchungsbefehle aus dem Verzeichnis er-
sichtlich seien. Ferner rügte der Rechtsvertreter in formeller Hinsicht, die
Voraussetzungen von Art. 40 AsylG seien vorliegend bereits deshalb nicht
erfüllt, weil der Beschwerdeführer insgesamt drei Mal befragt worden sei.
Folglich hätte die Beschwerdefrist nicht auf lediglich fünf Arbeitstage fest-
gesetzt werden dürfen.
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Seite 7
In materieller Hinsicht führte der Rechtsvertreter im Wesentlichen aus, die
Vorinstanz bezweifle zu Unrecht die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des
Beschwerdeführers. Wie die zwischenzeitliche Verhaftung verschiedener
ehemaliger UÇPMB-Kämpfer gestützt auf neue Anklagen zeige, versuche
die serbische Polizei gezielt, Mitglieder dieser ehemaligen Streitkräfte für
neue Straftaten zu belangen. Im Fall des Beschwerdeführers habe die ser-
bische Polizei – wie von Ersterem in den Befragungen glaubwürdig darge-
legt – den Fundort der Waffen vom Wald in den Stall auf dem Grundstück
des Beschwerdeführers verlegt, um diesen zu belasten. Folglich erstaune
es nicht, dass anlässlich der 2003 erfolgten Hausdurchsuchung entspre-
chend belastendes Material zum Vorschein gekommen sei, obwohl der Be-
schwerdeführer einzig die im Strafurteil ebenfalls erwähnte [Pistole] beses-
sen habe. Auch entbehre es jeglicher Logik, dass der Beschwerdeführer
Waffen – dazu nicht einmal richtig versteckt – in einem Stall auf seinem
Grundstück gelagert haben soll. Es erscheine glaubhaft, dass der serbi-
sche Staat dem Beschwerdeführer eine Straftat habe unterschieben wol-
len, weshalb der rechtsstaatlich legitime Verfolgungszweck entfalle und ein
Asylgrund gemäss Art. 3 AsylG vorliege. Die Argumentation der Vorinstanz
vermöge dies nicht umzustossen. So seien die Ausführungen im angefoch-
tenen Entscheid bezüglich des Strafurteils keineswegs schlüssig. Dem Va-
ter als Familienoberhaupt sei ein Mitwissen angelastet worden, weshalb er
als Mittäter verurteilt worden sei. Dies bedeute indes nicht, dass der Be-
schwerdeführer nicht auch verurteilt würde. Weiter erscheine unglaubhaft
und aktenmässig nicht belegt, dass Bescheinigungen serbischer Gerichte
bezüglich hängiger Strafverfahren üblicherweise den Grund des Strafver-
fahrens nicht enthielten.
D.
D.a Mit Zwischenverfügung vom 12. Januar 2015 stellte das Bundesver-
waltungsgericht fest, dass die Beschwerdeführenden den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten dürften.
Mit Zwischenverfügung bzw. Schreiben vom 15. Januar 2015 kam das
Bundesverwaltungsgericht dem Editionsbegehren des Anwalts vollum-
fänglich nach (Aktenzustellung per Nachnahme) und gewährte ihm eine
25-tägige Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung. Zudem for-
derte es die Beschwerdeführenden auf, einen Kostenvorschuss in der
Höhe von Fr. 600.‒ zu bezahlen.
D.b Der Kostenvorschuss wurde am 22. Januar 2015 fristgerecht geleis-
tet.
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Seite 8
D.c Mit fristgerechter Eingabe vom 12. Februar 2015 ergänzte der Rechts-
vertreter die Beschwerde und führte aus, dass sich in den Akten nur eine
in der Schweiz erstellte auszugsweise Übersetzung des Urteils des Be-
zirksgerichts I._______ vom [September] 2003 respektive [November]
2003 befinde, weshalb ergänzend eine vollständige, in I._______ erstellte
Übersetzung eingereicht werde. Diese neue Übersetzung weiche teilweise
von der alten, unvollständigen Übersetzung ab. So sei in der alten von ei-
nem "Waffenbunker" die Rede, während diese Formulierung in der neuen
gänzlich fehle. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass
das Urteil selbst teilweise widersprüchlich und unplausibel sei. So werde
der Vater an einer Stelle als nicht vorbestraft bezeichnet, während an an-
derer Stelle vermerkt sei, dass er bereits wegen schweren Raubes verur-
teilt worden sei. Unrealistisch sei die Angabe, dass das aufgefunde Waf-
fenlager durch einen Hund bewacht worden sei, der im Gebäude angebun-
den gewesen sei, würden Hunde doch nach allgemeiner Lebenserfahrung
nicht in einem Stall, sondern im Freien angebunden. Da im eingereichten
Artikel aus einer serbischen Zeitung mit dem Titel (…) von einem weiteren
Fund in der Umgebung des Heimatdorfes des Beschwerdeführers berichtet
werde, sei sehr wohl denkbar, dass die in der Scheune aufgefundenen
Waffen aus diesem Fund stammen würden. Zur Untermauerung der Ver-
folgungsvorbringen reichte der Rechtsvertreter schliesslich eine aktuelle
Bescheinigung des Anwalts des Beschwerdeführers in Serbien vom 12. Ja-
nuar 2015 ein, aus welcher hervorgehe, dass gegen den Beschwerdefüh-
rer nach wie vor ein Strafverfahren hängig und er immer noch zur Verhaf-
tung ausgeschrieben sei. Zudem reichte er eine weitere Bestätigung des
Amtsgerichts H._______ vom [Januar] 2015 ein, wonach bei diesem Ge-
richt immer noch ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen
illegaler Beschaffung und illegalen Besitzes von Waffen, Munition und ex-
plosiven Stoffen hängig sei. Ferner reichte er eine ärztliche Bescheinigung
bezüglich der beiden Kinder vom 14. Januar 2015 ein, wonach der ältere
Sohn eine Operation hinter sich habe, die Nachbehandlung noch bis Ende
Mai 2015 daure, und beide Kinder wegen eines chronischen Leidens bei
einem Hals-Nasen-Ohrenspezialisten in Behandlung seien. Genauere An-
gaben bezüglich der Ursache der Operation und des chronischen Leidens
der Kinder können der ärztlichen Bescheinigung nicht entnommen werden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
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Seite 9
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM respektive SEM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und ent-
scheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist somit einzutreten.
1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts D-3622/2011 vom 8. Oktober 2014 E. 5, zur Publikation bestimmt).
3.
Seit der Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 – von der
Bundesversammlung als dringlich erklärt und am 29. September 2012 in
Kraft getreten – gilt die Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen unter ande-
rem auch für Verfügungen des SEM nach Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. a
AsylG (vgl. Art. 108 Abs. 2 AsylG). Dabei handelt es sich um materielle ne-
gative Entscheide betreffend Asylsuchende aus verfolgungssicheren Staa-
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Seite 10
ten (sog. Safe Countries), welche ohne weitere Abklärungen erlassen wer-
den, weil aufgrund der Anhörung offenkundig geworden ist, dass die Asyl-
suchenden ihre Flüchtlingseigenschaft weder beweisen noch glaubhaft
machen können und ihrer Wegweisung keine Gründe entgegenstehen. Art.
40 AsylG betrifft somit jene Fälle, in denen nach der Anhörung keine wei-
teren Abklärungen zur Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft und der
Wegweisung sowie deren Vollzugs notwendig sind. Hingegen steht die Be-
stimmung einer detaillierten Auseinandersetzung mit den Vorbringen der
asylsuchenden Person nicht entgegen; vielmehr ist jene aufgrund der Be-
gründungspflicht der Vorinstanz und mit Blick auf das Recht auf wirksame
Beschwerde geboten, wenngleich Art. 40 Abs. 2 AsylG eine summarische
Begründung genügen lässt.
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden rügte in seiner Rechtsmit-
teleingabe vom 8. Januar 2015, die Vorinstanz habe die Beschwerdefrist
nicht auf lediglich fünf Arbeitstage festsetzen dürfen, da die Voraussetzun-
gen von Art. 40 AsylG nicht erfüllt seien. Ob die Vorinstanz eine Beschwer-
defrist von dreissig Tagen hätte gewähren müssen, kann vorliegend offen-
gelassen werden, nachdem das Bundesverwaltungsgericht dem Rechts-
vertreter mit Zwischenverfügung vom 15. Januar 2015 eine 25-tägige Frist
zur Beschwerdeergänzung ansetzte (vgl. Bst. 0), weshalb dieser auf Be-
schwerdeebene hinreichend Gelegenheit hatte, sich zu äussern und aus
der von der Vorinstanz angesetzten Rechtsmittelfrist kein Nachteil erwach-
sen ist.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauung ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken.
Die Flucht vor einer rechtsstaatlich legitimen Strafverfolgung im Heimat-
land bildet grundsätzlich keinen Grund für die Anerkennung der Flücht-
lingseigenschaft und für die Asylgewährung. Ausnahmsweise kann aber
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Seite 11
die Durchführung eines Strafverfahrens wegen eines gemeinrechtlichen
Delikts eine Verfolgung im asylrechtlichen Sinne darstellen. Dies trifft unter
anderem dann zu, wenn einer Person eine gemeinrechtliche Tat unterge-
schoben wird, um sie wegen ihrer äusseren oder inneren Merkmale, na-
mentlich ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen zu verfol-
gen, oder wenn die Situation eines Täters, der ein gemeinrechtliches Delikt
tatsächlich begangen hat, aus einem solchen Motiv in bedeutender Weise
erschwert wird. Eine solche Erschwerung der Lage (sog. Politmalus) ist
insbesondere dann anzunehmen, wenn deswegen eine unverhältnismäs-
sig hohe Strafe ausgefällt wird, wenn das Strafverfahren rechtsstaatlichen
Ansprüchen klarerweise nicht zu genügen vermag oder wenn der asylsu-
chenden Person in Form der Strafe oder im Rahmen der Strafverbüssung
eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte, insbesondere Folter
droht (vgl. BVGE 2013/25 E. 5.1 sowie BVGE 2011/10 E. 4.3, m.w.H.).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
Wie einleitend dargestellt, stützt der Beschwerdeführer sein Asylgesuch im
Wesentlichen darauf ab, der serbische Staat wolle ihm die Straftat des ille-
galen Beschaffens und Besitzes von Waffen wegen seines Einsatzes als
Soldat bei der UÇPMB unterschieben und beschuldige ihn deshalb zu Un-
recht, dieses gemeinrechtliche Delikt begangen zu haben. Nachfolgend ist
zu prüfen, ob es dem Beschwerdeführer gelungen ist, diese Unterstellung
glaubhaft zu machen.
5.1 Vor dem Hintergrund der eingereichten Unterlagen erscheint es als
überwiegend glaubhaft gemacht, dass der Beschwerdeführer vom serbi-
schen Staat der illegalen Waffenbeschaffung und des illegalen Waffenbe-
sitzes verdächtigt wird. Auch erscheint es glaubhaft, dass sein Vater unter
dem Vorwurf der Mittäterschaft bei diesem Delikt vom Bezirksgericht
I._______ zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren – welche er von 2003
bis 2009 verbüsste – verurteilt wurde. Mithin kann nicht gänzlich ausge-
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Seite 12
schlossen werden, dass in Serbien nach wie vor ein Strafverfahren in die-
ser Angelegenheit gegen den Beschwerdeführer hängig ist. Wie schon die
Vorinstanz, sieht sich das Bundesverwaltungsgericht überdies nicht dazu
veranlasst, daran zu zweifeln, dass der Beschwerdeführer in den Jahren
2000 und 2001 an der Seite der UÇPMB gekämpft hat.
5.2 Indes erscheint es nicht glaubhaft, dass die serbischen Behörden dem
Beschwerdeführer das Delikt der illegalen Waffenbeschaffung und des ille-
galen Waffenbesitzes untergeschoben haben. In den eingereichten Unter-
lagen sind denn auch keine stichhaltigen Anhaltspunkte für dieses Vorbrin-
gen zu finden. Vielmehr deuten die ins Recht gelegten Beweismittel darauf
hin, dass der Beschwerdeführer die ihm in seinem Heimatstaat vorgewor-
fene Tat tatsächlich begangen hat. So lässt sich dem Urteil des Bezirksge-
richts I._______ vom [September] 2003 respektive [November] 2003 ent-
nehmen, dass sowohl der Vater des Beschwerdeführers, als auch der
Zeuge K._______ anlässlich des den Vater betreffenden Gerichtsprozes-
ses den Verdacht geäussert haben, der Beschwerdeführer habe die Waf-
fen im Stall auf dem Grundstück seiner Familie in E._______ versteckt.
Dass das genannte Urteil – wie vom Rechtsvertreter der Beschwerdefüh-
renden in seiner Beschwerdeergänzung vom 12. Februar 2015 geltend ge-
macht – widersprüchlich und unplausibel sei, überzeugt nicht. So sind ab-
gesehen vom Widerspruch bezüglich der Vorstrafen des Vaters des Be-
schwerdeführers (vgl. S. 8f., Beilage 6 zur Beschwerdeergänzung vom 12.
Februar 2015 sowie Rubrum auf S. 1 sowie S. 8 des Originalurteils, A15,
Beilage 5), welche im vorliegenden Zusammenhang nicht von Relevanz
sind, keine weiteren Ungereimtheiten ersichtlich; auch wurden vom
Rechtsvertreter keine solchen geltend gemacht. Zudem ist die Feststel-
lung, dass im Stall ein Hund angebunden gewesen sei, was wohl zwecks
Bewachung des Waffenverstecks erfolgte, nicht – wie vom Rechtsvertreter
vorgetragen – realitätsfremd. Unplausibel erscheint vielmehr die Behaup-
tung des Rechtsvertreters auf Beschwerdeebene, die serbische Polizei
habe den Fundort der Waffen vom Wald in den Stall auf dem Grundstück
des Beschwerdeführers verlegt. Es ist schwer nachvollziehbar, wie eine so
grosse Menge an Kriegsmaterial (vgl. S. 1, Beilage 6 zur Beschwerdeer-
gänzung vom 12. Februar 2015 sowie S. 1 des Originalurteils, A15, Beilage
5) von Dritten auf das Grundstück der Familie des Beschwerdeführers
hätte verlegt werden können, ohne dass die Familienangehörigen etwas
bemerkt hätten. Gleiches gilt für eine Verlegung der Waffen aus dem Fund
in der Umgebung von E._______ – von dem im eingereichten Zeitungsar-
tikel mit dem Titel (…) berichtet wurde – auf das Grundstück der Familie
des Beschwerdeführers. So bestehen weder aufgrund des Zeitungsartikels
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noch gestützt auf andere Beweismittel Hinweise dafür, dass die Waffen im
Stall der Familie von Dritten aus einem anderen Waffenlager dorthin verlegt
worden wären. Der Zeitungsartikel äussert dazu lediglich, dass die Polizei
auf dem Grundstück der Familie des Beschwerdeführers eine grosse
Menge von Munition und Waffen gefunden habe.
Zudem bestehen keine Hinweise dafür, dass die vorliegend bereits im Jahr
2003 eingeleitete Strafverfolgung wegen des Vorwurfs illegaler Waffenbe-
schaffung und illegalen Waffenbesitzes durch die serbischen Behörden po-
litisch motiviert wäre. So ist der Vorinstanz beizupflichten, dass im Juni
2002 alle ehemaligen UÇPMB-Kämpfer amnestiert wurden und nicht be-
kannt ist, dass diese Begnadigung – gerade im vorliegend relevanten Zeit-
raum (vgl. RAINER MATTERN, Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH; Hrsg.],
Serbien-Montenegro, Zur Situation der AlbanerInnen im Presevo-Tal, Bern
Mai 2005, S. 4) – von den serbischen Behörden nicht oder nur teilweise
angewendet wird respektive wurde (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-
7536/2009 vom 26. Juli 2010 E. 3.2.2 m.w.H.). Die eingereichten Bestäti-
gungsschreiben des ehemaligen Militärstabs der UÇPMB sowie anderer
Stellen respektive Organisationen, welche teilweise als Gefälligkeitsschrei-
ben zu werten sind, vermögen dies nicht umzustossen (vgl. A15, Beilagen
10-12).
5.3
5.3.1 Zudem erscheint die dem Beschwerdeführer drohende Strafe – und
auch die gegen den Vater des Beschwerdeführers im Urteil des Bezirksge-
richts I._______ vom [September] 2003 respektive [November] 2003 aus-
gesprochene Strafe von sechs Jahren – nicht unverhältnismässig hoch, so
dass im vorliegenden Fall von einem Politmalus ausgegangen werden
müsste. Gemäss Mitteilung des Anwaltes des Beschwerdeführers in Ser-
bien vom 12. Januar 2015 droht dem Beschwerdeführer gemäss serbi-
schem Strafgesetzbuch für das ihm vorgeworfene Delikt eine Freiheits-
strafe von fünf Jahren, einschliesslich Geldstrafe.
5.3.2 Überdies liegen keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür vor, dass das
bereits im Jahr 2003 eingeleitete Strafverfahren gegen den Beschwerde-
führer respektive das durchgeführte Verfahren gegen dessen Vater rechts-
staatlichen Ansprüchen nicht genügt hätte. Zwar trägt der Beschwerdefüh-
rer vor, sowohl seine Schwägerin, als auch seine Mutter und sein Vater
seien von der serbischen Polizei anlässlich der Hausdurchsuchung vom
[Juni] 2003 nach der gelungenen Flucht seines Bruders geschlagen wor-
den. Da die Schilderungen des Beschwerdeführers bezüglich der Flucht
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Seite 14
seines Bruders während der Anwesenheit der Polizei im Haus seiner Fa-
milie indes wenig plausibel anmuten, sind auch die damit zusammenhän-
genden angeblichen Übergriffe der Polizei auf Familienmitglieder wenig
glaubhaft. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen bezüglich
Strafuntersuchung deuten denn auch darauf hin, dass während des Ver-
fahrens ein Mindestmass an rechtsstaatlichen Grundsätzen eingehalten
wurde. So wurde die Hausdurchsuchung vom [Juni] 2003 gemäss dem ent-
sprechenden Protokoll vom Untersuchungsgericht in I._______ vorgängig
genehmigt (vgl. A15, Beilage 6), ebenso die im Dezember 2009 durchge-
führte Hausdurchsuchung (vgl. A15, Beilagen 7 und 8). Zudem wurde an-
lässlich dieser Durchsuchung vermerkt, dass im Haus der Familie des Be-
schwerdeführers keine verdächtigen Gegenstände mehr gefunden worden
seien (vgl. A15, Beilage 8). Hätten die serbischen Behörden dem nach wie
vor flüchtigen Beschwerdeführer tatsächlich eine Straftat unterschieben
wollen, wäre es naheliegend gewesen, dass sie diese zweite Hausdurch-
suchung zur Verwirklichung dieses Vorhabens genutzt hätten.
Bezüglich der Ausführungen des Beschwerdeführers, die serbischen Be-
hörden hätten Personen beauftragt, ihn im Kosovo zu eliminieren, ist der
Vorinstanz beizupflichten, dass diese unplausibel ausgefallen sind und es
sich beim Schluss, hinter den geschilderten Übergriffen stehe der serbi-
sche Staat, um eine reine Mutmassung handelt.
5.3.3 Schliesslich fehlt es an Hinweisen, dass der Beschwerdeführer in
Form der Strafe oder im Rahmen der Strafverbüssung eine Verletzung fun-
damentaler Menschenrechte zu befürchten hätte. So droht ihm gemäss
Mitteilung seines Anwaltes in Serbien vom 12. Januar 2015 eine Freiheits-
und Geldstrafe, Sanktionen die als solche vor dem Hintergrund von Art. 3
EMRK an sich nicht zu beanstanden sind. Auch bestehen keine Hinweise,
dass der Vater während seiner Haft unmenschlich behandelt worden wäre.
5.3.4 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass keine Anhalts-
punkte bestehen, dass die Situation des Beschwerdeführers im Rahmen
des (allenfalls) gegen ihn eingeleiteten Strafverfahrens wegen asylrelevan-
ter Merkmale von den serbischen Behörden in bedeutender Weise er-
schwert würde.
5.4 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine
asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 i.V.m. Art. 7 AsylG glaubhaft
zu machen. Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob die Bestätigun-
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gen des Amtsgerichts H._______, an deren Echtheit die Vor-instanz zwei-
felte, tatsächlich von der darauf als Ausstellerin vermerkten Behörde ver-
fasst wurden (vgl. A15, Beilage 9 und Beilage 8 zur Beschwerdeergänzung
vom 12. Februar 2015).
Die Beschwerdeführerin hat keine eigenständige asylrelevante Verfolgung
geltend gemacht.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(vgl. BVGE 2009/50 E. 9).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16.
Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR
142.20]).
Bei der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss stän-
diger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn
der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu ma-
chen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs.
3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs.
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3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18.
April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt,
die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden
nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen
oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Ser-
bien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung nach Serbien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten
die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen
oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter o-
der unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kam-
mer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr.
37201/06, §§ 124-127, m.w.H.). Dies ist nach dem oben Gesagten nicht
gelungen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig.
7.4
7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Aus-
länderinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
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Angesichts der heutigen Lage in Serbien ist gemäss konstanter Praxis
nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerischen respektive
bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen zu sprechen.
Individuelle Gründe, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs nach Serbien sprechen würden, sind ebenfalls keine ersichtlich.
Angesichts der Ausführungen der Beschwerdeführenden bei der Vor-in-
stanz ist davon auszugehen, dass sowohl der Beschwerdeführer, als auch
seine Ehefrau, in der Vergangenheit bereits in Serbien gelebt haben – der
Beschwerdeführer seit seiner Geburt bis zu seiner Ausreise in den Kosovo
im Jahr 2003, mithin während über zwanzig Jahren, und die Beschwerde-
führerin seit der Heirat mit dem Beschwerdeführer bis zu ihrer Ausreise. Er
verfügt über Berufserfahrung in verschiedenen Bereichen, und sie über
eine Anlehre als Coiffeuse. Unter diesen Umständen ist mit der Vorinstanz
anzunehmen, die Beschwerdeführenden könnten sich in Serbien wieder
integrieren. Auch ist davon auszugehen, dass sie in seiner Heimatregion
über eine Unterkunft und ein Beziehungsnetz (Familie und Freunden) ver-
fügen, auf deren Hilfe sie bei ihrer Rückkehr nötigenfalls zählen können.
Die Kinder der Beschwerdeführenden sind zwar in der Schweiz geboren.
Indes sind sie mit knapp einem respektive zwei Jahren noch vollständig
von ihren Eltern abhängig. Zudem ist davon auszugehen, dass die geltend
gemachten gesundheitlichen Probleme der Kinder in Serbien weiterbehan-
delt werden können, zumal die medizinische Grundversorgung dort ge-
währleistet ist. Gegenteiliges wurde vom Rechtsvertreter der Beschwerde-
führenden in seiner Rechtsmitteleingabe vom 8. Januar 2015 respektive in
seiner Beschwerdeergänzung vom 12. Februar 2015 nicht geltend ge-
macht.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Ser-
bien insgesamt als zumutbar.
7.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän-
digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 -515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1-4 AuG).
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8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdefüh-
renden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 600.– festzusetzen
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt,
welcher zu deren Bezahlung verwendet wird.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.–, werden den Beschwerde-
führenden auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe
wird zu deren Bezahlung verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Regina Derrer
Versand: