Abtei lung V
E-1352/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . M a i 2 0 0 8
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Walter Lang,
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiberin Gabriela Oeler.
X._______, Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 16. Januar 2008 / N._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte die Schweizerische Botschaft in
Colombo mit handschriftlichem Schreiben vom 17. November 2006 um
Erteilung von Visa für seine Familie zwecks Migration in die Schweiz.
Sein Gesuch begründete er mit der allgemeinen Sicherheitslage in
A._______, den tödlichen Zusammenstössen von Shingalesen und
Tamilen sowie dem Leidensdruck seiner Familie.
B.
Mit Schreiben der Schweizerischen Botschaft vom 15. Februar 2007
bestätigte diese den Erhalt des Schreibens vom 17. November 2007.
Sie teilte dem Beschwerdeführer mit, die Eingabe werde als
Asylgesuch entgegengenommen und dem BFM unterbreitet, welches
die Einreise in die Schweiz jedoch nur bei Vorliegen einer ernsthaften
Gefahr aus asylrelevanten Gründen bewillige. Der Beschwerdeführer
wurde zum Zwecke dieser Prüfung aufgefordert, sämtliche Missstände
bis zum 15. März 2007 aufzulisten und alle Beweismittel sowie Kopien
von Identitätspapieren einzureichen.
C.
Mit Eingabe vom 26. Februar 2007 brachte der Beschwerdeführer vor,
er sei in A._______ aufgewachsen, verheiratet und Vater von drei
Kindern. Im Juli 1983 seien landesweite Unruhen ausgebrochen und
es sei zu Brandschatzungen seitens von singhalesischen Extremisten
gekommen. Er und weitere Tamilen seien davon betroffen gewesen.
Seine Familie habe als verdächtig gegolten. Sie hätten in Angst gelebt.
Der Beschwerdeführer ersuchte erneut um Bewilligung der Einreise
und Asylgewährung in der Schweiz. Dem Schreiben lagen diverse die
Identität des Beschwerdeführers und seiner Familie belegende
Dokumente (in Kopie) bei.
D.
Das Bundesamt verweigerte dem Beschwerdeführer mit Verfügung
vom 16. Januar 2008, eröffnet am 14. Februar 2008, die Einreise in die
Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab. Als Begründung führte es an,
der Beschwerdeführer habe bloss geltend gemacht, wegen der
Situation im Jahre 1983 und wegen der allgemeinen Sicherheitslage
für Tamilen Befürchtungen für die Zukunft zu hegen. Aus diesem
Vorbringen sei klar zu schliessen, dass der Beschwerdeführer
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deswegen keine landesweite asylbeachtliche Verfolgung zu befürchten
habe. Insbesondere könne aufgrund der Aktenlage nicht davon
ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer mit erheblicher
Wahrscheinlichkeit in einem absehbaren Zeitraum mit einem gezielten
Verfolgungsinteresse von Seiten der srilankischen Behörden oder
tamilischer Organisationen rechnen müsse. Dies lasse sich
beispielsweise damit begründen, dass die vom Beschwerdeführer
geltend gemachten konkreten Nachteile weit über zwanzig Jahre
zurücklägen und somit unerheblich seien. Ausserdem seien der
Eingabe bezüglich des Wohnortes Colombo keine konkreten
Befürchtungen zu entnehmen.
E.
Mit undatiertem, beim BFM am 25. Februar 2008 eingegangenem
Schreiben erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den
vorinstanzlichen Entscheid. Diese Beschwerdeschrift wurde in der
Folge zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht
überwiesen. Der Beschwerdeführer machte darin geltend, täglich mit
Problemen konfrontiert zu sein. Es komme zu Entführungen mit
anschliessender Gelderpressung. Fast alle Geschäftsleute seien
davon betroffen. Die Polizei und die Armee würden oft Razzien im
Haus durchführen. Er sei von der Polizei und der Armee schon
wiederholt unter Verdacht festgenommen und aufgefordert worden,
nirgends hinzugehen. Er fürchte sich dermassen, dass er nun bei
Freunden wohne. Heutzutage könnten sie nicht mehr in Ruhe leben.
Täglich hörten sie von neuen furchterregenden Geschehnissen rund
um die Stadt. Er habe sich zwischenzeitlich beim Roten Kreuz
beschwert. Der Beschwerdeführer ersuchte abschliessend um eine
neue Würdigung seiner Vorbringen und Regelung seines Aufenthaltes
in der Schweiz.
F.
Mit Schreiben vom 7. März 2008 lud das Bundesverwaltungsgericht
das BFM zur Vernehmlassung ein. Dabei verwies es einerseits auf das
zur Veröffentlichung vorgesehene, mittlerweile als BVGE 2007 Nr. 30
publizierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. November
2007 i.S. M., Sri Lanka, beinhaltend die Frage der Notwendigkeit einer
Befragung von Gesuchstellern, sowie andererseits auf die Erhebung
eines falschen Sachverhaltselementes.
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G.
In seiner Vernehmlassung vom 20. März 2008 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, der
Beschwerde seien "keine rekurrierenden Ansätze" und insgesamt
keine Hinweise auf eine persönliche, zielgerichtete Verfolgung zu
entnehmen. Auch gebe es keine Hinweise darauf, dass der
Beschwerdeführer weitere Vorbringen gehabt hätte. Die
Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer bisher noch nicht zur
Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden.
Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz; das
Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht wendet das neue Verfahrensrecht
an (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Für die am 1. Januar 2007 hängigen
Asylverfahren gelten zudem die auf diesen Zeitpunkt in Kraft
getretenen Bestimmungen der Asylgesetzänderung vom 16. Dezember
2005 (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom
16. Dezember 2005).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
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oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Vernehmlassung vom 20. März 2008 wurde dem
Beschwerdeführer bisher noch nicht zur Kenntnis gebracht. Auf eine
vorgängige Stellungnahme des Beschwerdeführers kann angesichts
des Ausgangs des vorliegenden Verfahrens jedoch verzichtet werden
(vgl. Art. 30 Abs. 2 Bst. c VwVG); die Vernehmlasung wird dem
Beschwerdeführer zusammen mit dem vorliegenden Urteil zugestellt.
4.
4.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch
ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft
machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet
werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art.
20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt einem Asylsuchenden die
Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihm nicht zugemutet
werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in
ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann
das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)
schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise
zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für
Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs.
1 AsylG bestehe.
4.2 Die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung sind
grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein
weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen
Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die
Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung
durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten,
die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur
anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen
Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK / EMARK 1997 Nr. 15
E. 2.e.-g. S. 131 ff., welcher angesichts bloss redaktioneller
Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie
vor Gültigkeit hat).
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4.3 Das Bundesamt führte zur Begründung seiner abweisenden
Verfügung vom 16. Januar 2008 Folgendes aus: Der Beschwerdeführer
habe sinngemäss ausschliesslich geltend gemacht, er und seine
Familie hegten wegen der Situation von 1983 und der allgemeinen
Sicherheitslage für Tamilen Befürchtungen für die Zukunft. Den von
ihnen eingereichten Beweismitteln seien keine zusätzlichen
Sachverhaltselemente zu entnehmen. Aufgrund der Aktenlage sei
somit zu schliessen, dass der Beschwerdeführer und seine Familie
keine landesweite asylbeachtliche Verfolgung zu befürchten hätten.
Insbesondere könne aufgrund der Aktenlage nicht davon
ausgegangen werden, dass sie mit erheblicher Wahrscheinlichkeit in
einem absehbaren Zeitraum mit einem gezielten Verfolgungsinteresse
von Seiten der srilankischen Behörden oder seitens tamilischer
Organisationen rechnen müssten. Dies lasse sich beispielsweise damit
begründen, dass die im Schreiben vom 26. Februar 2007 geltend
gemachten konkreten Nachteile über zwanzig Jahre zurücklägen.
Ausserdem seien der Eingabe bezüglich des Wohnortes Colombo
keine konkreten Befürchtungen zu entnehmen. An diesen Erwägungen
könnten auch die eingereichten Dokumente nichts ändern. Die
dargelegten Vorbringen vermöchten im heutigen Zeitpunkt nicht zu
einer Einreisebewilligung zu führen. Zusammenfassend sei somit
festzustellen, dass der Beschwerdeführer und seine Familie nicht
schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes seien. Daher sei das
Asylgesuch abzulehnen und die Einreise in die Schweiz nicht zu
bewilligen.
4.4 In der Beschwerdeschrift hält der Beschwerdeführer der
vorinstanzlichen Argumentation im Wesentlichen entgegen, er habe
auch heute täglich Probleme. Die Polizei und die Armee hätten sein
Haus schon öfters durchsucht. Es werde überall gesucht und jeder sei
betroffen. Er sei verschiedentlich unter Verdacht festgenommen
worden. Er sei verpflichtet worden, nirgends hinzugehen. Aus Angst
lebe er nun bei Freunden. Gegenwärtig sei es unmöglich, in Ruhe zu
leben. Täglich hörten sie von beängstigenden Neuigkeiten aus der
Stadt. Er habe sich zwischenzeitlich beim Roten Kreuz beschwert.
4.5 In der Vernehmlassung vom 20. März 2008 hält die Vorinstanz an
ihren Erwägungen fest und führt weiter aus, der Beschwerde seien
keine Hinweise auf eine persönliche, zielgerichtete Verfolgung zu
entnehmen. Nach der schriftlichen Aufforderung der Botschaft, alle
Vorbringen geltend zu machen, sei davon auszugehen, dass der
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Beschwerdeführer nebst den genannten keine weiteren Vorbringen
habe.
5.
5.1 In einem Auslandverfahren führt die schweizerische Vertretung im
Ausland mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung
durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom
11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich, so wird
die asylsuchende Person von der schweizerischen Vertretung
aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2
AsylV 1). Die Anhörung des Gesuchstellers hat den Zweck, dem
Asylbewerber das rechtliche Gehör zu gewähren, indem ihm die
Gelegenheit gegeben wird, sein Gesuch zu begründen. Neben der zu-
verlässigen Sachverhaltserstellung soll auch garantiert werden, dass
die Entscheidung nicht über den Kopf der Betroffenen hinweg ergeht.
Das Recht auf vorgängige Anhörung vor Ergehen eines negativen Ent-
scheides stellt einen Teilbereich des Anspruchs auf rechtliches Gehör
dar und ist als solches formeller Natur: Der Anspruch besteht
unabhängig davon, ob die Durchführung der Anhörung einen Einfluss
auf die Entscheidung hat oder nicht. Demgemäss hat eine Anhörung
auch bei erkennbar unbegründeten Asylgesuchen stattzufinden (vgl.
BVGE 2007 Nr. 30 E. 5.5 mit weiteren Hinweisen).
5.2 Im vorliegenden Verfahren hat keine Befragung des
Beschwerdeführers stattgefunden. Grundlage der Entscheidfindung
bildeten zwei handschriftliche, in schlechtem Englisch verfasste und
daher nicht immer klar verständliche, drei Seiten umfassende
Schreiben. Das Bundesverwaltungsgericht machte das BFM anlässlich
des Schriftenwechsels im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens
auf die Vorgehensweise bei Auslandverfahren aufmerksam und räumte
ihm Gelegenheit zur Stellungnahme ein. Dabei wies es auf das zur
Publikation vorgesehene, mittlerweile als BVGE 2007 Nr. 30 publizierte
Urteil vom 27. November 2007 i.S. M. gegen BFM hin, welches sich
einlässlich zum Auslandverfahren und den Voraussetzungen für einen
Befragungsverzicht äussert. So stellt der Verzicht auf eine Befragung
laut Asylverordnung 1 - wie unter E. 5.1 bereits erwähnt - den
Ausnahmefall dar. Verzichtet werden darf nur in zwei Fällen, nämlich
erstens bei Unmöglichkeit der Befragung, wobei sich die
Unmöglichkeit aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen
Gründen bei der Vertretung, aus faktischen Hindernissen im
betreffenden Land oder aus beim asylsuchenden liegenden,
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persönlichen Gründen ergeben kann (vgl. a.a.O., E. 5.2 und 5.3); da
die Anhörung der Sachverhaltsermittlung und der Gewährung des
rechtlichen Gehörs dient, ist die gesuchstellende Person bei
Unmöglichkeit der Befragung unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht
in einem individualisierten Schreiben mittels konkreter Fragen
aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (vgl. a.a.O., E.
5.4). Zweitens kann sich eine Befragung oder eine schriftliche
Sachverhaltsabklärung dann erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits
aufgrund des eingereichten Asylgesuches als entscheidreif erscheint.
Zu dieser Einschätzung ist der asylsuchenden Person jedoch das
rechtliche Gehör zu gewähren (vgl. a.a.O., E. 5.7). In jedem Fall ist der
Verzicht auf eine Befragung vom BFM zu begründen (a.a.O., E. 5.6
und 5.7).
5.3 Das BFM hat in seiner Vernehmlassung vom 20. März 2008 keinen
Bezug auf diese ihm unterbreiteten Erwägungen zum korrekten
Verfahrensablauf bei Auslandsgesuchen genommen. Es hat sich
darauf beschränkt, die Vorbringen des Beschwerdeführers als
abschliessend zu qualifizieren und ihnen die Asylrelevanz
abzusprechen. Was die ihm seitens des Bundesverwaltungsgerichts im
Schriftenwechsel vorgehaltene, falsche Sachverhaltsermittlung
betreffend den Wohnort des Beschwerdeführers angeht – in der
angefochtenen Verfügung wird vom Wohnort Colombo gesprochen,
obwohl der Beschwerdeführer in Wirklichkeit in A._______ wohnt -,
führte das BFM schliesslich an, dieser Umstand vermöge die
inhaltliche Richtigkeit der fraglichen Erwägung nicht zu tangieren.
5.4 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der BFM-Entscheid
in Missachtung der unter E. 5.1 dargelegten Verfahrensgrundsätze
ergangen ist. Das BFM hat dem des hiesigen Asylverfahrens
unkundigen Beschwerdeführer weder das bei einem Verzicht auf eine
Befragung notwendige, individualisierte Schreiben zugestellt, noch hat
es im Entscheid seine Vorgehensweise mit der geforderten
Begründung versehen. Eine Begründung wird auch in der
Vernehmlassung nicht dargelegt. Zudem hat es seinem Entscheid
teilweise einen falschen Sachverhalt zugrunde gelegt, indem es
wiederholt Colombo als Wohnsitz angeführt und überdies noch
erwogen hat, der Beschwerdeführer mache hinsichtlich seines
Wohnortes Colombo keine konkreten Befürchtungen geltend.
Unverständlich ist in diesem Zusammenhang, dass das BFM auch
nach dem Hinweis auf diese unrichtige Sachverhaltsermittlung in der
Seite 8
Einladung zur Vernehmlassung an der inhaltlichen Richtigkeit seiner
diesbezüglichen Erwägung – neu in Bezug auf A._______ - festhielt,
nachdem doch sämtliche geltend gemachten Nachteile und
Befürchtungen eben gerade den Wohnort A._______ betreffen. Nicht
nachvollziehbar ist übrigens auch die spätere Argumentation auf
Vernehmlassungsstufe, wonach die Mitnahmen und Auflagen an den
Beschwerdeführer nicht persönlich bzw. zielgerichtet gewesen seien.
Da aus den bisherigen Eingaben weder die Häufigkeit noch die Dauer
der Mitnahmen des Beschwerdeführers hervorgehen und ihnen nichts
über die genaue Motivation der Inhaftierungen und der Auflagen, den
Ort nicht zu verlassen, zu entnehmen ist, wäre die Vorinstanz gehalten
gewesen, den Sachverhalt mittels Befragung des Beschwerdeführers
durch die Schweizerische Botschaft genauer abzuklären. Bei einer
allfälligen Unmöglichkeit einer Befragung hätte der Beschwerdeführer
jedenfalls mit gezielten Fragen zur Darlegung des gesamten,
asylrelevanten Sachverhaltes aufgefordert werden müssen. Ein
Auslassen der Befragung hätte das BFM im Entscheid sodann
begründen müssen. Die Missachtung dieser Verfahrensschritte stellt –
wie bereits festgestellt - eine Verletzung des Anspruches auf
rechtliches Gehör des Beschwerdeführers dar. Zudem erweist sich
beim heutigen Aktenstand der Sachverhalt als nicht vollständig erstellt.
5.5 Eine Heilung kommt vorliegend schon deshalb nicht in Frage, weil
der Sachverhalt nach wie vor nicht hinlänglich erstellt ist und die
versäumte Handlung (Begründung des Verzichts auf eine Befragung)
vom BFM bisher nicht nachgeholt worden ist (vgl. zur Voraussetzung
für eine Heilung generell EMARK 2004 Nr. 38, mit weiteren
Hinweisen).
5.6 Das Bundesverwaltungsgericht hat weiter über die Verweigerung
der Einreisebewilligung durch die Vorinstanz zu befinden. Es hat zu
prüfen, ob aus den Akten eine derartige Gefährdung hervorgeht, dass
der Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens in die Schweiz
einreisen müsste. Diesbezüglich gelangt es zum Schluss, dass
aufgrund der heute bestehenden Aktenlage eine aktuelle Gefährdung
des Beschwerdeführers nicht erstellt ist. Gemäss Beschwerdeschrift
lebt der Beschwerdeführer gegenwärtig bei Freunden. Dass er dort in
akuter Gefahr wäre, macht er nicht geltend. Auch die allgemeine
Sicherheitslage in A._______ stellt sich nicht derart dar, dass
deswegen eine Einreisebewilligung zu erteilen wäre.
Seite 9
6. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Vorinstanz im
vorliegenden Fall dadurch, dass der Beschwerdeführer durch die
Schweizer Vertretung vor dem erstinstanzlichen negativen Entscheid
nicht befragt wurde, den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat.
Da eine Heilung der Gehörsverletzung vorliegend nicht in Frage
kommt, wird der Entscheid aufgehoben und zur Fortsetzung des
erstinstanzlichen Verfahrens sowie zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückgewiesen.
7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die
vorinstanzliche Verfügung vom 16. Januar 2008 aufzuheben und das
BFM anzuweisen, das Verfahren fortzusetzen und in der Sache neu zu
entscheiden.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten
zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
8.2 Dem Beschwerdeführer wäre angesichts des Obsiegens im
Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine
Parteientschädigung für ihm erwachsene notwendige
Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 11.
Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem dieser
anwaltlich nicht vertreten war, ist nicht vom Entstehen derartiger
Kosten auszugehen. Folglich ist keine Parteientschädigung zu
entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 16. Januar 2008 wird aufgehoben und
das BFM angewiesen, das Verfahren fortzusetzen und in der Sache
neu zu entscheiden.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (durch Vermittlung der Schweizerischen
Botschaft in Colombo; mit Kopie der Vernehmlassung der Vorinstanz
vom 20. März 2008 zur Kenntnisnahme)
- die Schweizerische Botschaft in Colombo (mit der Bitte, das Urteil
dem Beschwerdeführer gegen Unterzeichnung der beigelegten
Empfangsbestätigung oder gegen postalischen Rückschein zu
eröffnen und den Eröffnungsbeleg dem Bundesverwaltungsgericht
zuzustellen)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten (Ref. N._______)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Gabriela Oeler
Versand:
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