Abtei lung V
E-1354/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 4 . J u l i 2 0 1 0
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Markus König,
Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiber Jonas Tschan.
A._______,
Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Advokatur (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 13. Februar 2007 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-1354/2007
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein äthiopischer Staatsangehöriger aus Addis
Abeba, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am
28. Dezember 2006 auf dem Luftweg und gelangte über Italien am
(...) 2006 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am
9. Januar 2007 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum
Kreuzlingen summarisch befragt; am 24. Januar 2007 führte das BFM
die Anhörung zu seinen Asylgründen durch.
Zur Begründung des Asylgesuches machte der Beschwerdeführer gel-
tend, er sei in seinem Heimatland Mitglied der Oppositionspartei (...)
gewesen und habe für diese Flugblätter verteilt. Die Polizei habe das
herausgefunden und, wie er von einem Nachbarn erfahren habe, sein
Haus durchsucht. Es sei ihm klar geworden, dass er mit der Regierung
Schwierigkeiten bekommen und ihm dasselbe wie seinem Vater, der
nach (...) Jahren Haft im Gefängnis gestorben sei, zustossen könnte.
Er habe deshalb das Land verlassen.
B.
Mit Verfügung vom 13. Februar 2007 ist das BFM in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht einge-
treten und hat seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug
angeordnet.
C.
Mit Eingabe vom 20. Februar 2007 erhob der Beschwerdeführer durch
seinen Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde und beantragte in materieller Hinsicht die
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz zur Prüfung des Asylgesuches; eventualiter
sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren,
subeventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Auf-
nahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses, alles unter Entschädigungs- und Kos-
tenfolge zulasten der Vorinstanz.
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D.
Mit Schreiben vom 21. Februar 2007 reichte der Beschwerdeführer
eine Faxkopie seiner Kebele-Identitätskarte, welche in Äthiopien das
wichtigste Identifikationsmittel sei und die Kategorie Wohnsitz, zusätz-
lich aber auch die äthiopische Nationalität enthalte, ohne Übersetzung
zu den Akten.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 23. Februar 2007 teilte das Gericht dem
Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Der Vorinstanz wurde zur Einreichung einer Ver-
nehmlassung Frist angesetzt, und auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses wurde verzichtet. Der Entscheid über das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde auf einen späteren
Zeitpunkt verschoben.
F.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 12. März 2007 die
Abweisung der Beschwerde.
G.
Mit Schreiben vom 30. November 2007 reichte der Beschwerdeführer
das Original seiner Identitätskarte mit einer Übersetzung ins Deutsche
zu den Akten.
H.
Mit Verfügung vom 14. Mai 2010 setzte das Bundesverwaltungsgericht
dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung einer Replik (auf die Ver-
nehmlassung des BFM).
I.
Der Beschwerdeführer hielt in seiner Eingabe vom 31. Mai 2010 an
den gestellten Rechtsbegehren fest.
(Erwägungen nächste Seite)
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung be-
rührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1VwVG). Auf die im Übrigen
frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten
(Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG).
1.3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide des BFM, die
gestützt auf die bis Ende 2006 gültige Fassung von Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG getroffen wurden, war die Beurteilungszuständigkeit im
Beschwerdeverfahren auf die Überprüfung der Frage beschränkt, ob
das BFM zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten war; bei Be -
gründetheit der Beschwerde wurde die angefochtene Verfügung aufge-
hoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zu-
rückgewiesen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.).
Nach dem revidierten, am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Art. 32
Abs. 2 Bst. a i.V.m. Abs. 3 AsylG bildet zwar neu auch die Flücht -
lingseigenschaft Prozessgegenstand, aber weiterhin nicht die Asyl-
gewährung. Der Gesetzgeber hat nämlich mit der neuen Regelung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Abs. 3 AsylG - trotz der Einreihung unter die
verschiedenen Nichteintretenstatbestände nach Art. 32 - 37 AsylG -
ein materielles Summarverfahren geschaffen, in welchem über das
Bestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell befunden
wird (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.1 und 5.6.5). Nicht beschränkt ist die
Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts im Übrigen
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im Wegweisungspunkt, da sich die Vorinstanz diesbezüglich gemäss
Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR
142.20) auch materiell zur Sache zu äussern hatte.
1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
2.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf Asylgesuche nicht
eingetreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspa-
piere abgeben. Diese Norm findet jedoch keine Anwendung, wenn
Asylsuchende entweder glaubhaft machen können, dass sie aus ent-
schuldbaren Gründen nicht in der Lage sind, innerhalb von 48 Stunden
nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abzuge-
ben (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG) oder aufgrund der Anhörung sowie
gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt
wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG). Weiter findet die obgenannte Be-
stimmung auch dann keine Anwendung, wenn sich aufgrund der Anhö-
rung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses
nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im vorerwähnten Urteil
BVGE 2007/8 ausführlich mit der Auslegung des neu formulierten
Nichteintretenstatbestandes von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG befasst.
Dabei hat es festgehalten, dass gestützt auf Abs. 3 dann auf das Asyl-
gesuch zwecks weiterer, im ordentlichen Verfahren vorzunehmender
Abklärungen einzutreten ist, wenn aufgrund einer summarischen ma-
teriellen Prüfung nicht abschliessend festgestellt werden kann, ob die
asylsuchende Person offensichtlich Flüchtling ist oder nicht. Sodann
hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil BVGE 2010/2 den Begriff
der entschuldbaren Gründe definiert. Solche liegen demnach vor,
wenn die asylsuchende Person glaubhaft macht, dass sie ohne ihre im
Heimatland zurückgelassenen Papiere in die Schweiz gereist ist und
sich umgehend und ernsthaft darum bemüht, die im Heimatland zu-
rückgelassenen Papiere innert angemessener Frist zu beschaffen.
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3.
3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Ent-
scheides vom 13. Februar 2007 aus, es lägen keine entschuldbaren
Gründe vor, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, Rei -
se- oder Identitätspapiere einzureichen. Er habe zum einen sehr unge-
reimte Angaben über den Verbleib dieser Dokumente gemacht und
zum anderen die Telefonvorwahl Äthiopiens von der Schweiz aus nicht
angeben können, was seine Aussagen unglaubhaft erscheinen
liessen. Weiter habe er geltend gemacht, erst einen Tag, bevor er sein
Heimatland verlassen habe, in Addis Abeba einen Schlepper auf-
gesucht und beauftragt zu haben, die Ausreise zu organisieren. Für
die Reise habe er dann einen Pass benützt, den der Schlepper ihm
kurz vor dem Abflug ausgehändigt habe. Er wisse lediglich, dass in
diesem Pass sein Foto angebracht gewesen sei, sonst sei ihm darüber
nichts bekannt, nicht einmal, welche Farbe dieser gehabt habe. Solche
Aussagen seien als realitätsfremd zu werten. Erfahrungsgemäss
nehme es einige Zeit in Anspruch, um eine illegale Ausreise mit den
dafür nötigen Dokumenten zu organisieren. Zudem müsste der Be-
schwerdeführer wissen, unter welcher Identität er gereist sei, be-
ziehungsweise wenigstens rudimentäre Angaben zum dabei ver-
wendeten Reisepass machen können.
Die Ausführungen zum Gefängnisaufenthalt und Tod seines Vaters
würden zahlreiche Ungereimtheiten enthalten. Vorab sei nicht einzu-
sehen, weshalb seine Mutter und er (der Beschwerdeführer, Anm.
BVGer) erst nach circa (...) Jahren versucht haben sollen, den Vater im
Gefängnis zu besuchen. Der diesbezügliche Erklärungsversuch über-
zeuge nicht. Auch bezüglich des Ortes, an welchem der Beschwerde-
führer die Leiche seines Vaters habe abholen können, habe er im
Rahmen der direkten Bundesanhörung widersprüchliche Angaben
gemacht. Somit sei nicht glaubhaft, dass sein Vater unter den geltend
gemachten Umständen zu Tode gekommen sei, was wiederum den
Schluss zulasse, dass auch die vom Beschwerdeführer geäus-serte
Befürchtung, es könnte ihn aufgrund seiner eigenen Aktivitäten für die
Oppositionspartei dasselbe Schicksal ereilen, nicht den Tatsachen
entspreche.
Zum eigentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers sei Folgendes
festzuhalten: Selbst wenn es sich bei ihm um ein einfaches Partei-
mitglied handeln würde, müsste von ihm erwartet werden, dass er
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über wichtige Gegebenheiten oder bestimmte Vorgänge innerhalb der
Partei Bescheid wissen. Dies sei jedoch nicht der Fall: Die Kenntnisse
des Beschwerdeführers über die Partei seien äusserst dürftig und
würden nicht darüber hinausgehen, was praktisch jedem Einwohner
Addis Abebas bekannt sein dürfte. Es fehle seinen Angaben durchweg
an Detailreichtum und Differenziertheit, weshalb sie jeden Eindruck
subjektiven Erlebens vermissen lassen würden. Die Vorbringen würden
den Anforderungen an Art. 3 und 7 AsylG nicht standhalten, so dass
zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage
nicht erforderlich seien.
Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle,
könne auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5
Abs. 1 AsylG nicht angewandt werden. Ferner würden sich aus den
Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihm im Falle einer
Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine
durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschen-
rechts-konvention, EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Mass-
nahme drohen würde. Ausserdem lasse sich feststellen, dass in
Äthiopien heute weder Krieg noch Bürgerkrieg oder eine Situation der
allgemeinen Gewalt herrsche. Aus den Akten würden sich im Übrigen
auch keine individuellen Gründe ergeben, welche den Weg-
weisungs-vollzug des Beschwerdeführers in sein Heimatland als un-
zumutbar erscheinen lassen würde. Der Vollzug sei ausserdem
technisch möglich und praktisch durchführbar.
3.2 In der Beschwerde wird der Argumentation der Vorinstanz Folgen-
des entgegengehalten: Vorab sei festzuhalten, dass sich der Be-
schwerdeführer sehr wohl um Identitätspapiere bemüht habe. Er habe
versucht, die Cousine seines Vaters, die einzige noch lebende Ver-
wandte, zu erreichen. Dies habe sich schwierig gestaltet, sei in-
zwischen jedoch gelungen.
Der Beschwerdeführer sei mit einem gefälschten Pass aus Äthiopien
aus- und in Italien eingereist. Einen Pass mit dessen Foto zu ver-
sehen, dürfte kaum mehr als zwei Tage in Anspruch nehmen, sofern
die nötigen Mittel vorhanden seien. Der Pass sei ihm erst unmittelbar
vor der Passkontrolle zur Aus- und Einreise in die Hand gedrückt und
sogleich wieder abgenommen worden. Er habe also keine Gelegenheit
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gehabt, ihn eingehend zu studieren. Bedenke man die Situation des
Beschwerdeführers, der einem ausserordentlichen Stress ausgesetzt
gewesen sei und um sein Leben gefürchtet habe, sei verständlich,
dass dieser sich nicht mehr an die Farbe des Passes erinnere.
Insgesamt bestehe also kein Grund für die Annahme, der Be-
schwerdeführer sei im Besitz eines gültigen Reisepasses gewesen. Ob
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG überhaupt zur Anwendung kommen dürfte,
sei somit bereits wegen des Kriteriums des Fehlens von entschuld-
baren Gründen zumindest fraglich.
Der Beschwerdeführer sei (...), zum Zeitpunkt der Verhaftung seines
Vaters, erst (...) Jahre alt gewesen. Er habe wohl gewusst, dass sein
Vater von der Polizei mitgenommen worden, nicht aber, was mit ihm
passiert sei. Offenbar habe die Mutter, um das Kind zu schützen, die
diesbezüglichen Informationen so lange als möglich für sich behalten.
Allfällige Ungenauigkeiten seien diesen Umständen zuzurechnen.
Die Inhaftierung des Vaters im Jahre (...) stehe in keinem Zusammen-
hang zur politischen Aktivität des Beschwerdeführers in den Jahren
(...) und (...). Der Vater sei ein von den Kommunisten eingesetzter (...)
und ein Parteimitglied gewesen und aus diesem Grund in Haft ge-
nommen worden. Der Beschwerdeführer hingegen habe sich der
Oppositionspartei (...) angeschlossen und für diese Flugblätter verteilt.
Von der Unglaubhaftigkeit des Ersten könne deshalb nicht darauf ge-
schlossen werden, dass auch Zweites nicht den Tatsachen ent-
spreche.
Der Beschwerdeführer sei nur ein einfaches Mitglied der (...) gewe-
sen. Er gebe auch selber zu Protokoll, dass er wegen seiner Arbeits-
zeiten fast nie an Sitzungen und Aktionen der Partei habe teilnehmen
können. Als die Partei jedoch seinen Beitrag gefordert habe, nämlich
das Verteilen von Flugblättern, sei er dazu bereit gewesen. Offenbar
sei er verraten worden. Die Behörden hätten Kenntnis von der Aktion
erhalten und das Haus des Beschwerdeführers durchsucht. Für eine
Verfolgung wegen der Aktion sei es irrelevant, über wie viel Wissen er
über Parteistrukturen und die Vorsitzenden verfüge.
Die Vorinstanz lasse bei ihrer Betrachtung des Falles den Aspekt der
subjektiven Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG völlig ausser Acht.
Bereits die Flucht ausser Landes und das Stellen eines Asylgesuches
könnten zu politischer Verfolgung im Falle der Rückkehr und somit zur
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Feststellung der Flüchtlingseigenschaft führen. Komme eine politische
Exilaktivität hinzu, wie sie der Beschwerdeführer ausübe, so sei ent -
sprechend der Praxis die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Es
könne als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, dass die
äthiopischen Behörden die Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen in
Europa sehr genau überwachen würden. Der Beschwerdeführer habe
am (...) in B._______ an einer grossen Protestkundgebung der (...)
teilgenommen.
3.3 In seiner Vernehmlassung vom 12. März 2007 äusserte sich das
BFM dahingehend, dass das Bundesamt keinen Anlass gesehen habe,
allfällige subjektive Nachfluchtgründe aufgrund politischer Tätigkeit
des Beschwerdeführers im Ausland in seinen Entscheid einzu-
beziehen. Dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, eine
politische Tätigkeit im Heimatland glaubhaft zu machen. Es bestehe
daher auch kein Anlass zur Annahme, dass er vor dem Verlassen
seines Heimatstaates als regimefeindliche Person ins Blickfeld der
äthiopischen Behörden geraten oder dort in irgendeiner Form als
Regimegegner oder politischer Aktivist registriert worden sei. Demzu-
folge sei auch nicht davon auszugehen, dass er nach seiner Ankunft in
der Schweiz unter spezieller Beobachtung seitens der äthiopischen
Behörden gestanden wäre.
Der Beschwerdeführer habe sich zwar, wie viele seiner Landsleute,
offensichtlich nach seiner Ankunft in der Schweiz exilpolitisch betätigt.
Die von ihm eingereichten Beweisunterlagen würden aber zeigen,
dass allein in der Schweiz innert weniger Monate viele exilpolitische
Anlässe stattfinden würden, von denen anschliessend (oftmals ge-
stellte) Gruppenaufnahmen von nicht selten Hunderten von Teil-
nehmern in einschlägigen Medien publiziert würden. Vor diesem
Hintergrund erscheine es aber unwahrscheinlich, dass die äthiopi-
schen Behörden all diesen Gesichtern konkrete Namen zuordnen
könnten. Selbst wenn sie über die politischen Aktivitäten ihrer Staats-
angehörigen im Ausland informiert wären, könnten sie angesichts der
hohen Zahl der im Ausland lebenden äthiopischen Staatsangehörigen
nicht jeden Einzelnen überwachen und identifizieren. Die äthiopischen
Behörden hätten auch nur dann Interesse an der Identifizierung einer
Person, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das
politische System wahrgenommen würden. Vorliegend bestünden
keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass sich der Beschwerde-
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führer in dieser besonderen Art und Weise betätigt und exponiert
habe.
3.4 In der Replik vom 31. März 2010 wurde entgegnet, es treffe zu,
dass die im Februar 2007 eingereichte Faxkopie nicht mit dem im
November 2007 eingereichten Original übereinstimme. Bei Ersterer
handle es sich um eine Wohnsitzbestätigung, beim eingereichten
Originaldokument hingegen um eine nach äthiopischem Recht an-
erkannte Identitätskarte. Es sei einzuräumen, dass die Unterschiede
zwischen den eingereichten Dokumenten nicht klar genug dargelegt
worden sei. Die Tatsache, dass das Original der Identitätskarte keine
der üblichen Abnutzungsspuren aufweise, sei darauf zurückzuführen,
dass sich der Beschwerdeführer normalerweise mit seiner Wohnsitz-
bestätigung ausgewiesen und gewöhnlich auch nur diese auf sich ge-
tragen habe.
In der seit der Verfügung des BFM vergangenen Zeit habe die
äthiopische Regierung ihr Vorgehen gegenüber Regimekritikern und
Oppositionellen drastisch verschärft, zuletzt auf die Wahlen vom
23. Mai 2010 hin. Besonders die Kommunikation über das Internet
werde von den Behörden streng überwacht. Die Tatsache, dass die
äthiopischen Behörden die Internetseiten exilpolitischer Bewegungen
blockiere, zeige, dass deren Inhalte von der Regierung durchaus als
Gefahr wahrgenommen würden. Zur gleichen Zeit mache dies jedoch
auch deutlich, dass sie Kenntnis über den Inhalt solcher Seiten hätten.
Die Behauptung der Vorinstanz, wonach lediglich der harte Kern der
im Ausland regimekritisch aktiven Personen überwacht werde, sei
daher zurückzuweisen. In Anbetracht der verschärften politischen
Situation in Äthiopien sei davon auszugehen, dass der Beschwerde-
führer aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeiten bei einer Rückkehr
nach Äthiopien mit Verhaftung oder Repressionen zu rechnen hätte.
Wie in der Beschwerdeschrift dargelegt, sei er bereits vor seiner
Flucht für die (...) aktiv gewesen.
4.
4.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerde-
führer es trotz entsprechender Aufforderung versäumte, den
schweizerischen Behörden innerhalb von 48 Stunden nach Ein-
reichung des Asylgesuchs Reise- oder Identitätspapiere abzugeben.
Mit dieser Frist soll der asylsuchenden Person ermöglicht werden, ihre
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bei der Gesuchseinreichung vorhandenen, zunächst aber zurück-
behaltenen, versteckten oder anderweitig deponierten Reise- oder
Identitätspapiere nachträglich noch einzureichen. Das Gericht
schliesst sich den diesbezüglich zutreffenden Erwägungen des BFM
an und kommt aufgrund der Aktenlage ebenfalls zum Schluss, dass
keine entschuldbaren Gründe für die Nichteinreichung von Identitäts-
dokumenten ersichtlich sind. So sind die Ausführungen des Be-
schwerdeführers, wonach er nicht wisse, von welchem Land der
Reisepass gewesen sei und auf welche Identität er gelautet habe,
nicht glaubhaft (vgl. Akten BFM A14/22 S.7). Auch ist zumindest
zweifelhaft, dass er den Schlepper bloss einen einzigen Tag vor der
Abreise kontaktiert haben will (vgl. a.a.O. S. 6). Üblicherweise bedarf
es zur Vorbereitung – insbesondere zur Besorgung von Flugtickets und
des angeblich gefälschten Reisepasses – mehr Zeit.
Hinsichtlich der von ihm während des Rechtsmittelverfahrens ein-
gereichten Dokumente ist einerseits darauf hinzuweisen, dass das am
30. November 2007 zu den Akten gereichte Original der Identitätskarte
keine der üblichen Gebrauchsspuren aufweist; anderseits erstaunt,
dass die am 21. Februar 2007 eingereichte Faxkopie, bei welcher es
sich nach Angaben des Beschwerdeführers um eine Wohnsitz-
bestätigung und nicht um eine Kopie des obgenannten Originals
handeln, am selben Datum ausgestellt worden sein soll. Im Übrigen
wäre ein wegen nicht unentschuldbarer Nichtabgabe von Identitäts-
papieren ausgefällter Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG praxisgemäss selbst dann nicht aufzuheben, wenn die
(authentischen) Papiere nachträglich auf Beschwerdeebene vorgelegt
werden (vgl. EMARK 1999 Nr. 16 E.5).
4.2
4.2.1 Auf ein Asylgesuch ist dann nicht einzutreten, wenn bereits auf
Grund einer summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass die
asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht
erfüllt. Die Offensichtlichkeit der fehlenden Flüchtlingseigenschaft kann
sich dabei aus der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen und ebenso aus
der fehlenden Asylrelevanz ergeben. Als Flüchtlinge werden nur
Personen anerkannt, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem
sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zuge-
hörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
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oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Diese Aufzählung der asylrelevanten
Verfolgungsmotive ist abschliessend. Gemäss Art. 7 AsylG muss die
Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft ge-
macht werden. Dies ist der Fall, wenn die Behörde ihr Vorhandensein
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Vorbringen
sind insbesondere dann unglaubhaft, wenn sie in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
4.2.2 Vorliegend ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
über die politischen Tätigkeiten seines Vaters, die Umstände seiner
Verhaftung und dessen Tod nur sehr wenig zu berichten vermag. Zwar
ist, wie in der Beschwerde angeführt, zu berücksichtigen, dass der
Beschwerdeführer anlässlich der angeblichen Verhaftung des Vaters
noch ein Kind gewesen ist und sich deshalb verständlicherweise an
einige Dinge nicht zu erinnern vermag. Auch hat er eigenen Aus-
führungen zufolge vieles nur indirekt – durch seine Mutter – erfahren.
Dennoch dürfen – beispielsweise – hinsichtlich der Todesursache, des
Totenscheins und des Leichentransports detailliertere Angaben er-
wartet werden. Zu diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer bereits
(...) Jahre alt. Auch seine Ausführungen zum Verteilen von Flugblättern
und zur Oppositionspartei (...) sind – selbst in Berücksichtigung des
Umstandes, dass er nur einfaches Mitglied gewesen sein will – sehr
detailarm ausgefallen; er konnte zur Organisation der Partei, zu deren
Führungspersönlichkeiten und Zielen kaum Angaben machen. Das
BFM hat daher völlig zu Recht festgestellt, dass die Kenntnisse des
Beschwerdeführers über die Partei nicht über das hinausgehen
würden, was praktisch jedem Einwohner von Addis Abeba bekannt
sein dürfte.
4.2.3 Nach konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts können
exilpolitische Tätigkeiten nur dann im Sinne von subjektiven Nach-
fluchtgründen zur Flüchtlingseigenschaft führen, wenn zumindest
glaubhaft gemacht wird, dass im Falle einer Rückkehr infolge der
Exilaktivität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit politische Ver-
folgung zu erwarten wäre. Es wird zwar anerkannt, dass äthiopische
Exilkreise durch die äthiopischen Behörden überwacht werden, aber
das allein reicht nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht
glaubhaft zu machen. Vielmehr müssen zusätzliche konkrete Anhalts -
Seite 12
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punkte nicht lediglich abstrakte oder rein theoretische Möglichkeiten
dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich das Interesse
der äthiopischen Behörden auf sich gezogen hat respektive als
regimefeindliche Person namentlich identifiziert und registriert wurde.
Derartige konkrete und glaubhafte Hinweise bestehen vorliegend nicht.
Die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers beschränken
sich vorliegend auf die Teilnahme an einer Protestkundgebung der (...)
in B._______ vom (...). Sodann fehlen jegliche Hinweise dafür, dass
gegen ihn aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeit in Äthiopien ein
Strafverfahren oder andere behördliche Massnahmen eingeleitet
worden wären. Selbst wenn die äthiopischen Behörden von den exil-
politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers Kenntnis erlangt hätten,
dürften sie diesen aufgrund seines Profils nicht als Gefährdung für das
äthiopische Regime einstufen.
4.3 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass das BFM zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist, da keine entschuldbaren Gründe für die Nichteinreichung von
Identitäts- oder Reisepapieren ersichtlich sind und er die Flüchtlings-
eigenschaft offensichtlich nicht erfüllt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch hat er einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht
angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
6.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflich-
tungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Aus-
länders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegen-
Seite 13
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stehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form
zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr
Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches
Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundes-
verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101), Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf
niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder
eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung droht.
Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung vom 13. Februar
2007 zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der
Nichtrückschiebung nur Personen schützt, welche die Flüchtlings-
eigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist,
eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder
glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach
Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Ge-
fahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall
einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen).
Aufgrund der Akten sowie der vorstehenden Erwägungen betreffend
die Frage der Flüchtlingseigenschaft ist indessen nicht davon auszu-
gehen, dass dem Beschwerdeführer vorliegend Falle einer Rückkehr
nach Äthiopien eine derartige Gefahr droht, welche den Weg-
weisungsvollzug als unzulässig erscheinen lassen würde.
6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
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Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
AuG die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Äthiopien
ist als zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu erachten, da er
nicht darzutun vermochte, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimat -
land einer konkreten Gefährdungssituation im Sinne der zu be-
achtenden Bestimmung ausgesetzt wäre. In Äthiopien herrscht zurzeit
keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von
der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach
Äthiopien ausgegangen wird (vgl. EMARK 1998 Nr. 22). Der zweiein-
halb Jahre dauernde Grenzkrieg zwischen Äthiopien und Eritrea wurde
im Juni 2000 mit einem von der Organisation für die Einheit Afrikas
(OAU) vermittelten Waffenstillstand und einem von beiden Staaten am
12. Dezember 2000 unterzeichneten Friedensabkommen beendet.
UNO-Soldaten kontrollieren seither die Grenze zwischen den beiden
Ländern. Zwar konnten diese ein sporadisches Wiederaufflackern des
Grenzkonfliktes nicht verhindern, aber sowohl Äthiopien als auch Eri-
trea scheinen den Schiedsspruch der hierfür eingesetzten inter-
nationalen Kommission, welcher am 13. April 2002 ergangen ist,
grundsätzlich zu akzeptieren, und ein erneuter offener Ausbruch des
Konflikts konnte bis heute erfolgreich verhindert werden. Insgesamt
kann daher nicht von einer grundsätzlichen Verschlechterung der all-
gemeinen Lage in Äthiopien gesprochen werden. In den Akten finden
sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Be-
schwerdeführer aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer
oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation ge-
raten würde. Er leidet an keinen aktenkundigen gesundheitlichen
Problemen, welche einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen
könnten. Ausserdem ist es dem jungen Mann zuzumuten, im Heimat-
land einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, um so selber seinen Le-
bensunterhalt zu bestreiten.
6.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich in Zusam-
menarbeit mit der Vorinstanz bei der zuständigen Vertretung seines
Heimatlandes die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
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6.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der von der Vorinstanz ver-
fügte Wegweisungsvollzug in Übereinstimmung mit den zu beachten-
den Bestimmungen steht und zu bestätigen ist. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4
AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist demnach abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten von
Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 VwVG). Nachdem aber aufgrund der Aktenlage von der Be-
dürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist und die Beschwer-
de nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte, ist in Gutheissung
des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege von
einer Kostenauflage abzusehen (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, an
das BFM und an die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Jonas Tschan
Versand:
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