Abtei lung V
E-1354/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 2 . M ä r z 2 0 1 0
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Maurice Brodard;
Gerichtsschreiber Urs David.
A._______,
B._______,
C._______,
D._______,
Russland,
alle vertreten durch (...),
(...) Beratungsstelle für Asylsuchende,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren);
Verfügung des BFM vom 26. Februar 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-1354/2010
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden verliessen ihren Heimatstaat am 10. Feb-
ruar 2010 auf dem Luftweg und gelangten (...), wo sie am 12. Februar
2010 um Asyl ersuchten, ohne die Weiterreise nach E._______ anzu-
treten.
B.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2010 verweigerte das BFM
den Beschwerdeführenden vorläufig die Einreise in die Schweiz und
wies ihnen den Transitbereich des Flughafens (...) einstweilen als Auf-
enthaltsort zu.
C.
Am 14. und 15. Februar 2010 wurden die Beschwerdeführenden zu
Reiseweg, Personalien und Asylgründen befragt. Am 17. Februar 2010
fanden ausführliche Anhörungen zu den Asylgründen durch das BFM
statt. Dabei machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen
Folgendes geltend:
Der Gesuchsteller sei russisch-baschkirischer Abstammung, habe
kosakische Vorfahren, trage einen muslimischen Namen und sei im
Jahre (...) vom Nordosten Russlands nach F._______ (Nordkaukasus)
umgezogen. Er sei angelernter (...) und habe mehrere Jahre in dieser
Branche, aber auch als (...) gearbeitet. Die Gesuchstellerin sei in
G._______ (Tschetschenien) geboren und aufgewachsen, jedoch
ethnische Russin, obwohl sie äusserlich nicht ohne weiteres als solche
zu erkennen sei. Beide seien sie aufgrund ihrer Herkunftsmerkmale
und ihrer damit zusammenhängenden Zuordnung zum
tschetschenischen Widerstand nationalistisch geprägter Willkür und
Diskriminierung verschiedener Art ausgesetzt, welcher Umstand sie
zwar zu einer Schicksals- und Lebensgemeinschaft in F._______
verbunden habe, wodurch sich ihre Verfolgungssituation aber
zusätzlich verschärft habe. Sie hätten sich stets bemüht, sich an das
Gesetz zu halten und den Behörden und Sicherheitskräften möglichst
keinen Anlass für Interventionen zu liefern. Der Beschwerdeführer sei
seit 1998 unter behördlichem Druck, weil er Augenzeuge eines von
Polizisten betriebenen illegalen Waffenhandelslagers geworden sei.
Nur knapp sei er 2000 auf der Strasse einem Tötungsversuch durch
einen vermeintlich Behinderten entronnen; dabei habe er sich verletzt.
Seite 2
E-1354/2010
Im Jahre 2002 sei es ferner im Zusammenhang mit einem ihm
unterschobenen Strassenverkehrsdelikt zu einer verbalen
Konfrontation des Beschwerdeführers mit dem ebenfalls involvierten
Bürgermeister gekommen; eine Woche später sei er auf Anweisung
von Polizisten durch Unbekannte zusammengeschlagen worden. Die
Polizei habe auch seinen Führerschein derart manipuliert, dass er für
die Behörden jederzeit als unbequeme Person erkennbar gewesen sei.
Im Jahre 2004 sei er ferner unberechtigterweise des Handels mit
illegalen Flüssigstoffen beschuldigt worden. Im Jahre 2008 sei der
nunmehr in die Arbeitslosigkeit gedrängte Beschwerdeführer von der
Polizei wiederum mutwillig in ein Verfahren betreffend Gewalt gegen
einen Polizisten verwickelt und zu einer Geldstrafe verurteilt worden.
Hinzugekommen seien gegen zehn Hausdurchsuchungen bei den
Beschwerdeführenden; oftmals sei das Haus auch von vermeintlichen
Angehörigen der städtischen Versorgungswerke durchsucht und die
Beschwerdeführenden seien dabei belästigt worden. Zudem seien sie
bei Behördengängen schikaniert worden und hätten zur Erlangung
anspruchsbegründeter Amtsdienstleistungen regelmässig
Schmiergelder bezahlen müssen. Die Beschwerdeführerin sei ferner
anlässlich einer Hausdurchsuchung vom Jahre 2004 derart
geschlagen worden, dass sie eine Fehlgeburt erlitten habe. Im
Weiteren sei ihrem Sohn im Jahre 2005 während des Kindergartens
vermutlich von einem Polizisten offensichtlich mutwillig das Bein
gebrochen worden; die Behörden hätten den Vorfall als vom Kind
selber verursachten Unfall abgetan, obwohl alle Indizien dagegen
gesprochen hätten. Ferner sei sie im März 2008, als sie noch in einer
(...) gearbeitet habe, von einem Polizisten zu Unrecht des
Drogenhandels im Rahmen ihrer Arbeitstätigkeit beschuldigt worden.
Dies habe zwar nicht zu einer Strafverurteilung, aber doch zum Vor-
enthalten von Lohnzahlungen und letztlich zum Verlust ihrer Arbeits-
stelle geführt. Im März 2009 sei ihre im selben Haus wohnende und
betagte Mutter unter den Zug gekommen. Die Behörden hätten nach
fadenscheinigen Ermittlungen auf Selbstmord geschlossen, obwohl es
sich aus Sicht der Beschwerdeführenden aufgrund der gesamten
Umstände nur um einen Mord durch den Sicherheitsdienst handeln
könne; der Hintergrund liege vermutlich in der anlässlich einer Haus-
durchsuchung eine Woche zuvor gemachten Ankündigung der Mutter,
dem Europäischen Gerichtshof in Strassburg über Greueltaten und
Massenhinrichtungen im Rahmen des Tschetschenienkonflikts zu be-
richten. Der letzte Vorfall habe den auf die Beschwerdeführenden
ausgeübten Druck und die Furcht vor weiteren Benachteiligungen un-
Seite 3
E-1354/2010
erträglich werden lassen, weshalb sie sich – mangels wirksamer und
zumutbarer Aufenthaltsalternativen in Russland – zur Ausreise ent-
schlossen hätten. Zwei Versuche einer Visumserlangung für (...) seien
gescheitert. Schliesslich seien sie eher zufällig auf die Möglichkeit
gestossen, einen Flug (...) zu buchen. Die Reise sei legal und
kontrolliert erfolgt. Indessen hätten sie nie die Absicht einer
Weiterreise nach E._______ gehabt, aber nur auf diesem Weg
visumsfrei in ein schutzbereites europäisches Land gelangen können.
Geheiratet hätten sie übrigens bisher hauptsächlich deshalb nicht, um
den Kindern das Tragen eines muslimischen Namens und damit
einhergehende Diskriminierungen zu ersparen. Aufgrund ihres
ethnischen Hintergrundes, der dadurch erschwerten Erwerbstätigkeit
und der ihnen in den Weg gelegten administrativen Schwierigkeiten
beim Immobilienverkauf und -erwerb sei es ihnen auch faktisch
unmöglich, in anderen Teilen Russlands eine
Niederlassungsregistrierung zu erwirken; ohnehin hätten ihr ethnischer
Hintergrund und der enge Konnex zu Tschetschenien überall zu Dis-
kriminierungen und Erwerbslosigkeit geführt, und in Grossstädten sei
das Leben ohnehin nicht erschwinglich.
Die Beschwerdeführenden gaben verschiedene Identitäts- und Reise-
dokumente (darunter ihre Reisepässe, nationale Pässe, Geburts-
urkunden, Vaterschaftsanerkennung) sowie weitere, nachträglich per
Telefax übermittelte, fremdsprachige Beweismittel (darunter gemäss
Auflistung in der angefochtenen Verfügung: Staatsanwalts- und Ge-
richtsunterlagen, Polizeiverfügungen, Todesscheine und Bestätigungen
betreffend verschiedene geltend gemachte Vorfälle insbesondere seit
dem Jahre 2005) zu den Akten.
D.
Mit Verfügung vom 26. Februar 2010 – eröffnet am folgenden Tag –
lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und
ordnete deren Wegweisung sowie den Vollzug an. Die Vorinstanz be-
gründete ihre Verfügung damit, dass die Schilderungen der Be-
schwerdeführenden weder den Anforderungen von Art. 7 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Glaubhaft-
machung eines Asyl begründenden Sachverhalts noch jenen an die
Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG genügten; der Vollzug der
Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich.
Seite 4
E-1354/2010
E.
Mit Beschwerdeeingabe vom 5. März 2010 beantragen die Be-
schwerdeführenden die Aufhebung der Verfügung vom 26. Februar
2010, die Gewährung von Asyl unter Feststellung der Flüchtlings-
eigenschaft sowie eventualiter die Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme unter Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zuges. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege für
die Verfahrenskosten zu gewähren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts.
Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf
dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 108
AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und
52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Seite 5
E-1354/2010
3.
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Asylentscheid da-
mit, dass die Schilderungen der Beschwerdeführenden weder den An-
forderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl
begründenden Sachverhalts noch jenen an die Flüchtlingseigenschaft
nach Art. 3 AsylG genügten. Dabei stellte es zunächst fest, dass die
Beschwerdeführerin – im Gegensatz zum Beschwerdeführer – keine
persönlichen Asylgründe geltend gemacht habe. Sodann erwog es,
Russland sei ein Vielvölkerstaat, in dem das russische Element als
umspannende Klammer wirke. Angehörigen von Minderheitsethnien
Seite 6
E-1354/2010
sei es erlaubt, sich überall zu integrieren, zumal die Gesetzgebung
ihre Diskriminierung nicht vorsehe und die Verfassung die Religions-
freiheit garantiere. Zwar sei die Bevölkerung seit den dem
tschetschenischen Widerstand zugeschriebenen Bombenanschlägen
von 1999 und der Geiselnahme von 2002 in einem Moskauer Theater
zum Teil gewaltsam gegen vermeintliche Terrorverdächtige aus dem
Kaukasus vorgegangen und chauvinistisch-nationalistische Be-
wegungen betrieben Propaganda gegen alles Fremde. Entsprechende
Aktivitäten würden aber vom Staat weder initiiert noch gebilligt,
sondern es werde gesetzgeberisch dagegen vorgegangen. Der Um-
stand, dass Angehörige kaukasischer Nationalitäten im Rahmen
legitimer staatlicher Präventionsmassnahmen gegen Terrorakte
häufigen Personenkontrollen ausgesetzt seien, sei nicht asylrelevant
und die weiteren geltend gemachten Probleme seien nicht hinreichend
intensiv unter dem Aspekt von Art. 3 AsylG. Sodann stünden den Be-
schwerdeführenden innerstaatliche Fluchtalternativen zur Verfügung,
da in Russland die Niederlassungsfreiheit verfassungsmässig
garantiert sei und die Wohnsitzregistrierung nicht mehr einen eigent-
lichen Bewilligungsentscheid darstelle, sondern rein deklaratorischen
Charakter habe. Zwar seien in der Praxis lokal Schwierigkeiten im
Hinblick auf eine dauerhafte Registrierung zu verzeichnen, wogegen
sich betroffene Bürger jedoch bei den Gerichten zur Wehr setzen
könnten. Die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten
Nachteile seien lokal oder regional beschränkt und es sei ihnen mög-
lich, sich diesen innerhalb der russischen Föderation zu entziehen. Im
weiteren seien die geltend gemachten behördlichen Verfolgungs-
massnahmen – so die Ermordung der (Schwieger-)Mutter, Mass-
nahmen betreffend Verkehrsdelikte, Beinbruch des Kindes, Arbeits-
losigkeit und administrative Behinderungen – nicht glaubhaft, da die
Beschwerdeführenden den Grund hierfür nicht logisch und über-
zeugend hätten erklären können. Die Schilderungen der Hausdurch-
suchungen seien ferner insoweit widersprüchlich ausgefallen, als der
Beschwerdeführer präzisierend von als Angestellte der Versorgungs-
werke getarnten Polizisten, die Beschwerdeführerin aber von Sicher-
heitsbeamten gesprochen habe. Beide seien zudem nicht imstande
gewesen, den Grund für die hohe Zahl an Hausdurchsuchungen an-
zugeben. Zusammenfassend handle es sich bei den geltend ge-
machten staatlichen Verfolgungsmassnahmen durch die russischen
Behörden um unbelegte blosse Vermutungen. Die eingereichten Be-
weismittel hätten keinen Beweiswert, da es sich einerseits um
manipulierbare blosse Kopien handle und anderseits damit zwar vor-
Seite 7
E-1354/2010
gebrachte Ereignisse dokumentiert würden, nicht aber die diesbezüg-
lich vorgebrachten Verfolgungsmassnahmen. Schliesslich seien keine
Anhaltspunkte ersichtlich, die gegen die Zulässigkeit, Zumutbarkeit
und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges sprächen, zumal die Be-
schwerdeführenden jung und gut ausgebildet seien sowie auf die
Unterstützung von Verwandten und Bekannten zählen könnten.
5.2 In ihrer Beschwerde machen die Beschwerdeführenden vorab
geltend, der Sachverhalt sei vom BFM nicht vollständig festgestellt
worden, da die Beschwerdeführerin durchaus eigene persönliche
Asylgründe geltend gemacht habe; so habe sie insbesondere auch
eine Hausdurchsuchung, in deren Verlauf sie geschlagen worden sei
und wodurch sie eine Fehlgeburt erlitten habe, ausführlich geschildert.
Sodann bekräftigen sie ihre Angaben zu ihrem ethnischen, geo-
grafischen und physiognomischen Hintergrund für ihre Verfolgungs-
situation. Ferner wenden sie sich gegen die vorinstanzliche Unglaub-
haftigkeitserkenntnis. Der ihnen vorgehaltene Widerspruch sei ange-
sichts der vielen erlebten Hausdurchsuchungen unklar formuliert und
zudem vermeintlicher Art, da in der betreffenden Erwägung vom BFM
selber eingeräumt werde, es handle sich um eine blosse Präzisierung
statt um eine Divergenz. Im Weiteren weisen sie darauf hin, dass sie
anlässlich der Befragungen und Anhörungen ausführlich und plausibel
die Gründe ihrer Verfolgung und insbesondere auch des ausreiseaus-
lösenden Momentes der Ermordung der (Schwieger-) Mutter dargelegt
hätten, was schon aus den umfangreichen Protokollen hervorgehe. Im
Übrigen reichten gewisse Einwände und Zweifel – zumal unter Be-
rücksichtigung des reduzierten Beweismasses der Glaubhaftmachung
– nicht zur Schlussfolgerung ihrer Unglaubwürdigkeit. Unter dem
Aspekt der flüchtlingsrechtlichen Relevanz machen sie auf die durch-
aus vorhandene Ernsthaftigkeit der über Jahre sich erstreckenden,
zahlreichen ethnisch motivierten Verfolgungshandlungen aufmerksam,
welche letztlich den auf ihnen lastenden psychischen Druck unerträg-
lich hätten werden lassen. Ein Verbleib am Herkunftsort oder in
anderen Teilen des Heimatlandes hätte ihnen nicht mehr zugemutet
werden können, zumal entsprechende Versuche wie geschildert auch
misslungen seien oder aus finanziellen Gründen nicht in Frage kämen.
6.
6.1 Strittig ist vorab die Frage der rechtskonformen Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts. Die Artikel 7 (Glaubhaftmachung) und
Seite 8
E-1354/2010
8 AsylG (Mitwirkungspflicht) befassen sich mit Fragen des Beweis-
masses beziehungsweise der Beweislast. Art. 7 AsylG lässt für die
Sachverhaltsermittlung im Grundsatz das Beweismass der Glaub-
haftigkeit genügen (vgl. oben E. 4.2), wobei Art. 8 AsylG – als Korrelat
zum in Art. 12 VwVG verankerten und der Behörde obliegenden
Untersuchungsgrundsatz – die asylsuchende Person einer weit-
reichenden Mitwirkungspflicht unterstellt; Kernpunkt dieser Mit-
wirkungspflicht ist die Angabe der Asylgründe (Art. 8 Abs. 1 Bst. c
AsylG). Die genannten Bestimmungen beschlagen somit einerseits die
Erfassung des gemäss Mitwirkungspflicht von den Asylgesuch-
stellenden vorzutragenden und gegebenenfalls durch Beweismittel zu
unterlegenden Sachverhalts sowie behördlicherseits die (gegebenen-
falls durch weitere Untersuchungs- und Beweismassnahmen vorzu-
nehmende) Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Erst in
einem nachfolgenden Schritt ist im Asylverfahren zu prüfen, ob und
wie der so ermittelte rechtserhebliche Sachverhalt unter Art. 3 AsylG
subsumierbar ist und im Falle der flüchtlingsrechtlichen Beachtlichkeit
zur Flüchtlingseigenschaft führen kann.
Unlogisch oder zumindest eigentümlich erscheint unter diesem Ge-
sichtspunkt die Erwägungsstruktur in der angefochtenen Verfügung.
Dort wird zunächst der vorgetragene Sachverhalt unter dem Aspekt
der flüchtlingsrechtlichen Relevanz gemäss Art. 3 AsylG geprüft und
abschlägig beurteilt, um nachfolgend dennoch eine Glaubhaftigkeits-
prüfung unter dem Aspekt von Art. 7 AsylG vorzunehmen und dabei
festzustellen, der Sachvortrag sei gar nicht glaubhaft. Letztere Er-
kenntnis müsste zwangsläufig zur Folge haben, dass kein rechts-
erheblicher, unter Art. 3 AsylG subsumierbarer Sachverhalt bestehe
und daher die Gewährung der Flüchtlingseigenschaft schon deshalb
ausser Betracht fallen müsste. Aus den Erwägungen ist jedenfalls nicht
mit der nötigen Schlüssigkeit erkennbar, welche Teile – falls solche
existieren – des Sachvortrages das BFM als glaubhaft und darüber
hinaus rechtserheblich erkannt hat. Der rechtserhebliche Sachverhalt
ist daher schon aus diesen Überlegungen als nicht korrekt und nicht
vollständig festgestellt zu betrachten. Dabei enthält sich das Bundes-
verwaltungsgericht einstweilen und zwangsläufig jeglicher Aussage
darüber, ob die Erwägungen des Bundesamtes hinsichtlich der Frage
der flüchtlingsrechtlichen Beachtlichkeit unter dem Aspekt von Art. 3
AsylG per se rechtskonform sind. Anzumerken bleibt in diesem Zu-
sammenhang dennoch das Erstaunen darüber, dass den Be-
schwerdeführenden gemäss angefochtener Verfügung das Subsidiari-
Seite 9
E-1354/2010
tätsprinzip in Form des Bestehens und der zumutbaren Inanspruch-
nahme einer landesinternen Fluchtalternative vorgehalten wird. Auch
dieses Argument setzt einen als rechtserheblich festgestellten, unter
Art. 3 AsylG subsumierbaren Sachverhalt voraus, der darüber hinaus
sogar im Sinne des Bestehens einer Verfolgungssituation hätte ge-
würdigt werden müssen, andernfalls ein Ausweichen aus einer solchen
Verfolgungssituation ebenfalls keinen Sinn ergeben würde. Im Grund-
satz rechtlich nicht zu beanstanden wäre demgegenüber eine
Würdigung dergestalt, dass ein vorgetragener Sachverhalt als hypo-
thetisch zumindest glaubhaft gemacht und erheblich angenommen
würde, dessen rechtliche Würdigung unter dem Aspekt von Art. 3
AsylG aber selbst unter dieser hypothetischen Annahme abschlägig
ausfiele. Indessen ist eine solche Erwägungsstruktur in der an-
gefochtenen Verfügung nicht zu erkennen.
6.2 Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung weist zudem weitere
Mängel auf:
Zunächst stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass beide Be-
schwerdeführenden den aus ihrer Sicht massgebenden Verfolgungs-
sachverhalt in insgesamt vier überdurchschnittlich umfangreichen An-
hörungen umfassend zu Protokoll gegeben haben. Dabei haben sie
einerseits die Hintergründe ihrer behaupteten Verfolgungslage erklärt
und sodann die je persönlichen und die sie als Paar betreffenden
Ausreisemotive genannt. Die Betrachtung der Protokolle ergibt das
klare Bild eigeninitiativer, substanziierter und spontaner Schilde-
rungen, welche gar durch die befragenden Personen phasenweise
gebremst werden mussten, um eine Steuerungsstruktur in die Sach-
verhaltsdarlegung zu bringen und die wesentlichen Elemente zu
eruieren. Darüber hinaus haben die Beschwerdeführenden sowohl im
Zeitpunkt der Asylgesuchstellung als auch im Verlaufe des erst-
instanzlichen Verfahrens aus eigenem Antrieb oder auf Einladung be-
ziehungsweise Aufforderung hin zahlreiche Beweismittel eingereicht.
Sie sind insoweit ihrer Mitwirkungspflicht – auch unter Mitberück-
sichtigung der im Flughafenverfahren gegebenen zeitlichen und
faktischen Erschwernisse der Beweismittelbeschaffung aus einer
Transitzone – weitgehend nachgekommen.
Die Feststellung der Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführerin keine
persönlichen Asylgründe geltend gemacht habe (vgl. Sachverhalts-
feststellung Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung), ist eindeutig akten-
Seite 10
E-1354/2010
widrig und es kann hierzu integral auf die betreffenden Ausführungen
in der Beschwerde (Ziff. III/1) sowie die dort (exemplarisch) erwähnten
Aktenabstützungen verwiesen werden. Als persönliche Verfolgungs-
vorbringen der Beschwerdeführerin sind dabei im Übrigen nicht nur die
sie selber betreffenden, sondern ebenso das Paar betreffende Gründe
zu qualifizieren. Nicht persönlich sind demgegenüber durchaus solche,
die von ihr zwar erwähnt wurden, aber ihren Lebenspartner be-
ziehungsweise andere Drittpersonen betreffen. Anderseits gilt es
hervorzuheben, dass die Rekurrentin nicht nur persönliche Ver-
folgungsvorbringen darlegte, sondern darüber hinaus in Wahrnehmung
der elterlichen Vertretungspflichten auch Verfolgungsgründe, welche
die Person des drittrubrizierten minderjährigen Beschwerdeführers
betreffen.
Der rechtserhebliche Sachverhalt ist daher auch aus diesem Grund als
nicht korrekt und nicht vollständig festgestellt zu betrachten.
6.3 Unter dem Aspekt von Art. 7 AsylG stellt das Gericht weitere
Mängel in der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts durch
das BFM fest:
6.3.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG). Vorbringen sind mithin glaubhaft, wenn sie ge-
nügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen
sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen
Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren
und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung wider-
sprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich
glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist,
wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel
abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt
oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen
auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am
Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaub-
haftmachung bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein redu-
Seite 11
E-1354/2010
ziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände
und Zweifel an den Vorbringen der asylsuchenden Person. Eine
Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn die urteilende
Behörde von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwie-
gend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt
der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten As-
pekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorge-
brachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne
einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf
eine objektivierte Sichtweise abzustellen.
Glaubhaftigkeit bedingt wie gesehen das Bestehen einer über-
wiegenden Wahrscheinlichkeit für die Wahrheitskonformität eines
geltend gemachten Sachverhalts. Der Terminus des Überwiegens
impliziert ein vorgängiges Abwägen von für und wider die Wahrschein-
lichkeit sprechenden Punkten. Ein solches Abwägen kann im Einzelfall
dann auf die Darlegung bloss positiver oder bloss negativer Punkte
reduziert sein, wenn für eine entsprechende Auffassung keine
Gegengewichte vorhanden sind.
6.3.2 Die vorinstanzliche Erkenntnis, wonach die Hausdurch-
suchungen insoweit widersprüchlich ausgefallen seien, als der Be-
schwerdeführer präzisierend von als Angestellte der Versorgungs-
werke getarnten Polizisten, die Beschwerdeführerin aber von Sicher-
heitsbeamten gesprochen habe, ist nicht nachvollziehbar. Der Einwand
der Beschwerdeführenden, gemäss welchem die Widersprüchlichkeit
in der Verfügung unklar formuliert und zudem offensichtlich vermeint-
licher Art sei, da es sich gemäss eigener Erwägung des BFM um eine
blosse Präzisierung handle, ist zu stützen. Es erstaunt denn auch die
Punktualität des vorgehaltenen Widerspruchs und die nuancierte
Überspitzung seines Inhalts (Polizist – Sicherheitsbeamter) durch das
BFM. Der Rückschluss auf eine Unglaubhaftigkeit scheinbar des
gesamten vorgebrachten Verfolgungssachverhalts ist zudem deshalb
nicht statthaft, weil es sich bestenfalls um ein isoliertes und gering-
fügiges Unglaubhaftigkeitsindiz handeln kann, welches deshalb umso
mehr mit positiv ins Gewicht fallenden Elementen in der Glaubhaftig-
keitsprüfung abzuwägen wäre, um ein schlüssiges Gesamtbild des
rechtserheblichen Sachverhalts zu gewinnen. Das Bundesamt hat
seine aus dem Grundsatz des Anspruchs auf rechtliches Gehör
Seite 12
E-1354/2010
fliessende Abwägungspflicht vorliegend nicht erfüllt und lässt den sich
aufdrängenden Anschein ausser Acht, dass sich der Sachvortrag der
Beschwerdeführenden überaus substanziiert, weitgehend überein-
stimmend und chronologisch hinreichend präzise präsentiert. In
Übereinstimmung mit dem diesbezüglichen Einwand der Beschwerde-
führenden kann der geltend gemachte Sachverhalt nicht als über-
wiegend unwahrscheinlich und damit als unglaubhaft bezeichnet
werden, solange nicht stärkere und gesamtheitlich abgewogene
Argumente hierfür vorgelegt werden können.
Die Erwägung der Vorinstanz, wonach die geltend gemachten behörd-
lichen Verfolgungsmassnahmen – so die Ermordung der
(Schwieger-)Mutter, Massnahmen betreffend Verkehrsdelikte, Bein-
bruch des Kindes, Arbeitslosigkeit und administrative Behinderungen –
auch deshalb nicht glaubhaft seien, weil die Beschwerdeführenden
den Grund hierfür nicht logisch, überzeugend und unterlegend hätten
erklären können, kann in dieser Form ebenfalls nicht gestützt werden.
Die Glaubhaftigkeit eines geltend gemachten Behördenverhaltens darf
nicht einseitig vom Vorliegen nachvollziehbarer Motive abhängig ge-
macht werden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 7 E. 6.3).
Vorliegend ist zu beachten, dass es sich bei diesem Motiv des be-
hördlichen Verhaltens um ein von den Beschwerdeführenden nicht
selber erfahrenes oder gedanklich generiertes Element handelt,
welches somit aus ihrer Sicht gar nicht über die Qualität einer blossen
Mutmassung hinausgehen kann.
6.3.3 Kritisch zu beurteilen ist ferner die vorinstanzliche Erkenntnis,
wonach die per Fax nachgereichten Beweismittel keinen Beweiswert
hätten, da es sich einerseits um leicht manipulierbare Kopien handle
und anderseits damit zwar vorgebrachte Ereignisse dokumentiert
würden, nicht aber die diesbezüglich vorgebrachten Verfolgungs-
massnahmen.
Die blosse Kopiequalität mindert zwar tatsächlich den Beweiswert von
Beweismitteln. Dieser fällt aber selbstredend nicht einfach dahin,
sondern ist je nach Art und Inhalt der Beweismittel zu beurteilen und
entsprechend zu gewichten. In diesem Zusammenhang stellt das
Bundesverwaltungsgericht, ohne eine eigentliche Würdigung der Be-
weismittel vorzunehmen, Folgendes fest: Aus den dem Gericht per Fax
übermittelten Akten der Vorinstanz sind weder Übersetzungen noch
Seite 13
E-1354/2010
Inhaltsangaben der durchwegs fremdsprachigen Beweismittel ersicht-
lich und die Beschwerdeführenden wurden auch nicht explizit zur An-
fertigung solcher aufgefordert. Dies lässt darauf schliessen, dass die
am vorinstanzlichen Entscheid Beteiligten der betreffenden Fremd-
sprache mächtig sind, andernfalls sie nicht – jedenfalls nicht ohne der
Willkür zu verfallen – zur Erkenntnis gelangen könnten, die Beweis-
mittel würden zwar vorgebrachte Ereignisse dokumentieren, nicht aber
die vorgebrachten Verfolgungsmassnahmen.
6.4 Angesichts der erkannten Mängel in der Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts besteht für das Bundesverwaltungsgericht
weder Anlass noch rechtliche Möglichkeit, die vorinstanzlichen Er-
wägungen zur Frage der flüchtlingsrechtlichen Beachtlichkeit unter
dem Aspekt von Art. 3 AsylG (vgl. angefochtene E. I/1) einer Über-
prüfung zu unterziehen.
7.
Aus vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvoll-
ständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Verfügung vom 26. Februar
2010 ist von Amtes wegen aufzuheben und die Sache ist an das BFM
zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer
Entscheidung zurückzuweisen. Die Beschwerde ist dementsprechend
insofern gutzuheissen, als damit die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung beantragt wird.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind den obsiegenden Be-
schwerdeführenden keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 3 VwVG
i.V.m. Art. 37 VGG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird damit gegen-
standslos.
Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann der ob-
siegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Ent-
schädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig
hohen Kosten zugesprochen werden. Angesichts ihres Obsiegens ist
den Beschwerdeführenden eine angemessene Parteientschädigung
für die ihnen durch das Beschwerdeverfahren erwachsenen not-
wendigen Kosten zuzusprechen (Art. 7 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der
Seite 14
E-1354/2010
Rechtsvertretung liegt keine Kostennote vor. Auf die Nachforderung
einer solchen kann indessen verzichtet werden (vgl. Art. 14 Abs. 2
VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Vertretungsaufwand zuver-
lässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu
ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 7 ff. VGKE) wird die Parteient-
schädigung auf Grund der Akten auf Fr. 600.-- (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuer) festgesetzt. Dieser Betrag ist den Beschwerde-
führenden durch das BFM zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 15
E-1354/2010
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Verfügung des BFM vom 26. Februar 2010 wird aufgehoben und
die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen.
2.
Die Sache wird dem BFM zur vollständigen und richtigen Sachver-
haltsfeststellung und zu neuer Entscheidung zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteient-
schädigung von Fr. 600.-- (inklusive Auslagen) zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden,
das BFM und die kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David
Versand:
Seite 16