B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1354/2012
U r t e i l v o m 2 2 . M ä r z 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 23. Februar 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge Eritrea im Jahre
1991, hielt sich bis anfangs 2006 in Äthiopien auf, danach einen Monat im
Sudan, mehr als ein halbes Jahr in Libyen und schliesslich vom 20. Au-
gust 2006 bis 10. Mai 2011 in Malta. Am 10. Juli 2011 reiste er von Italien
her kommend in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach.
Anlässlich der Erstbefragung vom 27. Juli 2011 im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum Basel machte der Beschwerdeführer geltend, er sei noch
sehr klein gewesen, als sein Vater gestorben sei. Seine Mutter sei im Jah-
re 1998 gestorben. Von da an habe er illegal und alleine in Äthiopien ge-
lebt. Er habe ein schlechtes Leben gehabt und davon gelebt, am Abend
am Strassenrand Zigaretten zu verkaufen. Anlässlich einer Kontrolle habe
er lediglich die Identitätskarte seiner Mutter vorweisen können. Er sei
deshalb nach Malta ausgereist, habe dort ein Asylgesuch gestellt und sei
auch daktyloskopiert worden. Das Asylgesuch sei abgelehnt worden.
Gestützt auf diese Aussagen und den Eurodac-Treffer vom 24. Oktober
2006 (Malta) gewährte das BFM dem Beschwerdeführer im Rahmen der
Erstbefragung das rechtliche Gehör. Zur Zuständigkeit von Malta zur
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens machte der Be-
schwerdeführer geltend, er habe in Malta keine Arbeit und könne auch
keine Ausbildung machen. Er habe sich erfolglos um einen maltesischen
Pass bemüht. Im Übrigen sei seine Freundin, welche er Ende Mai 2011 in
Rom kennen gelernt habe, schwanger.
B.
Das BFM trat mit Verfügung vom 23. Februar 2012 – eröffnet am 3. März
2012 – auf das Asylgesuch nicht ein und wies den Beschwerdeführer aus
der Schweiz nach Malta weg. Gleichzeitig forderte es ihn auf, die Schweiz
spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und
verpflichtete den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
Sodann händigte es dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten
gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwer-
de gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu.
C.
Der Beschwerdeführer reichte am 9. März 2012 beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 23. Februar
2012 ein und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben
und das BFM anzuweisen, sich aus humanitären Gründen für das vorlie-
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gende Verfahren für zuständig zu erklären. Im Sinne einer vorsorglichen
Massnahme sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen
und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung ab-
zusehen. Weiter beantragte er die Vereinigung seines Verfahrens mit
demjenigen seiner Freundin ([…]), den Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung.
Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer einen provisorischen Aus-
trittsbericht des Kantonsspitals B._______, datiert vom 11. Dezember
2011, ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis des Kantonsspitals B._______ glei-
chen Datums, ein Rezept des Kantonsspitals B._______ gleichen Da-
tums sowie ein Schreiben der C._______ Versicherung, datiert vom
14. Februar 2012, zu den Akten.
D.
Am 12. März 2012 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegwei-
sung per sofort bis zum Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts über
die allfällige Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde
aus.
E.
Mit Eingabe vom 13. März 2012 reichte der Beschwerdeführer eine Er-
gänzung zur Beschwerde ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als
Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG).
Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 52 VwVG
und Art. 108 Abs. 2 AsylG) ist einzutreten.
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Seite 4
2.
2.1. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfü-
gung auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit
hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist
im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zwei-
ten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summari-
scher Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG).
3.
3.1. Nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG tritt das BFM auf ein Asylgesuch in
der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen
können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens staatsvertraglich zuständig ist.
3.2. Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung fest, der Ab-
gleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac habe ergeben,
dass der Beschwerdeführer am 20. August 2006 in Malta ein Asylgesuch
eingereicht habe. Die maltesischen Behörden hätten innerhalb der festge-
legten Frist zum Übernahmeersuchen des BFM keine Stellung genom-
men. Gemäss dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemein-
schaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen
Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz
gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen, SR
0.142.392.689) und unter Anwendung von Art. 20 Abs. 1 Bst. c der Ver-
ordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festle-
gung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der
für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO) sei somit die
Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
an Malta übergegangen.
Weiter stellte die Vorinstanz fest, das Asylgesuch des Beschwerdeführers
sei in Malta abgelehnt worden. Ein abgeschlossenes Asyl- und Wegwei-
sungsverfahren in Malta vermöge keine Änderung der Zuständigkeit zu
bewirken. Es obliege den maltesischen Behörden, den Aufenthaltsstatus
zu regeln oder die Wegweisung des Beschwerdeführers ins Heimatland
anzuordnen. Die Überstellung nach Malta habe – vorbehältlich einer all-
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fälligen Unterbrechung oder Verlängerung – bis spätestens am 24. Mai
2012 zu erfolgen. Schliesslich könne das Verhältnis zwischen dem Be-
schwerdeführer und seiner Freundin nicht als eine dauerhafte Beziehung
im Sinne von Art. 2 Bst. i) Dublin-II-VO in Verbindung mit Art. 8 der Kon-
vention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) gewertet werden, womit sich kein Zu-
ständigkeitskriterium für die Schweiz ergebe.
3.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe den
Nichteintretensentscheid in Nichtbeachtung humanitärer Überlegungen
gefällt. Zusammen mit seiner Freundin und dem am (…) geborenen Kind
bilde er eine Familie. Vor einem halben Jahr habe sich die Schweiz für
das Asylgesuch der Freundin zuständig erklärt. Er wünsche, dass sein
Gesuch von der Schweiz behandelt werde, wobei für ihn irrelevant sei, ob
sich die Zuständigkeit aus Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO oder Art. 15 Dublin-
II-VO ergebe.
4.
4.1. Vorweg ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die grundsätz-
lich Zuständigkeit Maltas nicht beanstandet. Malta ist Signatarstaat der
EMRK, des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und es be-
stehen keine konkreten Hinweise dafür, dass sich Malta im konkreten Fall
nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen hält. Auch wenn das
Asylverfahren des Beschwerdeführers in Malta bereits rechtskräftig abge-
schlossen ist und er deshalb kein Anrecht mehr auf Unterbringung oder
weitergehende staatliche oder nichtstaatliche Unterstützung hat, bleibt
Malta gemäss Art. 16 Abs. 2 Bst. e Dublin-II-VO weiterhin für sein Verfah-
ren bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug zuständig (Art. 16 Abs. 4
Dublin-II-VO sowie CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin-II-
Verordnung, 3., überarb. Aufl., Wien/Graz 2010, K 25 zu Art. 16 Abs. 4).
4.2.
4.2.1. Nach Art. 2 Bst. i) Dublin-II-VO ist der nicht verheiratete Partner der
asylsuchenden Person ein Familienangehöriger im Sinne des Dublin-Ab-
kommens, sofern eine dauerhafte Beziehung geführt wird. Dass vorlie-
gend eine gefestigte und dauerhafte Beziehung tatsächlich gelebt wird,
wird in der Rechtsmitteleingabe nicht substantiiert dargetan. Namentlich
legt der Beschwerdeführer nicht dar, wie er und seine Freundin ihre Part-
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nerschaft leben und inwiefern ein Abhängigkeitsverhältnis vorliegt. Indes
kann diese Frage aufgrund der nachstehenden Erwägungen offen gelas-
sen werden.
Gemäss der humanitären Klausel von Art. 15 Dublin-II-VO kann jeder
Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem
familiären oder kulturellen Kontext ergeben, Familienmitglieder oder an-
dere abhängige Familienangehörige zusammenführen, auch wenn er da-
für nach den Kriterien dieser Verordnung nicht zuständig ist. In diesem
Fall prüft jener Mitgliedstaat auf Ersuchen eines anderen Mitgliedstaates
den Asylantrag der betroffenen Person, wobei die betroffenen Personen
diesem Vorgehen zustimmen müssen. Die humanitäre Klausel dient somit
ausschliesslich als Rechtsgrundlage, andere Mitgliedstaaten zu ersu-
chen, den Asylantrag einer asylsuchenden Person zu überprüfen (vgl.
FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O., K2 und 4 zu Art. 15). Dies bedingt, dass sich
die betroffene Person nicht in dem Staat aufhält, der sich aus humanitä-
ren Gründen auf Anfrage eines anderen Mitgliedstaates für zuständig er-
klären könnte. Die Anwendungsvoraussetzung gilt – entgegen der Auffas-
sung in der Beschwerde – nicht nur für die Grundregel nach Art. 15 Abs. 1
Dublin-II-VO, sondern gleichermassen auch für die Regel der Zusammen-
führung nach Art. 15 Abs. 2 Dublin-II-VO, was sich bereits aus der syste-
matischen Stellung der Norm ergibt (FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O.) und der
bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung entspricht (vgl. Urteil D-
6486/2011 vom 17. Februar 2011, E. 4.4.). Da sich der Beschwerdeführer
in der Schweiz und somit in einem für das Asylverfahren nicht zuständi-
gen Staat aufhält, kommt Art. 15 Abs. 1 Dublin-II-VO vorliegend nicht zur
Anwendung.
4.2.2. Halten sich sowohl die asylsuchende Person als auch das Fami-
lienmitglied im gleichen Staat auf, kann eine Trennung der Familienmit-
glieder im gleichen Mitgliedstaat allenfalls über das Selbsteintrittsrecht
nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO verhindert werden (FILZWIESER/SPRUNG,
a.a.O., K11 zu Art. 15). Nach der in Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO verankerten
Souveränitätsklausel kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Dritt-
staatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach
den in der Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zu-
ständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen
Mitgliedstaat im Sinne der Verordnung und übernimmt die mit dieser Zu-
ständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Eine selbstständige Rüge
der Verletzung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO ist aber nur möglich, wenn
mit der Forderung nach einem Selbsteintritt gleichzeitig geltend gemacht
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wird, mit der Durchsetzung der nach der Dublin-II-VO feststehenden Zu-
ständigkeit würde eine Norm des Völkerrechts oder aber eine Norm des
innerstaatlichen Rechts verletzt (vgl. BVGE 2010/45 E. 5).
Der Beschwerdeführer macht geltend, eine Rückführung nach Malta ver-
stosse gegen Art. 8 EMRK. Es ist demnach zu prüfen, ob die Schweiz
vorliegend von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO
in Verbindung mit Art. 8 EMRK Gebrauch machen soll.
Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann sich jemand
nur dann auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK berufen,
wenn er sich auf eine Beziehung zu einer Person mit gefestigtem Anwe-
senheitsrecht (Bürgerrecht oder Niederlassungsbewilligung) in der
Schweiz beziehen kann (BGE 137 I 351 E. 3.1 S. 354; BGE 135 I 143
E. 1.3 S. 145 f.).
Die Freundin des Beschwerdeführers ist zur Zeit hier in der Schweiz
Asylsuchende. Sie verfügt demnach nicht über ein gefestigtes Anwesen-
heitsrecht im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung. Der Beschwerde-
führer kann somit aus dem Recht auf Achtung des Familienlebens nach
Art. 8 EMRK keinen Anspruch zu seinen Gunsten ableiten.
Es liegen demnach keine Gründe vor, wonach die Schweiz von ihrem
Recht auf Selbsteintritt unter dem Aspekt von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO in
Verbindung mit Art. 8 EMRK Gebrauch machen müsste. Die Vorinstanz
hat eine Pflicht zur Ausübung zum Selbsteintritt zu Recht verneint.
Schliesslich vermag der Beschwerdeführer aus dem eingereichten Arzt-
zeugnis im Hinblick auf das Selbsteintrittsrecht der Schweiz nichts zu sei-
nen Gunsten abzuleiten. Die Behandlung in Zusammenhang mit dem Au-
tounfall ist abgeschlossen. Was die Behandlung von Asthma betrifft, ist
eine solche auch in Malta möglich.
4.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht in
Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers nicht eingetreten ist. Es besteht somit keine Grundlage,
das Verfahren des Beschwerdeführers mit demjenigen seiner Freundin zu
vereinigen. Der entsprechende Antrag ist daher abzuweisen.
5.
5.1. Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das
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Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Da der Beschwerdeführer
weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über ei-
nen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt (BVGE 2009/50 E. 9),
ist die Anordnung der Wegweisung nicht zu beanstanden.
5.2. Im Rahmen des Dublin-Verfahrens im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. d
AsylG, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prü-
fung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, besteht systembedingt
kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG
i.V.m. Art. 83 Abs. 1 – 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20). Eine entspre-
chende Prüfung hat, soweit notwendig, vielmehr bereits im Rahmen des
Nichteintretensentscheides stattzufinden (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.3
und 10.2). Die Vorinstanz hat in diesem Sinne den Vollzug der Wegwei-
sung nach Malta zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeich-
net.
6.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt, der rechtserhebliche Sachverhalt richtig und un-
vollständig festgestellt sowie unangemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist daher abzuweisen. Damit sind die Gesuch um Wiederher-
stellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Erlass
von vorsorglichen Massnahmen gegenstandlos geworden.
7.
7.1. Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass sein Begehren als aussichtslos zu gelten
hat. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht
gegeben, weshalb dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege nicht stattzugeben ist.
7.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600. –
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR
173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Damit ist das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos
geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. – werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Barbara Balmelli
Versand: