B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1354/2013
U r t e i l v o m 1 . M a i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Gérard Scherrer,
Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiber Jonas Tschan.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch B._______,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 18. Januar 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Schreiben vom 25. November 2011 (Eingang BFM: 6. Dezember
2011) gelangte der Beschwerdeführer an die schweizerischen Asylbehör-
den und ersuchte um Anerkennung als Flüchtling in der Schweiz.
B.
Aufgrund des Umstandes, dass er in C._______ in Haft war, schrieb das
Bundesamt das Asylgesuch am 9. Februar 2012 als gegenstandslos ge-
worden ab. Nach der Entlassung des Beschwerdeführers nahm es das
Verfahren am 28. Mai 2012 wieder auf.
C.
Am 16. August 2012 und am 19. Dezember 2012 führte die Schweizeri-
sche Botschaft in Colombo mit dem Beschwerdeführer Anhörungen
durch. Dabei machte er geltend, er sei von den Liberation Tigers of Tamil
Eelam (LTTE) zwangsrekrutiert und als (…) und (…) eingesetzt worden.
Für sein Studium von (…) bis (…) sei er zwar beurlaubt worden, aber er
habe danach seine Tätigkeit wieder aufgenommen; zum Ende des Krie-
ges hin sei er auch als Kämpfer eingesetzt worden. Am (…) habe er sich
mit seiner Familie in die von der Armee kontrollierte Zone begeben, wo
sie sich ergeben hätten. In der Folge habe man ihn in Haft genommen; er
sei befragt, bedroht und teilweise physisch misshandelt worden. Nach
seiner Haftentlassung am (…) sei er zu Hause immer wieder von der Ar-
mee und der Polizei aufgesucht und befragt worden.
Für die weiteren Aussagen wird auf die Akten und auf die nachstehenden
Erwägungen verwiesen.
D.
Mit Verfügung vom 18. Januar 2013 verweigerte das BFM dem Be-
schwerdeführer die Bewilligung zur Einreise in die Schweiz und lehnte
das Asylgesuch ab.
E.
In seiner Eingabe vom 13. März 2013 beantragte der Beschwerdeführer
durch seine Rechtsvertreterin implizit die Aufhebung des vorinstanzlichen
Entscheids, die Bewilligung zur Einreise in die Schweiz und die Gewäh-
rung von Asyl.
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F.
Mit Zwischenverfügung vom 20. März 2013 forderte der Instruktionsrich-
ter die Rechtsvertreterin unter Androhung des Nichteintretens auf die Be-
schwerde auf, innert Frist eine Vollmacht einzureichen. Dieser Aufforde-
rung kam sie mit Eingabe vom 26. März 2013 nach.
G.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 9. April 2013 die
Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so
auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde-
führung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die Beschwerde (Art. 108 Abs. 1
AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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3.
3.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in
dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu-
gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG).
3.2 Für Asylgesuche, die im Ausland vor Inkrafttreten der Asylgesetzän-
derung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, gelten die Artikel
12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung (vgl. Über-
gangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012).
3.3 Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die
Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet
werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein
anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das
Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) Schweizerische
Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die
glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben
oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die Erteilung
einer Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter Ermessens-
spielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von
Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Mög-
lichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Bezie-
hungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive
Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen
Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen.
4.
4.1 Das BFM begründet seinen ablehnenden Entscheid unter anderem
damit, dass das schweizerische Asylrecht nicht dem Ausgleich widerfah-
rener Notlage oder erlittenen Unrechts diene, sondern ausschliesslich
dem Schutz vor aktueller Verfolgung. Aufgrund der Aktenlage sei davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer von Seiten der sri-lankischen
Behörden keine weiteren strafrechtlichen Verfolgungsmassnahmen mehr
zu befürchten habe. Trotz Registrierung als LTTE-Kader sei er offiziell aus
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der Haft entlassen worden, was nur habe geschehen können, nachdem
man ihn gründlich "gescreent" und keiner strafrechtlich relevanten Tätig-
keiten mehr verdächtigt habe.
Die geltend gemachten Befürchtungen vor zukünftigen Verfolgungsmass-
nahmen seien zwar nachvollziehbar, aber die subjektive Angst allein ge-
nüge nicht, um auf das Vorliegen einer begründeten Furcht vor künftiger
Verfolgung zu schliessen. Es sei bekannt, dass Personen nach einer Re-
habilitationshaft weiterhin unter Beobachtung der sri-lankischen Behörden
stehen würden. Derartige Massnahmen, welche im Zusammenhang mit
der allgemeinen Bekämpfung des Terrorismus der LTTE zu sehen seien,
komme indessen bereits aufgrund mangelnder Intensität kein Verfol-
gungscharakter im Sinne von Art. 3 AsylG zu.
4.2 Der Argumentation der Vorinstanz wird in der Rechtsmitteleingabe
entgegengehalten, der Beschwerdeführer habe Zeitungsartikel einge-
reicht, welche belegen würden, dass rehabilitierte und freigelassene
LTTE-Angehörige immer wieder gefangengenommen und gefoltert wür-
den. Da er ein ehemaliger Angehöriger der Organisation sei, hätten seine
Verwandten grosse Angst, in einen Prozess miteinbezogen zu werden.
Ausser mit seiner Kernfamilie habe er daher mit keinem seiner Verwand-
ten Kontakt. Sodann sei sein Vater bereits (…) Jahre alt und könne den
Beschwerdeführer nicht in Schutz nehmen oder ihm finanzielle Hilfe leis-
ten. Auch die Zukunft seiner Kinder sei zu bedenken. Diese würden in
Panik geraten, wenn singhalesischen Soldaten ihn mit einem Gewehr be-
waffnet immer wieder zu Hause aufsuchen würden, um ihm Fragen zu
stellen. Er sei zwar freigelassen worden, fühle sich aber immer noch wie
in einem offenen Gefängnis.
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in BVGE 2011/24 eingehend
mit der Situation in Sri Lanka befasst und seine Praxis aktualisiert. Es
kam zum Schluss, dass sich zwar die Situation vor Ort insgesamt verbes-
sert habe, punktuell aber Mängel und Missstände auszumachen seien.
Es gebe verschiedene Risikogruppen. Darunter fielen Personen, welche
auch nach Beendigung des Krieges verdächtigt würden, mit den LTTE in
Verbindung zu stehen beziehungsweise gestanden zu sein. Unabhängige
Journalisten beziehungsweise regierungskritische Medienschaffende hät-
ten ein erhöhtes Risikoprofil. Im Weiteren sei bei Opfern und Zeugen von
Menschenrechtsverletzungen und Personen, die entsprechende Übergrif-
fe behördlich angezeigt hätten, mit erhöhter Verfolgungsgefahr zu rech-
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nen. Oppositionelle müssten mit Verfolgung rechnen, und wegen drohen-
der Erpressung, Kidnapping und anderen Verfolgungshandlungen bilde-
ten schliesslich Personen, welche über beträchtliche finanzielle Mittel ver-
fügten, eine weitere Risikogruppe (a.a.O. insbes. E. 8.).
5.2 Die Umschreibung der Verfolgung als ernsthafte Nachteile für die
zentralen Rechtsgüter macht klar, dass eine gewisse Intensität der Ein-
griffe für die Anerkennung als Flüchtling vorauszusetzen ist. Während
Massnahmen, wie sie in Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) umschrieben werden (Folter, unmenschliche und erniedrigen-
de Handlung), die erforderliche Intensität ohne weiteres zuzusprechen ist,
ist bei geringeren Eingriffen in die genannten Rechtsgüter (etwa Freiheits-
entzug, Schläge und sexuelle Belästigungen) die physische oder psychi-
sche Beeinträchtigung in Relation zu ihrer Dauer und Häufigkeit sowie zu
den gesamten Umständen (unter Einbezug der individuellen Empfindlich-
keit und Verletzlichkeit) zu setzen. Massnahmen, welche einen unerträgli-
chen psychischen Druck bewirken, müssen sich demgegenüber nicht ge-
gen eines der drei namentlich aufgeführten Rechtsgüter Leib, Leben und
Freiheit richten. Da es aber auch bei diesem Tatbestand um einschnei-
dende Eingriffe gehen muss, sind gemäss der von der vormaligen
Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) festgelegten und vom Bun-
desverwaltungsgericht übernommenen Praxis grundsätzlich hohe Anfor-
derungen an solche Verfolgungsmassnahmen zu stellen: Sie müssen
derart ernsthaft und intensiv sein, dass damit dem Betroffenen ein men-
schenwürdiges Leben verunmöglicht wird (vgl. Entscheidungen und Mit-
teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996
Nr. 28).
5.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei aufgrund seiner Tätigkei-
ten für die LTTE in Haft genommen worden, befragt, bedroht und phy-
sisch misshandelt worden. Am (…) sei er zwar entlassen worden, doch
hätten ihn zu Hause immer wieder Leute der Armee und der Polizei auf-
gesucht und befragt. Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund einer
eigenen Lageanalyse (BVGE 2011/24)l davon aus, dass diese Vorbringen
als glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG zu beurteilen sind. Es kommt je-
doch aufgrund der Haftentlassung – in Übereinstimmung mit den Ausfüh-
rungen in der angefochtenen Verfügung – zum Schluss, dass der Be-
schwerdeführer in Zukunft keine strafrechtlichen Verfolgungsmassnah-
men mehr zu befürchten hat. Zwar ist nicht auszuschliessen, dass er
auch weiterhin von Sicherheitskräften zur Befragung aufgesucht werden
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wird, aber es handelt sich dabei nicht um solch einschneidende Eingriffe,
wie sie die Rechtsprechung für die Anerkennung als Flüchtling voraus-
setzt (vgl. vorstehend E. 5.2). Weitergehend und zur Vermeidung von
Wiederholungen kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen
werden.
Das BFM hat daher dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz
zu Recht verweigert und das Asylgesuch abgelehnt.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist daher abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungs-
ökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine
VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf die Erhebung von
Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und an das BFM.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Jonas Tschan
Versand: