B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1354/2018
Ur t e i l vom 2 9 . M ä r z 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Barbara Balmelli,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Michelle Nathalie Nef.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Somalia,
vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 31. Januar 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer reiste am 7. Mai 2015 in die Schweiz ein und
suchte gleichentags um Asyl nach. Im Empfangs- und Verfahrenszentrum
Basel wurde er am 1. Juni 2015 zur Person befragt (BzP). Dabei führte er
aus, er stamme aus B._______, Somaliland. Er gehöre der Clan-Familie
C._______, Clan D._______, an. Als sein Vater im Jahr 2001 gestorben
sei, seien seine Mutter und seine Schwester nach Mogadischu gezogen.
Er sei bei seinem Onkel geblieben, der ihn grossgezogen habe. Er habe
acht Jahre lang die Schule und zwei Jahre lang die Koranschule besucht.
Von Beruf sei er (…) gewesen. Ungefähr im (…) 2010 habe er in Moga-
dischu geheiratet. Seine Frau sei im Jahr 2013 in der Sahara verstorben.
Hinsichtlich seiner Fluchtgründe führte er aus, im Jahr 2010 habe er sich
ein Reisedokument ausstellen lassen, um seine Mutter im (…) 2010 in
Mogadischu besuchen zu können. Nach 20 Tagen in Mogadischu sei er
von Al-Shabaab-Milizen entführt worden. Sie hätten ihm sein Reisedoku-
ment abgenommen. Er sei ein Jahr und einen Monat lang festgehalten wor-
den. In dieser Zeit habe er Zwangsarbeit verrichten respektive (…) müs-
sen. Eines Nachts habe er fliehen und zu seiner Mutter zurückkehren kön-
nen. Bei der Rückkehr nach B._______ im (…) 2012 sei er in eine Polizei-
kontrolle geraten. Er sei verdächtigt worden, Angehöriger der Al-Shabaab
zu sein. Seine Frau und er seien festgenommen worden, wobei sie wieder
freigelassen worden sei. Er sei im Gefängnis gewesen, ohne vor Gericht
gebracht zu werden. Nach ungefähr vier Monaten habe sein Onkel gegen
die Bezahlung von Bestechungsgeld seine Freilassung bewirken können.
Im Juni 2012 habe er Somalia mit seiner Frau verlassen.
A.b Die Vorinstanz hörte den Beschwerdeführer am 14. November 2016
vertieft zu seinen Asylgründen an. Dabei machte er ebenfalls die Entfüh-
rung durch die Al-Shabaab in Mogadischu im Jahr 2010 geltend. Er sei ein
Jahr und vier Monate im Daynile-Camp festgehalten worden. Dort habe er
für die Milizangehörigen (…) müssen. Für seine Arbeit habe er Lohn erhal-
ten. Eines Abends sei er geflohen. Ein Mann, mit dem er das Camp be-
wacht habe, habe ihm die Richtung nach Mogadischu gezeigt. Dann sei er
geflohen. Unterwegs habe er eine Frau getroffen, die seine Mutter angeru-
fen und ihn zu ihr nach Mogadischu gebracht habe. Seine Mutter habe ihm
gesagt, er könne nicht in Mogadischu bleiben. Danach sei er nur noch drei
Tage dort geblieben. Es sei der (…) 2011 gewesen, als er mit seiner künf-
tigen Frau, die ihm seine Mutter vermittelt habe, über E._______ nach
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B._______ habe zurückkehren wollen. Bei einer Polizeikontrolle sei ihm die
Entführung durch die Al-Shabaab nicht geglaubt worden. Seine Reisepa-
piere seien ihm abgenommen worden. Dadurch habe die Polizei gesehen,
dass er über ein Jahr weg gewesen sei. Sie habe ihn festgenommen, nicht
aber seine künftige Frau. Er sei einen Monat auf der Polizeistation und vier
Monate im Gefängnis inhaftiert gewesen. Ohne Gerichtsverhandlung sei er
zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Nachdem sein On-
kel Geld bezahlt habe, habe der Chef des Gefängnisses ihm – dem Be-
schwerdeführer – gesagt, er könne das Gefängnis versteckt in einem (…)
verlassen. Kurz vor (…) respektive im (…) 2012 sei er schliesslich nach
Äthiopien gegangen. Dort habe er auch seine Frau geheiratet.
B.
Mit Verfügung vom 31. Januar 2018 stellte die Vorinstanz fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylge-
such ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Voll-
zug an.
C.
Mit Eingabe vom 5. März 2018 reichte der Beschwerdeführer gegen diesen
Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er beantragt,
die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Es sei die Flüchtlingseigen-
schaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzu-
lässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung fest-
zustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Pro-
zessführung zu gewähren. Die unterzeichnende Rechtsvertreterin sei ihm
als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen.
D.
Die Instruktionsrichterin bestätigte am 8. März 2018 den Eingang der Be-
schwerde und stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des
Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
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4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an das
Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Es sei ihm nicht
gelungen, seinen Aufenthalt in einem Lager der Al-Shabaab glaubhaft dar-
zulegen. Seine Schilderungen würden nicht den Eindruck von persönlich
Erlebtem vermitteln, seien oberflächlich und stereotyp ausgefallen. Na-
mentlich habe er den Lageralltag sowie seine Tätigkeit als (…) nur sehr
allgemein geschildert. Er habe nicht angeben können, für wie viele Perso-
nen er (…) habe. Zudem sei seine Flucht aus dem Lager nicht nachvoll-
ziehbar. Er habe angegeben, zusammen mit einer anderen Person das La-
ger bewacht zu haben. Aus den Akten gehe hervor, dass diese Person ihm
zur Flucht verholfen habe. Dies vermöge nicht zu überzeugen, zumal da-
von auszugehen sei, dass sein Fluchthelfer mit einem solchen Verhalten in
grosse Schwierigkeiten geraten wäre, da die Al-Shabaab ihm mit Sicher-
heit vorgeworfen hätten, für die Flucht verantwortlich zu sein. Wenn die
Flucht derart einfach gewesen sei, wäre es ihm zudem wohl möglich ge-
wesen, bereits zu einem früheren Zeitpunkt zu fliehen. Weiter habe er sich
anlässlich der Befragungen unvereinbar zum Zeitpunkt der Rückkehr nach
Somaliland, zur Verhaftung, zum Ausreisezeitpunkt aus Somalia sowie zu
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seinem Hochzeitsdatum geäussert. Aufgrund dieser Ungereimtheiten
könne nicht geglaubt werden, dass er bei seiner Rückkehr aus Mogadischu
in Haft gekommen sei. Diese Argumentation werde dadurch bestätigt, dass
er sich anlässlich der Befragungen widersprüchlich über den Verbleib sei-
ner Reisedokumente geäussert habe. Schliesslich erstaune, dass es dem
Onkel relativ schnell gelungen sein soll, mittels Bestechung die Freilassung
des Beschwerdeführers zu erwirken, zumal die Al-Shabaab, obwohl in So-
maliland nicht aktiv, als grosse Bedrohung für den Staat wahrgenommen
werde. Unter den genannten Umständen müsse angenommen werden,
dass Personen, die unter Verdacht stünden, mit der Al-Shabaab in Verbin-
dung zu stehen, nicht derart leicht freikämen. Es könne nicht geglaubt wer-
den, dass der Beschwerdeführer unter den von ihm dargelegten Umstän-
den in Haft gewesen sei.
5.2 Der Beschwerdeführer bringt in der Rechtsmitteleingabe vor, die
Vorinstanz habe seine Fluchtgründe zu Unrecht als unglaubhaft beurteilt,
verletze mithin Bundesrecht.
Die vorinstanzlichen Ausführungen sind jedoch nicht zu beanstanden. Die
Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung ausführlich dargelegt, wes-
halb die Vorbringen des Beschwerdeführers als oberflächlich, stereotyp,
widersprüchlich und somit insgesamt als unglaubhaft zu qualifizieren sind.
Auch wenn er – wie von ihm vorgebracht wird – in einfachen Sätzen und
Worten gesprochen hat, erklärt dies die von der Vorinstanz dargelegten
Widersprüche nicht. Zu den von der Vorinstanz im Einzelnen aufgezeigten
Unstimmigkeiten und Unglaubhaftigkeitsmerkmalen äussert er sich in der
Beschwerde nicht. Soweit er darauf beharrt, seine Schilderungen anläss-
lich der Befragungen würden echt wirken und seien detailliert ausgefallen,
legt er damit nicht dar, inwiefern die Vorinstanz seine Vorbringen zu Un-
recht als unglaubhaft beurteilt hat. An dieser Einschätzung vermag auch
der aufgeführte Bericht von Human Rights Watch vom Februar 2018 nichts
zu ändern, zumal nicht bestritten wird, dass es in Somalia zu Verhaftungen
wegen vermuteter Verbindungen zur Al-Shabaab kommt. Um Wiederho-
lungen zu vermeiden, kann betreffend die Glaubhaftigkeitsprüfung der Vor-
bringen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung
verwiesen werden. Nachdem der Beschwerdeführer keine Fluchtgründe
hat glaubhaft machen können, ist auch nicht davon auszugehen, dass ihm
bei einer Rückkehr ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen
werden.
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Insgesamt ist festzustellen, dass keine Bundesrechtsverletzung vorliegt.
Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
6.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die
Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
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EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach So-
malia ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich – entgegen der Rechtsmitteleingabe – weder aus
den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte
dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Somalia dort mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK ver-
botenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete
Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall
einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008,
Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation in Somalia lässt den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der aufgeführte Bericht
von USAID vom Februar 2018 führt zu keiner anderen Einschätzung. Nach
dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl-
als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.5 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis davon aus, dass
der Vollzug von Wegweisungen in den zentralen und südlichen Teil von
Somalia grundsätzlich unzumutbar ist, ein solcher jedoch unter Umständen
in die nördlichen Landesteile (Somaliland und Puntland) erfolgen kann (vgl.
Urteil des BVGer D-4721/2016 vom 26. Mai 2017 E. 6.5.1 unter Hinweis
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auf BVGE 2014/27 E. 6.5; die Rechtsprechung in BVGE 2014/27 lässt sich
jedoch nur bedingt auf die zu beurteilende Sachverhaltskonstellation über-
tragen. Es handelt sich vorliegend nicht um die Zumutbarkeit einer inner-
staatlichen Fluchtalternative, sondern um die Zumutbarkeit einer Rückkehr
an den ursprünglichen Wohnort).
7.6 Der Beschwerdeführer ist in B._______, Somaliland, bei seinem Onkel
aufgewachsen. Er gehört der Clan-Familie C._______, Clan D._______,
an (vgl. SEM-Akten A5/13 Ziff. 1.08). Gemäss seinen Angaben hat er in
B._______ die Schule besucht (vgl. SEM-Akten a.a.O. Ziff. 1.17.04 sowie
A16/21 F10) und als (…) gearbeitet (vgl. SEM-Akten A5/13 Ziff. 1.17.05).
Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer
Rückkehr nach B._______ auf ein soziales Umfeld zurückgreifen und nicht
in eine existentielle Notlage geraten wird. Der Vollzug der Wegweisung ist
zumutbar.
7.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und die Einsetzung einer amtlichen
Rechtsbeiständin (Art. 110a Abs. 1 AsylG). Aus den vorstehenden Erwä-
gungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben.
Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gege-
ben, weshalb die Gesuche ungeachtet der behaupteten Bedürftigkeit ab-
zuweisen sind.
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9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die
Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die
auf Fr. 750.– festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Der Antrag, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, ist
mit vorliegendem Entscheid gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef
Versand: