B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1355/2012
U r t e i l v o m 1 8 . A p r i l 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
Armenien,
alle vertreten durch Annelise Gerber, (…),
Beschwerdeführende 1 bis 3,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwä-
gungsentscheid); Verfügung des BFM vom 9. Februar 2012 /
N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 3. November 2011 trat das BFM gestützt auf Art. 32
Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf
die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, wies sie aus der
Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug
der Wegweisung.
B.
Die dagegen am 10. November 2011 beim Bundesverwaltungsgericht er-
hobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 27. Dezember 2011 abgewie-
sen.
C.
Am 19. Januar 2012 reichte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführen-
den beim BFM ein Gesuch um Wiedererwägung ein. Das BFM wies das
Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 9. Februar 2012 – eröffnet
am 13. Februar 2012 – ab, lehnte das Gesuch um unentgeltliche Rechts-
pflege ab, erhob eine Gebühr von Fr. 600.— und stellte fest, dass einer
allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme.
D.
Mit Eingabe vom 9. März 2012 reichte die Rechtsvertreterin der Be-
schwerdeführenden vorab per Telefax und am 16. März 2012 (Poststem-
pel) per Post Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 9. Februar
2012 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Im Namen der Beschwerdefüh-
renden beantragt sie, es sei die Verfügung des BFM vom 3. November
2011 in Wiedererwägung zu ziehen (recte: Aufhebung der Verfügung des
BFM vom 9. März 2012 i.S. Ablehnung des Wiedererwägungsgesuchs),
es sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit der Wegweisung des Voll-
zugs festzustellen und als Folge davon den Beschwerdeführenden in der
Schweiz die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessrechtlicher
Hinsicht beantragt sie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
(recte: Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung) und die Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung. Mit Schreiben vom 26. März 2012
gab sie ein weiteres Beweismittel zu den Akten.
E.
Am 23. März 2012 sind die vorinstanzlichen Akten beim Bundesverwal-
tungsgericht eingegangen.
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Seite 3
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 AsylG).
1.2. Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Be-
schwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Die Verfügung des BFM
wurde den Beschwerdeführenden am 13. Februar 2012 eröffnet, somit
begann die 30-tägige Beschwerdefrist am 14. Februar 2012 zu laufen und
endete am 14. März 2012 (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 20 Abs. 1
VwVG). Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden reichte die Be-
schwerde zunächst per Telefax am 9. März 2012 beim Bundesverwal-
tungsgericht ein. Die Eingabe beim Bundesverwaltungsgericht ist somit
grundsätzlich fristgerecht erfolgt. Die Beschwerdeschrift hat unter ande-
rem die Unterschrift des Beschwerdeführenden oder seines Vertreters zu
enthalten (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Diesem Erfordernis genügt eine Einga-
be per Fax nicht, wobei es sich beim Fehlen der Unterschrift um einen
verbesserungsfähigen Mangel handelt (Art. 108 Abs. 5 AsylG i.V.m.
Art. 52 Abs. 2 VwVG). Vorliegend hat die Rechtsvertreterin der Be-
schwerdeführenden am 16. März 2012 ein Original der Beschwerdeschrift
per Post nachgereicht und damit ihre Eingabe per Fax verbessert. Ihre
Beschwerde ist damit als rechtmässig zu qualifizieren, weshalb auf die
frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist.
2.
2.1. Mit der Beschwerde kann eine Verletzung von Bundesrecht, eine un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist
im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zwei-
ten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summari-
scher Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
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Seite 4
3.
3.1. Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht
geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende
Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender
Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein ver-
fassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl.
BGE 127 I 133 E. 6 S. 137 f. mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein
Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche
Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit
dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in we-
sentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie)
Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage an-
zupassen ist. Sodann können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf
Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle
Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefoch-
ten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Pro-
zessurteil abgeschlossen worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes
Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätz-
lich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommissi-
on [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. mit weiteren Hinweisen).
3.2. Eine Wiedererwägung fällt jedoch dann nicht in Betracht, wenn ledig-
lich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten
Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die
bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere
Verfügung hätten geltend gemacht werden können (vgl. EMARK 2003
Nr. 17 E. 2b S. 104).
4.
4.1. Nachdem die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführenden
auf Behandlung ihres Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt
hat und auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten ist, hat das Bun-
desverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz das Gesuch zu Recht
abgewiesen hat.
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Seite 5
4.2. Die Rechtsvertreterin bringt im Wiedererwägungsgesuch im Namen
der Beschwerdeführenden vor, dass eine neue Einschätzung der ge-
sundheitlichen Situation des Beschwerdeführers 3 vorliege, und reichte
einen Bericht der D._______ vom 9. Januar 2012, einen Bericht einer
Lehrerin des Beschwerdeführenden 3 vom 7. Dezember 2011 sowie eine
Kopie einer Terminkarte der kantonalen Erziehungsberatung E._______
ein. Dem Bericht der D._______ ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass
der Beschwerdeführende 3 unter einer posttraumatischen Belastungsstö-
rung leide und eine Rückführung in das Land, wo er traumatisiert worden
sei, seine psychische Verfassung weiter verschlechtern würde.
Das BFM führt in seiner Verfügung vom 9. Februar 2012 aus, das Bun-
desverwaltungsgericht habe im Urteil vom 27. Dezember 2011 bereits
festgestellt, dass eine Durchführung einer entsprechenden medizinischen
Behandlung im Bedarfsfall in Armenien möglich sei. Der eingereichte ärzt-
liche Bericht vom 9. Januar 2012 ändere an der Zumutbarkeit der Weg-
weisung nichts, zumal sich der behandelnde Arzt in seinen Beurteilungen
bezüglich der Ursachen der psychischen Probleme vollumfänglich auf die
offenbar unverifiziert übernommenen anamnestischen Angaben des Be-
schwerdeführers 3 abstütze, welche sich jedoch im Asylverfahren als un-
glaubhaft erwiesen hätten. Weiter führt es aus, dass den allenfalls vor-
handenen suizidalen Tendenzen des Beschwerdeführers 3 im Falle eines
allfälligen zwangsweisen Vollzugs der Wegweisung mit geeigneten medi-
kamentösen oder allenfalls auch psychotherapeutischen Massnahmen
entgegengewirkt werden könnte.
In der Beschwerdeschrift bringt die Rechtsvertreterin der Beschwerdefüh-
renden vor, es werde nicht bestritten, dass es in Armenien psychiatrische
Spitäler gebe, aber bei einer erzwungenen Rückkehr könne die Familie
nirgends in Ruhe und Sicherheit leben, was die unabdingbare Vorausset-
zung für eine angemessene Fortführung einer medizinischen und psychi-
atrischen Behandlung sei. Als Beweismittel reicht sie im Nachtrag zur Be-
schwerde ein undatiertes Schreiben der (...) des Beschwerdeführers 1
ein, aus welchem hervorgeht, dass dieser ein Mitglied von F._______
gewesen sei und es später grundlose Verfolgungen gegeben habe, wel-
che in der Familie Angst und Anspannung ausgelöst hätten. Durch diese
unsichere Atmosphäre habe sich der gesundheitliche Zustand des Soh-
nes C._______ verschlechtert, so dass sich die Familie gezwungen ge-
sehen habe, Armenien zu verlassen.
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Seite 6
5.
Das Bundesverwaltungsgericht hat im vorliegenden Beschwerdeverfah-
ren primär zu prüfen, ob mit Bezug auf die gesundheitliche Verfassung
des Beschwerdeführers 3 seit Erlass des – die Rechtskraft der ursprüng-
lichen Verfügung vom 3. November 2011 besiegelnden – Urteils vom
27. Dezember 2011 eine Änderung eingetreten und – bejahendenfalls –
diese Änderung überdies geeignet ist, einen anderen Entscheid in der
Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs herbeizuführen.
6.
6.1. Das Bundesverwaltungsgericht stellte in seinem Beschwerdeurteil
vom 27. Dezember 2011 fest, dass die "bloss vage Andeutung, wonach
eine dereinstige Klinikeinweisung des Sohnes nicht auszuschliessen sei,
auf keine akute und gravierende Beeinträchtigung des Gesundheitszu-
standes hindeutet und eine entsprechende medizinische Behandlung im
Bedarfsfall auch in Armenien durchführbar wäre" (vgl. Urteil E-6157/2011
vom 27. Dezember 2011, S. 12). Das besagte Urteil erwuchs mit Datum
der Entscheidfällung in Rechtskraft.
6.2. Die Vorinstanz begründete in ihrer Verfügung sodann einlässlich,
weshalb der mit dem Wiedererwägungsgesuch eingereichte ärztliche Be-
richt vom 9. Januar 2012 zu keiner Änderung der Situation in Bezug auf
die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs führt. Es kann diesbezüg-
lich vollumfänglich auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwie-
sen werden. In Übereinstimmung mit dem BFM ist darauf hinzuweisen,
dass eine allfällige Verschlechterung des psychischen Zustands des Be-
schwerdeführers 3 wegen der drohenden Rückführung in das Heimatland
vorliegend kein Vollzugshindernis darstellt, da dem durch geeignete me-
dikamentöse oder psychotherapeutische Massnahmen entgegengewirkt
werden kann. Weiter ist nicht ersichtlich, inwiefern das im Beschwerde-
verfahren eingereichte Schreiben der (...) des Beschwerdeführers 1 et-
was an der vom Gericht bereits rechtskräftig festgestellten Durchführbar-
keit des Wegweisungsvollzugs ändern soll. Dem Schreiben ist einzig zu
entnehmen, dass der Beschwerdeführer 3 bereits im Heimatland an psy-
chischen Problemen gelitten habe. Dem undatierten, unsignierten, nicht
handschriftlich verfassten Schreiben käme ohnehin kein Beweiswert zu,
da die Identität der Verfasserin in keiner Weise belegt ist. Sodann ist bei
einer Rückkehr auch nicht mit einer Retraumatisierung zu rechnen, zumal
rechtskräftig festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführenden vor der
Ausreise keiner Verfolgung ausgesetzt waren und ernsthafte Nachteile
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auch für die Zukunft nicht drohen. Insgesamt wird somit weder im Wie-
dererwägungsgesuch noch in der Beschwerdeeingabe aufgezeigt, inwie-
fern sich die gesundheitliche Verfassung des Beschwerdeführers 3 von
derjenigen bei Erlass des Urteils vom 27. Dezember 2011 in einem ent-
scheidwesentlichen Ausmass unterscheiden soll. Eine wesentlich verän-
derte Sachlage im Sinne des Wiedererwägungsrechts liegt nicht vor. In-
soweit die Beschwerdeführenden mit ihren Ausführungen eine andere
rechtliche Würdigung des bereits im ordentlichen Verfahrens geltend ge-
machten Sachverhalts begehren wollen, stellt dies im Übrigen keinen gül-
tigen Wiedererwägungsgrund dar (vgl. E. 3.2).
6.3. Nach dem Gesagten wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch
vom 19. Januar 2012 zu Recht ab.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist abzuweisen.
8.
Aus den dargelegten Gründen waren den Beschwerdebegehren keine
ernsthaften Erfolgsaussichten beschieden, weshalb das gleichzeitig ein-
gereichte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unabhängig von der Frage der prozessu-
alen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden abzuweisen ist. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden auf-
zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'200.— festzu-
setzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Der prozessuale Antrag auf Aussetzung des Vollzugs ist mit
dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-1355/2012
Seite 8
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.— werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Linda Rindlisbacher
Versand: