B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1355/2014
U r t e i l v o m 2 4 . M ä r z 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiber David Wenger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Fethiye Yalcin,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 12. Februar 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reichte am 16. Dezember 2013 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum Basel ein Asylgesuch ein, wo er am 2. Januar 2014
summarisch befragt wurde. Am 23. Januar 2014 wurde er, im Beisein sei-
ner Rechtsvertreterin, vom Bundesamt für Migration (BFM) vertieft zu den
Asylgründen angehört. Er machte im Wesentlichen geltend, als ethni-
scher Kurde in Ankara gewohnt und ebenda Anfang Juni 2013 auf dem
Kizilay-Platz regelmässig an den Solidaritätskundgebungen für die Gezi-
Park-Proteste in Istanbul teilgenommen zu haben. Trotz friedlicher De-
monstration sei er von der Polizei mit Tränengas, Hartgummigeschossen
und Wasserwerfern angegriffen sowie mit Schlagstöcken traktiert worden.
Anlässlich einer Kundgebung am 8. Juni 2013 sei er festgenommen und
auf die Sicherheitsdirektion gebracht worden, wo er ohne Essen und
Wasser während zweier Tage festgehalten worden sei. Er sei zudem ge-
schlagen, verhört und psychisch unter Druck gesetzt worden. Sein Vater
habe, als pensionierter Polizist, schliesslich seine Freilassung bewirken
können. Die Polizisten hätten ihm dabei eine erneute Festnahme ange-
droht. Nach diesem Vorfall habe der Beschwerdeführer zunächst das
Haus nicht mehr verlassen und ständig Angst gehabt. Er habe sich des-
halb entschlossen, eine Weile ins Ausland zu reisen. Am 25. Oktober
2013 sei er von Ankara aus über Istanbul nach Zürich geflogen. Etwas
mehr als einen Monat später habe er erfahren, dass sich Polizisten in Zi-
vil beim Quartiervorsteher nach ihm erkundigt und danach bei ihm zu
Hause nach ihm gesucht hätten. Am 10. Dezember 2013 sei die Anklage-
schrift gegen Teilnehmer der Gezi-Park-Proteste veröffentlicht worden,
worin auch stehe, dass sich die Teilnehmer und festgenommenen Perso-
nen der Justiz zur Verfügung halten müssten. Da der Beschwerdeführer
befürchtete, bei einer Rückkehr in die Türkei festgenommen und ange-
klagt zu werden, sei er nicht wie geplant in die Heimat zurückgekehrt.
B.
Mit Verfügung vom 12. Februar 2014 verneinte das BFM die Flüchtlings-
eigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des
Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie deren Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 14. März 2014 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung sei
aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu
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gewähren. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Ergänzung der Unter-
suchung und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges festzustel-
len und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht
beantragte er die unentgeltliche Rechtspflege und den Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerde-
führer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
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begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
AsylG).
3.2 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht. Die Flücht-
lingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhanden-
sein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft
sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig be-
gründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entspre-
chen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel ab-
gestützt werden.
4.
4.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten würden. In
der Tat ist der Vorinstanz in ihren Ausführungen zuzustimmen, wonach
die Vorbringen des Beschwerdeführers keinerlei Asylrelevanz erkennen
lassen. Die von den Sicherheitskräften anlässlich der Unterdrückung der
Gezi-Park-Proteste ausgeübte Gewalt richtete sich, wie festgestellt, ins-
gesamt gegen den Protest als solchen und kann nicht als persönliche
Einzelverfolgung verstanden werden. Auch ist der Vorinstanz darin Recht
zu geben, dass die während der Festnahme erlittene Misshandlung nach
Art und Intensität nicht geeignet ist, die Flüchtlingseigenschaft zu begrün-
den. Seine als Folge dieser Vorfälle behauptete Traumatisierung hat der
Beschwerdeführer zudem weder durch die tatsächliche Inanspruchnahme
ärztlicher oder psychologischer Hilfe noch durch ein entsprechendes ärzt-
liches Gutachten nachgewiesen. Ebenso kann er seine sowohl in der
Anhörung als auch in der Rechtsmitteleingabe geltend gemachte hervor-
gehobene Position anlässlich der Proteste nicht belegen. Überhaupt wie-
derholt der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe lediglich seine
aus den Befragungen bekannten Vorbringen, ohne sich mit den Argumen-
ten der ablehnenden Verfügung auseinanderzusetzen. So legt er auch
nicht dar, weshalb er sich in seiner Heimat vor zukünftiger staatlicher Ver-
folgung fürchten müsste beziehungsweise nicht in der Lage wäre, sich
gegen eine staatliche Anklage auf dem Rechtsweg zur Wehr zu setzen.
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4.2 Der Beschwerdeführer hat somit nicht aufgezeigt, inwiefern die ange-
fochtene Verfügung Bundesrecht verletzt oder sonst zu beanstanden wä-
re (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch zu
Recht abgelehnt hat.
5.
Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das
Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer ver-
fügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch
über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 Abs. 1 AsylG;
BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR
142.20]).
6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zu-
lässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen ver-
fassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bun-
desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 [BV, SR 101]); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten [EMRK, SR 0.101].
Der Beschwerdeführer konnte keine asylrelevanten Vorbringen geltend
machen. Weder aus seinen Vorbringen noch aus den Akten ergeben sich
konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in
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die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt
wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Art. 83 Abs. 4 AuG findet
ferner Anwendung auf Personen, die nach ihrer Rückkehr einer konkreten
Gefahr ausgesetzt wären, weil sie aus objektiver Sicht wegen der vor-
herrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit in völlige und
andauernde Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer
ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität
oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.1).
Weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Gründe lassen
eine konkrete Gefährdung im Fall einer Rückkehr des Beschwerdeführers
erkennen. Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zumutbar zu erach-
ten.
6.4 Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines Reisepasses, weshalb der
Vollzug der Wegweisung möglich ist.
6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG).
7.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 VwVG. Er macht keine Bedürftigkeit gel-
tend. Zudem ergeben die vorstehenden Erwägungen, dass seine Begeh-
ren als aussichtslos zu gelten haben. Damit sind beide der kumulativ zu
erfüllenden Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
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8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE],
SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Damit ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. – werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger David Wenger
Versand: