B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1355/2018
Ur t e i l vom 1 7 . Ok t o be r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Kevin Schori.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz, Zürcher Beratungsstelle
für Asylsuchende (ZBA), (…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 30. Januar 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin suchte am (…) 2015 in der Schweiz um Asyl nach.
Anlässlich der summarischen Befragung zur Person (BzP) vom (…) 2015
und der Anhörung vom 3. Juli 2017 machte sie im Wesentlichen folgendes
geltend:
Sie sei (…) Ethnie und stamme aus B._______, Subzoba C._______, Zoba
D._______, wo sie von Geburt bis zur Ausreise mit ihrer Familie gelebt
habe. Nach Abschluss der elften Klasse sei sie im Rahmen der (…) Rek-
rutierungsrunde im Jahr (…) nach E._______ eingerückt. Dort habe sie bis
im (…) die zwölfte Klasse besucht und die militärische Grundausbildung
absolviert. Die Abschlussprüfung habe sie nicht bestanden. Im (…) habe
sie einen Monat Heimurlaub bekommen, sei dann aber nicht wieder einge-
rückt. In der Folge sei sie zwei Monate lang bis zu ihrer Ausreise jede Nacht
zuhause von Soldaten gesucht worden respektive habe zwei Monate nach
Antritt ihres Urlaubs eine schriftliche Vorladung bekommen und sei danach
insgesamt drei Mal von Soldaten zuhause gesucht worden. In dieser Zeit
sei sie nicht zuhause gewesen, sondern habe sich einen respektive zwei
Monate lang bei ihrer (…) in F._______ und gelegentlich bei Freundinnen
versteckt. Da sie nicht auffindbar gewesen sei, habe man im (…) 2015 ih-
ren kriegsversehrten und behinderten Vater verhaftet. Tags darauf sei sie
illegal nach Äthiopien ausgereist und man habe ihren Vater sogleich frei-
gelassen. Über den Sudan, Libyen und Italien sei sie am (…) 2015 illegal
in die Schweiz eingereist.
Die Beschwerdeführerin reichte Kopien der Identitätskarten ihrer Eltern zu
den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 30. Januar 2018 (eröffnet am 1. Februar 2018) ver-
neinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin
und lehnte ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete sie ihre Wegweisung
aus der Schweiz und den Vollzug an. Der Entscheid wurde im Asylpunkt
mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen begründet.
C.
Mit Beschwerde vom 5. März 2018 an das Bundesverwaltungsgericht be-
antragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs sowie die Feststellung der Un-
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zulässigkeit oder der Unzumutbarkeit des Vollzugs und die vorläufige Auf-
nahme. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege und um Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als
amtliche Rechtsbeiständin.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 7. März 2018 stellte die Instruktionsrichterin
den legalen Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz fest, hiess
die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut und setzte die
Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
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richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine Beschwerde, die
durch Koordinationsentscheide des Bundesverwaltungsgerichts offensicht-
lich unbegründet geworden ist. Das Urteil ist deshalb nur summarisch zu
begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Mit der Beschwerde wurde die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung
hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs beantragt. Hinsichtlich der Nichtan-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft, der Verweigerung des Asyls und der
Wegweisung als solche ist die Verfügung mangels Anfechtung in Rechts-
kraft erwachsen und bildet nicht Gegenstand des Verfahrens.
5.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.
6.1 Die Vorinstanz geht in ihrer Verfügung von der Zulässigkeit und Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs aus.
6.2 Die Beschwerdeführerin führt in ihrem Rechtsmittel im Wesentlichen
aus, der Wegweisungsvollzug sei angesichts der ihr in Eritrea drohenden
Einziehung in den Nationaldienst unzulässig. Sie macht insbesondere gel-
tend, der vom SEM angeordnete Vollzug verletze Art. 3 und 4 EMRK.
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7.
7.1 Aufgrund des Alters der Beschwerdeführerin – bei ihrer Ausreise aus
Eritrea und im heutigen Zeitpunkt – erscheint ihre Befürchtung, bei einer
Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen zu werden, plausibel (vgl. zur
eritreischen Musterungspraxis auch das Referenzurteil D-2311/2016 vom
17. August 2017, E. 13.2 – 13.4).
7.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich kürzlich in einem Koordina-
tionsentscheid mit der Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung auch
angesichts einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst
als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) quali-
fiziert werden könne (Urteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [zur Publikation
als Referenzurteil vorgesehen]). Beides hat das Gericht nach einer aus-
führlichen Auswertung der zur Verfügung stehenden Länderinformationen
mit den folgenden Erwägungen bejaht:
Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, Natio-
naldienst zu leisten, kann nach Auffassung des Gerichts nicht als Aus-
übung quasi-eigentumsrechtlicher Befugnisse gegenüber der betreffenden
Person durch den eritreischen Staat bezeichnet werden. Zudem ist, auch
wenn der Nationaldienst formal nicht befristet ist und sich teilweise über
Jahre erstreckt, nicht von jenem dauerhaften Zustand auszugehen, der für
die Annahme von Leibeigenschaft vorausgesetzt wäre. Beim eritreischen
Nationaldienst handelt es sich demnach weder um Sklaverei noch um Leib-
eigenschaft im Sinn von Art. 4 Abs. 1 EMRK (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1
insbes. 6.1.4).
In seiner heutigen Ausgestaltung (namentlich angesichts der Zweckent-
fremdung als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das gesamte Wirt-
schaftssystem und der unabsehbaren Dauer) kann der eritreische Natio-
naldienst nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zwar nicht als
"übliche Bürgerpflicht" im Sinn von Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK verstanden
werden. Die Bedingungen im Nationaldienst sind folglich grundsätzlich als
Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die An-
nahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reicht diese Ein-
schätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch
die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4
Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin diese Bestim-
mung ihres essenziellen Inhalts berauben würde. Eine solche Situation
liegt indessen – auch unter Berücksichtigung der Dienstdauer, der niedri-
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gen Besoldung und der Berichte über Misshandlungen und Übergriffe wäh-
rend der Dienstzeit – nach Auffassung des Gerichts nicht vor (vgl. a.a.O.
E. 6.1 insbes. 6.1.5).
In der Folge befasste sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Koor-
dinationsentscheid mit der Frage, ob bei einer Rückkehr nach Eritrea auf-
grund der Verhältnisse im Nationaldienst oder im Zusammenhang mit einer
allfälligen Inhaftierung – beispielsweise aufgrund einer illegalen Ausreise –
eine Verletzung des konventionsrechtlichen Verbots von Folter oder un-
menschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) drohen könnte. Auch in diesem
Zusammenhang ging das Gericht davon aus, dass in Eritrea Misshandlun-
gen und sexuelle Übergriffe während der Dienstzeit oder im Fall einer In-
haftierung nicht derart flächendeckend sind, dass jede nach Eritrea zurück-
kehrende dienstpflichtige Person dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre,
selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher auch insoweit kein
ernsthaftes Risiko von Folter oder einer unmenschlichen Behandlung (vgl.
a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.6 und E. 6.1.8).
Anschliessend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die dro-
hende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst mangels einer hinrei-
chend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur Feststellung der Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG führt
(vgl. a.a.O. E. 6.2).
8.
8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
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EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.2 Die Vorinstanz wies in ihrer Verfügung zutreffend darauf hin, dass das
Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt,
die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht
gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder
glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der
Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
8.3 Nach dem oben Ausgeführten stehen einerseits das Verbot der Skla-
verei und der Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) dem Vollzug der Weg-
weisung der Beschwerdeführerin bei einer anstehenden Einziehung in den
Nationaldienst nicht entgegen. Andererseits ist aufgrund der verfügbaren
Quellen nicht davon auszugehen, es bestehe generell das ernsthafte Ri-
siko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit
während des Nationaldiensts (Art. 4 Abs. 2 EMRK).
Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme, die Be-
schwerdeführerin müsste bei einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK
verbotenen Strafe oder Behandlung befürchten. Auch die problematische
allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea lässt den Wegweisungsvoll-
zug zum heutigen Zeitpunkt praxisgemäss nicht als unzulässig erscheinen.
8.4 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin erweist sich da-
mit – sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmun-
gen – als zulässig.
9.
9.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
9.2 Wie oben dargelegt, vermag die bevorstehende Einziehung in den erit-
reischen Nationaldienst allein nicht zur Annahme einer existenziellen Ge-
fährdung zu führen.
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9.3 Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil publi-
ziert) hatte sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea beschäftigt. Dabei kam es
nach Auswertung der zur Verfügung stehenden Quellen zum Schluss, an-
gesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittel- und
Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem Erit-
reas sei die frühere Praxis, wonach eine Rückkehr nur bei begünstigenden
individuellen Umständen zumutbar sei, nicht länger berechtigt. Angesichts
der schwierigen allgemeinen – und insbesondere wirtschaftlichen – Lage
des Landes müsse bei Vorliegen besonderer individueller Umstände aber
nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die
Frage der Zumutbarkeit bleibe daher im Einzelfall zu beurteilen (vgl. Refe-
renzurteil D-2311/2016 E. 17.2).
9.4 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine (…)-jährige Frau,
die keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen geltend gemacht hat und in
ihrem Heimatland über ein familiäres Beziehungsnetz ([…] Geschwister,
Mutter und Vater) verfügt, das sie bei ihrer Rückkehr unterstützen kann.
Besondere individuelle Umstände, aufgrund derer bei einem Zurückkom-
men nach Eritrea von einer existenziellen Bedrohung ausgegangen wer-
den müsste, sind den Akten nicht zu entnehmen.
9.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
10.
Die zwangsweise Rückführung abgewiesener Asylsuchender nach Eritrea
ist zurzeit generell nicht möglich. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr
steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Weg-
weisungsvollzugs entgegen. Es obliegt daher der Beschwerdeführerin,
sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rück-
kehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG
und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).
Der Vollzug der Wegweisung ist deshalb auch als möglich zu bezeichnen
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
11.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegwei-
sungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich qualifiziert hat.
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Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht
(Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
12.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 49 VwVG) und angemessen ist (Art. 49
VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
13.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Zwischenver-
fügung vom 7. März 2018 das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten
gutgeheissen worden ist und keine Veränderung ihrer finanziellen Verhält-
nisse ersichtlich ist, sind indes keine Kosten zu erheben.
14.
Mit Zwischenverfügung vom 7. März 2018 wurde lic. iur. Kathrin Stutz als
amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Ihr ist deshalb ein amtliches Hono-
rar zu entrichten.
Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Partei-
kosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE).
Unter Berücksichtigung des massgebenden Stundenansatzes von
Fr. 150.– für nichtanwaltliche Rechtsvertretungen ist der Rechtsbeiständin
vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von insgesamt
Fr. 500.– (inklusive Auslagen) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird durch das Bundesverwaltungsgericht
ein Honorar in der Höhe von Fr. 500.‒ ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Kevin Schori
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