B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1357/2012
U r t e i l v o m 2 6 . J u n i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher,
Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiberin Martina Stark.
Parteien
A._______,
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Alex Zehnder,
Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 3. Februar 2012 / N (…).
E-1357/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein aus dem Distrikt Jaffna stammender Tamile,
verliess sein Heimatland am (…) September 2011. Er reiste auf dem
Luftweg von Colombo via B._______ nach C._______, wo er am 19. Sep-
tember 2011 sein Asylgesuch stellte. Am 12. Oktober 2011 fand die Be-
fragung zur Person (BzP) statt und am 1. Februar 2012 wurde er im Bei-
sein einer Vertrauensperson für unbegleitete minderjährige Asylsuchende
einlässlich zu seinen Asylgründen angehört (nachfolgend: Anhörung).
Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er habe sein Heimatland auf-
grund von Problemen mit der Karuna-Gruppe verlassen. Seiner Mutter
sei wiederholt schriftlich und telefonisch damit gedroht worden, man wer-
de ihn entführen, wenn sie nicht eine gewisse Summe bezahle. Um sich
diesen Behelligungen entziehen zu können, seien sie von ihrem damali-
gen Wohnort Vavuniya nach Jaffna und nach ungefähr zwei weiteren Jah-
ren nach Colombo geflohen, wo sie einen Schlepper kontaktiert hätten.
Da seine Mutter sowohl in Jaffna als auch in Colombo Drohanrufe erhal-
ten habe und in Colombo ausserdem viele Tamilen festgenommen wor-
den seien, habe er Sri Lanka schliesslich verlassen.
Anlässlich der BzP gab der Beschwerdeführer den Ausdruck einer E-Mail
und an der Anhörung zwei Drohbriefe, eine Quittung des einbezahlten
Erpressungsgeldes sowie eine Identitätskarte und einen Schulausweis zu
den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 3. Februar 2012 – eröffnet am 8. Februar 2012 – lehn-
te das BFM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie deren Vollzug an. Es begründete seinen Entscheid damit,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht asylrelevant seien und
der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, zumal
sich die Sicherheitslage in Sri Lanka generell erheblich verbessert habe.
Seine Familie lebe zudem weiterhin in der ausserhalb des Vanni-Gebiets
liegenden Stadt Vavuniya und könne ihn bei seiner Reintegration mass-
geblich unterstützen.
C.
Am 10. Februar 2012 ersuchte der Beschwerdeführer um Akteneinsicht,
welche ihm mit Schreiben vom 14. Februar 2012 gewährt wurde.
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Seite 3
D.
Gegen den ablehnenden Asylentscheid des BFM erhob der Beschwerde-
führer am 9. März 2012 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der
Verfügung sowie die Asylgewährung in der Schweiz. Eventualiter sei er
wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hin-
sicht ersuchte er um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses
sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Zur Begrün-
dung gab er an, er sei seitens der Karuna-Gruppe einer konkreten Ge-
fährdung ausgesetzt, weil er tamilischer Ethnie sei und aus einer vermö-
genden Familie stamme. Da die Karuna-Gruppe inzwischen Teil des sri-
lankischen Behördenapparates sei, habe die Familie bei diesem nicht um
Schutz ersuchen können. Im Übrigen sei er als Minderjähriger der Gefahr
einer Zwangsrekrutierung ausgesetzt gewesen.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer Kopien respektive Foto-
grafien seines Hauses, des Grundrisses dieses Hauses und verschiede-
ner Ausweise zu den Akten.
E.
In einer Verfügung vom 19. März 2012 stellte der Instruktionsrichter fest,
der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde
verzichtet, der Beschwerdeführer aufgefordert seine Mittellosigkeit zu be-
legen und der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Die Vor-
instanz wurde ausserdem zur Einreichung einer Vernehmlassung einge-
laden.
F.
Mit Eingabe vom 27. März 2012 reichte der Beschwerdeführer eine Mittel-
losigkeitserklärung des Sozialamts des Kantons D._______ zu den Akten.
G.
Die Vorinstanz verwies in ihrer Stellungnahme vom 3. April 2012 vollum-
fänglich auf die Erwägungen in ihrer Verfügung vom 3. Februar 2012. Sie
hielt fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsa-
chen oder Beweismittel, die eine abweichende Beurteilung des Sachver-
halts zulassen würden.
E-1357/2012
Seite 4
H.
In der Zwischenverfügung vom 8. Mai 2013 wies der Instruktionsrichter
den Beschwerdeführer auf die Möglichkeit einer Motivsubstitution durch
das Bundesverwaltungsgericht hin und gewährte ihm hierzu das rechtli-
che Gehör.
I.
Der Beschwerdeführer äusserte sich in seiner Eingabe vom 22. Mai 2013
dahingehend, dass die Mutter des Beschwerdeführers insgesamt fünfmal
von zwei verschiedenen Personen bedroht worden sei. Daraus werde er-
sichtlich, dass die Drohungen zielgerichtet gewesen seien und im Falle
einer Rückkehr nach Sri Lanka ohne Weiteres fortgesetzt werden könn-
ten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinn
von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
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Seite 5
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers als
nicht asylrelevant, da die geschilderten Erpressungen offensichtlich nicht
aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG festgehaltenen Motive erfolgt seien.
Es würden keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, die auf ein asyl-
rechtlich relevantes Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Be-
hörden schliessen lassen würden. Wegweisungsvollzugshindernisse wür-
den auch keine bestehen. Insbesondere sei der Vollzug der Wegweisung
zumutbar, da sich die allgemeine Sicherheitslage deutlich verbessert ha-
be und der Beschwerdeführer im Distrikt Vavuniya auf ein tragfähiges Be-
ziehungsnetz zurückgreifen könne und sein in E._______ wohnhafter Va-
ter für den Lebensunterhalt der Familie aufkomme.
3.2 In seiner Beschwerde gab der Beschwerdeführer an, er gehöre zur
Minderheit der Tamilen und zur Risikogruppe der vermögenden Perso-
nen, welche von Entführungen bedroht seien; darüber hinaus müsse er
als minderjährige Person mit eine Zwangsrekrutierung rechnen. Er sei
ausserdem seitens der Karuna-Gruppe einer konkreten Gefährdung aus-
gesetzt, was mit den eingereichten Beweismittel belegt werde. Entgegen
der Ansicht der Vorinstanz würde weder er selbst noch seine Familie vom
Staat Schutz erhalten, zumal die Gruppierung von Karuna inzwischen Teil
des sri-lankischen Behördenapparates sei. Im Übrigen erweise sich der
Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka im Hinblick auf Art. 3 der Kon-
vention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) als unzulässig, zumindest aber als
unzumutbar, weil der Distrikt Vavuniya zum Vanni-Gebiet gehöre und der
Beschwerdeführer ausserhalb dieses Gebiets über kein tragfähiges Be-
ziehungsnetz verfüge. Der Vollzug der Wegweisung müsse vorliegend be-
reits wegen des zu berücksichtigenden Kindswohls als unzumutbar er-
kannt werden.
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Seite 6
In der Eingabe vom 22. Mai 2013 erklärte der Beschwerdeführer, seine
Mutter habe das Haus in Vavuniya verkauft, um mit dem Erlös seine
Flucht finanzieren zu können. Sie habe insgesamt fünf Drohanrufe von
zwei verschiedenen Personen erhalten. Dies deute auf eine gezielte Er-
pressung hin, welche bei einer Rückkehr nach Sri Lanka jederzeit fortge-
setzt werden könne. Im Weiteren wies er auf neue Berichte zur alarmie-
renden Entwicklung der Menschenrechtssituation in seinem Heimatland
hin.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von
bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr
die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG auf-
gezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind respektive zugefügt zu
werden drohen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für ei-
ne konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in ver-
gleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur
Flucht hervorrufen würden (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der
Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung
der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person
in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann
(vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.).
4.3 Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die
Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder
begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des
Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität
der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven
Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind des-
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Seite 7
halb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu
berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.; Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000
Nr. 2 E. 8a S. 20; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi
Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.17 und
11.18).
4.4 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung den Vorbringen
des Beschwerdeführers die Asylrelevanz abgesprochen, weshalb sie dar-
auf verzichtete, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in seinen Aus-
führungen einzugehen.
5.2 Da das Bundesverwaltungsgericht an die rechtliche Begründung der
vorinstanzlichen Verfügung nicht gebunden ist (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG),
kann es eine angefochtene Verfügung im Ergebnis gleich belassen, die-
ser aber eine andere Begründung zu Grunde legen. Die Möglichkeit einer
solchen Motivsubstitution ist im Grundsatz der Rechtsanwendung von
Amtes wegen begründet (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ
KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel
2008, S. 181 Rz. 3.197). Im vorliegenden Fall nimmt das Bundesverwal-
tungsgericht bezüglich des Kerns der Begründung des Asylgesuchs eine
Motivsubstitution im erwähnten Sinn vor und würdigt diese Verfolgungs-
vorbringen des Beschwerdeführers nachfolgend unter dem Gesichtspunkt
der Glaubhaftigkeit.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht pflichtet der Vorinstanz bei, soweit
diese die Ansicht vertritt, dass die Erpresser nicht konkret an der Person
des Beschwerdeführers interessiert waren, ihre Motivation vielmehr einzig
in der Beschaffung von Geld lag. Diese Folgerung ergibt sich aus den
Aussagen des Beschwerdeführers wie auch aus den zu den Akten ge-
reichten Drohbriefen (vgl. Protokoll der BzP S. 8; Protokoll der Anhörung
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F4 und F39). Des weiteren kann den Akten kein Hinweis darauf entnom-
men werden, dass der Beschwerdeführer von den sri-lankischen Behör-
den der Unterstützung der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) ver-
dächtigt wurde beziehungsweise verdächtigt werden könnte.
6.2 Entgegen der Auffassung der Vorinstanz könnte allerdings nicht aus-
geschlossen werden, dass es sich bei den Erpressern um Anhänger der
damaligen Karuna-Gruppe handelte. Das Vorbringen des BFM, diese
Gruppierung würde keine zweiseitigen handschriftlichen Briefe zuhanden
ihrer Opfer verfassen, wurde in keiner Weise belegt und ist als reine
Mutmassung zu betrachten. Folglich ist der Vorinstanz auch zu wider-
sprechen, wenn sie die Mutter des Beschwerdeführers für den Erhalt von
Schutz auf die sri-lankischen Polizeibehörden verweist. Tatsächlich hat
sich die Karuna-Gruppe als politische Partei – heute unter dem Namen
Tamil People's Liberation Tigers (Tamil Makkal Viduthalai Pulikal; TMVP)
– in Sri Lanka etabliert und arbeitet als solche mit dem Staat zusammen,
was von der Vorinstanz auch nicht bestritten wird. Bei der Aufklärung von
Übergriffen seitens paramilitärischer Gruppen bleiben die sri-lankischen
Behörden sowohl im Norden als auch im Osten des Landes weitgehend
untätig (vgl. BVGE 2011/24 E. 8.5 mit weiteren Hinweisen). Deshalb
könnte es dem Beschwerdeführer beziehungsweise seiner Mutter auch
kaum zugemutet werden, bei den staatlichen Behörden um Schutz vor
diesem Verfolger nachzusuchen.
6.3 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet allerdings die Angaben des
Beschwerdeführers zur Intensität der geltend gemachten Behelligungen
seitens der Karuna-Gruppe, welche auch nach seiner Ausreise aus Sri
Lanka gegenüber seiner Mutter stattgefunden hätten, als unglaubhaft.
6.3.1 Aus den Drohbriefen sowie den beschriebenen Drohanrufen der Ka-
runa-Gruppe wird ersichtlich, dass diese nicht nur die Entführung des Be-
schwerdeführers und seines Bruders androhten, sondern auch gegen-
über deren Mutter die Wegnahme des Hauses und anderweitige ein-
schneidende Konsequenzen in Aussicht stellten, sollte sie das verlangte
Geld nicht bezahlen. Den Aussagen des Beschwerdeführers zufolge habe
sie deshalb Todesangst gehabt und sei völlig verzweifelt gewesen, wes-
halb sie schliesslich ebenfalls nach Jaffna und später nach Colombo ge-
flohen sei (vgl. Protokoll der Anhörung F39). Unter diesen Umständen
und nachdem die Mutter sämtliche Drohanrufe und Drohbriefe erhalten
haben und ihr mit dem Tod gedroht worden sein soll (vgl. Protokoll der
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Anhörung F 39), ist vorab schwer nachvollziehbar, weshalb sie völlig al-
lein in Sri Lanka hätte zurückbleiben sollen.
In diesem Zusammenhang erscheinen auch die Angaben des Beschwer-
deführers betreffend die Behelligungen der Mutter nach seiner Ausreise
aus Sri Lanka als unglaubhaft. Einerseits fällt auf, dass er anlässlich der
Anhörung zunächst sagte, der Mutter gehe es soweit gut (vgl. Protokoll
der Anhörung F30); etwas später hingegen führte er aus, es gehe ihr auf-
grund der ständigen Telefonanrufe nicht besonders gut, sie würde die ak-
tuelle Situation nicht länger aushalten und habe Selbstmordgedanken
geäussert (vgl. Protokoll der Anhörung F41 ff.). Andererseits stimmen die
Angaben hinsichtlich der Anzahl der Drohanrufe anlässlich der Befragung
(vgl. Protokoll der BzP S. 8: "Ca. 20 bis 30 Mal insgesamt") mit seinen
schriftlichen Schilderungen in der Eingabe vom 22. Mai 2013 (vgl. S. 1:
"insgesamt fünfmal") nicht überein; aus deren Formulierung ist überdies
zu schliessen, dass die Anrufe nach der Ausreise des Beschwerdeführers
aufgehört hätten, während bei den Befragungen das Gegenteil geltend
gemacht worden war. Gesamthaft betrachtet hinterlassen die diesbezüg-
lichen Aussagen des Beschwerdeführers einen lebensfremden und kon-
struierten Eindruck.
6.4 Widersprüchlich erscheinen zudem die Aussagen bezüglich des Ver-
kaufs des Hauses. Zunächst macht der Beschwerdeführer geltend, seine
Mutter habe das Haus erst nach seiner Ausreise verkauft, da sie erst da-
nach von Colombo wieder nach Vavuniya gezogen sei (vgl. Protokoll der
Anhörung F41 f.). Indessen erklärte er auf Frage der Hilfswerkvertretung
hin, seine Mutter habe das Haus verkauft, als sie noch in Colombo gewe-
sen seien (vgl. Protokoll der Anhörung F54 ff.). Sodann gab er anlässlich
der Anhörung als Grund für den Verkauf des Hauses zunächst die per-
manenten telefonischen Belästigungen an (vgl. Protokoll der Anhörung
F41). Später erklärte er hingegen, die Mutter habe das Haus verkauft, da
sie ihrem Bruder Geld habe zurückzahlen müssen (vgl. Protokoll der An-
hörung F56). In der Eingabe vom 22. Mai 2013 (vgl. Seite 1) führte der
Beschwerdeführer schliesslich aus, mit dem Erlös des Hausverkaufs ha-
be seine Ausreise aus Sri Lanka in die Wege geleitet werden können.
6.5 Entsprechend den vorangegangenen Erwägungen ist somit nicht da-
von auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein
Heimatland seitens der Karuna-Gruppe asylrelevante Verfolgungshand-
lungen zu befürchten hat. Wie bereits dargestellt, erscheint sein Vorbrin-
gen als lebensfremd, zwar sei in erster Linie die Mutter bedroht und er-
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presst worden, worauf die Söhne das Land verlassen hätten und die Mut-
ter weiterhin behelligt werde. Die Bedrohung der Mutter des Beschwerde-
führers soll auch nicht aufgrund eines politischen Profils oder anderweiti-
gen Hervorstechens des Beschwerdeführers erfolgt sein. Schliesslich hat
er angegeben, das Haus der Familie habe deren einzigen Vermögens-
wert dargestellt und sei inzwischen verkauft worden (vgl. Protokoll der
Anhörung F65). Aus der Formulierung der Eingabe vom 22. Mai 2013 ist
ausserdem zu schliessen, dass die Bedrohungen der Mutter inzwischen
aufgehört haben. Es kann unter diesen Umständen jedenfalls davon aus-
gegangen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein
Heimatland nach der zweijährigen Landesabwesenheit die Aufmerksam-
keit der vormaligen Karuna-Gruppe nicht auf sich ziehen wird und für die-
se auch ansonsten kein Anreiz für weitere Erpressungsversuche besteht.
6.6 Bei dieser Aktenlage gibt es keine Veranlassung für eine Rückwei-
sung der Sache an das BFM. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen.
6.7 Damit erfüllt der Beschwerdeführer die Voraussetzungen der Zuer-
kennung der Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb die Vorinstanz das
Asylbegehren im Ergebnis zu Recht abgelehnt hat.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
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Beim Geltendmachen von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständi-
ger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502).
8.2
8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR
0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder un-
menschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdefüh-
rers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
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lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124–127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Ge-
sagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
Der EGMR hat sich wiederholt mit der Gefährdungssituation von Tamilen
befasst, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren.
Der Gerichtshof hält fest, dass die in seiner Rechtsprechung erwähnten
einzelnen Risikofaktoren, für sich alleine betrachtet, möglicherweise kein
"real risk" für eine EMRK-widrige Behandlung darstellen würden, diese
Schwelle jedoch – auch angesichts der aktuellen Sicherheitsvorkehrun-
gen – bei einer Kumulation mehrerer Kriterien erreicht sein könnte (vgl.
BVGE 2011/24 E. 10.4.2 m.w.H.).
8.2.4 Was die Prüfung des Vorliegens derartiger Risikofaktoren beim Be-
schwerdeführers anbelangt, kann auf die vorangegangenen Erwägungen
verweisen werden, aus welchen sich ergibt, dass er keiner Risikogruppe
zugerechnet werden kann und sich mithin keine Hinweise auf eine rele-
vante Verfolgung ergeben (vgl. E. 5.). Den Angaben des Beschwerdefüh-
rers anlässlich der Befragungen zufolge war seine Familie nicht als wohl-
habend einzustufen, vielmehr hätten sie lediglich über ein überdurch-
schnittlich grosses Haus verfügt (vgl. Protokoll der Anhörung F65; Proto-
koll BzP S. 8). Da dieses Haus inzwischen verkauft sei, ist entgegen den
Ausführungen des Beschwerdeführers in den schriftlichen Eingaben nicht
davon auszugehen, seine Familie erwecke einen wohlhabenden Eindruck
(vgl. Beschwerde S. 14). Weder die allgemeine Menschenrechtssituation
in Sri Lanka noch individuelle Faktoren in Bezug auf seine Situation las-
sen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzu-
lässig erscheinen.
8.2.5 Somit erweist sich der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinn der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig.
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8.3
8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren (BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748, BVGE
2009/41 E. 7.1 S. 576 f.; Botschaft zum Bundesgesetz über die Auslände-
rinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
8.3.2 Im bereits erwähnten Urteil BVGE 2011/24 hat das Bundesverwal-
tungsgericht angesichts der veränderten Lage nach Beendigung des sri-
lankischen Bürgerkriegs eine neue Beurteilung der allgemeinen Situation
in Sri Lanka vorgenommen, unter Berücksichtigung zahlreicher Berichte
von in- und ausländischen Regierungs- und Nichtregierungsorganisatio-
nen. In Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
ist es dabei zur Einschätzung gelangt, dass der Wegweisungsvollzug in
die Nordprovinz – mit Ausnahme des sogenannten "Vanni-Gebiets" –
grundsätzlich zumutbar ist, wobei sich eine zurückhaltende Beurteilung
der individuellen Zumutbarkeitskriterien ebenso aufdrängt wie eine Be-
rücksichtigung des zeitlichen Elements. Für Personen, die aus der Nord-
provinz stammen und dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bürger-
kriegs im Mai 2009 verlassen haben, ist der Wegweisungsvollzug zurück
in diese Gebiet grundsätzlich zumutbar. Für Personen, die aus der Nord-
provinz stammen und deren letzter Aufenthalt dort längere Zeit zurück-
liegt, sind die aktuellen Lebens – und Wohnverhältnisse sorgfältig abzu-
klären und das Vorhandensein begünstigender Faktoren (Existenz eines
tragfähigen Beziehungsnetzes, Sicherung des Existenzminimums und der
Wohnsituation) zu prüfen (vgl. zum Ganzen: BVGE 2011/24 E. 13.2).
8.3.3 Zunächst ist festzuhalten, dass die Stadt Vavuniya entgegen der
Ansicht des Beschwerdeführers nicht zum Vanni-Gebiet gehört
(vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.2.1 S. 512). Der Beschwerdeführer hat die
Nordprovinz erst im Jahr 2010 verlassen, weshalb der Vollzug der Weg-
weisung dorthin grundsätzlich zumutbar ist. Auf das Vorbringen, der Voll-
zug der Wegweisung des minderjährigen Beschwerdeführers sei unter
dem Gesichtspunkt des Kindeswohls für unzumutbar zu erklären, ist nicht
weiter einzugehen, nachdem er vor (…) volljährig geworden ist. Sämtli-
chen bei Asylverfahren von unbegleiteten Minderjährigen zu beachtenden
Punkten ist übrigens im erstinstanzlichen Verfahren Rechnung getragen
worden.
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Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, offenbar ge-
sunden Mann mit neunjähriger Schulbildung. Seinen Angaben zufolge
lebt seine Mutter wieder in Vavuniya. Weitere Verwandte leben in Jaffna
und haben ihn und seine Mutter bereits in der Vergangenheit zeitweise
unterstützen können. Für den Lebensunterhalt der Familie kommen sein
Vater und sein Bruder auf, welche in E._______ und F._______ arbeiten.
Nach einer relativ kurzen Landesabwesenheit von knapp zwei Jahren
dürfte sich eine Reintegration somit als unproblematisch erweisen. Es
bestehen auch sonst keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen lassen
würden, der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ei-
ner konkreten Gefährdung in Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt. Der
Vollzug der Wegweisung ist somit als zumutbar zu bezeichnen.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.5 Die Vorinstanz hat den Wegweisungsvollzug damit zu Recht als zu-
lässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4
AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist somit abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die Rechtsbegehren der
eingereichten Beschwerde nicht als aussichtslos zu erachten sind und die
finanzielle Bedürftigkeit belegt ist, ist das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzu-
heissen. Folglich sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine Verfah-
renskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Martina Stark
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