B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1358/2012
U r t e i l v o m 1 6 . M ä r z 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiberin Sarah Diack.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Nigeria,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Italien
(Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 27. Februar
2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger mit
letztem Wohnsitz in (…) seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben im
August 2008 verliess, auf dem Landweg über Niger nach Libyen gelangte
und von dort aus mit dem Schiff nach Lampedusa weiterreiste, wo er am
27. Dezember 2008 eintraf,
dass er – nach einjährigem Aufenthalt in Italien – mit dem Zug von Milano
her kommend – erstmals am 13. Dezember 2009 illegal in die Schweiz
einreiste und gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
Chiasso ein Asylgesuch stellte,
dass die am 14. Dezember 2009 durch das BFM mittels der europäischen
Fingerabdruck-Datenbank (EURODAC) durchgeführten Abklärungen er-
gaben, dass der Beschwerdeführer am 2. Januar 2009 in Lampedusa
daktyloskopisch erfasst worden war und am 29. Januar 2009 in (…), Ita-
lien, ein Asylgesuch gestellt hatte,
dass das BFM am 21. Dezember 2009 im EVZ Chiasso anlässlich der
Kurzbefragung die Personalien des Beschwerdeführers erhob und ihn
summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen sei-
nes Heimatstaates befragte (vgl. Akten BFM A1/11),
dass er im Wesentlichen geltend machte, er sei aus einer aussereheli-
chen Beziehung seiner Mutter geboren worden, die wegen des entstan-
denen Skandals aus dem Dorf geflüchtet und niemals zurückgekommen
sei, und er sei bei seinem Grossvater aufgewachsen (vgl. A1 S. 5),
dass, nachdem er von seinem Grossvater Land geerbt habe, sein Onkel
(…) ihm dieses habe wegnehmen wollen,
dass der Onkel (…) zu diesem Zweck im Dorf das Gerücht verbreitet ha-
be, der Beschwerdeführer sei an Aids erkrankt,
dass er aus diesem Grunde vom Dorf weggegangen sei und bis zu seiner
Ausreise in (…) gelebt habe (vgl. A1 S. 5),
dass er mit Verfügung vom 24. Dezember 2009 für die Dauer des Asyl-
verfahrens dem Kanton (…) zugewiesen wurde,
dass das BFM am 4. Januar 2010 die italienischen Behörden gestützt auf
Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung EG Nr. 343/2003 des Rates vom
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18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zustän-
dig ist (Dublin II-VO) um Rückübernahme ("take back") des Beschwerde-
führers ersuchte (vgl. A10/5),
dass dieses Ersuchen unbeantwortet blieb,
dass das BFM auf das erste Asylgesuch mit Verfügung vom 22. März
2010, eröffnet am 26. März 2010, nicht eintrat, worauf der Beschwerde-
führer – nachdem der Entscheid unangefochten in Rechtskraft erwachsen
war – am 9. Juli 2010 nach Italien überstellt wurde,
dass er am 3. Januar 2012 im EVZ Chiasso ein zweites Asylgesuch in der
Schweiz stellte,
dass dem Beschwerdeführer am 19. Januar 2012 das rechtliche Gehör
zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien – da dieser Staat gestützt auf
die Einträge in EURODAC und die am 9. Juli 2010 erfolgte Rückführung
nach Italien vermutlich für die Durchführung seines Asyl- und Wegwei-
sungsverfahren zuständig sei – gewährt wurde,
dass er hierzu geltend machte, er habe sich seit Juli 2010 immer in Italien
aufgehalten, und er bitte darum, ein wenig in der Schweiz bleiben zu dür-
fen, da das Leben in Italien unmöglich sei,
dass er – da er keinen gültigen Aufenthaltsausweis besitze – nicht mehr
bei der Caritas unterkommen könne und wieder auf der Strasse leben
müsste, womit er riskiere, festgenommen zu werden,
dass er zur Frage, wieso er erneut in die Schweiz gekommen sei, zu Pro-
tokoll gab, dass es ihm, nachdem er für kurze Zeit in (…) gearbeitet habe,
nicht mehr gelungen sei, eine Arbeit zu finden, und dass er – da er bei
der Caritas die maximale Unterkunftsdauer von drei Monaten schon aus-
geschöpft habe – keinen Platz mehr zum Schlafen gehabt habe,
dass der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. Januar 2012 für die
Dauer dieses Asylverfahrens dem Kanton (…) zugewiesen wurde (vgl.
B9/5),
dass das BFM am 8. Februar 2012 die italienischen Behörden gestützt
auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin II-VO um Rückbernahme ("take back") des
Beschwerdeführers ersuchte (vgl. B12/5),
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dass dieses Ersuchen unbeantwortet blieb,
dass das BFM mit Verfügung vom 27. Februar 2012 – eröffnet am 2. März
2012 – gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) – auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eintrat, ihn nach Italien wegwies, ihn aufforderte, die Schweiz spä-
testens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kan-
ton (…) mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte und festhielt, eine
Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung,
dass es zur Begründung ausführte, Italien sei gestützt auf die einschlägi-
gen staatsvertraglichen Bestimmungen (Dublin-Assoziierungsabkommen
vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mit-
gliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [SR 0.142.392.68,
DAA], Dublin II-VO, Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom
2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung
[EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO-Dublin], Verordnung [EG]
Nr. 2725/2000 des Rates vom 11. Dezember 2000 über die Einrichtung
von "Eurodac" für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der
effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens [VO Eurodac] und
Verordnung [EG] Nr. 407/2002 des Rates vom 28. Februar 2002 zur Fest-
legung von Durchführungsbestimmungen zur VO Eurodac [DVO Euro-
dac]), zu deren Umsetzung sich die Schweiz verpflichtet habe, für die
Durchführung des Asylverfahrens und Wegweisungsverfahrens zustän-
dig,
dass der Beschwerdeführer bereits am (…) 2010 im Rahmen eines Dub-
lin-Verfahrens nach Italien überstellt worden sei,
dass die italienischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist zum
Übernahmeersuchen des BFM keine Stellung genommen hätten und so-
mit unter Anwendung von Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin II-VO die Zustän-
digkeit, das Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen, wegen Ver-
fristung bei Italien liege,
dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder
Verlängerung (Art. 19 f. Dublin II-VO) – bis spätestens am 23. August
2012 zu erfolgen habe,
dass auf das Asylgesuch somit nicht einzutreten sei,
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dass die Wegweisung aus der Schweiz die Regelfolge des Nichteintre-
tens auf ein Asylgesuch sei (Art. 44 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er
Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, und
das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimatstaates nicht zu prüfen
sei,
dass ferner keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle einer Rückkehr des Beschwerde-
führers nach Italien bestehen würden,
dass zudem weder die in Italien herrschende Situation noch andere
Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung sprechen würden,
dass dem Beschwerdeführer bezüglich der Wegweisung nach Italien am
19. Januar 2012 das rechtliche Gehör gewährt worden sei,
dass seinen Vorbringen, wonach er bei einer Rückkehr nach Italien be-
fürchte, erneut auf der Strasse zu leben, da er keine Dokumente habe
und daher nicht bei der Caritas unterkommen könne und dass er dadurch
riskiere, inhaftiert zu werden, entgegenzuhalten sei, dass es den zustän-
digen Behörden Italiens obliege, den Aufenthaltsstatus des Beschwerde-
führers zu regeln oder gegebenenfalls eine Wegweisung ins Heimatland
anzuordnen,
dass Italien auch berechtigt sei, gegebenenfalls eine zum Vollzug der
Wegweisung notwendige Inhaftierung vorzunehmen,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Italien somit zumutbar sei,
dass der Vollzug der Wegweisung sich zudem als technisch möglich und
praktisch durchführbar erweise,
dass der Beschwerdeführer mit englischsprachiger Eingabe vom 9. März
2012 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen
den vorinstanzlichen Entscheid erhob,
dass er beantragte, die Verfügung des BFM vom 27. Februar 2012 sei
aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen, es sei
ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei festzustellen, dass der Wegwei-
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sungsvollzug unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und es sei ihm
die vorläufige Aufnahme zu gewähren,
dass er weiter darum ersuchte, der Beschwerde sei die aufschiebende
Wirkung zu erteilen und die zuständige Behörde sei zudem vorsorglich
anzuweisen, die Kontaktnahme mit den heimatlichen Behörden sowie
jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, wobei der Be-
schwerdeführer – bei allfällig bereits erfolgter Datenweitergabe – in einer
separaten Verfügung darüber zu orientieren sei,
dass er zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 12. März 2012
den Vollzug im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gemäss Art. 56
VwVG bis zum Vorliegen der Akten und zum Entscheid über die allfällige
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 13. März 2012 beim Bundesverwal-
tungsgericht eingingen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM gemäss Art. 5 VwVG
des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens
des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass ein solches Auslieferungsersuchen nicht vorliegt,
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
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hungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde le-
gitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Eingabe des Beschwerdeführers zwar in englischer Sprache er-
folgte, praxisgemäss jedoch auf die Nachforderung einer Übersetzung in
eine Amtssprache verzichtet werden kann, wenn die Rechtsbegehren und
deren Begründung verständlich sind, dass der Entscheid des Gerichts in-
des in deutscher Sprache ergeht (vgl. Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6
AsylG),
dass aus der Eingabe des Beschwerdeführers die Rechtsbegehren klar
hervorgehen und die Begründung in verständlicher Weise formuliert ist,
womit vorliegend auf eine Übersetzung verzichtet wird,
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – un-
ter Vorbehalt des Nachfolgenden – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG
sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretens-
entscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass daher auf das Begehren um Anerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft und Asylgewährung nicht eingetreten werden kann,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs indes
materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüg-
lich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen
– namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugshinder-
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nissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen Staat) – in
den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des Nichteintretensentscheids
stellen,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Über-
stellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen
Staat handelt, systembedingt kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne
von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20 [vgl. BVGE 2011/9 E. 5]) bleibt,
dass die Anordnung von Ersatzmassnahmen (die vorläufige Aufnahme)
respektive die Feststellung von diesen zugrundeliegenden Vollzugshin-
dernissen der Wegweisung in den Heimatstaat auch nicht Gegenstand
des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein kann,
dass deshalb auf die Beschwerde, soweit darin beantragt wird, es sei
dem Beschwerdeführer allenfalls die vorläufige Aufnahme zu gewähren,
nicht einzutreten ist,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl-
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zustän-
dig ist (vgl. Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen aufgrund der Akten als zutref-
fend erweisen, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf
die nicht zu beanstandenden Ausführungen des BFM in der angefochte-
nen Verfügung verwiesen werden kann,
dass die mittels EURODAC durchgeführten Abklärungen ergaben, dass
der Beschwerdeführer sein erstes Asylgesuch am 29. Januar 2009 in Ba-
ri, Italien, gestellt hatte,
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dass er erstmals im 13. Dezember 2009 in der Schweiz um Asyl ersuchte,
dass das BFM gestützt auf den EURODAC-Treffer vom 29. Januar 2009
in Italien, die italienischen Behörden am 4. Januar 2010 um Übernahme
des Beschwerdeführers ersuchte,
dass dieses Gesuch unbeantwortet blieb und das BFM daraufhin mit Ver-
fügung vom 22. März 2010 nicht auf das Asylgesuch eintrat,
dass infolge Rechtskraft der Verfügung der Beschwerdeführer am (…)
2010 nach Italien überstellt wurde,
dass der Beschwerdeführer ein zweites Mal am 3. Januar 2012 in der
Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass das BFM gestützt auf die genannten Tatsachen am 8. Februar 2012
an Italien ein Ersuchen um Rückübernahme des Beschwerdeführers ge-
stellt hat,
dass das Gesuch bis zum Ablauf der festgelegten Frist unbeantwortet
geblieben und demnach gemäss Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin II-VO die
Zuständigkeit für das vorliegende Verfahren von Italien infolge Verfristung
stillschweigend anerkannt worden ist,
dass der Beschwerdeführer sinngemäss beantragt, die schweizerischen
Behörden sollten ihr Recht auf Selbsteintritt im Sinne der Dublin II-VO
ausüben, auf das Asylgesuch aus humanitären Gründen gemäss Art. 29a
Abs. 3 der der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrens-
fragen (AsylV 1, SR 142.311) eintreten und ein nationales Asylverfahren
eröffnen,
dass er zur Begründung im Wesentlichen vorbringt, er habe in Italien kei-
ne Arbeit, keinen Ausweis und kein Zuhause,
dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Akten – wie nachfol-
gend aufgezeigt – keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts
der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO, Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) sieht,
dass Italien Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) ist und keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen,
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wonach Italien sich nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen
Verpflichtungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot, halten
würde,
dass dem Bundesverwaltungsgericht bekannt ist, dass das italienische
Asylverfahren Schwachstellen aufweist und Asylsuchende in Italien bei
der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zu medizinischer Infrastruktur
Schwierigkeiten ausgesetzt sein können,
dass das Gericht jedoch davon ausgeht, Dublin-Rückkehrende würden
betreffend Unterbringung von den italienischen Behörden eher bevorzugt
behandelt, und es würden sich neben den staatlichen Strukturen auch
zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden
und Flüchtlingen annehmen,
dass der Beschwerdeführer selbst erwähnt, er habe bei der Caritas eine
Unterkunft erhalten (vgl. B7 S. 2),
dass im Zusammenhang mit seinem Vorbringen, die Möglichkeit der Un-
terkunft bei der Caritas sei auf drei Monate beschränkt, auf die Tatsache
hinzuweisen ist, dass Italien gemäss der Aufnahmerichtlinie gehalten ist,
den Asylsuchenden materielle Aufnahmebedingungen zu gewähren, die
die Sicherung der Unterkunft, des Lebensunterhalts und der Gesundheit
gewährleisten (vgl. etwa Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
E-5730/2011 vom 21. Oktober 2011, E-3279/2011 vom 22. Juni 2011, D-
7654/2010 vom 20. April 2011),
dass daher die Einwendungen des Beschwerdeführers, er habe kein Zu-
hause in Italien und müsse auf der Strasse leben, dort sei es aber kalt
und er riskiere, verhaftet zu werden, nach den dargelegten Erkenntnissen
des Bundesverwaltungsgerichts nicht geeignet sind, einer Wegweisung
nach Italien entgegenzustehen,
dass sich der Beschwerdeführer bei allfälligen diesbezüglichen Klagen
und auch bei Übergriffen an die zuständigen Behörden vor Ort zu wenden
hat,
dass daher für das Bundesverwaltungsgericht keine Gründe ersichtlich
sind, die das BFM zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2
Dublin II-VO) hätten veranlassen sollen,
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dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten
ist,
dass die Anordnung der Wegweisung nach Italien der Systematik des
Dublin-Verfahrens – bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in
den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Staat handelt – ent-
spricht und im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG
steht, wobei in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach
der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig
bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensent-
scheids ist,
dass sich auch die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in
einem Dublin-Verfahren nicht unter dem Aspekt der vorläufigen Aufnahme
gemäss Art. 83 Abs. 1 und 4 AuG stellt, sondern eine entsprechende Prü-
fung, soweit notwendig, vielmehr bereits im Rahmen der Entscheidfin-
dung hinsichtlich der Ausübung des Selbsteintrittsrechts stattfinden muss
(vgl. vorstehende Erwägungen),
dass vorliegend – wie aufgezeigt – kein Anlass zur Ausübung des Selbst-
eintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO) besteht, weshalb der vom BFM
verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde – soweit darauf
einzutreten ist – abzuweisen ist,
dass aufgrund des direkten Entscheids in der Hauptsache die Gesuche
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, um Gewährung
der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um vorsorgliche
Massnahmen im Zusammenhang mit einer Datenweitergabe an den
Heimatstaat gegenstandslos geworden sind,
dass betreffend das Rechtsbegehren, der Beschwerdeführer sei – bei all-
fällig bereits erfolgter Datenweitergabe – in einer separaten Verfügung
darüber zu orientieren, festzuhalten ist, dass den Akten nicht zu entneh-
men ist, dass eine Datenweitergabe erfolgt ist, und dieses Rechtsbegeh-
ren demnach obsolet ist,
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dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
(Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um Gewährung der unentgeltichen Rechtsver-
beiständung (Art. 65 Abs.2 VwVG) abzuweisen sind, da die Begehren
– wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos
zu bezeichnen sind, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Sarah Diack
Versand: