B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1360/2013
U r t e i l v o m 2 1 . M ä r z 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiberin Martina Stark
Parteien
A._______
Mazedonien
alle vertreten durch Klausfranz Rüst-Hehli,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des BFM vom 8. Februar 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
I.
dass die Beschwerdeführenden, Roma aus B._______, am
24. März 2010 in der Schweiz Asylgesuche stellten, die das BFM am
19. Mai 2010 abwies,
dass das BFM mit der gleichen Verfügung die Wegweisung der Be-
schwerdeführenden aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an-
ordnete,
dass die gegen diese Verfügung eingelegte Beschwerde vom Bundes-
verwaltungsgericht mit Urteil vom 19. März 2012 abgewiesen wurde (Ver-
fahren E-4525/2010 und E-4526/2010),
dass das von den Beschwerdeführenden angerufene Bundesgericht die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit Urteil vom
15. Oktober 2012 in der Hauptsache abwies, soweit darauf einzutreten
war (Verfahren 1C-195/2012; Teilgutheissung der Beschwerde, soweit die
Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsgebots durch das Bun-
desverwaltungsgericht betreffend),
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 10. Dezember 2012 ein Revisi-
onsgesuch der Beschwerdeführenden gegen den Entscheid vom
15. Oktober 2012 abwies, soweit darauf einzutreten war (Verfahren
1F-32/2012),
II.
dass das Bundesverwaltungsgericht auf ein gegen das Urteil vom
19. März 2012 gerichtetes Revisionsgesuch vom 3. Dezember 2012 mit
Urteil vom 5. Dezember 2012 nicht eintrat (Verfahren E-6223/2012),
III.
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe an das BFM vom 9. Novem-
ber 2012 ein weiteres Asylgesuch stellten,
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dass das BFM die Eingabe als Wiedererwägungsgesuch entgegennahm
und darauf mit Verfügung vom 7. Dezember 2012 nicht eintrat,
dass die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 6. Januar
2013 vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 30. Januar 2013 im
vereinfachten Verfahren als offensichtlich unbegründet abgewiesen wurde
(Verfahren E-380/2013),
IV.
dass der Beschwerdeführer 3 mit Eingabe an das Bundesverwaltungsge-
richt vom 21. Januar 2013 eine Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen
das BFM einreichte (weil das BFM die Ausfertigung eines Entscheids
über das neue Asylgesuch zu Unrecht verweigere), auf die das Bundes-
verwaltungsgericht mit Urteil vom 30. Januar 2013 nicht eintrat (Verfahren
E-379/2013),
V.
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe an das BFM vom 2. Dezem-
ber 2012 um Wiedererwägung des Wegweisungsentscheids ersuchten
und in prozessualer Hinsicht die Sistierung des Vollzugs der Wegweisung
für die Dauer des Wiedererwägungsverfahrens beantragten,
dass die Beschwerdeführenden ihr Wiedererwägungsbegehren mit einer
rapiden und bedrohlichen Verschlechterung der psychischen Gesundheit
der Beschwerdeführerin 2 begründeten,
dass sie am 3. Dezember 2012 ein ärztliches Zeugnis vom gleichen Tag
zu den Akten reichten,
dass das BFM mit Zwischenverfügung vom 7. Dezember 2012 den Voll-
zug der Wegweisung nicht aussetzte und das Bundesverwaltungsgericht
die gegen diese Nichtanordnung erhobene Beschwerde mit Urteil vom
30. Januar 2013 im vereinfachten Verfahren als offensichtlich unbegrün-
det abwies (Verfahren E-66/2013 und E-67/2013),
dass das BFM das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 8. Feb-
ruar 2013 – eröffnet am 12. Februar 2013 – abwies,
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dass die Beschwerdeführenden mit Beschwerde an das Bundesverwal-
tungsgericht vom 14. März 2013 die Aufhebung der angefochtenen Ver-
fügung und die Feststellung der Undurchführbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs, eventuell die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks
Ergänzung des Sachverhalts beantragten,
dass sie in prozessualer Hinsicht die Anerkennung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde und die Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung beantragten,
dass mit der Beschwerde unter anderem ein Arztbericht vom 16. Januar
2013, verschiedene Berichte zur Lage der Roma, das Rubrum eines Ur-
teil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 15. Februar
2007, zwei Zeitungsberichte, ein Ausdruck aus Wikipedia zur Frage der
Suizidhäufigkeit nach Ländern sowie den Text einer parlamentarischen In-
terpellation zum Thema Suizidprävention zu den Akten gereicht wurden,
dass der Instruktionsrichter mit superprovisorischer vorsorglicher Mass-
nahme vom 15. März 2013 den Vollzug der Wegweisung einstweilen sis-
tierte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnah-
me im Sinn von Art. 32 VGG vorliegt, dazu Verfügungen des BFM ge-
stützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) gehören
und das Bundesverwaltungsgericht in diesem Bereich endgültig entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht, (Art. 105 AsylG,
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass aus diesen Bestimmungen die Zuständigkeit des Bundesverwal-
tungsgerichts für Beschwerden gegen Verfügungen des BFM betreffend
Wiedererwägungsgesuche zwar nicht explizit hervorgeht, sich indes aus
dem in Lehre und Praxis anerkannten Grundsatz ergibt, wonach gegen
negative Entscheide der Vorinstanz über Wiedererwägungsgesuche die-
jenigen Rechtsmittel ergriffen werden können, welche gemäss Rechtsmit-
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telordnung gegen die vor dem Wiedererwägungsgesuch ergangene Ver-
fügung offenstehen (vgl. die weiterhin gültige Praxis der vormaligen
Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in Entscheidungen und
Mitteilungen der ARK [EMARK] 2003 Nr. 7 E. 2 a.aa),
dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht worden ist, die
Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen
haben, sie durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind und
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung haben, weshalb sie zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht in Anwendung von Art. 111a Abs. 1
AsylG auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet,
dass ein Anspruch auf Wiedererwägung unter anderem dann besteht,
wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Ent-
scheid in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprünglich
fehlerfreie Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der
Sachlage anzupassen ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 7 E. 1 und EMARK 1995
Nr. 21 E. 1),
dass die Vorinstanz vorliegend den Anspruch auf Behandlung als Wie-
dererwägungsgesuch nicht in Abrede gestellt hat, materiell auf das Ge-
such eingetreten ist und dieses abgelehnt hat, womit das Bundesverwal-
tungsgericht zu prüfen hat, ob das BFM das Gesuch zu Recht abgewie-
sen hat,
dass sich die Rechtsbegehren in der Beschwerde vom 14. März 2012
ausdrücklich auf die Frage des Vollzugs der Wegweisung beschränken,
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weshalb vorliegend entsprechend nur das Vorhandensein allfälliger Voll-
zugshindernisse vor dem Hintergrund der Frage zu prüfen ist, ob sich
diesbezüglich eine wiedererwägungsrechtlich relevante Veränderung der
Aktenlage ergeben hat,
dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung die Relevanz der
von den Beschwerdeführenden wiedererwägungsweise geltend gemach-
ten Vorbringen mit nachvollziehbarer und überzeugender Argumentation
verneint hat,
dass das BFM erstens feststellte, dem zu den Akten gereichten Arztzeug-
nis der (…) der Klinik C._______ vom 3. Dezember 2012 sei lediglich zu
entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bis auf Weiteres zu 100% ar-
beitsunfähig sei,
dass zweitens das Bundesverwaltungsgericht sowie das Bundesgericht in
ihren Urteilen übereinstimmend festgehalten hätten, dass die medizini-
sche Versorgung in ganz Mazedonien flächendeckend gewährleistet sei
und in der Hauptstadt Skopje auch die Infrastruktur für die Behandlung
psychischer Erkrankungen zur Verfügung stehe,
dass mit der Beschwerde ein Schreiben der (…) der Klinik C._______ an
das Untersuchungsamt D._______ vom 16. Januar 2013 zu den Akten
gereicht wurde, gemäss welcher die Einvernahmefähigkeit der Be-
schwerdeführerin 2 momentan noch nicht gegeben sei und darum ersucht
wird, den Einvernahmetermin um ungefähr eine Woche zu verschieben
und die Befragung dann in der Klinik durchzuführen,
dass die behauptete rapide und bedrohliche Verschlechterung des Ge-
sundheitszustands (vgl. Wiedererwägungsgesuch: "Suizidalität"; Be-
schwerde S. 2: "in hohem Masse suizidal") in den Akten somit keine Stüt-
ze findet, zumal in dem mit der Beschwerde eingereichten Schreiben der
Klinik C._______ vom 16. Januar 2013 davon die Rede ist, dass "sich der
Zustand der Patientin in letzter Zeit zunehmend besser[e]",
dass in der Beschwerde ohne weitere Präzisierung festgehalten wird, es
sei bei der Klinik C._______ um einen aktualisierten Arztbericht ersucht
worden (vgl. Beschwerde S. 2),
dass schon deshalb keine Frist zur Nachreichung eines aktualisierten
Arztberichts zu setzen ist, weil ein solcher in der Beschwerde nicht ange-
boten worden ist,
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dass zudem im ausserordentlichen Verfahren zumutbarerweise beschaff-
bare Beweismittel – wie vorliegend ein aktualisierter Arztbericht – praxis-
gemäss umgehend und unaufgefordert zu den Akten zu reichen sind,
dass schliesslich bereits die Nichtaussetzung des Vollzugs der Wegwei-
sung für die Dauer des erstinstanzlichen Wiedererwägungsverfahrens da-
mit begründet worden war, dass die angebliche Verschlechterung des
Gesundheitszustands in keiner Weise belegt worden sei (vgl. Zwischen-
verfügung des BFM vom 7. Dezember 2012 S. 2, Urteil E-66/2013 vom
30. Januar 2013 E. 4.1 und 4.2),
dass bei dieser Sachlage vorliegend die Frage nicht geprüft zu werden
braucht, ob der Suizidalität einer inhaftierten Person im Rahmen des ma-
zedonischen Strafvollzugs hinreichend Rechnung getragen werden könn-
te (vgl. Beschwerde S. 2),
dass die Beschwerdeführenden nach dem Gesagten keine wiedererwä-
gungsrechtlich relevante Veränderung der Aktenlage glaubhaft machen
können, woran auch die mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel
nichts zu ändern vermögen,
dass das BFM das Wiedererwägungsgesuch somit zu Recht abgewiesen
hat,
dass für die Rückweisung der Akten an die Vorinstanz "zwecks Ergän-
zung des Sachverhalts" (vgl. Beschwerde S. 1) keine Veranlassung be-
steht,
dass die Beschwerde abzuweisen ist,
dass der Antrag auf Erlass (definitiver) vollzugshemmender vorsorglicher
Massnahmen mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegen-
standslos wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung schon wegen der Aussichtslosigkeit
der Rechtsbegehren im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist und
die Kosten von Fr. 1'200.– (Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuer-
legen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu-
gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Martina Stark
Versand: