B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1360/2014
Ur t e i l vom 2 8 . M a i 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Esther Karpathakis (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Beschwerdeführerin,
und (…)
B._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Christian Hoffs,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR,
(…),
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisung Dublin (Ausländerrecht);
Verfügung des BFM vom 28. Februar 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess Eritrea eigenen Angaben zufolge am (…)
und gelangte von Italien aus am 28. Mai 2013 in die Schweiz, wo sie glei-
chentags ein erstes Mal um Asyl nachsuchte. Am 11. Juni 2013 fand im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen die Befragung zu
ihrer Person (BzP) statt.
Mit Verfügung vom 2. Juli 2013 trat das BFM gestützt auf aArt. 34 Abs. 2 Bst.
d AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein,
ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien an und forderte sie
auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu
verlassen. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Am 29. August 2013 brachte die Beschwerdeführerin im Kantonsspital
St. Gallen B._______ zur Welt.
Am 13. November 2013 wurde die Beschwerdeführerin zusammen mit
B._______ nach Italien überstellt.
B.
Am 10. Januar 2014 suchte die Beschwerdeführerin im EVZ Basel für sich
und B._______ ein zweites Mal um Asyl nach, nachdem sie Italien eigenen
Angaben zufolge gleichentags verlassen hatte.
Anlässlich der BzP vom 21. Januar 2014 gab sie im Rahmen des rechtli-
chen Gehörs zur Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens und zur Absicht des Amtes, erneut auf das Asyl-
gesuch nicht einzutreten und sie nach Italien wegzuweisen, zu Protokoll,
sie sei über ihre Situation und insbesondere über diejenige ihres Kindes
sehr verzweifelt, sie habe nach der Überstellung in Italien auf der Strasse
gelebt und Nahrung für ihr Kind erbetteln müssen. Es sei schwierig, dort
als obdachlose Mutter mit einem Kind zu leben, weshalb sie darum ersu-
che, eine Ausnahme zu machen und ihren Fall in der Schweiz zu behan-
deln.
Die italienischen Behörden nahmen innerhalb der festgelegten Frist zum
Ersuchen des BFM vom 30. Januar 2014 um Übernahme der Beschwer-
deführerin und ihres Sohnes gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung
(EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
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des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö-
rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), keine Stellung.
C.
Mit am 10. März 2014 eröffneter Verfügung vom 28. Februar 2014 wies das
BFM die Beschwerdeführerin und B._______ gestützt auf Art. 64a AuG aus
der Schweiz nach Italien weg und forderte sie auf, die Schweiz spätestens
am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauf-
tragte es den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung, ord-
nete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenver-
zeichnis an die Beschwerdeführerin an und stellte fest, eine allfällige Be-
schwerde gegen die vorliegende Verfügung habe keine aufschiebende
Wirkung.
Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, gemäss Art. 64a Abs. 1 AuG
werde eine ausländische Person ohne Aufenthaltsregelung in der Schweiz
weggewiesen, wenn sie in einen Drittstaat ausreisen könne, der für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig sei. Die Beschwerdeführerin befinde sich ohne Aufenthaltsrege-
lung in der Schweiz, weshalb sie das Land grundsätzlich verlassen müsse.
Die italienischen Behörden hätten innerhalb der festgelegten Frist zum
Übernahmeersuchen des BFM keine Stellung genommen, weshalb die Zu-
ständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens am
15. Februar 2014 auf Italien übergegangen sei. Hinsichtlich der Vorbehalte
der Beschwerdeführerin anlässlich der Gewährung des rechtlichen Ge-
hörs, sie sei in Italien obdachlos gewesen, sie habe betteln müssen, um ihr
Kind zu ernähren, sei festzuhalten, dass sich Art und Umfang der Unter-
stützung nach der italienischen Gesetzgebung richten würden, weshalb sie
sich diesbezüglich an die zuständigen lokalen Behörden wenden könne.
Zudem bestehe für sie nach erfolgter Überstellung die Möglichkeit, in Ita-
lien ein Asylgesuch einzureichen und so Zugang zu den asylrechtlichen
Aufnahmestrukturen gemäss Aufnahmerichtlinie zu erhalten. Somit ver-
möchten diese Ausführungen die Zumutbarkeit der Wegweisung nach Ita-
lien nicht zu widerlegen. Die Überstellung nach Italien habe – vorbehältlich
einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung – bis spätestens am 28.
August 2014 zu erfolgen.
D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 14. März 2014 (Datum Poststempel) ge-
langte die Beschwerdeführerin durch ihre damalige Rechtsvertreterin an
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Seite 4
das Bundesverwaltungsgericht und liess beantragen, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben und das BFM sei anzuweisen, sein Recht auf
Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylgesuch für zu-
ständig zu erklären. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie im
Sinne vorsorglicher Massnahme (Aussetzen des Wegweisungsvollzugs)
die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde mit der Anwei-
sung an die Vollzugsbehörden, von einer Überstellung nach Italien abzu-
sehen, bis das Gericht über den Suspensiveffekt der eingereichten Be-
schwerde entschieden habe. Des Weiteren beantragte sie unter Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die Bewilligung der unentgelt-
lichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a AsylG.
Zur Stützung ihrer Vorbringen liess sie Entbindungserklärungen von der
ärztlichen Schweigepflicht und ein Überweisungsformular respektive medi-
zinische Informationen betreffend B._______ einreichen und stellte Arztbe-
richte in Aussicht.
Zur Begründung wurde unter Verweis auf die mündlichen Vorbringen zur
Begründung der Asylgesuche ausgeführt, es handle sich bei der Be-
schwerdeführerin und B._______ um besonders verletzliche Personen, sie
würden beide an (...) leiden. (...) könne unbehandelt zu lebensbedrohlichen
Krisen führen, sie benötigten medizinische Hilfe, B._______ befinde sich
in medizinischer Behandlung. Die Beschwerdeführerin sei (…) angeschla-
gen, sie sei durch (…) schwanger geworden und der Kindsvater sei unbe-
kannt. Sie sei völlig alleinstehend und die eritreische Exilgemeinschaft
zeige sich unverheirateten Frauen mit Kindern gegenüber sehr abweisend,
sie und ihr Kind liefen Gefahr, ausgegrenzt zu werden. Es sei bekannt,
dass Flüchtlinge in Italien in Abbruchhäusern oder auf der Strasse leben
müssten, ihre Mahlzeiten von der Caritas und keinerlei materielle Unter-
stützung vom italienischen Staat erhalten würden. Die hygienischen Bedin-
gungen seien oftmals katastrophal, und die Schweizerische Flüchtlingshilfe
(SFH) habe in einem Bericht mehrfach darauf hingewiesen, dass die Un-
terbringungs- und Aufnahmebedingungen in Italien prekär seien. Die Be-
schwerdeführerin habe in Italien weder eine feste Unterkunft noch genü-
gend Nahrungsmittel und Kleidung für sich und B._______ erhalten. Die
Lage habe sich durch die steigende Anzahl Asylsuchender noch verschlim-
mert. Deutschland habe in mehreren Fällen entsprechend reagiert, indem
zahlreiche Verwaltungsgerichte die Abschiebung von Asylsuchenden nach
Italien gestoppt hätten mit der Begründung, die Mindestnormen für Flücht-
linge seien dort "in grossen Teilen nicht erfüllt". Auch verletzliche Personen
riskierten, weder eine Unterkunft noch Zugang zu medizinischer Versor-
gung zu erhalten.
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Der drohende fehlende Zugang zur lebensnotwendigen medizinischen Be-
handlung, die unzureichende Wohnsituation und die mangelnde Ernährung
in Italien stellten eine erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK
dar.
E.
E.a Mit per Telefax übermittelter Verfügung vom 17. März 2014 setzte die
Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung nach Italien per sofort
einstweilen aus.
E.b Mit Verfügung vom 20. März 2014 verzichtete die Instruktionsrichterin
vorderhand auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte die
Beschwerdeführerin auf, bis am 28. März 2014 ihre Bedürftigkeit zu bele-
gen und innert gleicher Frist an der Feststellung des Sachverhaltes (Ein-
reichen von aktuellen ärztlichen Berichten zu den geltend gemachten ge-
sundheitlichen Problemen) mitzuwirken. Gleichzeitig verfügte sie, der Voll-
zug der Wegweisung bleibe weiterhin ausgesetzt.
F.
F.a Mit Eingabe vom 27. März 2014 reichte die damalige Rechtsvertreterin
einen per Telefax übermittelten Bericht des (…) betreffend die Beschwer-
deführerin ein und teilte mit, das (…) werde dem Gericht eine Bestätigung
der Fürsorgeabhängigkeit zustellen.
F.b Mit Eingabe vom 8. April 2014 informierte sie das Gericht dahingehend,
das BFM habe mitgeteilt, dass für im (…) untergebrachte asylsuchende
Personen keine Bestätigungen betreffend Fürsorgeabhängigkeit ausge-
stellt würden. Zudem sei nach wie vor unklar, wer B._______ die (...)medi-
kamente verschrieben habe.
G.
G.a Mit Eingabe vom 15. April 2014 setzte die neue Rechtsvertretung die
Instruktionsrichterin über die erfolgte Mandatsübernahme in Kenntnis und
reichte eine Vollmacht der Beschwerdeführerin vom 3. April 2014 sowie
eine Erklärung gleichen Datums betreffend Entbindung von der ärztlichen
Schweigepflicht zu den Akten. Gleichzeitig beantragte sie, der Rechtsver-
tretung sei angesichts der ferienbedingten Abwesenheit mancher Ärzte
und Betreuungspersonen eine grosszügig bemessene Frist zur Abklärung
der medizinischen Situation respektive zur Einreichung der für das Be-
schwerdeverfahren erforderlichen ärztlichen Berichte anzusetzen.
E-1360/2014
Seite 6
G.b Mit Eingabe gleichen Datums legte die damalige Rechtsvertreterin das
Mandat für die Beschwerdeführerin und B._______ per sofort nieder.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 6. Mai 2014 wies die Instruktionsrichterin den
Antrag, der Rechtsvertretung sei angesichts der ferienbedingten Abwesen-
heit mancher Ärzte und Betreuungspersonen eine grosszügig bemessene
Frist zur Abklärung der medizinischen Situation respektive zur Einreichung
der für das Beschwerdeverfahren erforderlichen ärztlichen Berichte anzu-
setzen, unter Verweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG ab. Gleichzeitig hiess sie
unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses den Antrag auf
Erlass der Verfahrenskosten im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und
wies den Antrag auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art.
110a AsylG (recte: Art. 65 Abs. 2 VwVG) ab.
I.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 15. Juli 2014 die Ab-
weisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es an, Art und Umfang
der Unterstützung, auf die die Beschwerdeführerin und B._______ in Ita-
lien Anspruch hätten, würden sich nach der italienischen Gesetzgebung
richten, sie hätten sich diesbezüglich an die zuständigen lokalen Behörden
(Sozial- oder Arbeitsamt) zu wenden. Es bestehe zudem die Möglichkeit,
nach erfolgter Überstellung nach Italien ein Asylgesuch einzureichen und
damit Zugang zu asylrechtlichen Aufnahmestrukturen (Aufnahmerichtli-
nien) zu erhalten. Zusätzliche Abklärungen der Verbindungsperson des
Amtes in Rom hätten ergeben, dass die Grenzpolizei die Rückkehrenden
in Zusammenarbeit mit einem Dolmetscher am Flughafen in Rom in Emp-
fang nehmen und das Registrierungsprozedere durchführen würden. Zu-
dem bestehe die Möglichkeit, beim Polizeipräsidium, das sich direkt am
Flughafen befinde, ein Asylgesuch einzureichen. Anschliessend würden
die rückkehrenden Personen an den Schalter "Ankunft International" ver-
wiesen, wo sie Auskünfte und Ratschläge, unter anderem auch zum Asyl-
verfahren in Italien, erhielten. Schliesslich werde ihnen mitgeteilt, in wel-
chem Empfangszentrum sie untergebracht würden. Nach den Erkenntnis-
sen des Bundesamtes und des Bundesverwaltungsgerichts würden Dub-
lin-Rückkehrende und verletzliche Personen, zu welchen auch die Be-
schwerdeführerin und ihr Kind zählten, von den italienischen Behörden be-
vorzugt behandelt. Für die Aufnahme von verletzlichen Personen würden
besondere Strukturen geschaffen, Alleinerziehende und minderjährige Kin-
der hätten Anspruch auf eine spezielle Unterkunft sowie medizinische Ver-
sorgung und Schulbildung. Neben den staatlichen Strukturen würden sich
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Seite 7
in Italien auch zahlreiche private Hilfsorganisationen insbesondere der Be-
treuung von verletzlichen Personen annehmen. Vorliegend lägen keine be-
gründeten Anhaltspunkte dafür vor, die Beschwerdeführerin und
B._______ könnten nach ihrer Rückkehr nach Italien in eine existenzielle
Notlage geraten.
Beim SFH-Bericht vom 10. Oktober 2013, auf den die Beschwerdeführerin
Bezug nehme, handle es sich um ein Dokument mit allgemeinem Charak-
ter, der sie nicht persönlich betreffe. Ausserdem seien ihre Aussagen be-
treffend Verletzung der Aufnahmerichtlinien durch Italien nicht belegt, zu-
mal sie eine solche mangels bisherigen Zugangs nicht aufzeigen könne.
Hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme sei festzu-
stellen, dass der eingereichte Arztbericht der Beschwerdeführerin einen
Verdacht auf (…) attestiere, (…) jedoch ausgeheilt sei. Es habe zu keiner
Zeit eine Gefährdung des Lebens bestanden. Ansonsten sei kein weiterer
Arztbericht eingereicht worden. Es sei festzuhalten, dass eine zwangs-
weise Rückführung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur
dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstelle, wenn sich die betroffene
Person in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und
bereits in Todesnähe befinde, was vorliegend offensichtlich nicht der Fall
sei. Es könne zudem in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung auch
des Gerichts davon ausgegangen werden, dass Italien die nötige medizi-
nische Versorgung erbringen könne. Die von der Beschwerdeführerin gel-
tend gemachten medizinischen Probleme vermöchten somit die Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs nach Italien nicht zu wiederlegen.
Des Weiteren sei festzuhalten, dass die italienischen Behörden in ihrem
Zustimmungsschreiben vom 2. Juli 2013 mitgeteilt hätten, dass die Be-
schwerdeführerin nach Rom überstellt werden solle. Es sei üblich, dass die
italienischen Behörden auf ein Mehrfachgesuch keine Antwort geben wür-
den, weshalb davon auszugehen sei, dass sie und B._______ wie bereits
bei ihrer ersten Rückführung wieder nach Rom überstellt würden, wo sie
die Möglichkeit hätten, direkt am Flughafen ein Asylgesuch einzureichen.
Des Weiteren sei festzuhalten, dass in Rom spezielle Aufnahmezentren für
schutzbedürftige Personen vorhanden seien.
Schliesslich sei anzumerken, dass Italien ein Rechtsstaat sei, der über eine
funktionierende Polizeibehörde verfüge, die sowohl schutzwillig als auch
schutzfähig sei. Die Beschwerdeführerin habe deshalb die Möglichkeit, er-
littene Straftaten behördlich zur Anzeige zu bringen.
E-1360/2014
Seite 8
J.
In der Replik vom 30. Juli 2014 wurde vollumfänglich an den in der Be-
schwerde gestellten Anträgen und Ausführungen festgehalten und zur Be-
gründung ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei bereits am 13. Novem-
ber 2013 ein erstes Mal nach Italien überstellt worden. Sie habe von den
italienischen Behörden keine Unterstützung erhalten, obwohl ihr Kind da-
mals nur zweieinhalb Monate alt gewesen sei. Sie sei obdachlos gewesen
und Nahrungsmittel sowie Kleider für sich und ihr Kind habe sie nur von
Hilfsorganisationen und mittels Betteln erhalten. Der Zugang zur medizini-
schen Versorgung sei ihr und dem Kleinkind gänzlich verwehrt geblieben.
Insoweit seien die Ausführungen in der Vernehmlassung lediglich allgemei-
ner Natur, mit denen in keiner Weise dargelegt werde, dass der Beschwer-
deführerin und ihrem Kleinkind in Italien keine Situation drohe, die eine
Wegweisung aus humanitärer Sicht problematisch erscheinen lasse. An-
gesichts der bekanntermassen erheblichen Mängel im Asylsystem Italiens
sei ein Selbsteintritt der Schweiz im Sinne der Dublin-III-VO zu prüfen und
dazu die individuelle Situation der betreffenden Person eingehend zu un-
tersuchen. Dass solche Mängel bestehen würden, könne einerseits der Be-
schwerde und dem dort zitierten Bericht der SFH entnommen werden und
andererseits würden solche auch weiterhin festgestellt und von politischen
Gremien, wie etwa der parlamentarischen Versammlung des Europarates,
anerkannt. Das BFM begnüge sich mit pauschalen Aussagen und unter-
lasse eine individuelle Prüfung. Die Beschwerdeführerin habe sich bereits
zweimal in Italien aufgehalten und ihre dortige Situation vor dem Hinter-
grund verschiedener Berichte glaubhaft schildern können, weshalb ihr in-
dividuelle Situation zu würdigen sei.
Zum Argument des Bundesamtes, es handle sich beim Bericht der SFH
vom 10. Oktober 2013 lediglich um ein Dokument mit allgemeinem Cha-
rakter, das die Beschwerdeführerin nicht persönlich betreffe, und sie könne
mangels bisherigen Zugangs zu den Mindestaufnahmebedingungen keine
Verletzung der Aufnahmerichtlinie aufzeigen, sei darauf hinzuweisen, dass
sie sich bereits zweimal in Italien aufgehalten und keinen Zugang zum dor-
tigen Asylsystem oder anderweitige Hilfe seitens der Behörden erhalten
habe. Nach ihrer Überstellung habe sie mit ihrem Kleinkind auf der Strasse
leben müssen und sie sei auf die Unterstützung von Hilfsorganisationen
angewiesen gewesen. Es könne ihr somit nicht eine fehlende persönliche
Betroffenheit vorgehalten werden. Insgesamt sprächen aus humanitärer
Sicht erhebliche Gründe gegen die Rückschaffung der Beschwerdeführerin
und ihres Kleinkindes nach Italien.
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Seite 9
K.
Mit Eingabe vom 7. Mai 2015 stellte der Rechtsvertreter fest, das vorlie-
gende Beschwerdeverfahren sei seit mehr als einem Jahr hängig. Mittler-
weile habe das Gericht in einem kürzlich erlassenen Urteil (…) festgestellt,
dass es grundsätzlich die Ansicht des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (Tarakhel gegen die Schweiz) teile, wonach es eine Ver-
letzung von Art. 3 EMRK darstelle, wenn die Schweizer Behörden eine
Überstellung von Familien mit Kindern nach Italien vornehme, ohne dass
von den italienischen Behörden eine individuelle Garantie für eine kinds-
gerechte Unterbringung vorliege.
Die Beschwerdeführerin und B._______ gehöre als allein reisende Frau
mit Kleinkind ebenfalls zur Gruppe der verletzlichen Personen mit speziel-
len Bedürfnissen. Bisher sei noch keine individuelle Garantie bei den itali-
enischen Behörden eingeholt worden, weshalb sich der Entscheid vom 28.
Februar 2014 auch aus diesem Grund als fehlerhaft erweise.
Er ersuche deshalb um Berücksichtigung dieses Urteils und allenfalls um
die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels unter Hinweis auf die
diesbezügliche Rechtsprechung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden
gegen Verfügungen des BFM nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts, wobei eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme i.S.v.
Art. 32 VGG nicht vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zustän-
dig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet be-
treffend Wegweisungen aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkommen
endgültig (Art. 64a AuG i.V.m. Art. 112 AuG sowie Art. 33 VGG und Art. 83
Bst. c Ziff. 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
1.2 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein
E-1360/2014
Seite 10
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung und ist da-
her zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG).
1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzu-
treten (Art. 37 VGG; Art. 64a Abs. 2 AuG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Mit der Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).
3.
3.1 Die angefochtene Verfügung stützt sich auf Art. 64a AuG (Wegweisung
aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkommen). Dieser Artikel wurde ins
AuG eingeführt, um die Zuständigkeit für den Erlass einer Wegweisungs-
verfügung betreffend illegal anwesender Personen festzulegen, welche
zwar in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt haben, aber bereits zu einem
früheren Zeitpunkt in einem anderen Staat, der durch ein Dublin-Assoziie-
rungsabkommen gebunden ist, ein Asylgesuch eingereicht hatten (vgl. zum
Ganzen: DANIA TREMP, zu Art. 64a VwVG, in: Caroni/Gächter/Thurnherr
(Hrsg.): Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern
2010, S. 642, Rz. 2 ff.).
3.2 Das Prinzip von Treu und Glauben, das gemäss Art. 5 Abs. 3 BV als
allgemeiner Grundsatz rechtsstaatlichen Handelns gilt und dem darüber
hinaus nach Art. 9 BV Grundrechtscharakter zukommt, gebietet ein loyales
und vertrauenswürdiges Verhalten im Rechtsverkehr gebietet (BVGE
2007/19 E. 3.3; HÄFELIN/ MÜLLER/ UHLMANN, Allgemeines Verwaltungs-
recht, 5. Aufl., 2006, N 622; RENÉ RHINOW, Grundzüge des Schweizeri-
schen Verfassungsrechts, 2003, N 1788 ff. u. 2397 ff.). Dieser allgemeine
Rechtsgrundsatz verbietet Behörden und Privaten rechtsmissbräuchliches
und widersprüchliches Verhalten (Entscheidungen und Mitteilungen der
[vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr.
25 E. 3c S. 163 f., mit weiteren Hinweisen).
3.3 Vorliegend ist in Anbetracht der Prozessgeschichte festzustellen, dass
es sich nicht um einen Anwendungsfall von Art. 64a AuG handelt, weil da-
von auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Wiederein-
reise in die Schweiz für sich und B._______ ein neues Asylgesuch gestellt
hat. Das BFM hielt denn auch anlässlich des der Beschwerdeführerin am
E-1360/2014
Seite 11
21. Januar 2014 gewährten rechtlichen Gehörs zu einem allfälligen Nicht-
eintretensentscheid im Befragungsprotokoll fest, an der Zuständigkeit Itali-
ens für das Asyl- und Wegweisungsverfahren habe sich nichts geändert,
das Amt beabsichtige, erneut auf ihr Asylgesuch nicht einzutreten und sie
in diesen Signatarstaat wegzuweisen. Folglich ging auch die Vorinstanz
vom Vorliegen eines weiteren Asylgesuchs aus, was die erneute Aufnahme
eines asylrechtlichen Dublinverfahrens zur Folge hätte haben müssen.
Die Argumentation des BFM in der angefochtenen Verfügung, die Be-
schwerdeführerin habe ihr am 10. Januar 2014 im EVZ Basel anhängig
gemachtes Asylgesuch lediglich in mündlicher Form gestellt, weshalb es
als nicht erfolgt zu qualifizieren sei und sie als Person gelte, die sich zu-
sammen mit B._______ ohne Aufenthaltsregelung in der Schweiz aufhalte,
vermag in keiner Weise zu überzeugen und verstösst gegen den Grund-
satz von Treu und Glauben. Des Weiteren ist festzustellen, dass vorliegend
das Erfordernis der Schriftlichkeit des Asylgesuchs gemäss Art. 111c AsylG
nicht zur Anwendung gelangt, weil diese Bestimmung erst auf den 1. Feb-
ruar 2014 in Kraft gesetzt wurde. Zudem wäre die Vorinstanz verpflichtet
gewesen, die Beschwerdeführerin auf allfällige Formvorschriften im Zu-
sammenhang mit dem Einreichen ihres Asylgesuches aufmerksam zu ma-
chen.
3.4 Angesichts dieser Sachlage ist festzustellen, dass das SEM in Verlet-
zung des Prinzips von Treu und Glauben und der Begründungspflicht das
Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Unrecht nicht an die Hand genom-
men hat, weshalb die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt (Art.
49 Bst. A VwVG).
4.
4.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Regel reformato-
risch. Nur ausnahmsweise wird eine angefochtene Verfügung kassiert und
an die Vorinstanz zurückgewiesen. Vorliegend liegt der Mangel der ange-
fochtenen Verfügung in einer nicht korrekt durchgeführten Verfahrensart.
In einem solchen Fall rechtfertigt sich gemäss Praxis des Bundesverwal-
tungsgerichts die Kassation der angefochtenen Verfügung, weil sich dieser
Mangel nicht im Rahmen des Beschwerdeverfahrens heilen lässt. Zudem
bleibt der Beschwerdeführerin auf diese Weise der Instanzenzug erhalten,
was umso wichtiger ist, als im Asylverfahren das Bundesverwaltungsge-
richt letztinstanzlich entscheidet (Näheres zur Praxis bei mangelhafter Ab-
klärung des Sachverhaltes in: MOSER/ BEUSCH/ KNEUBÜHLER, Prozessie-
ren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2008, S. 180 f. Rz. 3.193 ff.).
E-1360/2014
Seite 12
4.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Tatbestandsvorausset-
zungen von Art. 64a AuG vorliegend nicht erfüllt sind, weshalb die Be-
schwerde im Sinne der Erwägungen gutzuheissen, die angefochtene Ver-
fügung vom 28. Februar 2014 aufzuheben und die Sache mit der Anwei-
sung an das SEM zurückzuweisen ist, das Gesuch der Beschwerdeführe-
rin und ihres minderjährigen Sohnes als Asylgesuch im Sinne von Art. 18
AsylG entgegenzunehmen.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten auf-
zuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), weshalb der mit Zwischenver-
fügung vom 6. Mai 2015 gutgeheissene Antrag auf Erlass der Verfahrens-
kosten im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG hinfällig wird.
5.2 Der obsiegenden Partei ist zulasten der Vorinstanz eine Parteientschä-
digung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen
Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Weder die damalige Rechtsvertreterin (Frau […]) noch der aktuelle Rechts-
vertreter (Herr Ass. iur. Christian Hoffs) haben Kostennoten zu den Akten
gereicht. Auf eine entsprechende Nachforderung kann indes verzichtet
werden, weil sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten
zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 letzter Satz VGKE). Unter Be-
rücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8-13 VGKE)
ist die vom SEM an die Beschwerdeführerin auszurichtende Parteientschä-
digung für beide Rechtsvertretungen auf insgesamt Fr. 1400.– (inkl. Ausla-
gen und allfällige Mehrwertsteuer) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-1360/2014
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung vom 28. Februar 2014 wird aufgehoben. Die
Sache wird mit der Anweisung an das SEM zurückgewiesen, das Gesuch
der Beschwerdeführerin und ihres Kindes vom 10. Januar 2014 als Asyl-
gesuch im Sinne von Art. 18 AsylG entgegenzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM hat der Beschwerdeführerin für das Rechtsmittelverfahren eine
Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1400.– für beide Rechtsvertretun-
gen auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Esther Karpathakis Peter Jaggi
Versand: