B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1360/2018
Ur t e i l vom 2 1 . J u n i 2 0 1 8
Composition
Einzelrichter William Waeber,
mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler;
Gerichtsschreiber Arthur Brunner.
Parties
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Objet
Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch);
Verfügung des SEM vom 23. Januar 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer stellte am 12. Januar 2011 ein erstes Asylge-
such. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 14. Januar 2011 und
der ausführlichen Anhörung vom 8. Juli 2011 machte er geltend, er stamme
aus dem Distrikt Jaffna.
Im Jahr 1995 hätten er und seine Familie den Distrikt aufgrund des Bürger-
kriegs verlassen müssen; im Bestreben, ins Vanni-Gebiet zu flüchten,
seien sie nach B._______ gelangt. Die Liberation Tigers of Tamil Eelam
(LTTE) hätten ihn von dort unter Zwang in ein Camp in C._______ (Distrikt
L._______) gebracht, wo er militärisch geschult worden sei. Dank seinem
Bruder, der seit 1994 schon Mitglied bei der Organisation gewesen sei,
habe er die LTTE im Jahr 1998 verlassen können; seither habe er von sei-
nem Bruder nichts mehr gehört. Aufgrund der Unmöglichkeit, sich wieder
in Jaffna niederzulassen, sei er im Vanni-Gebiet verblieben und habe sich
2001 in D._______ niedergelassen.
Im Februar 2001 sei er dort vom sri-lankischen Militär für eine Woche in
Haft genommen und zu seinen LTTE-Verbindungen befragt worden; auf-
grund von Misshandlungen während dieser Befragungen habe er Finger-
brüche erlitten. Bei der Freilassung habe man ihm erlaubt, in D._______
Wohnsitz zu nehmen, ihm gleichzeitig aber auch die Auflage gemacht,
seine Verletzungen nicht in einem Spital behandeln zu lassen. Er habe
D._______ daraufhin aus Angst vor Verfolgung verlassen und bis im Feb-
ruar 2002 in E._______ und dann bis Mai 2002 in F._______ gelebt. Dann
sei er nach G._______ gereist, wo er bis im (…) gearbeitet habe. In diesem
Monat sei er nach Sri Lanka zurückgekehrt und habe sich wieder im Distrikt
Jaffna niedergelassen, wo er am (…) seine Frau geheiratet habe.
Am (…) hätten bewaffnete Unbekannte auf der Suche nach ihm seine
Schwiegermutter angetroffen und sie nach seinem Verbleib gefragt; dabei
hätten sie auch Drohungen ausgestossen. Er vermute, dass es sich bei
den Männern um Militärangehörige gehandelt habe, zumal sich in der Nähe
seines Wohnortes verschiedene Militärcamps befunden hätten. Ab diesem
Zeitpunkt hätten er und seine Frau nicht mehr zu Hause gelebt, sondern
sich bei Familienangehörigen seiner Frau in H._______ und I._______ auf-
gehalten.
Bei einer kurzzeitigen Rückkehr nach Hause sei seine Ehefrau am (…) von
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Nachbarn verraten worden. Daraufhin seien verschiedene Personen ange-
rückt, die sie zu Boden gestossen hätten; seine schwangere Ehefrau habe
deshalb hospitalisiert werden müssen. Am (…) sei ihr gemeinsames Kind
zur Welt gekommen. Sie seien danach nie mehr nach Hause zurückge-
kehrt. Am (…) sei es ihm mithilfe eines Schleppers gelungen, aus Sri Lanka
auszureisen.
A.b Mit Verfügung vom 21. Juli 2011 stellte das damalige Bundesamt für
Migration (BFM) fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete den Vollzug derselben an.
A.c Mit Beschwerde vom 19. August 2011 focht der Beschwerdeführer die
Verfügung des BFM vom 21. Juli 2011 beim Bundesverwaltungsgericht an.
Seine Beschwerde beschränkte sich auf den Vollzugspunkt, womit die Ver-
fügung vom 21. Juli 2011 im Asylpunkt unangefochten in Rechtskraft er-
wuchs. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde vom 19. Au-
gust 2011 mit Urteil E-4579/2011 vom 24. Mai 2012 ab.
B.
B.a Am 22. Dezember 2014 stellte der Beschwerdeführer beim SEM unter
Vorlage verschiedener neuer Beweismittel (namentlich ein auf den (...) da-
tierter „warrant of arrest“ sowie ein Bestätigungsschreiben eines Friedens-
richters) ein zweites Asylgesuch. Er habe aufgrund seiner Verbindungen
zur LTTE eine Verfolgung durch die sri-lankischen Strafverfolgungsbehör-
den zu gewärtigen. Darüber hinaus habe er regelmässig an tamilischen
Demonstrationen in Genf teilgenommen und dabei auch LTTE-Fahnen ge-
tragen, was ihn zusätzlicher Gefahr aussetze.
B.b Im Rahmen der Prüfung des Asylgesuchs kam das SEM zum Schluss,
dass es sich beim „warrant of arrest“ um eine Fälschung handle. Mit Schrei-
ben vom 15. Dezember 2015 gewährte es dem Beschwerdeführer das
rechtliche Gehör zu diesem Befund.
Dieser machte mit Eingabe vom 4. Januar 2016 geltend, er habe das Do-
kument von seiner Ehefrau erhalten und könne insofern nichts über dessen
Authentizität sagen. Zudem reichte er ein Bestätigungsschreiben von
J._______ ein, der im Jahr 1996 sein Vorgesetzter bei der LTTE gewesen
sei.
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B.c Mit Verfügung vom 14. Januar 2016 stellte das SEM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylge-
such ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den
zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
Zur Begründung der Verfügung im Asylpunkt führte das SEM im Wesentli-
chen aus, schon das Bundesverwaltungsgericht habe im Urteil
E-4579/2011 vom 24. Mai 2012 festgestellt, dass die Schilderungen des
Beschwerdeführers zu allfälligen LTTE-Verbindungen vage und inkonsis-
tent seien. In jenem Urteil sei auch festgestellt worden, dass der Beschwer-
deführer zu den angeblichen Verfolgungshandlungen vor seiner Ausreise
inkohärente Angaben gemacht habe. Es deute zudem alles darauf hin,
dass der angeblich am (...) ausgestellte „warrant of arrest“ gefälscht sei.
Dem Schreiben des Friedensrichters und dem Bestätigungsschreiben von
J._______ komme kaum Beweiswert zu, so dass seine Vorbringen un-
glaubhaft erschienen. In Bezug auf das geltend gemachte exilpolitische
Engagement des Beschwerdeführers führte es zudem aus, es sei nicht da-
von auszugehen, dass er allein aufgrund der Teilnahme an vereinzelten
Demonstrationen das Interesse der sri-lankischen Sicherheitsbehörden
geweckt haben könnte.
B.d Die Verfügung vom 14. Januar 2016 erwuchs unangefochten in
Rechtskraft.
C.
C.a Am 20. April 2016 reichte der Beschwerdeführer unter Vorlage weiterer
Fotografien tamilischer Demonstrationen ein Wiedererwägungsgesuch ein.
Es sei nicht erstellt, dass der „warrant of arrest“ vom (...) gefälscht sei; zu-
dem sei er weiterhin an Demonstrationen der tamilischen Diaspora betei-
ligt.
C.b Mit Verfügung vom 4. Mai 2016 wies das SEM das Wiedererwägungs-
gesuch ab, bestätigte die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Verfügung
vom 14. Januar 2016 und erhob eine Entscheidgebühr von Fr. 600.–.
Es begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, im Wiedererwä-
gungsgesuch werde nicht substanziiert dargelegt, dass die Einschätzung
des SEM bezüglich des Fälschungscharakters des „warrant of arrest“ un-
zutreffend sei. In Bezug auf die geltend gemachten exilpolitischen Tätigkei-
ten des Beschwerdeführers änderten die eingereichten Fotografien nichts
an der bereits in der Verfügung vom 14. Januar 2016 festgestellten Tatsa-
che, dass er kein ausgeprägtes exilpolitisches Profil aufweise.
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C.c Die Verfügung vom 20. April 2016 erwuchs unangefochten in Rechts-
kraft.
D.
D.a Am 23. August 2016 reichte der Beschwerdeführer unter Vorlage von
Fotografien ein zweites Wiedererwägungsgesuch ein. Die Fotos würden
dokumentieren, dass die sri-lankische Polizei vor einigen Wochen seine
Ehefrau aufgesuchte hätte. Am 1. September 2016 reichte er zudem er-
gänzend ein Arztzeugnis zu den Akten, wonach er sich aufgrund zweier
Krankheitsbefunde in regelmässiger Behandlung befinde; diese Behand-
lung müsse weitergeführt werden.
D.b Mit Verfügung vom 8. September 2016 wies das SEM das Wiederer-
wägungsgesuch ab, bestätigte die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der
Verfügung vom 14. Januar 2016 und erhob eine Entscheidgebühr von
Fr. 600.–.
Zur Begründung führte es aus, die eingereichten Fotografien wiesen kei-
nerlei Bezug zum Beschwerdeführer auf und es sei nicht dargetan, dass
darauf seine Ehefrau abgebildet sei. Darüber hinaus sei das Zustandekom-
men der Fotografien nicht plausibel erklärt worden. Die Fotografien hätten
daher keine Beweiskraft.
In Bezug auf das eingereichte Arztzeugnis erwog das SEM, daraus gehe
nicht hervor, dass der Beschwerdeführer bei einem Wegweisungsvollzug
aufgrund seines Krankheitsbilds in kurzer Zeit schwerwiegenden gesund-
heitlichen Problemen ausgesetzt wäre. Es sei davon auszugehen, dass er
seine Beschwerden auch in Sri Lanka behandeln lassen könne.
D.c Die Verfügung vom 8. September 2016 erwuchs unangefochten in
Rechtskraft.
E.
E.a Am 8. November 2016 reichte der Beschwerdeführer unter Vorlage ei-
nes neuen Arztzeugnisses ein drittes Wiedererwägungsgesuch ein.
E.b Mit Verfügung vom 22. November 2016 wies das SEM das Wiederer-
wägungsgesuch ab, bestätigte die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der
Verfügung vom 14. Januar 2016 und erhob eine Entscheidgebühr von
Fr. 600.–.
Zur Begründung führte es aus, aus dem eingereichten Arztzeugnis gehe
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nicht hervor, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers
seit der Verfügung vom 8. September 2016 verschlechtert habe; es würden
vielmehr die gestellten Diagnosen konkretisiert. Damit könne nicht von ei-
nem wesentlich veränderten Sachverhalt ausgegangen werden, was aber
Grundlage für eine Wiedererwägung sei.
E.c Die Verfügung vom 22. November 2016 erwuchs unangefochten in
Rechtskraft.
F.
F.a Am 4. Mai 2017 reichte der Beschwerdeführer unter Vorlage eines
neuen Arztzeugnisses ein viertes Wiedererwägungsgesuch ein.
F.b Mit Verfügung vom 16. Mai 2017 wies das SEM das Wiedererwägungs-
gesuch ab, bestätigte die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Verfügung
vom 14. Januar 2016 und erhob eine Entscheidgebühr von Fr. 600.–.
Zur Begründung führte es aus, auch aus dem neusten Arztzeugnis gehe
nicht hervor, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers
seit der Verfügung vom 22. November 2016 verschlechtert habe. Damit
könne nicht von einem wesentlich veränderten Sachverhalt ausgegangen
werden, was aber Grundlage für eine Wiedererwägung sei. Der Umstand,
dass ein Landsmann sich bereit erklärt habe, die Aufenthaltskosten des
Beschwerdeführers zu tragen, ändere an dieser rechtlichen Einschätzung
nichts.
F.c Die Verfügung vom 16. Mai 2017 erwuchs unangefochten in Rechts-
kraft.
G.
Am 13. Dezember 2017 reichte der Beschwerdeführer ein drittes Asylge-
such ein.
G.a In formeller Hinsicht ersuchte er um vollständige Einsicht in die Voll-
zugsakten, sowie um Offenlegung sämtlicher im Zusammenhang mit der
Papierbeschaffung beim sri-lankischen Konsulat vorhandenen Akten, an-
dernfalls um eine umfassende Stellungnahme zum Vorgehen und der Ak-
tenführung im Zusammenhang mit der Papierbeschaffung und um Erläute-
rungen betreffend die Rekonstruktion, welche Unterlagen und Informatio-
nen in jedem Einzelfall dem sri-lankischen Generalkonsulat übergeben
werden. Ferner sei offenzulegen, welche Unterlagen und Informationen im
Zusammengang mit der Papierbeschaffung an das Generalkonsulat Sri
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Lankas übermittelt worden seien, ebenso wie sämtliche Informationen,
welche vom sri-lankischen Generalkonsulat ans SEM übermittelt worden
seien. Im Weiteren hätten die Schweizer Behörden sich bei den zuständi-
gen sri-lankischen Behörden danach zu erkundigen, in welcher Weise die
ihn (Beschwerdeführer) betreffenden und übermittelten Daten verwendet
würden und diese Informationen seien ihm anschliessend offenzulegen.
Schliesslich sei zu erläutern, wie er vorzugehen habe, wenn er sich bei den
sri-lankischen Behörden nach der Verwendung der übermittelten Daten er-
kundigen wolle und welche Konsequenzen eine solche Erkundigung nach
sich ziehen würde. Schliesslich stellte der Beschwerdeführer den Antrag,
es sei im Falle weiter bestehender Zweifel am neu geltend gemachten
Sachverhalt oder an dessen asylrechtlicher Relevanz eine ausführliche An-
hörung durchzuführen.
G.b Zur Begründung seines neuerlichen Asylgesuchs machte der Be-
schwerdeführer einerseits geltend, in den bisherigen Verfahren nicht alle
seine Aktivitäten für die LTTE offengelegt zu haben. Anders als in den Be-
fragungen des ordentlichen Asylverfahrens behauptet, habe er sich freiwil-
lig bei der LTTE gemeldet; nach dem Einrücken ins K._______ habe er ein
dreimonatiges Grundlagentraining und dann eine dreimonatige Spezial-
ausbildung erhalten. Im Rahmen der Spezialausbildung habe er insbeson-
dere den Umgang mit Sprengstoff gelernt. Mit den von ihm gebauten Bom-
ben seien Anschläge gegen Transporte der sri-lankischen Armee durchge-
führt worden. Nach der Ausbildung sei er bei den Versorgungstruppen in
L._______ eingesetzt worden. Danach sei er in M._______ mit Minenle-
gung und -beseitigung beschäftigt gewesen; in N._______ habe er Bom-
ben platziert. Ende 1997 sei er in die Gegend (…) versetzt worden, wo er
während dreier Monate beim Räumen von Minen der sri-lankischen Armee
mitgewirkt habe. Danach habe er um Entlassung aus dem Kriegsdienst er-
sucht, was zu einer Versetzung nach O._______ geführt habe, wo er als
Bestrafung für sechs Monate im Küchendienst eingesetzt worden sei. Dort
habe er auch seinen Bruder P._______ wiedergetroffen, der ihm bei der
Entlassung behilflich gewesen sei; er wisse jedoch nicht, welche Funk-
tion sein Bruder in der LTTE ausgefüllt habe.
Für den Fall, dass das SEM Zweifel an diesen Vorbringen äussern würde,
beantragte er ausdrücklich die Durchführung einer Anhörung.
G.c Zur Begründung seines neuerlichen Asylgesuchs brachte er ander-
seits vor, es sei davon auszugehen, dass das SEM im Zusammenhang von
Bemühungen um den Vollzug der Wegweisung beim sri-lankischen Gene-
ralkonsulat in Genf die Ausstellung von Ersatzreisepapieren beantragt und
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in diesem Zusammenhang Daten übermittelt habe. Die sri-lankischen Be-
hörden hätten deshalb einen umfassenden Backgroundcheck vorgenom-
men und es sei davon auszugehen, dass sie über seine Verbindungen zu
den LTTE Bescheid wüssten. Auch angesichts neuerer Entwicklungen in
Sri Lanka sei er bei einer Rückkehr dorthin mit Sicherheit gefährdet.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Dezember 2017 gewährte die Vorinstanz
dem Beschwerdeführer antragsgemäss Einsicht in die Vollzugsakten.
I.
Mit Verfügung vom 23. Januar 2018 – eröffnet am 31. Januar 2018 – ver-
neinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und
lehnte sein drittes Asylgesuch ohne weitere Instruktionsmassnahmen ab.
Zudem ordnete es die Wegweisung an und beauftragte den zuständigen
Kanton mit dem Vollzug. Es erhob eine Entscheidgebühr von Fr. 900.–
J.
J.a Mit Eingabe vom 2. März 2018 focht der Beschwerdeführer die Verfü-
gung des SEM vom 23. Januar 2018 beim Bundesverwaltungsgericht an.
Materiell beantragt er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die
Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. Weiter er-
sucht er um Feststellung der Widerrechtlichkeit der Übermittlung seiner
Personendaten an die sri-lankischen Behörden. Im Sinne eines ersten
Eventualbegehrens beantragt er die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung
von Asyl; ein zweites Eventualbegehren lautet auf Feststellung der Unzu-
lässigkeit beziehungsweise zumindest Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs. Als drittes Eventualbegehren ersucht er um Revision des Urteils
des BVGer E-4579/2011 vom 24. Mai 2012, um Weiterführung der Sache
durch die Vorinstanz, eventualiter um Feststellung seiner Flüchtlingseigen-
schaft und Gewährung von Asyl, zumindest aber um Feststellung der Un-
zulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
Verfahrensrechtlich ersucht er darum, das vorliegende Verfahren zu sistie-
ren, bis ein Grundsatzentscheid zu gewissen datenschutzrechtlichen Fra-
gen vorliege. Nach Eingang der Beschwerde habe das Bundesverwal-
tungsgericht unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der
Behandlung der Sache betraut seien; ausserdem sei zu bestätigen, dass
die Gerichtspersonen zufällig ausgewählt worden seien.
Im Weiteren beantragt er, ihm sei vollständige Einsicht in die Akten des
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SEM zu gewähren (und insbesondere in jene Akten, die im Zusammen-
hang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung und der Vollzugsvorbereitung
erstellt worden seien); soweit diese Akten nicht in einer Schweizerischen
Landessprache verfasst seien, seien sie ihm in einer Übersetzung zuzu-
stellen. Eventualiter sei das SEM anzuweisen, eine umfassende Stellung-
nahme zum Vorgehen und der Aktenführung im Zusammenhang mit der
Befragung abgewiesener tamilischer Asylsuchender auf dem sri-lanki-
schen Konsulat abzugeben; ebenso sei das SEM zur Erläuterung aufzu-
fordern, wie die Informationen zu übergebenen und nicht übergebenen In-
formationen im Zusammenhang mit Vorsprachen auf dem Generalkonsulat
für den jeweiligen Einzelfall rekonstruiert würden. Danach sei ihm Frist zu
einer Beschwerdeergänzung anzusetzen.
J.b Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer 60 Bei-
lagen ein. Diese Beilagen enthalten Stellungnahmen des Rechtsvertreters
vom 30. Juli 2016 und 18. Oktober 2016 zu den Lagebildern des SEM zu
Sri Lanka vom 5. Juli 2016 und 16. August 2016, die Kopie einer Zwischen-
verfügung des Bundesverwaltungsgerichts im Verfahren E-5901/2016, die
Kopie der Vernehmlassung des SEM im Verfahren D-4794/2017, Kopien
der Gerichtsakten von Verfahren vor Gerichten in D._______ respektive
F._______ mit Übersetzung sowie eine Zusammenstellung von Länderin-
formationen und eine Vielzahl von Berichten und Artikeln zur allgemeinen
Lage in Sri Lanka.
K.
Der Instruktionsrichter bestätigte den Eingang der Beschwerde am 8. März
2018.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 4. April 2018 teilte der Instruktionsrichter dem
Beschwerdeführer den voraussichtlichen Spruchkörper mit. Auf den mate-
riellen Eventualantrag um Revision des Urteils des BVGer E-4579/2011
vom 24. Mai 2012 trat er nicht ein. Zudem forderte er den Beschwerdefüh-
rer unter Ansetzung einer Frist zur Zahlung eines Kostenvorschusses von
Fr. 750.– auf.
M.
Der eingeforderte Kostenvorschuss ging am 20. April 2018 fristgerecht
beim Bundesverwaltungsgericht ein.
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Page 10
N.
Mit Eingabe vom 20. April 2018 reichte der Beschwerdeführer unaufgefor-
dert eine weitere Stellungnahme zum Lagebild des SEM vom 16. August
2016 ein; beigelegt war das vom Rechtsvertreter teilweise eingeschwärzte
Lagebild des SEM vom 5. Juli 2016 zu Sri Lanka.
Ausserdem nahm er Stellung zur Zwischenverfügung vom 4. April 2018
und hielt dafür, der Instruktionsrichter sei auf sein Eventualbegehren um
Revision des Urteils des BVGer E-4579/2011 vom 24. Mai 2012 zu Unrecht
nicht eingetreten; die Zwischenverfügung sei dahingehend zu korrigieren,
dass die Behandlung des Gesuchs vorbehalten bleibe. Ausserdem insis-
tierte er auf seinem Antrag um Feststellung der Zufälligkeit der Zusammen-
setzung des Spruchkörpers; der Antrag sei in der Zwischenverfügung vom
4. April 2018 nicht behandelt worden.
Erwägungen:
1.
Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgül-
tig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwer-
deführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist unter dem Vorbehalt
der nachfolgenden Erwägungen einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Dem Willkürverbot (Art. 9 BV) kommt im vorliegenden Verfahren keine ei-
genständige Bedeutung zu. Der Beschwerdeführer beruft sich nur in Ver-
bindung mit anderen Bestimmungen (namentlich im Zusammenhang mit
dem rechtlichen Gehör [Art. 29 Abs. 2 BV]) auf das Willkürverbot. Vor die-
sem Hintergrund enthält sich das Bundesverwaltungsgericht im Folgenden
der eigenständigen Prüfung einer Verletzung von Art. 9 BV.
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Page 11
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
4.
In Bezug auf den Antrag, die Zufälligkeit der Zusammensetzung des
Spruchkörpers zu bestätigen, ist auf das als Grundsatzurteil zu publizie-
rende Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.1-4.3 zu
verweisen. Demnach besteht weder ein Anspruch auf zufällige Zusammen-
setzung des Spruchkörpers noch ein solcher auf Bestätigung einer zufälli-
gen Zusammensetzung (vormals bereits im Urteil des BVGer E-1526/2017
vom 26. April 2017 dargelegt). Auf den Antrag ist nicht einzutreten.
5.
Der Beschwerdeführer beantragt die Sistierung des Verfahrens in Bezug
auf die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft, des Asylpunkts sowie der
Wegweisung. Das vorliegende Verfahren betreffe nicht nur asylrechtliche,
sondern auch datenschutzrechtliche Fragen. Diese seien vorab koordiniert
zu beurteilen. Zudem sei zu klären, ob die Abteilung I des Bundesverwal-
tungsgerichts für die Beurteilung zuständig sei.
5.1 Die Abteilung I des Bundesverwaltungsgerichts ist zuständig für die Be-
handlung von Verfügungen über Einsichtsgesuche, welche die Akten eines
abgeschlossenen Asyl- beziehungsweise Vollzugsverfahrens betreffen und
die in Anwendung des DSG ergangen sind. Demgegenüber sind die asyl-
rechtlichen Abteilungen IV und V für Akteneinsichtsgesuche im Rahmen
der bei diesen Abteilungen hängigen Beschwerdeverfahren zuständig so-
wie in Fällen, in denen die angefochtene Verfügung sich nicht auf das Da-
tenschutzgesetz stützt (vgl. Urteile des BVGer A-5275/2015,
A-5278/2015 vom 4. November 2016 E. 6). Der Beschwerdeführer er-
suchte das SEM im Zusammenhang mit seinem Asylgesuch vom 13. De-
zember 2017 sinngemäss um Einsicht in die Vollzugsakten. Folglich sind
die Asylabteilungen zuständig für die Behandlung der Fragen im Zusam-
menhang mit der Weitergabe von Personendaten (Art. 97 AsylG) und es
gelangt das VwVG zur Anwendung (vgl. Urteil A-5275/2015 E. 8.4.1 f.). Der
Antrag auf Sistierung des Verfahrens zur Vorabklärung datenschutzrechtli-
cher Fragen ist daher abzuweisen.
E-1360/2018
Page 12
5.2 Gemäss Art. 17 Abs. 2 Bst. b i.V.m. Art. 25 VGG ist die Präsidenten-
konferenz, mithin das Gericht, zuständig für die Koordination der Recht-
sprechung. Auf den Antrag um Koordination des vorliegenden Verfahrens
mit (andern) hängigen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht im Zusammenhang mit dem Migrationsabkommen zwischen dem
Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Demokratischen Sozi-
alistischen Republik Sri Lanka vom 4. Oktober 2016 (Migrationsabkom-
men; SR 0.142.117.121) ist daher nicht einzutreten.
6.
In der Beschwerdeschrift werden der Vorinstanz Verletzungen des rechtli-
chen Gehörs sowie des Untersuchungsgrundsatzes vorgeworfen. Diese
formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könn-
ten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl.
BVGE 2013/34 E. 4.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).
Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör.
Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt
es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines
Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift.
Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass
eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise
beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen
Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher
Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis
zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der
Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle
Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem
Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE
135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.).
Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen
tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung
angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten
Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten
Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so
abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls
sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen
Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und
auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die
Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und
E-1360/2018
Page 13
jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E.
2.2.1).
Aus dem Akteinsichtsrecht, als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs, folgt,
dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten
gezeigt werden müssen, sofern in der sie unmittelbar betreffenden
Verfügung darauf abgestellt wird (BGE 132 V 387 E. 3.1 f.). Die
Wahrnehmung des Akteneinsichts- und Beweisführungsrechts durch den
von einer Verfügung Betroffenen setzt eine Aktenführungspflicht der
Verwaltung voraus. Die Behörden haben alles in den Akten festzuhalten,
was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann (BGE 130 II 473
E. 4.1).
6.1.1 Unter dem Titel des rechtlichen Gehörs und unter Berufung auf
Art. 16 Bst. g Migrationsabkommen sowie Art. 6 und Art. 8 DSG moniert
der Beschwerdeführer, die Vorinstanz sei in der angefochtenen Verfügung
nicht auf seine Anträge eingegangen, dass bei den sri-lankischen Behör-
den abzuklären sei, welchen Gebrauch diese von den durch das SEM
übermittelten Daten gemacht hätten, welche Ergebnisse damit erzielt wor-
den seien und welche Behörden in Sri Lanka nun Zugang zu den entspre-
chenden Informationen hätten.
Wohl trifft zu, dass diese Beweisanträge in der angefochtenen Verfügung
nicht formell abgewiesen worden sind. Dem Rechtsvertreter ist jedoch aus
verschiedenen von ihm geführten Verfahren bekannt, dass eine Einzelper-
son sich weder direkt auf Art. 16 Bst. g Migrationsabkommen berufen noch
die schweizerischen Behörden zur Einreichung eines entsprechenden Ge-
suchs um Information über den Gebrauch der übermittelten Daten bei den
sri-lankischen Behörden auffordern kann. Ein Gesuch um Einsicht in Akten
der sri-lankischen Behörden wäre direkt an diese zu richten, wobei das
Auskunftsrecht der betroffenen Person in Art. 16 Bst. j ausdrücklich gere-
gelt ist (vgl. Urteil des BVGer E-4703/2017, E-4705/2017 vom 25. Okto-
ber 2017, E. 2.4.3).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die obengenannten Beweisan-
träge des Beschwerdeführers nicht zulässig waren und somit zur Klärung
der konkreten Streitfrage nichts beizutragen vermochten. Aufgrund der Un-
erheblichkeit der Beweisanträge war das SEM nicht gehalten, sich dazu zu
äussern.
6.1.2 Entgegen den Andeutungen in der Beschwerdeschrift (S. 16 ff. der
Beschwerde) bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Akteneinsicht
E-1360/2018
Page 14
in die Vollzugsakten unvollständig gewesen sein könnte. Namentlich ent-
hält das Aktenstück V16/2 keinerlei Informationen, die den Beschwerde-
führer direkt betreffen und für den Ausgang seines Asylverfahrens von Re-
levanz sein könnten. Wie die Vorinstanz in der Zwischenverfügung vom
21. Dezember 2017 zutreffend darlegt, betreffen die eingeschwärzten Stel-
len des Aktenstücks ausschliesslich Drittpersonen; die teilweise verwei-
gerte Akteneinsicht war deshalb rechtmässig (Art. 27 Abs. 1 Bst. a und b
VwVG). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist zu verneinen, zumal
die Vorinstanz nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers auf das Akten-
stück V16/2 abgestellt hat.
6.1.3 Weiter macht der Beschwerdeführer eine Verletzung der Aktenfüh-
rungspflicht geltend. So hätten die anlässlich der Befragung beim sri-lanki-
schen Generalkonsulat ausgetauschten Informationen angeblich doku-
mentiert und in die Vollzugsakten aufgenommen werden müssen.
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer von Mitarbeitern des sri-lanki-
schen Generalkonsulats interviewt worden ist, bedeutet nicht zwangsläu-
fig, dass dieses Gespräch in irgendeiner Form aufgezeichnet
oder protokolliert worden wäre. Den Akten ist auch nichts dergleichen zu
entnehmen. Allfällige Notizen der Konsularmitarbeiterin über das Gespräch
sind mangels verfahrensrechtlicher Relevanz vom SEM nicht zu protokol-
lieren. Eine Verletzung der Aktenführungspflicht ist somit vorliegend nicht
zu erkennen (vgl. mit ausführlicher Begründung Urteil des BVGer
D-6892/2017 vom 7. März 2018 E. 6.4.2).
6.1.4 Der Beschwerdeführer erblickt eine Verletzung seines Anspruchs auf
rechtliches Gehör im Umstand, dass die Quellen des Lageberichts des
SEM "Focus Sri Lanka, Lagebild, Version 16. August 2016" nicht vollstän-
dig offengelegt worden seien und insofern keiner Quellenkritik unterzogen
werden könnten. Tatsächlich zitierte das SEM diesen Bericht im Rahmen
der Begründung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Da der Be-
richt öffentlich zugänglich ist und darin – nebst einigen namentlich nicht
genannten Gesprächspartnern und anderen geheim gehaltenen Referen-
zen – überwiegend öffentlich zugängliche, verlässliche Quellen referenziert
werden, ist dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör
Genüge getan (vgl. Urteil des BVGer D-6394/2017 vom 27. November
2017 E. 4.1). Davon klar zu unterscheiden ist der Fall, dass ein zur Ent-
scheidung herangezogener Dienstreisebericht nicht einmal in seinen
Grundzügen veröffentlicht wird (vgl. dazu das vom Beschwerdeführer zi-
tierte Urteil des BVGer D-3747/2011 vom 13. Juli 2012 E. 3.1.2 und 3.1.3).
E-1360/2018
Page 15
Die Frage, inwiefern sich ein Bericht auf verlässliche und überzeugende
Quellen abstützt, beschlägt nicht das rechtliche Gehör des Beschwerde-
führers, sondern spielt im Rahmen der materiellen Würdigung der Partei-
vorbringen durch das Gericht eine Rolle (vgl. Urteil des BVGer
D-1042/2018 vom 23. April 2018 E. 6.9).
6.1.5 Der Beschwerdeführer rügt, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei
unter anderem deshalb verletzt worden, weil das SEM den im Rahmen sei-
ner Eingabe gestellten Antrag auf Durchführung einer Anhörung zum neu
geltend gemachten asylrelevanten Sachverhalt nicht berücksichtigt habe.
Diese Rüge ist nicht begründet. Die Vorinstanz war nicht verpflichtet, den
Beschwerdeführer erneut anzuhören. Der Entscheid vom 14. Januar 2016
über sein zweites Asylgesuch ist nach unbenutztem Ablauf der Beschwer-
defrist in Rechtskraft erwachsen (vgl. oben, Bst. B). Das dritte Asylgesuch
wurde innerhalb der Fünfjahresfrist von Art. 111c AsylG gestellt. Bei dieser
Konstellation ist eine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG grundsätzlich nicht
vorgesehen, selbst wenn der Beschwerdeführer vor Antragstellung in sein
Heimatland zurückgekehrt wäre (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). Ausserdem
konnte der Beschwerdeführer seine Verfolgungsvorbringen im Gesuch
vom 13. Dezember 2017 und der Beschwerdeschrift vom 2. März 2018
ausführlich darlegen.
6.1.6 Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, sie habe die von ihm
im neuen Asylgesuch geschilderten Vorgänge anlässlich der Ersatzreise-
papierbeschaffung in der angefochtenen Verfügung nicht gewür-
digt; dadurch habe sie ihre Begründungspflicht verletzt. Die Vorhaltung ist
unbegründet. Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, es
seien durch die Vorsprache und die Datenübermittlung ihrer Auffassung
nach keine neue Gefährdungselemente geschaffen worden. Den Vorgaben
von Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 VwVG ist sie damit ohne Zweifel nachge-
kommen. Ob die Einschätzung zutrifft, ist eine Frage der Beweiswürdigung,
die sich nach Art. 7 AsylG richtet (vgl. dazu nachfolgend, E. 8.2).
Dieselben Überlegungen gelten für die Rüge, die Vorinstanz habe es un-
terlassen, seine schon im ordentlichen Asylverfahren vorgebrachten LTTE-
Verbindungen im Lichte der Geschehnisse auf dem sri-lankischen Gene-
ralkonsulat und der Gefährdung durch die Übermittlung von Personenda-
ten an die sri-lankischen Behörden zu würdigen und damit den Sachver-
halt „auseinandergerissen“. Ergänzend ist diesbezüglich lediglich zu be-
merken, dass die Vorinstanz ohne Verletzung ihrer Begründungspflicht
E-1360/2018
Page 16
weiterhin von der Unglaubhaftigkeit flüchtlingsrechtlich relevanter Verbin-
dungen zu den LTTE ausgehen durfte (Verfügung vom 14. Januar 2016),
zumal der Beschwerdeführer – im Verhältnis zu diesem rechtskräftigen
Entscheid – keinerlei neue Beweise vorbringt, welche die dort getroffene
Einschätzung in Frage stellen würden. In diesem Zusammenhang ist da-
rauf hinzuweisen, dass ausserordentliche Rechtsmittel und Rechtsbehelfe
nicht dazu dienen dürfen, bisherige rechtskräftige Entscheidungen zu un-
tergraben oder prozessuale Versäumnisse nachzuholen (vgl. das Urteil
des BVGer E-3364/2017 vom 24. Juli 2017 E. 5 in fine).
6.1.7 Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Vo-
rinstanz ist nach dem Gesagten zu verneinen.
6.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufge-
listeten Beweismittel.
6.2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe die Trag-
weite seiner Verfolgungsvorbringen im Kontext der aktuellen Situation Sri
Lankas nur unzureichend erkannt. Die sehr ausführlichen Darlegungen zur
Ländersituation und zur Schweizer Asylpraxis betreffend Sri Lanka können
dahingehend zusammengefasst werden, dass sowohl der Vorinstanz als
auch dem Gericht vorgeworfen wird, sich bei der Ermittlung des rechtser-
heblichen Sachverhalts und seiner Beurteilung auf eine unzutreffende La-
geeinschätzung abgestützt zu haben. Im Fall der Vorinstanz sei dies ins-
besondere der SEM-Bericht "Focus Sri Lanka, Lagebild, Version 16. Au-
gust 2016". Viele Quellen dieses Berichts seien nicht öffentlich und es sei
nicht nachvollziehbar, wie die Vorinstanz zu ihrer Einschätzung habe ge-
langen können. Es wird in der Beschwerdeeingabe unterstellt, dass die
Schweizer Behörden die Situation für tamilische Rückkehrende in Sri
Lanka aus politischen Erwägungen beschönigten und als weniger bedroh-
lich darstellten als sie eigentlich sei. Der Rechtsvertreter des Beschwerde-
führers reichte zum Beleg seiner Einschätzung eine sehr umfangreiche ei-
gene Dokumenten- und Quellensammlung ein, welche das Lagebild kom-
mentiere und die Einschätzung des SEM widerlege. Insbesondere wird in
der Beschwerdeschrift immer wieder auf ein Ende Juli 2017 ergangenes
Urteil des High Court von Vavuniya sowie ein vor dem High Court Vavuniya
pendentes Strafverfahren Bezug genommen. Die beiden Strafverfahren
liessen den Schluss zu, dass die sri-lankischen Behörden auch Jahrzehnte
nach der offiziellen Beendigung des Bürgerkrieges weiterhin LTTE-Aktivis-
ten sowie einfache Unterstützerinnen und Unterstützer der Bewegung aus
E-1360/2018
Page 17
politischen Gründen verfolgten; dies sowohl in Sri Lanka selbst als auch im
Exil. Die Ländereinschätzung des SEM sei damit widerlegt.
6.2.2 Mit diesen Vorbringen vermengt der Beschwerdeführer die sich aus
dem Untersuchungsgrundsatz ergebende Frage der Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung
der Sache, welche die materielle Entscheidung über die vorgebrachten
Asylgründe betrifft. Alleine der Umstand, dass das SEM seine Einschät-
zung der Lage in Sri Lanka auf andere Quellen stützt als vom Beschwer-
deführer gefordert (vgl. dazu die als Beschwerdebeilage in CD-ROM-Form
eingereichten Quellen und teilweise selbst verfassten Berichte [Beschwer-
debeilagen Nrn. 2 – 57]), spricht nicht für eine Verletzung des Untersu-
chungsgrundsatzes. Das gleiche gilt, wenn das SEM gestützt auf seine
Quellen und die Akten des vorliegenden Verfahrens die Asylvorbringen an-
ders würdigt als der Beschwerdeführer.
6.2.3 Es liegt folglich auch keine Verletzung des Untersuchungsgrundsat-
zes vor.
6.3 Da sich die prozessualen Rügen des Beschwerdeführers auch unter
keinem anderen Aspekt als stichhaltig erweisen, besteht kein Anlass dafür,
die angefochtene Verfügung und die Sache an die Vorinstanz zurückzu-
weisen. Der Antrag ist abzuweisen und das Gericht hat in der Sache zu
entscheiden (Art. 61 Abs. 1 VwVG).
7.
Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung fundamentaler Datenschutzbe-
stimmungen durch die Vorinstanz. In Art. 97 Abs. 3 AsylG und Art. 16 Bst. c
Migrationsabkommen sei abschliessend aufgelistet, welche Daten über ihn
an Sri Lanka übermittelt werden dürften. Es sei davon auszugehen, dass
das SEM darüber hinausgehende Daten übermittelt habe. Abgesehen da-
von sei eine grenzüberschreitende Datenübermittlung nach Art. 6 DSG nur
dann zulässig, wenn sichergestellt sei, dass im Ausland eine Datenschutz-
gesetzgebung existiert, welche mit dem Schutzniveau in der Schweiz ver-
gleichbar sei. Dies sei für den Fall von Sri Lanka offensichtlich nicht gege-
ben, so dass jede Datenübermittlung rechtswidrig sei.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht bezog in BVGE 2017 VI/6 zu entspre-
chenden Rügen im Zusammenhang mit dem Migrationsabkommen
Schweiz-Sri Lanka betreffend die Datenweitergabe und damit möglicher-
weise verbundene Verpflichtungen der Schweizer Migrationsbehörden
E-1360/2018
Page 18
Stellung. Es stellte fest, dass – entgegen der Ansicht des Beschwerdefüh-
rers – weder Art. 97 Abs. 3 AsylG noch Art. 16 Bst. c Migrationsabkommen
abschliessend die Daten aufzählten, die einer ausländischen Behörde für
die Organisation der Ausreise der betroffenen Person übermittelt werden
dürften. So steht in Art. 97 Abs. 3 Bst. d AsylG, dass weitere Daten – nebst
den in Bst. a–c und e–g genannten Daten – übermittelt werden können,
soweit sie der Identifikation einer Person dienlich sind. In Übereinstimmung
mit dieser Bestimmung sieht Art. 16 Bst. c Migrationsabkommen vor, dass
übermittelte Personendaten sonstige Informationen, die zur Identifizierung
der rückzuführenden Person oder zur Prüfung der Rückübernahmevoraus-
setzungen nach diesem Abkommen benötigt werden, betreffen dürfen. Zu-
dem erlaubt diese Bestimmung ausdrücklich die Angabe besuchter Schu-
len der betroffenen Person.
Bei den Vollzugsakten und übermittelten Daten handelt es sich um stan-
dardisierte, im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen stehende Pa-
pierbeschaffungsmassnahmen nach einem rechtskräftig abgewiesenen
Asylgesuch. Die routinemässige Weitergabe der N-Nummer des Be-
schwerdeführers ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Es liegt demnach
keine Verletzung von Art. 97 Abs. 3 AsylG und Art. 16 Bst. c Migrationsab-
kommen vor (vgl. BVGE 2017 VI/6 E. 2.5). Auch eine Verletzung von Art. 6
DSG ist zu verneinen, da das Asylgesetz die Bekanntgabe von Personen-
daten an den Heimat- oder Herkunftsstaat in Art. 97 AsylG spezialgesetz-
lich regelt und dem Art. 6 DSG damit vorgeht (vgl. Urteil des BVGer
D-5100/2017 vom 12. April 2018 E. 5.2). Der Antrag auf Feststellung der
Widerrechtlichkeit (Art. 25 Abs. 1 Bst. c DSG) der Übermittlung der Perso-
nendaten des Beschwerdeführers ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.2 Hieraus ergibt sich, dass die Frage, inwiefern die sri-lankische Gesetz-
gebung dem schweizerischen Datenschutzniveau entspricht, für vorliegen-
des Verfahren offen bleiben kann (vgl. auch Urteil des BVGer
D-1042/2018 vom 23. April 2018 E. 4.2). Der Antrag des Beschwerdefüh-
rers, das SEM sei anzuweisen, entsprechende Darlegungen zu machen,
und es habe aufzuzeigen, ob die an die sri-lankischen Behörden überwie-
senen Personendaten gemäss einem dem Schweizer Datenschutzrecht
entsprechenden Schutzniveau behandelt würden, ist abzuweisen.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer bringt mit Blick auf die von ihm behauptete
Flüchtlingseigenschaft (Art. 3 AsylG) vor, der angefochtenen Verfügung
liege ein unrichtiger und unvollständiger Sachverhalt (Art. 106 Abs. 1 Bst. b
AsylG) zugrunde; insbesondere habe die Vorinstanz seine Verbindungen
E-1360/2018
Page 19
zur LTTE, die Relevanz der Datenübermittlung im Rahmen der Vorberei-
tung des Wegweisungsvollzugs sowie die Vorkommnisse während seiner
Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat nicht zutreffend ge-
würdigt (vgl. dazu nachfolgend E. 8.2). Zur Dokumentation seiner Vorbrin-
gen stellt er im vorliegenden Verfahren verschiedene Beweisanträge (vgl.
dazu nachfolgend E. 8.3).
8.2 Zunächst ist die mit der Beschwerde aufgeworfene Frage zu beantwor-
ten, ob zutrifft, dass die Vorinstanz der angefochtenen Verfügung in Ver-
kennung der geltenden Beweiswürdigungsregeln einen falschen und ak-
tenwidrigen Sachverhalt zugrunde gelegt hat.
Im Asylverfahren gilt für die Beweiswürdigung nach Art. 7 AsylG der Glaub-
haftigkeitsmassstab. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderun-
gen an das Glaubhaftmachen in einem publizierten Entscheid dargelegt
und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden
(BVGE 2015/3 E. 6.5.1).
8.2.1 Das Vorbringen des Beschwerdeführers, aufgrund seiner Unterstüt-
zung und Mitgliedschaft der LTTE durch die sri-lankischen Sicherheitsbe-
hörden verfolgt worden zu sein, ist sowohl von der Vorinstanz als auch vom
Gericht bereits überprüft worden. Das Vorbringen wurde als unglaubhaft
und konstruiert erachtet (vgl. insbesondere Urteil des BVGer
E-4579/2011 vom 24. Mai 2012 E. 4.5 und 4.6 sowie Verfügung des SEM
vom 14. Januar 2016). Im vorliegenden Verfahren bringt der Beschwerde-
führer nichts vor, was an dieser Einschätzung etwas zu ändern vermöchte;
seine Schilderungen im zweiten Asylgesuch entsprechen reinen Parteibe-
hauptungen, die aufgrund ihrer Verspätung als unglaubhaft zu qualifizieren
sind. An der Einschätzung im Urteil des BVGer E-4579/2011 vom 24. Mai
2012 sowie der Verfügung des SEM vom 14. Januar 2016 ist festzuhalten.
Die Vorinstanz hat das fragliche Vorbringen in der Verfügung erwähnt (vgl.
Ziff. I. 2) und ist zu Recht davon ausgegangen, dass keinerlei Hinweise für
vorbestehende Verfolgungsmassnahmen gegenüber dem Beschwerdefüh-
rer bestehen und hat diese deshalb auch nicht erneut geprüft.
8.2.2 Im Weiteren hat die Vorinstanz geprüft, ob wegen der Vorsprache auf
dem Konsulat und der mit der Ersatzreisepapierbeschaffung verbundenen
Datenweitergabe begründete Furcht vor einer künftigen Verfolgung vor-
liegt. Sie hat also nicht in Frage gestellt, dass eine Datenweitergabe und
eine Vorsprache auf dem Konsulat stattgefunden hat. Die diesbezüglichen
Beschwerdevorbringen sind deshalb nicht unter dem Gesichtspunkt der
E-1360/2018
Page 20
Beweiswürdigung (Art. 7 AsylG), sondern unter jenem des Vorliegens be-
gründeter Furcht vor ernsthaften Nachteilen (Art. 3 AsylG) zu prüfen.
8.2.3 Die Vorinstanz hat den rechtserheblichen Sachverhalt folglich zutref-
fend erstellt.
8.3 Ein Teil der in der Beschwerde gestellten Beweisanträge ist bereits
oben abgehandelt worden (vgl. E. 7.1 und 7.2). Zu den weiteren Beweis-
anträgen ist das Folgende auszuführen:
8.3.1 Der Beschwerdeführer beantragt, die Vorinstanz sei aufzufordern,
sämtliche vorhandene Akten offenzulegen, welche von den schweizeri-
schen und den sri-lankischen Behörden im Zusammenhang mit der Ersatz-
reisepapierbeschaffung und der Vorsprache und Befragung beim sri-lanki-
schen Konsulat angelegt worden seien (Begehren Ziff. 4 und 5). Gemäss
Verfügung vom 21. Dezember 2017 wurden ihm die Vollzugsakten im
Sinne von Art. 27 VwVG offen gelegt. Abgesehen von der bereits oben be-
handelten Rüge bezüglich V16/2 beanstandet der Beschwerdeführer diese
Offenlegung der Vollzugsakten des SEM nicht. Es ist auch nicht ersichtlich,
dass die Offenlegung unvollständig ausgefallen wäre. In Bezug auf Akten
zur Vorsprache beim sri-lankischen Generalkonsulat ist bereits dargelegt
worden, dass keine Anhaltspunkte für die Existenz weiterer Akten bestehen
und diesbezüglich auch keine Aktenführungspflicht greift (vgl. oben,
E. 6.1.3). Der Antrag ist ebenso abzuweisen wie jener um Beschwerdeer-
gänzung.
8.3.2 Weiter ist es nicht Sache des Gerichts, die Vorinstanz zur Erläuterung
des genauen Verfahrens bezüglich eines allfälligen Auskunftsersuchens
des Beschwerdeführers bei den sri-lankischen Behörden anzuhalten (vgl.
schon oben, E. 6.1.1). Es obliegt dem Beschwerdeführer, bei den zustän-
digen Stellen die benötigten Informationen einzuholen und sich über das
Prozedere zu erkundigen. Der entsprechende Beweisantrag ist ebenso
abzuweisen wie der Antrag um Darlegung der Äquivalenz der sri-lanki-
schen Datenschutzgesetzgebung mit der Gesetzgebung in der Schweiz
(vgl. zur Irrelevanz dieser Frage oben, E. 7.2). Es besteht vor diesem Hin-
tergrund kein Anlass, dem Beschwerdeführer Frist zu einer Beschwerdeer-
gänzung anzusetzen; auch dieser Antrag ist abzuweisen.
8.3.3 Auf die in der Beschwerde beantragte Durchführung einer weiteren
Anhörung des Beschwerdeführers kann vor dem Hintergrund der obigen
Erwägungen und in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden, zu-
E-1360/2018
Page 21
mal er die Gelegenheit hatte, in seinem dritten Asylgesuch und der vorlie-
genden Beschwerdeschrift die behaupteten Verfolgungsvorbringen aus-
führlich schriftlich darzulegen; insoweit ist nicht zu erwarten, dass eine An-
hörung neue Erkenntnisse bringen würde.
8.3.4 Es ist sodann bereits oben abgehandelt worden, dass der Beschwer-
deführer keinen Anspruch darauf hat, dass das SEM ihm die geheimgehal-
tenen Quellen seines Lagebildes vom 16. August 2016 beziehungsweise
Transkriptionen von Gesprächen offenlegt (vgl. oben, E. 6.1.4). Der An-
spruch besteht auch im vorliegenden Verfahren nicht, so dass der entspre-
chende Beweisantrag ebenfalls abzuweisen ist.
8.4 Unter Einbezug sämtlicher eingereichter Beweismittel geht das Bun-
desverwaltungsgericht im Hinblick auf die Prüfung der flüchtlingsrechtli-
chen Relevanz des Profils des Beschwerdeführers (vgl. nachfolgend E. 9)
aufgrund der vorstehenden Ausführungen von folgendem – bereits von
der Vorinstanz festgestellten – Sachverhalt aus:
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen Tamilen, der im Falle des
Wegweisungsvollzugs nach einem längeren – fast zehnjährigen – Ausland-
aufenthalt nach Sri Lanka zurückkehren würde. Die von ihm behauptete
Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden aufgrund von Verbindungen
zu den LTTE ist unglaubhaft. Der Beschwerdeführer weist kein prägnantes
exilpolitisches Profil auf, aufgrund dessen die sri-lankischen Behörden ihm
ein Interesse an einem Wiederaufflammen des tamilischen Separatismus
zuschreiben könnten. Im Rahmen des bereits angeordneten Wegwei-
sungsvollzugs hat das SEM dem sri-lankischen Generalkonsulat be-
stimmte Daten über den Beschwerdeführer weitergegeben; ausserdem hat
der Beschwerdeführer auf dem sri-lankischen Generalkonsulat persönlich
vorgesprochen.
9.
9.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E-1360/2018
Page 22
Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen
ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck
noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehen-
den Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkom-
mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). Sie sind nach Art. 54
AsylG zwar als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen, erhalten allerdings we-
gen sogenannter subjektiver Nachfluchtgründe kein Asyl (vgl. auch BVGE
2009/28 E. 7.1 m.w.H.).
9.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach
Sri Lanka vorgenommen (vgl. dort E. 8) und festgestellt, dass aus Europa
respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht ge-
nerell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausge-
setzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurtei-
lung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form
von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren.
Dabei handelt es sich um tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder
vergangene Verbindungen zu den LTTE, um die Teilnahme an exilpoliti-
schen regimekritischen Handlungen und um das Vorliegen früherer Verhaf-
tungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammen-
hang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE
(sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1–8.4.3). Einem
gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen
ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach
Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise zurückgeführt werden oder
die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka
zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach
risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht
wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren
eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben.
Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrenden eine
begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG
haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird,
dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufle-
ben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1). Nach Einschätzung des Bundesver-
waltungsgerichts ändert der Ausgang der Kommunalwahlen vom 10. Feb-
ruar 2018 an der eben dargelegten Einschätzung der Verfolgungssituation
nach Sri Lanka zurückkehrender Tamilen nichts. Es wird in der Beschwerde
nicht schlüssig dargetan, dass die Regierung Sirisena ihre Politik im Um-
E-1360/2018
Page 23
gang mit Rückkehrern aus der tamilischen Diaspora deshalb geän-
dert hätte. Dasselbe gilt für die vom Rechtsvertreter referenzierten sri-lan-
kischen Strafprozesse. Insofern ist an der Lageeinschätzung im Ur-
teil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festzuhalten.
In BVGE 2017 VI/6 hat sich das Bundesverwaltungsgericht ausserdem zur
Frage geäussert, ob (allein) aufgrund einer Datenweitergabe im Zusam-
menhang mit dem Migrationsabkommen Schweiz-Sri Lanka von einer Ge-
fährdung auszugehen sei. Es hielt – wie bereits vorstehend ausgeführt (vgl.
E. 7.1) fest, dass es sich bei Art. 97 Abs. 3 AsylG und Art. 16 Bst. c Migra-
tionsabkommen um eine nicht abschliessende Aufzählung der Daten
handle, die einer ausländischen Behörde für die Organisation der Ausreise
der betroffenen Person übermittelt werden dürften (vgl. a.a.O., E. 2.5.2).
Bei der Ersatzreisepapierbeschaffung handle es sich um ein standardisier-
tes, lang erprobtes und gesetzlich geregeltes Verfahren. Nur aufgrund der
Datenübermittlung der schweizerischen Behörden an die sri-lankischen
Behörden und der Nennung des (unglaubhaften) Ausreisegrundes anläss-
lich der Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat sei bei einer
Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit einer asylrelevanten Verfol-
gung zu rechnen (vgl. a.a.O., E. 4.3.3). Auch an dieser Einschätzung ist
festzuhalten, zumal der Beschwerdeführer nichts Substantiiertes dagegen
vorbringt.
9.3 Nachdem es dem Beschwerdeführer auch im vorliegenden Verfahren
nicht gelungen ist, eine vor seiner Ausreise bestehende Verfolgung glaub-
haft zu machen (vgl. oben, E. 8.2.1), ist er keiner der Risikogruppen ge-
mäss dem Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 zu-
zurechnen. Es sind keine massgeblichen Hinweise dafür ersichtlich, dass
er aufgrund seiner Vorgeschichte ins Visier der sri-lankischen Behörden
geraten könnte und diese ein potenzielles Verfolgungsinteresse an ihm ha-
ben könnten. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass er befürch-
ten muss, die sri-lankischen Behörden könnten ihm eine Verbindung zu
den LTTE unterstellen, da seine Vorbringen weder auf eine relevante Vor-
verfolgung noch auf ein massgebliches exilpolitisches Engagement
schliessen lassen. Daran vermögen auch die Datenübermittlung im Rah-
men des Wegweisungsvollzugs sowie die Vorsprache auf dem sri-lanki-
schen Generalkonsulat nichts zu ändern (vgl. soeben, E. 9.2).
Folglich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder Vor- noch
Nachfluchtgründe glaubhaft gemacht hat. Das SEM hat somit zu Recht
sein Asylgesuch abgelehnt und ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht zuer-
kannt.
E-1360/2018
Page 24
10.
10.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf
nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 AsylG).
10.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
11.
11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
11.2
11.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E-1360/2018
Page 25
11.2.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
11.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des
Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für
den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe
oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folter-
ausschusses müsste der Beschwerdeführer eine ernsthafte Gefahr ("real
risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rück-
schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl.
EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar
2008, Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechts-
situation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Auffassung des
Gerichts nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil BVGer E-1866/2015
vom 15. Juli 2016 E. 12.2).
Auch der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine
EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europä-
ischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl.
EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013,
Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011,
Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Nr.
54705/08; Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen, Entschei-
dung vom 11. Juli 2017, Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof,
dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden
Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung.
Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass
der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so
genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von
Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er
persönlich gefährdet wäre.
E-1360/2018
Page 26
11.2.4 Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch
individuelle Faktoren in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers
lassen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als un-
zulässig erscheinen.
11.3
11.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr-
dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläu-
fige Aufnahme zu gewähren.
11.3.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und
den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen, und es herrscht weder Krieg
noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Im
Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 ist das Gericht nach einer
eingehenden Analyse der Sicherheitslage in Sri Lanka zum Schluss ge-
kommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz grundsätzlich
zumutbar ist (vgl. a.a.O., E. 13.2). Betreffend den Distrikt Jaffna, aus wel-
chem der Beschwerdeführer stammt, hielt es zusammenfassend fest, dass
es den Wegweisungsvollzug dorthin als zumutbar erachte, wenn das Vor-
liegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien – insbesondere Existenz ei-
nes tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussich-
ten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation – bejaht werden
könne (vgl. a.a.O., E. 13.3.3.). In seinem neusten als Referenzurteil publi-
zierten Entscheid erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Weg-
weisungsvollzug ins „Vanni-Gebiet“ als zumutbar (Urteil D-3619/2016 vom
16. Oktober 2017 E. 9.5).
11.3.3 In Bezug auf das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien kann
vollständig auf das Urteil des BVGer E-4579/2011 vom 24. Mai 2012 (E. 5)
verwiesen werden. Dort wird dargelegt, dass der Beschwerdeführer in sei-
nem Heimatort über ein familiäres und soziales Umfeld verfüge; aufgrund
der bisherigen Berufserfahrung könne ihm zugemutet werden, sich dort
eine neue Existenz aufzubauen. Der Beschwerdeführer macht im vorlie-
genden Verfahren nichts geltend, das an dieser Einschätzung etwas zu än-
dern vermöchte.
11.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
E-1360/2018
Page 27
11.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
11.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
12.
In Bezug auf den Eventualantrag des Beschwerdeführers, das Urteil
E-4579/2011 vom 24. Mai 2012 sei in Revision zu ziehen und es sei das
Asylverfahren weiterzuführen, ist – in Ergänzung zur Zwischenverfügung
vom 4. April 2018 – Folgendes festzustellen: Gegenstand des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens ist die vorinstanzliche Verfügung vom 23. Januar
2018, während Gegenstand des eventualiter gestellten Revisionsgesuchs
das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4579/2011 vom 24. Mai 2012
ist, mit welchem die Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom
21. Juli 2011 abgewiesen wurde.
Mithin sind die Anfechtungsobjekte nicht identisch, was dazu führt, dass
das vom Beschwerdeführer gestellte Revisionsgesuch nicht Gegenstand
des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden kann. Auf den entspre-
chenden Antrag ist daher nicht einzutreten. Jedoch steht es dem Be-
schwerdeführer frei, ein Revisionsgesuch gemäss Art. 121-124 BGG ein-
zureichen.
13.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit da-
rauf einzutreten ist.
14.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und zufolge seiner sehr um-
fangreichen Eingaben auf Beschwerdeebene mit teilweise unnötigen Be-
gehren und Anliegen, deren Ergebnis dem Rechtsvertreter teilweise schon
hätten bekannt sein sollen (beispielsweise Begehren 2, 4, 5, 6 und 7), auf
insgesamt Fr. 1‘500.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom
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21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-1360/2018
Page 29
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 750.– wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet, womit ein Betrag von Fr. 750.– zur Nach-
zahlung verbleibt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Ge-
richtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
William Waeber Arthur Brunner
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