B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1361/2017
Ur t e i l vom 2 7 . M ä r z 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Simon Thurnher,
Richterin Emilia Antonioni Luftensteinger;
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 1. Februar 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Kurde mit letztem Wohnsitz in Dohuk, verliess
seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im März 2015 und gelangte
über verschiedene Länder am 21. September 2015 in die Schweiz, wo er
am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Am 28. September 2015 fand im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ die Befragung zur
Person (BzP) statt. Am 13. September 2016 folgte eine einlässliche Anhö-
rung.
Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend, er habe im Jahr 2011 in Dohuk einen (…), später
auch ein (…) eröffnet. Diese habe er mit offiziellen Genehmigungen bis
2013 erfolgreich betrieben. Zirka ein Jahr nach der Eröffnung des (...) hät-
ten sich Mullahs in einer Fatwa offiziell gegen (…) und (…) ausgesprochen,
worauf in Zakho ein (…) abgebrannt worden sei. Zudem hätten Salafisten
oder Anhänger der islamistischen Yagrtu-Partei in Dohuk (…) zerstört. Der
Beschwerdeführer habe sich Sorgen um seine Sicherheit und diejenige
seiner Mitarbeiter und seiner Familie gemacht. Deshalb habe er seinen
Standort in ein anderes Hotel gewechselt, indessen nicht mehr unter sei-
nem eigenen Namen gearbeitet. Später habe er den (…) und das (…) auf-
gegeben und ein (…) eröffnet, der von zwei türkischen Mitarbeitern geführt
worden sei. Nachdem die Mullahs sich auch gegen diese Tätigkeiten aus-
gesprochen hätten, habe er sich vor Übergriffen gefürchtet. Eines Abends
sei er auf dem Weg in seine Geschäfte von einem Auto verfolgt worden,
wobei er diesem habe entkommen können. Zudem hätten fremde Perso-
nen wiederholt bei ihm zu Hause und in den Geschäften nach ihm gefragt
und gedroht. Er sei ihnen jedoch nie persönlich begegnet. Er habe vermu-
tet, dass diese Suchen mit seiner Geschäftstätigkeit und seiner Zugehörig-
keit zur Parti-Partei zusammengehängt hätten. Schliesslich habe er diese
Situation nicht länger ertragen und sei nach Erbil gegangen, wo er (…) in
zwei Hotels gemietet habe. Da er sich jedoch auch in Erbil bedroht gefühlt
habe, insbesondere wenn er zwischen Dohuk und Erbil unterwegs gewe-
sen sei, habe er sich zur Ausreise entschlossen.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen und Einzelheiten wird auf die Akten
verwiesen.
Zur Untermauerung seiner Anliegen reichte der Beschwerdeführer die fol-
genden Beweismittel ein:
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– Irakischen Nationalitätenausweis,
– Kopie seiner irakischen Identitätskarte,
– sechs Mietverträge von (…) und (…),
– fünf Arbeitsbestätigungen seiner Mitarbeiterinnen,
– Abschlusszertifikat in Tourismus,
– Kopien verschiedener Fotos.
B.
Das SEM stellte mit Verfügung vom 1. Februar 2017 – eröffnet am 3. Feb-
ruar 2017 – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die Vorinstanz begründete
ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Aussagen des Beschwer-
deführers zur angeblichen Verfolgung durch Islamisten den Anforderungen
an die Glaubhaftigkeit nicht genügen würden, so dass auf die Prüfung der
Asylrelevanz seiner Vorbringen verzichtet werden könne. Sie merkte indes-
sen an, dass die Behörden im Nordirak schutzwillig und –fähig seien. Den
Vollzug der Wegweisung in den Irak befand die Vorinstanz für zulässig,
zumutbar und möglich. Auf die weitere Begründung wird in den nachfol-
genden Erwägungen eingegangen.
C.
Mit Eingabe vom 2. März 2017 (Poststempel: 3. März 2017) an das Bun-
desverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vo-
rinstanz zwecks Abklärung des Sachverhalts und zur erneuten Entschei-
dung. Es sei eine erneute Anhörung zu den Asylgründen mit einem ande-
ren Übersetzer durchzuführen. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft
festzustellen und dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. Subeventua-
liter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar oder
unzulässig sei, und der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzu-
nehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses ersucht. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in
den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Beschwerdeführer
reichte eine Unterstützungsbestätigung zu den Akten.
D.
Am 7. März 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang
der Beschwerde.
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Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
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Seite 5
4.
4.1 Die Vorinstanz begründete ihre ablehnende Verfügung im Wesentli-
chen damit, die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er Todesdro-
hungen erhalten habe und verfolgt worden sei, indessen nie persönlich
Kontakt mit seinen Feinden gehabt habe, seien insgesamt vage und pau-
schal und liessen einen persönlichen Bezug vermissen. Realkennzeichen
würden weitgehend fehlen. So wäre zu erwarten, dass er sehr viel ausführ-
licher über seine Bedrohungslage zu berichten vermöge. Auf die Frage,
woher er wisse, dass man ihn töten wolle, habe er lediglich geantwortet,
dass man ihn ein paar Mal verfolgt und nach ihm gefragt habe; ausserdem
hätten ihm Freunde mitgeteilt, dass sein Name der Yagrtu-Partei bekannt
sei. Auch sei die Angabe, dass er die Hälfte der Bewohner in Dohuk kenne,
realitätsfremd, da es sich dabei um eine Stadt mit 500‘000 Einwohner
handle. Er habe auch keine genaueren Angaben machen können, wer ihm
mitgeteilt habe, dass sein Name der islamistischen Partei bekannt sei, und
woher die Person diese Informationen habe. Er sei auch auf Nachfrage hin
vage in seinen Aussagen gewesen, wonach Freunde ihm mitgeteilt hätten,
dass er bedroht werde. Auch seien seine Aussagen, wonach er geahnt
habe, dass er von einem Auto verfolgt worden sei, realitätsfremd und nicht
nachvollziehbar. Seine diesbezüglichen Erklärungen würden nicht über-
zeugen. Unglaubhaft seien auch seine Angaben, wonach es ihm gelungen
sei, ganz schnell in eine andere Seitenstrasse abzubiegen und das andere
Auto abzuhängen, weil es sich dabei um ein nicht neues Auto gehandelt
hätte. Es widerspreche auch der Logik, dass ihm seine Verfolger während
mindestens zehn Minuten hätten folgen können, er diese aber nach nur
einmal Abbiegen in eine Seitenstrasse hätte abhängen können. Weiter
lasse der Umstand, dass er erst nach mehreren Monaten entschieden
habe, Dohuk zu verlassen, die vorgebrachte unmittelbare Bedrohung zu-
sätzlich wenig glaubhaft erscheinen. So habe er sich, nachdem ein Brand-
anschlag auf einen (…) in Zakho verübt worden sei, noch ein Jahr und zwei
bis drei Monate in Dohuk aufgehalten, bevor er nach Erbil gegangen sei.
Ferner widerspreche es der allgemeinen Logik, dass die Mitglieder der
Yagrtu-Partei zwar gewusst hätten, wo er gewohnt und gearbeitet habe,
ihn jedoch mehr als ein Jahr lang nur bedroht und nicht versucht hätten,
die Drohung in die Tat umzusetzen. Zwar solle er nur noch selten in Dohuk
gewesen sein. Hätte jedoch ein tatsächliches Verfolgungsinteresse von
Seiten der Mitglieder der islamistischen Partei an seiner Person bestanden,
wäre davon auszugehen gewesen, dass er innerhalb eines Jahres aufge-
griffen worden wäre. Es seien auch keine überzeugenden Anhaltspunkte
erkennbar, weshalb der Beschwerdeführer im März 2015 unmittelbar ge-
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fährdet gewesen sein soll. Er habe als letztes Bedrohungselement vor sei-
ner Ausreise erneut die Warnungen von Freunden genannt. Dass diese
Warnungen ausschlaggebend gewesen sein sollten, sei nicht glaubhaft.
Weiter habe er die Umstände seiner Ausreise – bei der BzP habe er ange-
geben, von Erbil aus ausgereist zu sein, bei der Anhörung sei dies von
Dohuk aus gewesen – widersprüchlich dargelegt. Die vom Beschwerde-
führer eingereichten Beweismittel würden zwar seine geschäftlichen Tätig-
keiten belegen, jedoch nicht die geltend gemachte Verfolgung.
4.2 In der Beschwerdeschrift wird zur Hauptsache geltend gemacht, die
Übersetzung anlässlich der Anhörung vom 13. September 2016 sei unge-
nügend gewesen, womit der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtli-
ches Gehör verletzt worden sei. Deshalb werde eine erneute Anhörung mit
einem neuen Übersetzer beantragt. Die von der Vorinstanz festgestellten
Widersprüche und fehlenden Details seien mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit auf eine ungenügende Übersetzung zurückzuführen. So sei in prak-
tisch jeder längeren Antwort ein Fehler. Es würden Pronomen und Partikel
fehlen respektive Wörter und Ausdrücke falsch verwendet, und der Satz-
bau sei fehlerhaft. Die Arbeit des Dolmetschers befinde sich unter dem für
Bundesanhörungen üblichen Niveau. Zudem sei die PDK falsch übersetzt
und als „Parti-Partei“ bezeichnet worden. Es müsse damit gerechnet wer-
den, dass relevante Sachverhaltselemente weggelassen worden seien und
der Dolmetscher Fragen in dessen Muttersprache falsch übersetzt habe.
Vermeintliche Widersprüche seien auf Missverständnisse zwischen Dol-
metscher und dem Beschwerdeführer beziehungsweise zwischen Dolmet-
scher und Befrager und die fehlenden Details auf eine mangelhafte Über-
setzung zurückzuführen. Die Aussage des Beschwerdeführers, wonach er
die halbe Stadt Dohuk kenne, sei eine Redewendung. Schliesslich habe
der Druck seit den Ereignissen in Zakho angedauert und die Verfolgung
erst danach eingesetzt. Er habe aufgrund seiner guten finanziellen Situa-
tion versucht, möglichst lange in Dohuk zu bleiben.
5.
5.1 Vorab ist die formelle Rüge zu prüfen, da diese gegebenenfalls zu einer
Kassation der angefochtenen Verfügung führen könnte.
5.2 Dazu ist festzuhalten, dass Dolmetscher vom SEM sorgfältig ausge-
wählt und auf ihre fachlichen sowie persönlichen Fähigkeiten geprüft wer-
den. Aus den vorliegenden Akten wird ersichtlich, dass der Beschwerde-
führer die ihm zu Beginn der Bundesanhörung vom 13. September 2016
gestellte Frage nach der Verständigung mit „gut“ beantwortete. Bei einer
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Prüfung des diesbezüglichen Protokolls ergeben sich zwar mehrere Stel-
len, bei denen es zu Rechtschreibefehlern, falschen Satzstellungen res-
pektive zu einer falschen Reihenfolge einzelner Wörter (Syntax) gekom-
men ist (vgl. Akte A26, Antworten auf F27, F36, F51, F56, F82, F98, F107,
F110, F113, F117, F144). Nach einer näheren Durchsicht der entsprechen-
den Protokollstellen kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass
die übersetzten Antworten keinen oder einen zweideutigen Sinn ergeben
würden. Entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Meinung, es
seien möglicherweise nicht alle Aussagen des Beschwerdeführers vom
Dolmetscher übersetzt, sondern von diesem zusammengefasst worden,
können dem Protokoll keine derartigen Anhaltspunkte entnommen werden.
Dagegen fällt auf, dass der Beschwerdeführer zu zentralen Punkten seiner
Gesuchsbegründung ausführliche Antworten gab (vgl. Akte A26 S. 9ff.).
Dabei konnte von ihm erwartet werden, dass er seine Asylgründe einiger-
massen detailliert und umfassend schilderte, diese damit im Protokoll Auf-
nahme finden würden. Da die Anhörung (mit pausenbedingten Unterbre-
chungen) mehrere Stunden gedauert hat, ist davon auszugehen, dass er
dafür genügend Zeit erhielt. Im Anschluss an die Rückübersetzung bestä-
tigte der Beschwerdeführer zudem, dass diese mit seinen Aussagen über-
einstimmen würden. Schliesslich erhielt er unter F154 die Möglichkeit, wei-
tere Gründe darzulegen. Davon hat er indessen keinen Gebrauch ge-
macht. Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach der Dolmetscher
grundsätzlich falsch oder gar unvollständig übersetzt habe, ist somit nicht
stichhaltig. Ob die Bezeichnung Parti-Partei (wie in Syrien) fälschlicher-
weise auch für den vorliegenden irakischen Kontext angewandt wurde,
kann offen bleiben, erscheint indes nicht als wesentlicher Übersetzungs-
fehler. Aus diesen Gründen steht fest, dass aus den festgestellten sprach-
lichen Ungereimtheiten keine Nachteile für das vorliegende Asyl- und Be-
schwerdeverfahren entstanden sind. Schliesslich machte auch die anwe-
sende Hilfsverwerksvertretung keine Bemerkungen zur Anhörung. Insge-
samt kann daher davon ausgegangen werden, dass die Übersetzung kor-
rekt war und es keine Missverständnisse gab, weshalb das Anhörungspro-
tokoll ohne Bedenken als Grundlage für die Entscheidwürdigung herange-
zogen werden konnte.
5.3 Nach dem Gesagten ergeben sich aus den Akten keine hinreichenden
Anhaltspunkte, welche den Schluss zulassen würden, das SEM habe den
Sachverhalt unvollständig abgeklärt respektive den Anspruch des Be-
schwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt. Der Antrag auf Rückwei-
sung der Sache an die Vorinstanz zwecks erneuter Anhörung erweist sich
daher als nicht stichhaltig und ist abzuweisen.
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Seite 8
6.
6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.3 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder
nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesent-
liche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschick-
sals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesent-
lichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vor-
kommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlitte-
nen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinrei-
chende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine
Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüch-
lichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurtei-
lung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamteinschätzung aller
Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes,
Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdig-
keit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist ei-
ne Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für
die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der
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Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte we-
sentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachver-
haltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.3).
7.
7.1 In materieller Hinsicht gelangt das Bundesverwaltungsgericht nach
Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des
Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat. Sie hat den Sachverhalt
richtig und vollständig abgeklärt und in ihrem Entscheid die Gründe ange-
führt, welche auf die fehlende Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Be-
schwerdeführers schliessen lassen. Die Ausführungen in der Beschwerde-
schrift sowie die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel
vermögen an dieser Sichtweise nichts zu ändern. Zur Vermeidung von Wie-
derholungen kann vorab auf die entsprechenden Erwägungen im ange-
fochtenen Entscheid verwiesen werden.
7.2 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwer-
deführers, das er seitens von Mitgliedern der Yagrtu-Partei Todesdrohun-
gen erhalten habe, sehr vage und wenig detailliert ausgefallen sind. Jeden-
falls lassen die Schilderungen, wonach er nach den Brandanschlägen auf
einen (…) und ein (…) in Zakho Probleme mit Gegnern dieser (...) bekom-
men habe, einen persönlichen Bezug vermissen. Die Aussagen, ob er „oft-
mals geahnt“ habe, dass „sie hinter mir her sind“, oder dass fremde Leute,
die angeblich mehrmals zu ihm nach Hause gegangen seien, nach ihm
gefragt und ihn „sehr oft verfolgt“ hätten, basieren teilweise nur auf blossen
Vermutungen (vgl. Akte A26, F82, F94, F95, F96, F98, F104 – F108) sowie
auf blossem Hörensagen von Freunden und bleiben sehr vage (vgl. a.a.O.,
F122). Auch verneinte er, dass die Brände auf Geschäfte in Zakho etwas
mit ihm zu tun gehabt haben sollen (vgl. a.a.O., F90). Selbst wenn er unter
diesen Umständen begann, sich auch um seine Geschäfte und Mitarbei-
tenden Sorgen zu machen, sind seinen Aussagen nicht genügend konkrete
und substanziierte Anzeichen für eine reale asylrelevante Bedrohungslage
zu entnehmen. Dasselbe gilt für die angebliche Verfolgung mit dem Auto.
Schliesslich will der Beschwerdeführer nach den Ereignissen in Zakho
noch ein Jahr und zwei oder drei Monate in Dohuk geblieben sein, obwohl
er sich bedroht gefühlt haben will. Im Übrigen gab er als Grund für seine
Geschäftsaufgabe in Dohuk an, seine türkischen Mitarbeiter hätten ihm
Geld „geklaut“, indem sie nicht richtig abgerechnet hätten (vgl. a.a.O. F87).
Es ist ferner nicht einzusehen, weshalb seine angeblichen Feinde ihn im-
mer wieder und auch nach seinem Wegzug nach Erbil, nachdem sie davon
erfahren hätten, weiterhin beobachtet und gesucht haben sollen und ihn
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hätten töten wollen, ihn jedoch nie persönlich hätten antreffen können (vgl.
a.a.O., F110). Insgesamt können die Vorbringen des Beschwerdeführers,
wonach er wegen seiner Geschäftstätigkeit von (...),(…) und (…) von Mit-
gliedern der Yagrtu-Partei über einen längeren Zeitraum oft – zu Hause
und einmal unterwegs – gesucht und mit dem Tode bedroht worden sei,
nicht als genügend substanziiert qualifiziert werden, um eine reelle asylre-
levante Verfolgungslage als glaubhaft erscheinen zu lassen. Gegen eine
solche Bedrohungslage spricht auch der Umstand, dass der Beschwerde-
führer mit seiner Ausreise noch über ein Jahr zugewartet hat. Daran ver-
mag der Einwand, dass er sich in einer sehr guten finanziellen Situation
befunden habe und deshalb möglichst lange in Dohuk habe bleiben wollen,
nichts zu ändern.
7.3 In Würdigung der gesamten Aktenlage kommt das Bundesverwaltungs-
gericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3
AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat
seine Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch zu
Recht abgelehnt. Es erübrigt sich auf die weiteren Ausführungen in der Be-
schwerde einzugehen, da sie an der Würdigung des Sachverhalts nichts
zu ändern vermögen.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
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Seite 11
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Nordirak ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Nordirak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Dies ist ihm unter Hinweis auf die Unglaubhaftigkeit
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Seite 12
seiner Asylvorbringen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschen-
rechtssituation im Nordirak lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen
Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil D-
3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 6 und 7 [als Referenzurteil publi-
ziert]).
9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
9.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil E-3737/2015 (a.a.O.)
darauf hingewiesen, dass der anhaltende Konflikt in Syrien und der Vor-
marsch des IS eine Flüchtlingswelle ausgelöst haben, wobei ein Grossteil
der im Irak intern vertriebenen Personen, aber auch zahlreiche Flüchtlinge
aus Syrien in den kurdischen Provinzen Nordiraks Zuflucht gefunden ha-
ben. Eigentliche militärische Auseinandersetzungen mit dem IS sind inner-
halb der KRG-Region nicht zu verzeichnen; der Rückzug der zentraliraki-
schen Armee aus Gebieten, die an das KRG-Gebiet angrenzen, hat es den
kurdischen Peschmerga im Herbst 2014 sogar ermöglicht, ihr Herrschafts-
gebiet faktisch zu erweitern. Bei den Kämpfen entlang der Grenze zum
KRG-Gebiet ist es den durch die Luftwaffe und Waffenlieferungen der alli-
ierten Truppen unterstützten Peschmerga bisher gelungen, einen Vor-
marsch des IS in das KRG-Gebiet zu verhindern. Mitte November 2015
konnten sie diesen aus der Region nordöstlich des kurdischen Autonomie-
gebiets vertreiben. Das Bundesverwaltungsgericht hält seither an seiner
Einschätzung fest, bezüglich des KRG-Gebiets sei nicht von einer Situation
allgemeiner Gewalt im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen (vgl. Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts D-5122/2016 vom 10. Februar 2017).
9.4.2 Aufgrund der Akten besteht kein Grund zur Annahme, der Beschwer-
deführer gerate im Falle einer Rückkehr in den Nordirak aus individuellen
Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine exis-
tenzbedrohende Situation, die den Vollzug der Wegweisung unzumutbar
machen würde. Er ist jung und verfügt über mehrjährige Berufserfahrungen
– als Besitzer eigener (…) und (…) – im (…). Zudem kann er in Dohuk, wo
er bis zuletzt zusammen mit seinen Eltern und zwei Brüdern gelebt hat
(Akte A4 S.5) und angab, viele Leute zu kennen, auf ein Beziehungsnetz
zurückgreifen. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass er sich
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Seite 13
in seiner Herkunftsregion trotz seiner zweijährigen Abwesenheit sozial und
beruflich wieder wird integrieren können.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.7
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen
ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-1361/2017
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
Versand: