Abtei lung V
E-136/2007/frk
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . M ä r z 2 0 1 0
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli,
Richter François Badoud,
Gerichtsschreiber Rudolf Raemy.
A._______,
Kolumbien,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Verweigerung der Einreise; Verfügung des BFM
vom 9. November 2006 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-136/2007
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein kolumbianischer Staatsangehöriger aus
B._______, Departement Magdalena, ersuchte mit Eingabe vom
27. April 2006 bei der schweizerischen Vertretung in Bogota um
Gewährung von Asyl in der Schweiz für sich und seine Familie.
Zur Begründung seines Gesuchs machte er im Wesentlichen geltend,
er sei von 1990 bis 1995 in B._______ als Vorsitzender des
Kommunalausschusses tätig gewesen. Aufgrund seines sozialen
Engagements sei er gezwungen worden, mit seiner Familie in das De-
partement Tolima zu fliehen. Dort hätten sie sich aufgrund der zuvor
gegen sie gerichteten Morddrohungen 5 Jahre lang unauffällig verhal-
ten. Danach sei er wieder zurückgekehrt. Es sei ihm mitgeteilt worden,
dass er bleiben könne, sofern er sich nicht weiter sozial engagiere,
ansonsten er und seine Familie umgebracht würden. Als er den dort
ansässigen Leuten geraten habe, sich gegen die Unterwerfung zu
wehren, und die Vereinigte Bürgerwehr Kolumbiens (AUC) davon er-
fahren habe, habe er wieder Sicherheitsprobleme bekommen. Die AUC
und die Revolutionären Streitkräfte Kolumbiens (FARC) hätten von ihm
verlangt, dass er mit ihnen zusammenarbeite, was er verweigert habe,
worauf ihm eine Frist von 24 Stunden gesetzt worden sei, um mit
seiner Familie zu verschwinden. Der Beschwerdeführer habe sich
deswegen mit seiner Familie wiederum in das Departement Tolima
begeben. Auch dort sei er indessen zur Zusammenarbeit mit der AUC
aufgefordert worden, worauf er mit seiner Familie in die Stadt
C._______ im Departement Bolivar gezogen sei. In C._______ habe er
als Taxifahrer gearbeitet und als Vertriebener Hilfe von "minuto de
dios" erhalten. Im Jahr 2004 sei er zu Hause von vier Personen
aufgefordert worden, die Stadt innert drei Stunden zu verlassen, was
zu seiner vierten Vertreibung geführt habe. Mit seiner Familie sei er in
die Stadt D._______ weitergezogen und als Opfer des bewaffneten
Konflikts von der dortigen Stiftung "E._______" unterstützt worden. Im
März 2005 sei er zum Vorstandsmitglied dieser Stiftung gewählt
worden und habe in dieser Funktion Aktivitäten zugunsten der
zwangsvertriebenen Familien und der Stiftungsmitglieder entwickelt.
Die Stiftung selber sei in der Folge Zielscheibe von Drohungen seitens
der Nationalen Befreiungsarmee (ELN), der FARC und der AUC
geworden. Nachdem Kollegen des Beschwerdeführers getötet und
erneute Drohungen ausgesprochen worden seien, seien sie zur
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Sicherheitspolizei in D._______ gegangen, um Anzeige zu erstatten. In
der Zwischenzeit seien sechs bewaffnete Personen bei der Stiftung
gewesen und hätten dort weitere Drohungen hinterlassen. Daraufhin
habe der Vorstand entschieden, den Standort des Büros der Stiftung
zu verlegen. Nachdem vermummte Personen in sein Haus
eingedrungen und unter anderem ein Foto seines Militärdienst
leistenden Schwagers gefunden hätten, sei er als Informant betrachtet
und beschuldigt worden. Angesichts dieser Anschuldigungen habe er
zusammen mit seiner Familie D._______ verlassen. Am 19. Dezember
2005 sei in der Nähe seines Wohnortes auf ihn geschossen und am
25. Dezember 2005 gar ein Kollege erschossen worden, weil er mit
dem Beschwerdeführer verwechselt worden sei. Daraufhin sei der
Beschwerdeführer durch das Schutzprogramm des Innenministeriums
nach F._______ gebracht worden, wo er beim Men-
schenrechtsbeauftragten ausgesagt habe. Durch die Vermittlung des
Roten Kreuzes sei danach die ganze Familie nach F._______ gebracht
worden. In F._______ habe der Beschwerdeführer jedoch weitere Dro-
hungen erhalten und sei wiederholt verfolgt worden. Zudem seien auch
Drohungen betreffend seine Kinder ausgesprochen worden. Wegen
dieser Belästigungen in F._______ fürchte er um sein Leben und das
Leben seiner Familie und wisse nicht mehr, wie sie sich schützen
könnten.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer
zwei von ihm eingereichte Strafanzeigen vom 18. und 25. April 2006,
sowie Schreiben der Stiftung "E._______", eine Bescheinigung
betreffend die Stiftung "E._______" sowie Ausweisekopien seiner
Familie zu den Akten.
Mit undatierter Eingabe reichte der Beschwerdeführer den
ausgefüllten, ihm von der schweizerischen Vertretung abgegebenen
Fragebogen zu den Akten.
B.
Die schweizerische Vertretung in Bogota übermittelte das Asylgesuch
des Beschwerdeführers am 18. Juli 2006 zuständigkeitshalber an das
BFM.
C.
Das BFM verweigerte dem Beschwerdeführer und seiner Familie mit
Verfügung vom 9. November 2006 die Einreise in die Schweiz und
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lehnte sein Asylgesuch ab. Zur Begründung führte es aus, der Be-
schwerdeführer berufe sich auf Bedrohungen durch verschiedene
Guerillagruppierungen. Es sei indessen festzuhalten, dass der kolum-
bianische Staat grundsätzlich über eine funktionierende und effiziente
Schutzinfrastruktur, insbesondere über einen funktionierenden Polizei-
apparat sowie über ein Rechts- und Justizsystem verfüge. Er bekämp-
fe die Aktivitäten der Guerilla im Rahmen des Möglichen, so dass des-
sen Schutzwilligkeit als gegeben erachtet werden könne. Es sei dem
Beschwerdeführer daher zumutbar und möglich, sich unter den Schutz
der Behörden zu stellen. Aufgrund der Akten gebe es keinen Grund,
vorliegend von dieser Regelvermutung abzuweichen. Schliesslich gelte
es festzuhalten, dass es keinem Staat gelinge, die absolute Sicherheit
aller seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Zudem handle
es sich beim Beschwerdeführer und seiner Familie nicht um landesweit
bekannte Persönlichkeiten, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass
die Verfolger sie an einem beliebigen Wohnort in Kolumbien ausfindig
machen könnten. Dem Beschwerdeführer stehe daher die Möglichkeit
einer innerstaatlichen Fluchtalternative offen. Demzufolge sei er keiner
unmittelbaren Gefahr im Sinne des Asylgesetzes ausgesetzt und
bedürfe dementsprechend nicht des Schutzes der Schweiz.
Im Übrigen habe der Beschwerdeführer keine besonders nahen Be-
ziehungen zur Schweiz geltend gemacht, weshalb es ihm zuzumuten
sei, in einem anderen Land um Schutz nachzusuchen, beispielsweise
in einem Nachbarstaat Kolumbiens. Die meisten Staaten Südamerikas
hätten die Flüchtlingskonvention ratifiziert und hielten sich gemäss den
Erkenntnissen des BFM an die damit verbundenen Verpflichtungen.
Brasilien, Ecuador, Panama und Peru seien Vertragsparteien sowohl
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge als auch des entsprechenden Zusatzprotokolls vom
31. Januar 1967. Sie verfügten über ein eigenes, gesetzlich geregeltes
Verfahren zur Anerkennung von Flüchtlingen. Zudem hielten sie sich
grundsätzlich an das Gebot des Non-Refoulements gemäss Art. 33
FK, auch wenn es in den Grenzgebieten zu Panama und Venezuela zu
unkontrollierten Rückschiebungen durch die Grenzbehörden gekom-
men sei. Für die praktische Möglichkeit und anderweitige Schutzsuche
spreche im Weiteren die Möglichkeit der visumsfreien Einreise nach
Brasilien, Ecuador und Peru sowie der Umstand, dass jährlich mehrere
Tausend kolumbianische Staatsangehörige in den Nachbarländern um
Asyl ersuchten und dort zu einem beträchtlichen Teil auch als Flücht-
linge anerkannt würden. Diese Staaten erschienen überdies bereits
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aus geografischen, aber auch aus sprachlichen und kulturellen Grün-
den als offensichtlich näher liegend. Zudem verfüge der Beschwerde-
führer dort auf Grund des kulturellen Hintergrundes über grössere In-
tegrationschancen als in der Schweiz. Es werde somit als zumutbar
erachtet, dass sich der Beschwerdeführer für die Schutzgewährung an
einen anderen Staat als die Schweiz wende. An diesen Erwägungen
vermöchten die eingereichten Dokumente nichts zu ändern, stützten
diese doch lediglich die nicht in Frage gestellten Vorbringen des Be-
schwerdeführers. Vor diesem Hintergrund sei dem Beschwerdeführer
die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen und sein Asylgesuch
abzuweisen.
D.
Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 13. Dezember 2006
bei der schweizerischen Vertretung in Bogota Beschwerde gegen die
Verfügung des BFM vom 9. November 2006 ein. Diese wurde
zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet.
Sinngemäss beantragte er die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung sowie die Bewilligung der Einreise in die Schweiz und die
Asylgewährung. In seiner Beschwerde verwies er im Wesentlichen auf
den zur Begründung des Asylgesuchs geltend gemachten Sachverhalt.
Ergänzend machte er geltend, dass sein Bruder im September 2006
gefoltert und ermordet worden sei. In F._______ lebe er in ständiger
Angst um sein Leben und dasjenige seiner Familie. Die Lage habe
sich verschärft, und er erhalte Drohungen gegen sich und seine
Familie.
Als Beweismittel legte der Beschwerdeführer seiner Eingabe die be-
reits zur Stützung des Asylgesuchs eingereichten Dokumente sowie
weitere Dokumente, darunter ein Schreiben der Sicherheitspolizei (De-
partemento Administrativo de Seguridad D.A.S.) vom 22. Mai 2006,
des Innen- und Justizministeriums vom 23. Mai 2006, der Staatsan-
waltschaft vom 27. April 2006, sowie eine Strafanzeige des Beschwer-
deführers vom 16. Mai 2006 bei.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106
Abs. 1 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abge-
fasst. Aus prozessökonomischen Gründen wurde auf die Ansetzung
einer Frist zur Beschwerdeverbesserung jedoch verzichtet, da der in
Spanisch verfassten Beschwerdeeingabe genügend klare,
sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen
sind und ohne weiteres darüber befunden werden kann. Der
vorliegende Entscheid ergeht hingegen in deutscher Sprache (vgl.
Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG).
1.4 Die Beschwerde ist, abgesehen vom sprachlichen Mangel, frist-
und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwür-
diges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
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2.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wird vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet.
3.
3.1 In formeller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass gemäss
Art. 19 AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen
Vertretung gestellt werden kann, welche es mit einem Bericht an das
Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die schweizerische Ver-
tretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befra-
gung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich,
so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre
Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Das Bun-
desverwaltungsgericht hat in Auslegung dieser Bestimmungen in
BVGE 2007/30 erkannt, dass sich die Unmöglichkeit einer Befragung
aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen bei der je-
weiligen Vertretung, aus faktischen Hindernissen im betreffenden Land
oder aus bei der asylsuchenden Person liegenden persönlichen Grün-
den ergeben kann (BVGE a.a.O. E. 5.2 und 5.3). Da die Anhörung der
Sachverhaltserstellung sowie der Gewährung des rechtlichen Gehörs
dient (BVGE a.a.O. E. 5.5), ist die asylsuchende Person bei gegebener
Unmöglichkeit einer Anhörung unter Hinweis auf ihre Mitwirkungs-
pflicht in einem individualisierten Schreiben mittels konkreter Fragen
aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten; ein standardi-
siertes Schreiben vermag diesen Anforderungen in aller Regel nicht zu
genügen (BVGE a.a.O. E. 5.4). Allerdings kann sich eine Befragung
beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung erübrigen,
wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs
als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber
diesfalls immerhin im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu
geben, sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest
schriftlich zu äussern (BVGE a.a.O. E. 5.7). Schliesslich ist das
Bundesamt in jedem Fall gehalten, das Absehen von einer Befragung
in der Verfügung über das Asylgesuch zu begründen (BVGE a.a.O. E.
5.6 sowie 5.7).
3.2 Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer weder von der
schweizerischen Vertretung in Bogota zu seinem Asylgesuch befragt,
noch wurde er mittels eines individualisierten Schreibens zur weiteren
Konkretisierung seiner Asylgründe aufgefordert. Der ihm von der
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Vertretung zugestellte Fragebogen genügt den oben erwähnten Anfor-
derungen an eine schriftliche Sachverhaltsabklärung nicht, da er aus-
schliesslich Fragen zu persönlichen Lebensdaten, Sprachkenntnissen,
Auslandaufenthalten beziehungsweise Kontakten zu ausländischen
Botschaften und verwandtschaftlichen Beziehungen ausserhalb Ko-
lumbiens enthält; diese Fragen sind zwar für die Beurteilung eines
Asylgesuches aus dem Ausland durchaus von Belang (vgl. dazu
nachfolgend E. 3.2), stehen jedoch in keinem direkten Bezug zu den
eigentlichen Asylgründen. Angesichts der ausführlichen schriftlichen
Begründung des Asylgesuches sowie der gleichzeitig eingereichten
Beweismittel, aus welchen sich insgesamt alle entscheidrelevanten
Informationen in Bezug auf die Urheber und die Aktualität der
Verfolgung sowie die vom Beschwerdeführer unternommenen Schritte
zum Erhalt innerstaatlichen Schutzes ergeben, erscheint indessen der
rechtserhebliche Sachverhalt genügend abgeklärt, so dass auf eine
Befragung beziehungsweise eine schriftliche Aufforderung zur
weiteren Konkretisierung der Angaben verzichtet werden kann.
Nach der obenstehend zitierten Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts hätte das BFM bei dieser Sachlage indessen einerseits
dem Beschwerdeführer Gelegenheit geben müssen, sich zum abzuse-
henden negativen Entscheid zu äussern, und andererseits in der Ver-
fügung vom 9. November 2006 den Verzicht auf eine Befragung be-
gründen müssen. Die Nichtbeachtung dieser Grundsätze stellt eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, welche angesichts dessen for-
meller Natur grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung führen würde (BVGE 2008/14 E. 4.1 S. 185, BVGE 2007/30
E. 8.2 S. 371 mit weiteren Hinweisen, BVGE 2007/27 E. 10.1 S. 332).
In Bezug auf den vorliegenden Einzelfall ist indessen festzustellen,
dass zunächst die ARK und seit dem 1. Januar 2007 auch das
Bundesverwaltungsgericht als deren Nachfolgeorganisation die Praxis
des Bundesamtes im Zusammenhang mit der Frage der Anhörung von
asylsuchenden Personen, welche ihr Asylgesuch bei einer
schweizerischen Vertretung im Ausland stellten, nie gerügt hat.
Aufgrund des Urteils BVGE 2007/30 vom 27. November 2007 ist das
bisherige Vorgehen des Bundesamtes zwar als nicht rechtskonform zu
bezeichnen; die Vorinstanz ist aufgrund der gesetzlichen Bestimmun-
gen gehalten, das rechtliche Gehör zu gewähren. Die Aufhebung eines
Entscheides des BFM, vor dessen Ausfällung das Bundesamt diesem
Erfordernis nicht nachgekommen ist, erscheint allerdings dennoch
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nicht in jedem Fall zwingend. Namentlich in Fällen, in welchen das
BFM den erstinstanzlichen Entscheid betreffend die Fragen der Einrei-
sebewilligung und des Asyls vor Bekanntsein des genannten Urteils
des Bundesverwaltungsgerichts getroffen hat, kann es angezeigt er-
scheinen, den Verfahrensmangel zu heilen (vgl. dazu Entscheidungen
und Mitteilungen der Asylrekurskommission [EMARK] 1999 Nr. 3 E. 3c
S. 20 f.; vgl. zur Praxis des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die
Frage der Heilung von Verfahrensmängeln BVGE 2007/30 E. 8.2 und
im gleichen Sinne auch BVGE 2007/27 E. 10.1 S. 332, wobei gemäss
diesem Entscheid eine Heilung die Ausnahme bleiben soll), sofern auf-
grund der Akten davon ausgegangen werden kann, dass der asylsu-
chenden Person in materieller Hinsicht kein Nachteil erwachsen ist,
Diese Voraussetzung ist gegeben, wenn der entscheidwesentliche
Sachverhalt aufgrund der schriftlichen Begründung des Asylgesuches
und allfälliger Beweismittel als hinreichend erstellt zu erachten ist und
der asylsuchenden Person zumindest auf Beschwerdeebene die Mög-
lichkeit offenstand, sich nochmals einlässlich zu ihren Asylgründen zu
äussern.
3.3 Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen für eine Heilung
der festgestellten Verletzung des rechtlichen Gehörs erfüllt; die Verfü-
gung des BFM datiert vom 9. November 2006, mithin einem Zeitpunkt
vor dem Entscheid BVGE 2007/30, und der rechtserhebliche Sachver-
halt ist angesichts der Aktenlage – wie in E. 2.2 ausgeführt – als er-
stellt zu bezeichnen. Ferner hatte der Beschwerdeführer im vorliegen-
den Beschwerdeverfahren Gelegenheit, seine Asylgründe erneut aus-
führlich darzulegen. Bei dieser Sachlage besteht einerseits kein An-
lass zu weiter gehenden Sachverhaltsabklärungen und ist andererseits
von einer Kassation der angefochtenen Verfügung abzusehen, mithin
in materieller Hinsicht zu prüfen, ob das BFM dem Beschwerdeführer
zu Recht die Einreise in die Schweiz verwehrt und sein Asylgesuch
abgewiesen hat.
4.
4.1 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen
können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet wer-
den kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20
Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklä-
rung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im
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Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land
auszureisen.
4.2 Die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung sind
grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein
weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen
Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die
Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung
durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten,
die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur an-
derweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs-
und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. die weiter-
hin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 1997 Nr. 15, insbesondere
S. 131 ff., welche angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der
letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat).
Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei
die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. EMARK 1997
Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefähr-
dung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der
Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung
zugemutet werden kann.
5.
5.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht
zunächst zum Schluss, dass die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat,
der Beschwerdeführer habe in seinem Gesuch keine besonders nahen
Beziehungen zur Schweiz geltend gemacht, und es ihm zuzumuten
sei, in einem anderen Land um Asylgewährung nachzusuchen (vgl.
Art. 52 Abs. 2 AsylG). So sind beispielsweise die Nachbarstaaten
Brasilien, Ecuador, Panama und Peru Vertragsparteien sowohl des
Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951
als auch des betreffenden Zusatzprotokolls vom 31. Januar 1967;
Venezuela wiederum hat zwar das Abkommen selbst nicht ratifiziert,
wohl aber das Protokoll. Diese Länder verfügen mit Ausnahme
Venezuelas über ein eigenes, gesetzlich geregeltes Verfahren zur An-
erkennung von Flüchtlingen. Zudem halten sie sich gemäss den Er-
kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich an das
Gebot des Non-Refoulement von Art. 33 FK, auch wenn als Ein-
schränkung festgestellt werden muss, dass es in den Grenzgebieten –
insbesondere denjenigen zu Panama und Venezuela – in den letzten
Jahren zu unkontrollierten Rückschiebungen durch die Grenzbehörden
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gekommen ist. Für die praktische Möglichkeit und die Zumutbarkeit der
anderweitigen Schutzsuche spricht im Weiteren die Möglichkeit der
visumsfreien Einreise nach Brasilien, Ecuador und Peru sowie der
Umstand, dass jährlich mehrere tausend kolumbianische Staats-
angehörige in den Nachbarländern – namentlich in Ecuador – um Asyl
ersuchen und dort zu einem beträchtlichen Teil auch tatsächlich als
Flüchtlinge anerkannt werden. Insgesamt ergeben sich keine
Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, es sei dem
Beschwerdeführer praktisch unmöglich oder objektiv unzumutbar, sich
in einen anderen Staat, insbesondere einen der Nachbarstaaten
Kolumbiens, zu begeben (vgl. EMARK 2004 Nr. 20 sowie 1997 Nr. 15,
E. 2 f, S. 132). Dies umso mehr, als aus den Akten ersichtlich ist, dass
es sich beim Beschwerdeführer nicht um eine landesweit bekannte
Persönlichkeit handelt, die aufgrund ihrer besonders exponierten
Stellung auch bei einer Flucht ins nahe Ausland befürchten müsste,
weiterhin verfolgt zu werden. Unbehelflich ist schliesslich das
Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach sein Bruder im
September 2006 gefoltert und ermordet worden sei, handelt es sich
doch dabei um eine durch nichts gestützte, blosse Behauptung des
Beschwerdeführers.
5.2 Bei dieser Sachlage kann letztlich offen bleiben, ob sich der Be-
schwerdeführer und seine Familie den Bedrohungen durch die Gueril-
lagruppen allenfalls durch eine innerstaatliche Wohnsitzverlegung
entziehen könnte.
5.3 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass der
Beschwerdeführer aufgrund der Akten über keine Beziehungsnähe zur
Schweiz verfügt, hingegen die Möglichkeit der anderweitigen Schutz-
suche hat. Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz dem Be-
schwerdeführer zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung ver-
weigert und das Asylgesuch abgewiesen.
6.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.--
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG); aus ver-
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waltungsökonomischen Gründen wird indessen in Anwendung von
Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die schweizerische Ver-
tretung in Bogota und das BFM.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Rudolf Raemy
Versand:
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